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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 207
Dem Großen Senat werden gem. § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird? 2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 217
1. Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage BFH-Urt. v. 23.10.2013 - I R 89/12, BFH/NV 2014, 797 2. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH BFH-Urt. v. 11.9.2013 - I R 28/13, BFH/NV 2014, 795 3. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführe ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 235
Sieht ein Konzept nach den Feststellungen des FG keine steuerlichen Verluste vor und soll es danach ausschließlich wegen der erzielbaren Erlöse als Geldanlage attraktiv sein, liegt kein Steuerstundungsmodell vor. BFH-Urt. v. 6.2.2014 - IV R 59/10, BFH/NV 2014, 774 I. Vorbemerkungen 1. Rechtsentwicklung Verluste im Zusammenhang mit Steuerspar- oder Steuerstundungsmodellen hat de ...

AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2014 S. 249: Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines ruhenden bzw. verpachteten Gewerbebetriebs Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines ruhenden bzw. verpachteten Gewerbebetriebs Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2014 . Seite: 249 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Die irrtümliche Annahme über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung kann nicht dazu führen, dass bei Erkennen des Irrtums rückwirkend eine Betriebsaufgabe "fingiert" wird. 2. Wird ein Getränkegroßhandel verpachtet, sind die verpachteten gewerblich genutzten Räume, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben, regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage. BFH-Urt. v. 7.11.2013 - X R 21/11, BFH/NV 2014, 676 I. Vorbemerkungen 1. Betriebsaufgabe Die "Aufgabe eines Gewerbebetriebs" gilt als Veräußerung, § 16 Abs. 3 S. 1 EStG. Davon abzugrenzen ist:  1. Die "stille Liquidation" eines Gewerbebetriebs, die zwar auch zu einer Gewinnrealisierung führt, aber mangels zeitlich zusammengeballter Form nicht begünstigt ist.  2. Die (vorübergehende) "Betriebsunterbrechung" , die zu keiner Gewinnrealisierung führt. 3. Die innerbetriebliche strukturelle Veränderung oder Betriebsverlegung , die ebenfalls nicht zu einer Gewinnrealisierung führt, bei der aber Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme einzelner WG ebenfalls nicht begünstigt sind. Der BFH sieht in der Betriebsaufgabe eine Entnahme durch Überführung des BV in das PV und folgert daraus, dass dies i.d.R. eine Entnahme- bzw. Aufgabehandlung des Stpfl. oder einen "substituierenden" Rechtsvorgang voraussetzt.  Für die Begünstigung ist außerdem erforderlich, dass aufgrund eines Entschlusses des Stpfl. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit (12 - 14 Monate)  veräußert oder in das PV zu überführt werden.  2. Betriebsunterbrechung Bei einer Betriebsunterbrechung wird zwischen einem sog. " ruhenden Gewerbebetrieb", sog. Betriebsunterbrechung i.e.S., und der Betriebsverpachtung, sog. Betriebsunterbrechung i.w.S., unterschieden. Eine Betriebsunterbrechung i.e.S. setzt voraus, dass die zurückbehaltenen, nicht grundlegend umgestalteten und weiterhin gebrauchstauglichen WG jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs ermöglichen.  Dazu gehören folgende Fallgestaltungen: 1. Die werbende Tätigkeit wird innerhalb eines "überschaubaren" Zeitraums, dessen Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt,  in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen, so dass der stillgelegte und der wiederaufgenommene Betrieb wirtschaftlich identisch sind. 2. Der Betrieb wird alsbald ohne Aufgabe verpachtet. 3. Eine PersG stellt ihren Betrieb ein und dieselben Gesellschafter gründen eine neue PersG und eröffnen einen Betrieb, der mit dem bisherigen wirtschaftlich identisch ist.  4. Wenn bei Zerstörung wesentlicher Betriebsgrundlagen, z.B. durch Brand, für die Ersatzbeschaffung eine Rücklage gebildet wird.  In diesem Fall führt erst die Auflösung der Rücklage zur Betriebsaufgabe. 3. Betriebsverpachtung Verpachtet ein Stpfl. seinen ganzen Gewerbebetrieb, läge es nahe, dies nicht als Betriebsunterbrechung, sondern als Betriebsaufgabe zu werten. Nach der BFH-Rspr. steht dem gewerblich tätigen Unternehmer jedoch das Wahlrecht  zu, 1. dem FA ggü. zu erklären, dass er den Betrieb verpachtet hat, weil er ihn aufgeben will (dann liegt eine Betriebsaufgabe vor) oder 2. keine Erklärung abzugeben, was zur Folge hat, dass der bisherige Betrieb so lange fortbesteht, bis der Stpfl. erklärt hat, dass er ihn aufgeben will (Betriebsunterbrechung i.w.S.).  Hinweis Entsprechendes gilt bei der Verpachtung eines LuF-Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis.  Bei einer Betriebsaufspaltung geht der BFH  davon aus, dass bei Beendigung der Betriebsaufspaltung das Verpächterwahlrecht wieder auflebt. Die BFH-Rspr. hat zwischenzeitlich Eingang in das EStG gefunden. Seit dem 5.11.2011 gilt nach § 16 Abs. 3b EStG ein Betrieb nur dann als aufgegeben, wenn der Stpfl. dem FA gegenüber ausdrücklich die Aufgabe erklärt.  § 16 Abs. 3b EStG "(3b) In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis 1. der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder 2. dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind. (...)" Hinweis Das Gesetz wurde vor dem Hintergrund der oft streitigen Frage, ob der Betrieb nicht zwischenzeitlich (stillschweigend) aufgegeben worden ist, aus Gründen der Rechtssicherheit zu Gunsten der FinVerw geändert. Wurden z.B. wesentliche Teile des BV veräußert oder waren die wesentlichen Betriebsgrundlagen verschleißbedingt verbraucht, traten zu diesem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ein. Gleiches galt, wenn die persönlichen Voraussetzungen des Wahlrechts wegfielen.  In folgenden Fällen besteht kein Wahlrecht: 1. Es besteht eine Betriebsaufspaltung 2. Der Betrieb wird an eine PersG verpachtet, an der der Verpächter als MU beteiligt ist 3. Der Betrieb wird in einer gewerblich geprägten PersG fortgeführt 4. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfragen Nunmehr hatte der BFH folgende Rechtsfragen zu entscheiden: Welche WG geben einem vorübergehend eingestellten Betrieb (Getränkegroßhandel) das wesentliche Gepräge? Kann eine in der Vergangenheit nicht erkannte Betriebsaufgabe vorliegen, wenn das FA irrtümlich von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen ist? II. BFH-Urteil vom 7.11.2013 - X R 21/11, BFH/NV 2014, 676 1. Sachverhalt Der Kl. hatte ursprünglich einen Getränkegroßhandel in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben. Zum BV gehörten mehrere Grundstücke, die teils eigenbetrieblich genutzt, teils zu fremdbetrieblichen oder zu fremden Wohnzwecken überlassen waren. Zum Be- und Entladen der Getränkelieferungen war an dem für den Getränkegroßhandel genutzten Gebäude eine Rampe errichtet worden. Zum 1.7.1979 brachte der Kl. - mit Ausnahme der in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke - sämtliche WG des Einzelunternehmens (bewegliches AV und UV) in die X Getränke-GmbH ein. Gesellschafter der GmbH waren: Kl.49% Ehefrau26% Bruder25% Der Kl. und das FA gingen vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Kl. (Besitzunternehmen) und der GmbH (Betriebsunternehmen) aus. Zum 31.12.1994 erklärte der Kl. für die nicht von der GmbH betrieblich genutzten Grundstücke bzw. Grundstücksteile einen - seiner Ansicht nach wegen einer Teilbetriebsaufgabe - tarifbegünstigten Entnahmegewinn. Nach einer Ap sah das FA in der Entnahme der Grundstücksteile einen nicht begünstigten laufenden Gewinn. Vor dem FG begründete der Kl. seine Klage damit, dass es sich bei den "entnommenen" Grundstücken um PV gehandelt habe, weil eine Betriebsaufspaltung mangels personeller Verflechtung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Das FG  gab der Klage mit folgender Begründung statt: Mangels personeller Verflechtung hat keine Betriebsaufspaltung vorgelegen. Es lag auch keine Betriebsverpachtung vor, weil einerseits die Grundstücke nicht die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage gewesen sind und andererseits der Kl. sämtliche WG bis auf die Betriebsgrundstücke nicht an den Pächter (die GmbH) veräußert, sondern in die GmbH eingebracht hat. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat das FG-Urt. aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung mit im Wesentlichen folgenden Gründen zurückverwiesen: Eine Betriebsaufspaltung hat mangels personeller Verflechtung nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung des FG liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor. Die Einstellung einer gewerblichen Tätigkeit ist als Betriebsunterbrechung zu beurteilen, solange keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. Eine Betriebsunterbrechung liegt auch vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden und dem Verpächter die Möglichkeit verbleibt, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen. Bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen geben die gewerblich genutzten Räume dem Handelsgeschäft das Gepräge und bilden regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage. III. Anmerkungen 1. Besonderheiten des Streitfalls Im Streitfall waren der Kl. und das FA zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Tatsächlich konnte aber der Kl. mit Anteilen von lediglich 49 % an der GmbH diese nicht beherrschen, so dass keine personelle Verflechtung vorlag. Dieser Irrtum über die rechtlichen Folgen der Umstrukturierung des Einzelunternehmens kann aber nach Auffassung des BFH  nicht dazu führen, dass bei Erkennen des Irrtums zu Gunsten des Kl. rückwirkend eine Aufgabeerklärung "fingiert" wird. 2. Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage Für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung ist es nicht erforderlich, dass der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus verpachtet wird. Es reicht vielmehr, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden.  Welche Betriebsgegenstände eine wesentliche Betriebsgrundlage sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend ist die sog. funktionale Betrachtungsweise, d.h. die Höhe der stillen Reserven ist unmaßgeblich. Nach der Rspr. gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen z.B.:  Betriebsgrundstücke, auch wenn austauschbar  Lagergrundstücke Maschinen, Betriebsvorrichtungen  Schulungs-Kfz  immaterielle Vermögenswerte, z.B. Fernverkehrsgenehmigung , Vertriebsrechte  Wird ein Betriebsgrundstück verpachtet, liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Bei einem Großhandel ist die Lage der Geschäftsräume und der durch diese Lage bestimmte Kundenkreis im Verhältnis zum Inventar und dem Warenbestand von entscheidender Bedeutung.  Zudem war im Streitfall das mit einer Rampe versehene Lagergebäude spezifisch auf die Bedürfnisse des Getränkehandels zugeschnitten. Bereits der Umstand, dass ein Getränkegroßhandel ohne die Räumlichkeiten nicht betrieben werden kann, macht das Grundstück zur wesentlichen Betriebsgrundlage. Demgegenüber sind das in die GmbH eingebrachte AV sowie das UV jederzeit kurzfristig wiederbeschaffbar und damit von untergeordneter Bedeutung. 3. Fehlende Wiederaufnahmeabsicht Der Kl. hatte vorgetragen, dass wegen eines Wettbewerbsverbots zu Gunsten der GmbH (Pächterin) eine Wiederaufnahme des Betriebs gar nicht möglich gewesen wäre. Nach Auffassung des BFH genügt es aber, wenn die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebs in gleichartiger oder ähnlicher Weise besteht.  Insoweit hätte ein mit der Wettbewerbsklausel nicht in Kollision geratender Sortimentswechsel einer identitätswahrenden Fortführung des Handelsunternehmens nicht entgegengestanden. 4. Fremdbetrieblich und zu fremden Wohnzwecken überlassene Grundstücke Ob die zu fremdbetrieblichen und fremden Wohnzwecken überlassenen Grundstücke einen Teilbetrieb darstellen, hatte das FG - weil es eine Betriebsverpachtung verneint hatte - nicht geprüft. Im Einspruchsverfahren hatte der Kl. zu diesen Grundstücksteilen darauf hingewiesen, dass die Verwaltung der überwiegend an Studenten vermieteten Wohnungen einen über das übliche Maß hinausgehenden Aufwand erfordert habe und über die reine Vermietungstätigkeit hinausgehende Leistungen erbracht worden seien. Insoweit merkt der X. Senat an, dass zumindest diese Grundstücke gar nicht entnommen werden konnten, weil die Grenze zur Vermögensverwaltung überschritten und die Vermietung bereits dem Grunde nach gewerblich war. IV.Beratungshinweise Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung ergaben sich im Streitjahr noch nicht aus dem Gesetz. Gleichwohl hat der X. Senat - auf Basis der ständigen Rspr. - unterstellt, dass bei einer Betriebsverpachtung grds. - ohne zeitliche Begrenzung - so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen ist, wie keine Betriebsaufgabe erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen. Dies ist nun in § 16 Abs. 3b EStG gesetzlich festgeschrieben, was aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen ist. Die FinVerw läuft nicht Gefahr, dass bei einer Betriebsverpachtung WG unbemerkt in das PV überführt und somit der Besteuerung entzogen werden. Umgekehrt droht bei Betriebsverpachtungen für die Stpfl. nicht das Risiko, dass unerwartet ein Aufgabegewinn zu versteuern ist, solange keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben wird. Andererseits kann das Wahlrecht der Betriebsverpachtung nur ausgeübt werden, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen beim bisherigen Betriebsinhaber verbleiben. Dies ist nicht der Fall, wenn diese so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Wird ein Betriebsgrundstück verpachtet, muss es die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, was - im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe - von der Rspr. bei Hotels und Gaststätten ebenso wie bei Groß- und Einzelhandelsbetrieben grds. bejaht wird. Das gilt auch, wenn das mietende Unternehmen einer anderen Branche angehört.  Die Betriebsverpachtung dürfte in vielen Fällen mangels Liquidität die Ultima Ratio sein. Dem steht die wirtschaftliche Abwägung gegenüber, dass in Gegenden mit prosperierenden Grundstückspreisen eine in die Zukunft verlagerte Entnahme zu einer höheren Entnahmegewinnbesteuerung führen kann. Ist eine Betriebsverpachtung nicht möglich und sollen das oder die WG nicht in das PV überführt werden, sollte nicht auf das Institut der Betriebsaufspaltung vertraut werden, weil die Voraussetzungen dafür, insb. die personelle Verflechtung, leicht wegfallen können. Dann schützt eine gewerblich geprägte PersG vor einer unerwarteten Entnahmegewinnbesteuerung.      Dazu Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 16 Rz 170       Kein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, keine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG; anders, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht veräußert werden kann oder soll, und dann notwendigerweise ins PV überführt wird, BFH-Urt. v. 21.5.1992 - X R 77-78/90, BFH/NV 1992, 659; im Streitfall handelte es sich um ein nicht veräußerbares Grundstück       Sog. "ruhender Gewerbebetrieb"       Vgl. BFH-Urt. v. 28.10.2009 - I R 99/08, BStBl II 2011, 1019; danach führt die Verlegung des Betriebs eines selbstständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind       Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl, § 16 Rz 172 mit Verweis auf BFH-Urt. v. 13.12.1983 - VIII R 90/81, BStBl II 1984, 474; der VIII. Senat spricht von einem nach außen in Erscheinung tretenden Entschluss des Stpfl.       BFH-Urt. v. 16.9.1966 - VI R 118-119/65, BStBl III 1967, 70       BFH-Urt. v. 29.10.1981 - IV R 138/78, BStBl II 1982, 381; danach führt der Übergang zur Liebhaberei nicht automatisch (ohne Betriebsaufgabeerklärung) zur Überführung der WG in das PV       BFH-Urt. v. 26.2.1997 - X R 31/95, BStBl II 1997, 561; im Umkehrschluss kommt eine Betriebsunterbrechung und damit ein Aufschub der nach § 16 Abs. 3 EStG für den Fall der Betriebsaufgabe vorgeschriebenen Aufdeckung stiller Reserven nicht in Betracht, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten       BFH-Beschl. v. 24.3.2006 - VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287; danach gibt es keine feste zeitliche Höchstgrenze für die Unterbrechung; BFH-Urt. v. 19.3.2009 - IV R 45/06, BStBl II 2009, 902, wonach so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen ist, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen       BFH-Urt. v. 7.11.2006 - VIII R 30/05, BFH/NV 2007, 1042, betr. einen Franchisenehmer, der sein bisheriges Einzelhandelsgeschäft geschlossen und an einem anderen Ort ein neues Einzelhandelsgeschäft eröffnet hat, was nicht zur Unternehmensidentität i.S.v. § 10 a GewStG führt       BFH-Urt. v. 17.10.1991 - IV R 97/89, BStBl II 1992, 392       Bei PersG muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden, BFH-Urt. v. 14.12.1993 - VIII R 13/93, BStBl II 1994, 922       BFH-Urt. v. 13.11.1963 - GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124; dann werden die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven erst aufgedeckt und versteuert, wenn der Verpächter die Betriebsgegenstände in sein PV überführt oder den verpachteten Betrieb veräußert       Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rz 691       BFH-Urt. v. 27.2.1985 - I R 235/80, BStBl II 1985, 456; dazu Moritz, AktStR 2007, 406       StVereinfG 2011, BGBl I 2011, 2131 i.V.m. § 52 Abs. 34 S. 9 EStG       Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 16 Rz 715       Hessisches FG, Urt. v. 24.3.2010 - 13 K 287/06, Juris       BFH-Urt. v. 7.11.2013 - X R 21/11, BFH/NV 2014, 676 Rz 28       Ständige Rspr., BFH-Urt. v. 18.8.2009 - X R 20/06, BStBl II 2010, 222       Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 16 Rz 103       BFH-Urt. v. 21.5.1992 - X R 77/90, BFH/NV 1992, 659       BFH-Urt. v. 17.4.1995 - VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388; einschränkend BFH-Urt. v. 18.8.2009 - X R 20/06, BStBl II 2010, 222 bezogen auf das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar       BFH-Urt. v. 5.6.2003 - IV R 18/02, BStBl II 2003, 838       BFH-Urt. v. 13.10.1989 - VIII R 142/84, BStBl II 1990, 420       BFH-Urt. v. 19.11.2009 - IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818       BFH-Urt. v. 11.2.1999 - III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198       So auch BFH-Urt. v. 15.3.2005 - X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292, betr. den Übergang eines Händlervertrags bei einer Kfz-Werkstatt; ebenso BFH-Urt. v. 8.2.2007 - IV R 65/01, BFH/NV 2007, 1004 mit Anm. von Moritz, AktStR 2007, 407 ff       BFH-Urt. v. 28.8.2003 - IV R 20/02, BStBl II 2004, 10   

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2014 . Seite: 261
Auch die ab 2001 geltende Rechtslage setzt für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S.d. § 34 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. BFH-Urt. v. 5.2.2014 - X R 22/12, BFH/NV 2014, 766 I. Vorbemerkungen 1. Das Ende einer ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 271
Ob eine GmbH in eine Krise geraten ist, hat das Finanzgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls als Tatfrage zu entscheiden; dies gilt etwa für die Frage, ob eine Bürgschaft in einer Situation gewährt wurde, in der bei objektiver Betrachtung ein ordentlicher Kaufmann angesichts der Risikobehaftung der Rückzahlung der gesicherten Bankdarlehen durch die GmbH diese ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 283
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. BFH-Urt. v. 14.11.2013 - VI R 20/12, B ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 297
Inkongruente Gewinnausschüttungen sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam bestimmt und die Grundsätze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) beachtet sind. BMF-Schr. v. 17.12.2013 - IV C 2 - S - 2750-a/11/10001, BStBl I 2014, 63 I. Vorbemerkungen Die Gewinnverteilung in KapG wird von der FinVerw seit jeher kritisch überwacht. Das Zivi ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 305
Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt. BFH-Urt. v. 24.10.2013 - V R 31/12, BFH/NV 2014, 465 I. Vorbem ...

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