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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 375
1. Anwendung des Teilabzugsverbots des § 3 c Abs. 2 EStG auf laufende Aufwendungen 2. Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen und Einnahmen BFH-Urt. v. 28.2.2013 - IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081 I.Vorbemerkung Nach § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG sind Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zu 40 ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 385
Das Finanzamt ist bei der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Stpfl. aufgestellten Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. BFH-Beschl. v. 31.1.2013 - GrS 1/10, BStBl II 2013, 317 I.Vorbemerkungen 1.Fehlerha ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 395
Ein selbstständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 403
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Eigentümer aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser sein Wohnungsrecht nicht (mehr) ausübt und er so erreicht, das Grundstück zu vermieten und Einkünfte daraus zu erzielen. B ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 413
Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und S. 2 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin. BFH-Urt. v. 19. ...

AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2013 S. 421: Gegenseitige Risikolebensversicherung von Gesellschaftern einer GbR Gegenseitige Risikolebensversicherung von Gesellschaftern einer GbR Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2013 . Seite: 421 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. BFH-Urt. v. 23.4.2013 - VIII R 4/10, www.bundesfinanzhof.de I. Anmerkung Bei BA ist der dem Stpfl. verbleibende subjektive Entscheidungsspielraum i.d.R. größer als bei BE. Maßgebend dafür, ob eine BA vorliegt, ist die betriebliche Veranlassung.  Die objektive Feststellungslast dafür, ob die Aufwendungen in tatsächlichem Zusammenhang mit der Gewinnerzielungsabsicht stehen, trifft den Stpfl. Bei gewillkürtem BV ist strittig, ob ein objektiv betrieblicher Zusammenhang dafür Voraussetzung ist. So wird vertreten, dass die -EurožBestimmung, den Betrieb zu fördern-Euroœ für gewillkürtes BV genügt.  Bei dem BV zugeordneten WG kommt es darauf an, in welchem Umfang sie dem Betrieb dienen. Dabei ist entscheidend, ob sie objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.  Indiziell für den BA-Abzug ist die buchmäßige Behandlung, ob z.B. der Erwerb mit betrieblichen Mitteln vorgenommen worden ist.  Vorgänge, die in den Bereich der privaten Lebensführung fallen, können kein BV sein und damit auch nicht zu BA führen. Dies gilt auch für private Versicherungen des Unternehmers. So dürfen Beiträge für Krankenversicherungen, Krankentagegeldversicherungen, private Haftpflicht-, Unfall-, und Rentenversicherungen den Gewinn nicht mindern. Maßgebend ist insoweit, inwieweit eine Versicherung berufliche oder betriebliche Risiken abdeckt. Auch dabei kommt es wiederum darauf an, welche Risiken dem betrieblichem oder den privaten Bereich zu zuordnen sind. So hat der BFH  entschieden, dass Prämien für die LV eines Gesellschafters selbst dann keine BA sind, wenn die PersG bezugsberechtigt ist und die Versicherung zur Absicherung betrieblicher Schulden dient. Andererseits hat der BFH mit Urt. v. 3.3.2011  entschieden, dass Ansprüche und Verpflichtungen aus einem LV-Vertrag dem BV zuzuordnen sind, wenn der Zweck des Abschlusses darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für LV charakteristische Element des Todesfallrisikos demgegenüber in den Hintergrund trifft, weil z.B. Personen mit einem niedrigen Lebensalter versichert sind. Nunmehr hatte der BFH erneut Gelegenheit darüber zu befinden, ob gegenseitig abgeschlossene Risiko-LV von Gesellschaftern einer RA-GbR BA sind. II.BFH-Urteil vom 23.4.2013 - VIII R 4/10, www.bundesfinanzhof.de 1. Sachverhalt Die Klin., eine RA-GbR, ermittelte ihren Gewinn durch EÜR. Die Gesellschafter der Sozietät hatten sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risiko-LV abzuschließen. Dadurch sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden. Außerdem verpflichtete sich die jüngere Gesellschafterin, im Versicherungsfall die Prämie vorrangig für die Ablösung von Sicherheiten zu verwenden, die die Ehefrau des Mitgesellschafters zur Finanzierung eines Kanzleikaufs gewährt hatte. Die in den Erklärungen zur einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung geltend gemachten Sonder-BA für die Versicherungsprämien erkannte das FA nach einer Ap nicht an. Die dagegen erhobene Klage wies das FG Baden-Württemberg  als unbegründet ab. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die FG-Entscheidung bestätigt und die Rev. aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klin. gezahlten Versicherungsprämien für die auf das Leben des jeweils anderen Gesellschafters abgeschlossene Risiko-LV keine Sonder-BA sind. Ob Versicherungsprämien als BA abzugsfähig sind, richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien BA und die Versicherungsleistungen BE. Wird ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls SA i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein. Dann sind die Versicherungsleistungen nicht steuerbar.  Ob ein Risiko betrieblich oder privat veranlasst ist, hängt nicht davon ab, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer ersetzt werden. Ohne Bedeutung ist, ob die Versicherungsleistung aufgrund von gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen für den Betrieb verwendet werden sollen. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst ist, was insb. bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrenerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein kann. Dann liegt die Risikoursache im betrieblichen Bereich. III. Anmerkungen Der BFH hat an seiner bisherigen Rspr. festgehalten und für die Frage des BA-Abzugs von Versicherungsbeiträgen allein darauf abgestellt, ob ein betriebliches oder außerbetriebliches Risiko versichert ist. Bei zahlreichen Versicherungen ist die Abgrenzung betriebliches/privates Risiko unproblematisch, wie die nachstehende Übersicht zeigt: Werden betriebliche Risiken versichert, sind die Prämien BA, die Versicherungszahlungen BE. Andernfalls können die Beiträge nur als SA abgezogen werden, die Versicherungsleistungen sind aber auch nicht steuerbar.  Da die Versicherungsleistungen im Schadensfall i.v.H. benötigt werden, ist der SA-Abzug wahrscheinlich der steuerlich günstigere Weg. Gleichwohl bleibt die Frage, ob der Bezug auf das versicherte Risiko die einzig richtige Abgrenzungsmöglichkeit für eine betriebliche/private Veranlassung ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rspr. des IV. BFH-Senat  hinzuweisen. Dieser hat Prämien für eine auf das Leben der GbR-Gesellschafter abgeschlossene LV zum BA-Abzug aus folgenden Gründen zugelassen: Das Rückdeckungskapital wurde aktiviert und für die Tilgung betrieblicher Kredite angespart. Die Prämien waren nur in der das Deckungskapital übersteigenden Höhe als BA abziehbar. Dadurch trat die Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund, zumal Personen niedrigen Lebensalters versichert waren, mit deren Versterben in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war.  Im Gegensatz zur Rezensionsentscheidung war in diesem Fall eine Kapital-LV und keine Risiko-LV abgeschlossen worden. Dadurch entstand ein WG, für das die Grundsätze für gewillkürtes BV Anwendung finden können. Der betriebliche Bezug ergab sich aus der Ansammlung eines Vermögenswerts (inkl. Ertragsanteil) zur Tilgung betrieblicher Schulden.  Bei dieser besonderen Konstellation kann der das Deckungskapital übersteigende Betrag als BA abgezogen werden. Die FinVerw wendet diese Entscheidung (veröffentlicht im BStBl II) an. Bei einer reinen Risiko-LV werden Prämien dagegen ausschließlich zur späteren Tilgung eines betrieblichen Kredits getätigt. Zahlungen zur Tilgung einer Schuld - so der VIII. Senat in der Rezensionsentscheidung  - können aber keine BA sein. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafter sich im Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichtet haben, auf den Tod des jeweils anderen Gesellschafters eine Risiko-LV abzuschließen. Die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung führt nicht zur betrieblichen Veranlassung. - Gewillkürtes BV hat der BFH bei einer Risiko-LV generell abgelehnt, weil eine private Versicherung den Betrieb nicht fördern könne.  Bei Zahlungen einer GmbH für eine Risiko-LV ihrer Gesellschafter, für die die KapG bezugsberechtigt ist, können die Prämien dagegen als BA abgezogen werden. Denn die Besteuerung von KapG - die keinen privaten Bereich haben - folgt anderen Regeln.       BFH-Beschl. v. 4.7.1990 - GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 zu betrieblich bzw. privat veranlassten Schuldzinsen       Vgl. Schmidt/Heinecke, EStG, 32. Aufl., § 4 Rz 150       BFH-Urt. v. 19.2.1997 - XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; danach können Wp gewillkürtes BV sein, wenn nicht bei Erwerb bereits erkennbar ist, dass sie nur Verluste bringen.       BFH-Urt. v. 14.11.1972 - VIII R 100/69, BStBl II 1973, 289 betreffend den Kauf von Wp eines Freiberuflers; dies darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die betriebliche Veranlassung abhängig von der Herkunft der Mittel ist.       BFH-Urt. v. 10.4.1990 - VIII R 63/88, BStBl II 1990, 1017       BFH-Urt. v. 3.3.2011 - IV R 45/08, BStBl II 2011, 552; im Streitfall wurde mit den Versicherungsbeiträgen ein Rückkaufswert aufgebaut und aktiviert       FG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.7.2009 - 9 K 289/06, EFG 2010, 856       BFH-Urt. v. 10.4.1990 - VIII R 63/88, BStBl II 1990, 1017; BFH-Urt. v. 19.5.2009 - VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; BFH-Urt. v. 15.11.2011 - VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722       BFH-Urt. v. 10.4.1990 - VIII R 63/88, BStBl II 1990, 1017; BFH-Urt. v. 19.5.2009 - VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; BFH-Urt. v. 15.11.2011 - VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722       BFH-Urt. v. 3.3.2011 - IV R 45/08, BStBl II 2011, 552       Daraus folgten lange Laufzeiten mit niedrigeren Versicherungsprämien       BFH-Urt. v. 3.3.2011 - IV R 45/08, BStBl II 2011, 552 Rz 20, 24, 27       BFH-Urt. v. 3.3.2011 - IV R 45/08, BStBl II 2011, 552 Rz 20, 24, 27       BFH-Urt. v. 23.4.2013 - VIII R 4/10, www.bundesfinanzhof.de Rz 24       BFH-Beschl. v. 25.10.2006 - I B 120/05, BFH/NV 2007, 502