Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2018 . Seite: 349
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1. Entschließt sich der Stpfl., eine Investition zu tätigen, die letztlich nicht durchgeführt werden kann, weil sein Geschäftspartner ihm die - tatsächlich niemals gegebene - Lieferbarkeit des Investitionsobjekts in betrügerischer Absicht nur vorgespiegelt hat, is ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2018 . Seite: 367
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1. Das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Leistung einer Anzahlung darf dem potenziellen Erwerber der betreffenden Gegenstände nicht versagt werden, wenn diese Anzahlung geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt dieser Leistung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erschien. 2. Dem Erwerber da ...
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AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2018 S. 381: Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2018 . Seite: 381 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. BFH-Urt. v. 20.12.2017 - III R 23/15, BFH/NV 2018, 672 I. Vorbemerkungen 1. Grundsätze Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine steuerrechtliche Vergünstigung für Personen, die sich ehrenamtlich in bestimmten Bereichen bzw. Positionen engagieren. Volkshochschulen, Amateur-Fußballvereine, Chöre und soziale Einrichtungen würden ohne die vielen Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer alter, kranker oder behinderter Menschen ihre wichtigen Aufgaben nicht bewältigen können. Dieses gesellschaftlich wichtige Engagement fördert der Fiskus mit der sog. Übungsleiterpauschale. Die Rechtsgrundlage ist in § 3 Nr. 26 EStG verankert. Konkret ist mit der Übungsleiterpauschale ein Freibetrag gemeint, der sich seit 2013 auf insg. 2.400 EUR beläuft. Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten (i.R.d. ehrenamtlichen Arbeit) können demnach bis 2.400 EUR in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben entstehen. Begünstigt sind drei Tätigkeitsbereiche: Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. a) Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Dies gilt auch für den Begriff des Betreuers. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB für ehrenamtliche rechtliche Betreuer nach §§ 1896 ff.BGB, ehrenamtlich tätige Vormünder nach §§ 1773 ff.BGB und ehrenamtliche Pfleger nach §§ 1909 ff.BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. Betroffen sind insb. Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt der Übungsleiter-Freibetrag auch für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht. b) Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit Im Bereich der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit sind an den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. c) Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Auch wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. d) Einzelfälle, die begünstigt sind Aufgabenersteller, Korrektoren, Leiter von Lernarbeitsgemeinschaften, Prüfer bei einer mündlichen Prüfung Aufsichtstätigkeit bei Prüfungen, sofern diese im Zusammenhang mit einem Lehrauftrag steht Ärzte, die Coronar- oder Behindertensportkurse leiten, wenn sie auf den Ablauf der Übungseinheiten und auf die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen Bereitschaftsleitung, Jugendgruppenleiter Chorleiter, Orchesterdirigent Demenzbetreuer im familiären Umfeld bzw. in der Gruppenbetreuung: Pflege, Betreuung und Beschäftigung von Demenzkranken Ferienbetreuer Feuerwehrdienstleistende Organistentätigkeit / Kirchenmusiker Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grds. davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG vorliegen. Rettungsschwimmer, Rettungskräfte der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger inkl. Bereitschaftsdienstzeiten Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen inkl. Bereitschaftsdienstzeiten Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankenhaustransportwagen inkl. Bereitschaftsdienstzeiten sowie Helfer vor Ort Schulweghelfer, Schulbusbegleiter Sporttrainer Betreuer (Mannschaftsbetreuer, Jugendleiter) Stadtführer / Museumsführer 2. Arbeitgeber/Auftraggeber Die Vergünstigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in der Vorschrift genannten Personen erfolgt: juristische Person des öffentlichen Rechts (in EU/EWR bzw. Schweiz ), z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, IHK, Handwerks-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Ärztekammern, Universitäten, Sozialversicherungsträger. oder eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallende Einrichtung: Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach Satzung/Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, z.B. Sportvereine, Heimat- und Brauchtumsvereine. nicht begünstigt z.B. Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft), Parteien. 3. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke ergeben sich aus den §§ 52 - 54 AO . Eine Tätigkeit dient auch dann der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie diesen Zwecken nur mittelbar zugutekommt. Die Tätigkeit ist auch begünstigt, wenn sie in einem sog. Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65 - 68 AO ausgeübt wird, z.B. als nebenberuflicher Übungsleiter bei sportlichen Veranstaltungen nach § 67 a AO oder als nebenberuflicher Erzieher in einer Einrichtung der Fürsorgeerziehung/der freiwilligen Erziehungshilfe. Auch die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann der Förderung begünstigter Zwecke dienen, z.B. nebenberufliche Lehr-, Ausbildungs- oder Fortbildungstätigkeit an einer Universität, bei der Feuerwehr, für eine Anwalts- oder Ärztekammer und zwar selbst dann, wenn die Tätigkeit in den Hoheitsbereich fällt. Nicht begünstigt ist eine Tätigkeit, die in einem stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeübt wird. 4. Nebenberuflichkeit Die Tätigkeit wird nur nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kj - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei der Ermittlung dieser Ein-Drittel-Grenze bleiben Tarifunterschiede aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Die Ein-Drittel-Grenze ist pauschalierend bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden (1/3 von 42 Stunden) erfüllt. Es bleibt dem Stpfl. unbenommen, im Einzelfall eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen. 5. Höchstbetrag Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Damit ist keine zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen, wenn die begünstigte Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird. Er wird nur einmal pro Kj gewährt, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Freibetrag ist nicht zwischen Ehegatten übertragbar, da er als personenbezogener Freibetrag nur demjenigen zusteht, der die jeweils begünstigte Tätigkeit ausübt. 6. Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Der Abzug von WK/BA, die in unmittelbarem, wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, ist nach Auffassung der FinVerw nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den jeweiligen Freibetrag übersteigen. Sie leitet diese Auffassung aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 26 S. 2 EStG ab. 7. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage In einer aktuellen Entscheidung hatte der BFH nunmehr über folgende Frage zu befinden: Kann eine Sporttrainerin, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiter-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen? II. BFH-Urteil v. 20.12.2017 - III R 23/15, BFH/NV 2018, 672 1. Sachverhalt Die Klin. ist im Hauptberuf nichtselbstständig tätig. Darüber hinaus bezog sie im Jahr 2012 von einem Sportverein Einnahmen von 1.200 EUR als Übungsleiterin. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte die Klin. Ausgaben in der unstreitigen Höhe von 4.062 EUR, weit überwiegend für Fahrten mit dem Pkw zu Wettbewerben. Den hieraus entstandenen Verlust machte sie in der ESt-Erklärung 2012 geltend. Das FA erkannte den Verlust nicht an. Gegen den ESt-Bescheid vom 29.08.2013 wandte sich die Klin. mit dem Einspruch, der hinsichtlich der Übungsleitertätigkeit ohne Erfolg blieb. Das Thüringer FG gab der anschließend erhobenen Klage statt. Es war der Ansicht, die Ausgaben seien insoweit abziehbar, als sie den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG überstiegen hätten. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl . Nebenberuflich für einen Sportverein tätige Übungsleiterin ESt 2012 Klin. erzielt Einnahmen als Übungsleiterin i.H.v. 1.200 EUR und trägt Ausgaben i.H.v. 4.062 EUR, überwiegend für Fahrten mit dem Pkw zu Wettbewerben. Verlust i.H.v. 2.862 EUR wurde steuerlich geltend gemacht FA Nichtanerkennung des Verlustes, da die Einnahmen die Höhe des Übungsleiter-Freibetrags nicht überschritten haben FG Teilweise Stattgabe der Klage, Anerkennung eines Verlustes von 1.962 EUR (4.062 - 2.100 - Freibetrag im Jahr 2012) 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies das Verfahren mit im Wesentlichen folgender Begründung an das FG zurück: Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG setzt (auch) voraus, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit der Absicht, einen Totalgewinn oder -überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen ausgeübt wird. Die Einschränkung durch das Wort "soweit" in § 3 c Abs. 1 EStG gebietet eine Aufteilung der Ausgaben, wenn sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit stpfl. als auch steuerfreien Einnahmen stehen. Bei insg. steuerfreien Einnahmen kann der die Einnahmen übersteigende Teil der Ausgaben aufgrund des Wortes "soweit" abziehbar bleiben. Nur der Teil der Ausgaben, der den Einnahmen entspricht, ist nach § 3 c Abs. 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Würde der Abzug der übersteigenden Ausgaben verweigert, würde sich der Steuervorteil des § 3 Nr. 26 EStG in einen Nachteil verwandeln. III. Anmerkungen 1. Bedeutung der Entscheidung Die Entscheidung des BFH führt im Ergebnis dazu, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 S. 1 EStG nicht anzuwenden ist, wenn die Einnahmen unterhalb des Steuer-Freibetrags liegen und die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. In diesem Fall werden die Einnahmen und die Ausgaben saldiert und der entstehende Verlust ist steuerlich anzuerkennen, sofern keine Liebhaberei vorliegt. Sind dagegen die Einnahmen höher als der jeweilige Freibetrag, würde § 3 c Abs. 1 EStG an sich eine Aufteilung der Ausgaben auf die steuerfreien und die stpfl. Einnahmen vorsehen. Diese Aufteilung würde auch nicht durch die Regelung des § 3 Nr. 26 S. 1 EStG untersagt, da die Steuerbefreiung ab dem VZ 2000 nicht mehr der pauschalen Abgeltung von entstandenen Aufwendungen dient, sondern der Steuerbefreiung von Einnahmen. Beispiel zur Belastungswirkung der Rspr. Die Einnahmen eines Übungsleiters belaufen sich auf 6.000 EUR. Nach Abzug des Übungsleiter-Freibetrags i.H.v. 2.400 EUR sind davon 3.600 EUR stpfl. Seine Aufwendungen belaufen sich auf 5.000 EUR, wovon 2.600 EUR abzugsfähig sind, so dass insg. 1.000 EUR zu versteuern sind. Das gleiche Ergebnis träte ein, wenn von den gesamten Einnahmen (6.000 EUR) die gesamten Ausgaben (5.000 EUR) abgezogen würden. Im Ergebnis führt die Entscheidung dazu, dass die Klin. im Besprechungsurteil nicht nur die gewünschten 1.962 EUR abziehen kann, sondern 2.862 EUR (= 4.062 EUR Aufwand ./. 1.200 EUR Aufwandsentschädigung). Beratungshinweis: Höhere Abzugsbeträge bei niedrigeren Aufwandsentschädigungen Die Entscheidung bewirkt - bei vorhandener Einkünfteerzielungsabsicht -, dass die abzugsfähigen Aufwendungen umso höher sind je niedriger die Aufwandsentschädigung ist. Allerdings führen niedrige Entschädigungen dazu, dass eher von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist. Insoweit sollte auf einen ausreichenden Nachweis der Überschusserzielungsabsicht geachtet werden. Der BFH hat Liebhaberei angenommen, wenn ein Sportler lediglich Zuwendungen erhält, die geringer oder nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm entstandenen Aufwendungen. 2. Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht Nach der Entscheidung des BFH erfordert die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG eine Einkünfteerzielungsabsicht. Für jeden Fall ist deshalb in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Stpfl. die Absicht verfolgt, mit der jeweiligen Tätigkeit einen Totalgewinn oder -überschuss erzielen zu wollen. Die ohne eine solche Absicht ausgeübte Tätigkeit wäre als Liebhaberei steuerlich unbeachtlich. Die erzielten Einnahmen wären dann nicht steuerbar, die Ausgaben entspr. ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist grds. eine innere Tatsache. Sie kann nur durch äußerliche Merkmale beurteilt werden. Eine solche Absicht kann nur angenommen werden, wenn der Stpfl. i.d.R. Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt. Wenn hingegen die Einnahmen lediglich zur Deckung von Selbstkosten ausreichen, ist die Absicht zu verneinen. Insb. bei Sportlern kann die Prüfung dazu führen, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt, denn bei Sportlern steht häufig der Idealismus im Vordergrund. Da das FG keine Feststellungen zu der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht getroffen hatte, wurde das Verfahren zur Prüfung dieser Voraussetzung zurückverwiesen. Im Regelfall sind die Einnahmen steuerfrei. Dies hat zur Folge, dass häufig die Prüfung der Liebhaberei entfällt, was zur Verwaltungsvereinfachung beiträgt. Das bedeutet aber nicht, dass das Merkmal entbehrlich ist. In Fällen, bei denen die Einnahmen über den Freibetrag des § 3 Nr. 26 S. 1 EStG deutlich hinausgehen, ist eine Prüfung unbedingt vorzunehmen. Auch wenn die Ausgaben die Einnahmen deutlich übersteigen, muss das Merkmal geprüft werden. Im Streitfall liegen nach Auffassung des BFH Anzeichen für eine Liebhaberei vor, da bei Einnahmen von 1.200 EUR Ausgaben von 4.062 EUR entstanden sind. 3. BFH contra Finanzverwaltung Der Ansicht der FinVerw in R 3.26 Abs. 9 LStR 2015 hat der BFH zu Recht eine Absage erteilt. Nach der zitierten RL erkennt die FinVerw den Abzug von WK/BA, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur an, "wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen". Zu dieser Frage ist beim BFH eine weitere Rev. anhängig. Die Vorinstanz hat bereits eine Verlustberücksichtigung zugelassen. Die FinVerw hat unter Berufung auf dieses Verfahren die Möglichkeit der Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO zugelassen . Im entschiedenen Fall lagen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben unter dem Maximalbetrag des § 3 Nr. 26 EStG - im Gegensatz zum Besprechungsurteil, bei dem die Ausgaben diesen Betrag überstiegen. Nr. 3 des BMF-Schr. v. 21.11.2014 - IV C 4 - S 2121/07/0010:032, BStBl I 2014, 1581 EuGH-Urt. v. 21.9.2016 - C-478/15 - Radgen, DStR 2016, 2331 Nr. 4 des BMF-Schr. v. 21.11.2014 - IV C 4 - S 2121/07/0010:032, BStBl I 2014, 1581 Nr. 2 des BMF-Schr. v. 21.11.2014 - IV C 4 - S 2121/07/0010:032, BStBl I 2014, 1581 Nr. 9 des BMF-Schr. v. 21.11.2014 - IV C 4 - S 2121/07/0010:032, BStBl I 2014, 1581 Wortlaut des § 3 Nr. 26 S. 2 EStG: "Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen." Thüringer FG, Urt. v. 30.9.2015 - 3 K 480/14, EFG 2015, 2163 BFH-Urt. v. 26.3.2002 - VI R 26/00, BStBl II 2002, 823, m.w.N BFH-Urt. v. 19.10.2016 - VI R 23/15, BStBl II 2017, 345 StBereinG 1999 v. 16.12.1999, BGBl I 1999, 2601 In Anlehnung an Selder, jurisPR-Steuerrecht 23/2018, Anm. 3, unter D. 5.000 EUR ./. Übungsleiter-Freibetrag BFH-Urt. v. 4.8.1994 - VI R 94/93, BStBl II 1994, 944; BFH-Urt. v. 9.4.2014 - X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359 BFH-Urt. v. 7.12.2005 - I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068 BFH-Urt. v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 Zuletzt für einen Gewichtheber: BFH-Urt. v. 9.4.2014 - X R 40/11, BFH/NV 2014, 1359 Dürr, FR 2016, 849 Hervorhebungen des Verfassers Az des BFH: VIII R 17/16 FG Mecklenburg-Vorpommern v. 16.6.2015 - 3 K 368/14, Juris OFD Frankfurt/M. v. 22.3.2018 - S 2245 A - 2-St 213, Juris, Tz. 3
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2018 . Seite: 391
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Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasingobjekt kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2018 . Seite: 407
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Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte BW-Einbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle WG übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebes gehören. BFH-Urt. v. 29.11.2017 - I R 7/16, BFH/NV 2018, 810 I. Vorbemerkungen 1. Inhalt ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2018 . Seite: 421
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1. Die Einlage einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG, deren Wert unter die AK gesunken ist, ist mit den AK zu bewerten. 2. Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG in ein BV sind entspr. auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderten Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwe ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2018 . Seite: 433
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Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nicht zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. BFH-Urt. v. 13.3.2018 - IX R 38/16, BFH/N ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2018 . Seite: 441
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1. Die Pauschalierung der ESt nach § 37 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfasst nur Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. 2. Weiter setzt § 37 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen voraus und fordert darüber hinaus, ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2018 . Seite: 451
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Schenkungen unter Beteiligung von KapG oder Genossenschaften Gleichlautender Ländererlass v. 20.4.2018, BStBl I 2018, 632 I. Vorbemerkungen Die Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter, der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern sind steuerrechtlich stets problematisch. Bei PersG gilt nach einhelliger Auffassung von Rspr. und ...
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