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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 353
Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022, BGBl ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 401
Unter den (weit zu verstehenden) Begriff der Schuldzinsen können auch Kosten für das sog. Projektcontrolling fallen, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darl ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2022 . Seite: 413
Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7 g Abs. 1 - 4 und 7 EStG in der Fassung des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) BMF-Schr. v. 15.6.2022 - IV C 6 - S 2139-b/21/10001:001, BStBl I 2022, 945 I. Hintergrund und Entwicklung der Vorschrift Mit ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 425
„Angesetzter Wert“ i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert. BFH-Urt. v. 6.12.2021 - IX R 3/21, BStBl II 2022, 406 I. Vorbemerkungen 1. Steuerbarkeit von privaten Veräußerungsgeschäften Im Gegensatz zum betrieblichen Bereich werden private ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 437
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. BFH-Urt. v. 16.2.2022 - X R 2/21, BFH/NV 2022, 764 I. Vorbemerkungen ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 447
§ 17 Nr. 2 a EStG i.d.F. vom 31.7.2019: „1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträg ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 465
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, sodass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18; Änderung der Rechtsprechung). BFH-Urt. v. 21.4.2022 - V R 48/20, BFH/N ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2022 S. 479: BMF: Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Vorgründungsstadium einer Kapitalgesellschaft BMF: Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Vorgründungsstadium einer Kapitalgesellschaft Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2022 . Seite: 479 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsumsätzen; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11.11.2015 - V R 8/15, BStBl II 2022, 288. BMF-Schr. v. 12.4.2022 - III C 2 - S 7300/20/10001:005, 2022/0384459, BStBl I 2022, 650 I. Vorbemerkung 1. Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz Für den Vorsteuerabzug kommt es u.a. auf die Willensbildung des Unternehmers an, der Leistungsempfänger ist.  Der Unternehmer ist nicht als solcher, sondern nur im Hinblick auf die von ihm erbrachten Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entscheidend ist die beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistung für Zwecke besteuerter Umsätze. Dabei muss nach ständiger Rspr. des EuGH und des BFH i.d.R. zwischen der Eingangsleistung und dem (beabsichtigten) Ausgangsumsatz ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen.  Beratungshinweis: Mittelbarer Zusammenhang kann ausreichen EuGH und BFH haben in den vergangenen Jahren die Voraussetzungen für den Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ein wenig gelockert und auch unter bestimmten Voraussetzungen einen mittelbaren Zusammenhang für ausreichend erachtet.  Der BFH hat diese Vorgaben des EuGH wie folgt umgesetzt:  Es darf nicht die Gefahr eines unversteuerten Letztverbrauchs (§ 3 Nr. 1 b S. 1 Nr. 3 UStG und § 3 Nr. 9 a Nr. 2 UStG) drohen; die Eingangsleistung muss für das Unternehmen erforderlich sein und darf nicht darüber hinausgehen; die Kosten der Eingangsleistung müssen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sein. Daraus wird deutlich, dass die Unternehmertätigkeit auch die vorbereitende Tätigkeit des Unternehmers mit umfasst. Alle in diesem sachlichen und zeitlichen Rahmen anfallenden Geschäftsvorfälle auf der Eingangsseite des Unternehmens können mit der auf ihnen lastenden USt grds. dem Vorsteuerabzug zugeführt werden.  2. Unternehmensgründungen Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden. Hierzu gehören auch Vorbereitungshandlungen, z.B. Wareneinkäufe vor der Betriebseröffnung.  Diese Vorbereitungshandlungen berechtigen daher zum Vorsteuerabzug, auch wenn noch keine Einnahmen getätigt worden sind, so dass zunächst Vorsteuerüberhänge entstehen.  Beispiel  Arbeitnehmer A beabsichtigt, ein Geschäft zu eröffnen. Im Jahr 2021 sind sog. Anlaufkosten (Betriebsausgaben, u.a. durch die Nutzung des privaten Pkw und für einen Meisterkursus) angefallen. Der Betrieb ist am 1.2.2022 eröffnet worden. Lösung A kann die Vorsteuern, die mit den Anlaufkosten anfallen, schon abziehen, bevor er Umsätze tätigt. Die Vorsteuern sind in dem Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Leistungen an A bewirkt wurden und in dem ihm die entsprechenden Rechnungen zugegangen sind. a) Kapitalgesellschaften: Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft Bei KapG ist zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft und der entstandenen KapG zu unterscheiden.  Die Vorgründungsgesellschaft ist eine GbR, die in der Zeit bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags besteht. Davon zu unterscheiden ist die Vorgesellschaft. Diese besteht in der Zeit zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und Eintragung der KapG in das HR. Allein die Vorgesellschaft ist mit der später entstehenden KapG identisch.  Die KapG kann unter den weitergehenden Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG Vorsteuerbeträge aus Leistungsbezügen der Vorgesellschaft zum Abzug bringen. Beispiel Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber vor Eintragung in das HR erwirbt die X-GmbH einen Kran. Später werden mit Hilfe des Krans von der GmbH auch Umsätze erzielt. Lösung Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für den Kran ist zu gewähren. Die Aufwendungen sind bei der Vorgesellschaft entstanden, die mit der später eingetragenen GmbH identisch ist. Demgegenüber besteht zwischen Vorgründungsgesellschaft und später entstehender KapG keine Identität, so dass die Unternehmereigenschaft der Vorgründungsgesellschaft gesondert zu prüfen ist. Gesellschaftsrechtlich wird die Vorgründungsgesellschaft als GbR behandelt, bei der keine Identität zu der später errichteten und eingetragenen KapG besteht.  Umsatzsteuerlich wäre der Vorgründungsgesellschaft an sich der Vorsteuerabzug zu versagen, weil sie die Leistungen nicht für eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit bezieht, und der KapG stünde der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu, weil sie die entsprechenden Leistungen nicht bezogen hat. Diese Situation ist mit dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz allerdings nicht in Einklang zu bringen. b) Vorsteuerabzug der Vorgründungsgesellschaft Unter Hinweis darauf ist nach der Rspr. des EuGH eine Vorgründungsgesellschaft dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ihr einziger Ausgangsumsatz die entgeltliche Übertragung der bezogenen Leistungen auf die KapG ist.  Beispiel  A und B bilden eine Vorgründungsgesellschaft der später zu gründenden AB-GmbH. Die Vorgründungsgesellschaft bezieht im Hinblick auf die später entstehende GmbH bereits Waren. Sie möchte die in den Eingangsumsätzen enthaltenen Vorsteuerbeträge abziehen. Lösung Die Vorgründungsgesellschaft ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie die Eingangsumsätze auf die Vorgesellschaft überträgt und die Waren später in der Vorgesellschaft bzw. KapG verwendet werden. Eine Vorgründungsgesellschaft ist Unternehmerin, wenn ihre Umsatztätigkeit sich darauf beschränkt, ihr Vermögen i.R.e. Geschäftsveräußerung auf die später gegründete KapG zu übertragen. Der Vorsteuerabzug der Vorgründungsgesellschaft ist dann von den beabsichtigten Verwendungsumsätzen der KapG abhängig. Diese Vorgründungsgesellschaft als PersG wird zwar ohne Wiederholungsabsicht tätig, sodass grds. im Hinblick auf das Merkmal der „ Nachhaltigkeit“ in § 2 Abs. 1 UStG Zweifel an der Unternehmereigenschaft bestehen könnten. Entsprechende Bedenken hat der EuGH jedoch nicht geteilt: Maßgebend sind für ihn vielmehr die von der späteren KapG beabsichtigten Umsätze. Entscheidend für den Vorsteuerabzug der Vorgründungsgesellschaft ist also, ob die KapG vorsteuerschädliche oder vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze beabsichtigt.  3. Aktuelle Rechtsprechung des BFH Der BFH hat sich zuletzt im Jahr 2015 in der Entscheidung V R 8/15  ausführlich mit dem Vorsteuerabzug im Stadium einer Unternehmensneugründung befasst. Dabei ging es um folgende Problematik: Ist ein Stpfl. als Einzelperson - vergleichbar einer Vorgründungsgesellschaft - berechtigt, aus Rechnungen über von ihm bezogene Leistungen zum Zwecke der Vorbereitung und Errichtung einer Ein-Mann-KapG Vorsteuerbeträge abzuziehen, wenn objektiv erkennbar die Absicht bestand, mit der Ein-Mann-KapG umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen? Steht dem Anspruch entgegen, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt wurden, dass es tatsächlich nicht zur Gründung der Ein-Mann-KapG gekommen ist, bzw. dass der Stpfl. bei Bezug der Eingangsleistungen in der Gründungsphase nicht selbst als natürliche Person besteuerte Umsätze ausführen wollte? Beratungshinweis: Sachverhalt der Entscheidung V R 8/15 Der Kläger beabsichtigte die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit über eine von ihm zu gründende GmbH mit ihm als Alleingesellschafter. Geplant war der Erwerb von Vermögensgegenständen einer bereits langjährig im Geschäft mit Bauelementen tätigen B-GmbH. Der Kläger bezog hierfür Beratungsleistungen einer Unternehmensberatung zur Existenzgründung sowie eines Rechtsanwalts zu dem (geplanten) Unternehmenskauf. Der Erwerb der Vermögensgegenstände der B-GmbH unterblieb in der Folge jedoch ebenso wie die GmbH-Gründung. Für das Streitjahr machte der Kläger den Vorsteuerabzug für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der BFH entschied: Der Kläger als Einzelperson ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, denn er beabsichtigte nicht als Einzelunternehmer eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit aufzunehmen. Der bloße Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen ist keine unternehmerische Tätigkeit. Ein künftiger Gesellschafter einer zu gründenden GmbH ist im Hinblick auf die beabsichtigte Unternehmenstätigkeit ausschließlich dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Bei den im Streitfall bezogenen Beratungsleistungen ist diese Vorgabe nicht erfüllt. Durch die von dem Kläger als Einzelperson bezogenen Beratungsleistungen sind keine Vermögenswerte entstanden, die auf eine zu gründende GmbH zu übertragen sind. II. BMF-Schreiben vom 12.4.2022 - III C 2 - S 7300/20/10001: 005, 2022/0384459, BStBl I 2022, 650 1. Hintergrund Das BMF hat sich mit Schr. v. 12.4.2022 zum Vorsteuerabzug aus Leistungen im Vorgründungsstadium einer KapG geäußert, die bei einem Gesellschafter bzw. einer Vorgründungsgesellschaft entstanden sind und der (entstandenen) Gesellschaft später zuwachsen. Das BMF nimmt Bezug auf die neuere Rspr. des BFH  und wendet diese - nach fast sieben Jahren (!) - jetzt an. Danach muss die bezogene Leistung auf die Gesellschaft übertragbar sein und bei ihr zu einem Investitionsumsatz führen.  Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgründungsgesellschaft bezogene Leistungen eines eigenen Unternehmens an die KapG weiter, richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 Abs. 1 UStG. Demgemäß kann einem Gesellschafter bzw. einer Vorgründungsgesellschaft der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der entstehenden KapG später außerhalb eines Leistungsaustauschs zuwächst. Voraussetzung ist aber - so BMF und BFH - immer, dass ein Investitionsumsatz vorliegt und die beabsichtigte Tätigkeit einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt. 2. Investitionsumsatz Den Begriff des Investitionsumsatzes definiert das BMF wie folgt: Darunter fallen Vermögenswerte (Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) auf die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Dazu gehören nicht Leistungen, die nicht an die Gesellschaft übertragen werden können, sondern durch den Gesellschafter bzw. die Vorgründungsgesellschaft selbst genutzt oder verbraucht werden - so wie im Urteilsfall V R 8/15 die Beratungsleistungen des Klägers.  Nicht dazu gehören auch Leistungen, die zwar von der Gesellschaft genutzt werden, aber nicht an sie übertragen worden sind. Beratungshinweis: Scheitern der Gesellschaftsgründung Ein Scheitern der Gesellschaftsgründung ist unschädlich für den Vorsteuerabzug, weil es nach allgemeinen Grundsätzen auf die Verwendungsabsicht ankommt.  III. Anmerkungen Warum es fast sieben Jahre gedauert hat, bis das BMF die BFH-Entscheidung V R 8/15 anwendet, ist für Außenstehende in keiner Weise nachvollziehbar. Ein derart langes Hinauszögern dient nicht gerade der Rechtssicherheit für die Stpfl. und sollte von der FinVerw vermieden werden. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Rechtsauffassung des BFH in der Sache V R 8/15 zumindest „auf den zweiten Blick“  nachvollziehbar und bei Betrachtung der EuGH-Rspr. auch zutreffend sein dürfte. Die Frage des Vorsteuerabzugs im Gründungsstadium einer KapG ist bei Unternehmensgründungen regelmäßig von besonderer Bedeutung. Beratungshinweis: Betroffene Fallkonstellationen Heuermann weist zutreffend darauf hin, dass die hier angesprochene Fragestellung eine häufige Fallgestaltung betrifft, in der jemand beabsichtigt, eine KapG (GmbH) zu gründen und im Vorfeld mit Blick auf die geplante wirtschaftliche Tätigkeit Dienstleistungen z.B. einer Unternehmensberatung („Beratungsleistungen“) in Anspruch nimmt.  Als der EuGH im Jahr 2012 über die RS „Polski Trawertyn“  entschied, entstand zunächst der Eindruck, dass bei Gründungssachverhalten, in denen der Gesellschafter im Gründungsstadium Anschaffungen und Dienstleistungen in Anspruch nimmt, ein Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen zu gewähren ist. Beratungshinweis: Die RS „Polski Trawertyn“ In dem Verfahren „Polski Trawertyn“ erwarben die Gesellschafter einer späteren PersG einen Natursteinbruch. Den Steinbruch hatten sie im Vorgriff auf die zu gründende Gesellschaft erworben. Die PersG wurde im Folgejahr rechtswirksam gegründet. Die Gesellschafter legten den Steinbruch als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Die Gesellschaft machte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung geltend. Der EuGH hielt (anders als die polnische FinVerw) den Vorsteuerabzug für zulässig. Später hat der EuGH diese Rspr. jedoch deutlich eingeschränkt. In der RS „Malburg“  wies der EuGH darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht komme, wenn das fragliche Investitionsgut auf die (in Gründung befindliche) Gesellschaft übertragen wird. Ist dies - wie in der RS „Malburg“ - nicht der Fall, scheitert der Vorsteuerabzug. Der BFH hat dies in der Nachfolgeentscheidung zur Rechtssache „Malburg“ so bestätigt.  Beratungshinweis: Einlage Der Vorsteuerabzug ist danach z.B. dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter im Gründungsstadium einer KapG ein Grundstück erwirbt und dieses dann später in seine KapG einlegt. Gerade auch vor dem Hintergrund dieser EuGH und BFH-Rspr. wird die Entscheidung V R 8/15 verständlich und nachvollziehbar. IV. Fazit Nach der Entscheidung des BFH im Verfahren V R 8/15 und nunmehr den Ausführungen der FinVerw im BMF-Schr. v. 12.4.2022 dürfte die Rechtslage für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Gründungsstadium einer KapG im Wesentlichen geklärt sein. Wichtig ist vor allem, dass die FinVerw - endlich nach rund sieben Jahren - die BFH-Rspr. anwendet und damit Rechtssicherheit schafft. Auch in der Sache ist die Rechtsauffassung m.E. gerade vor dem Hintergrund des Hinweises des BFH auf den Neutralitätsgrundsatz zutreffend.      Vgl. zum Beginn der GewSt-Pflicht einer KapG Kaminski, AktStR 2022, 281 ff.       EuGH, Urt. v. 8.6.2000 - C-98/98, DStRE 2000, 927 - Midland Bank; EuGH, Urt. v. 13.3.2008 - C-437/06, BStBl II 2008, 727 - Securenta; EuGH, Urt. v. 29.10.2009 - C-29/08, DStR 2009, 2311 - AB SKF       EuGH, Urt. v. 16.9.2020 - C-528/19, DStR 2020, 2067 - Mitteldeutsche Hartstein       BFH-Urt. v. 16.12.2020 - XI R 26/20 BFH/NV 2021, 896 (die Entscheidung ist bisher nicht amtlich von der FinVerw veröffentlicht worden)       So auch die Vorgaben in Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL       Abschn. 2.6. Abs. 1 - 4 UStAE unter Hinweis auf die Rspr. von EuGH und BFH       BFH-Urt. v. 16.12.1993 - V R 103/88, BStBl II 1994, 278; Abschn. 15.1. Abs. 1 S. 2 UStAE       Beispiel nach Grune, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 15 Rz 51       Grune, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 15 Rz 53       Sog. - im Zivilrecht entwickelte - Identitätstheorie; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, Seite 496       Oelmeier, in: Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, 94. Lfg. 3/2022, § 15 Rz 116; Heidner, in: Bunjes, UStG-Kommentar, 20. Aufl. 2021, § 15 Rz 58 unter Hinweis auf die ständige Rspr. des BGH zur gesellschaftsrechtlichen Rechtslage       EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-137/02, BStBl II 2005, 155 - Faxworld       Beispiel nach Grune, in: Küffner/Zugmaier, UStG-Kommentar, § 15 Rz 53       EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-137/02, BStBl II 2005, 155 - Faxworld       BFH-Urt. v. 11.11.2015 - V R 8/15, BStBl II 2022, 288; dazu Grune, AktStR 2016, 317; Heuermann, jM 2016, 432; Eversloh, jurisPR-SteuerR 17/2016 Anm. 6       BFH-Urt. v. 11.11.2015 - V R 8/18, BStBl II 2022, 288       In diesem Zusammenhang hat das BMF u.a. auch Abschn. 15.2b UStAE um einen Abs. 4 ergänzt       BFH-Urt. v. 11.11.2015 - V R 8/15, BStBl II 2022, 288       So z.B. auch Timm, UStDD 8/2022, 19       Grune, AktStR 2016, 317 ff., 323       Heuermann, jM 2016, 432       EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-280/10, UR 2021, 366, dazu Grune, AktStR 2013, 473 ff., 480       EuGH, Urt. v. 13.3.2014 - C-204/13, DStR 2014, 592; in diesem Fall ging es um die unentgeltliche Überlassung eines Mandantenstamms eines Steuerberaters. Der EuGH entschied, dass dieser Sachverhalt keinen vom Anwendungsbereich der MwSt umfassten Umsatz darstelle. Demgemäß kam auch ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.       BFH-Urt. v. 26.8.2014 - XI R 26/10, BStBl II 2021, 881   

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2005 . Seite: 97
Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), so hat das nicht zur Folge, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gew ...

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