AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
4 / 2020 (12)
Rubrik
AktStR-Themen (12)
Rechtsgebiet
AO (1)
EStG (7)
ErbStG (1)
GrEStG (1)
UStG (2)
1
2
Kurzfristige Geldeinzahlungen zur Vermeidung von Überentnahmen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2013 . Seite: 1
1. Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto ist eine Einlage i.S.v. § 4 Abs. 4a S. 2 EStG a.F.; das gilt auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG a.F. 2. Die kurzfristige Einlage von Geld stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung ...
mehr...
Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 9
Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapG auf eine noch nicht erdiente Pensionsanwartschaft, sog. Future-Service. BMF-Schr. v. 14.8.2012 - IV C 2 - S 2743/10/10001:001, BStBl I 2012, 874 I. Vorbemerkung 1. Rechtsprechung zum Verzicht des Gesellschafters einer KapG auf eine Forderung oder eine Pensionszusage Der GrS des BFH hat mit Beschl. v. 9.6.1997 zum Verzicht auf eine Forderung ...
mehr...
Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung und Kostendeckelung bei Vermietung an Personengesellschaft
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2013 . Seite: 29
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. BFH-Urt. v. 4.12.2012 - VIII R 42/0 ...
mehr...
Unfallkosten anlässlich beruflich veranlasster Fahrt
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2013 . Seite: 41
Erleidet ein nichtselbständig tätiger Stpfl. mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als WK abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. BFH-Urt. v. 21.8.2012 - V ...
mehr...
Bewertung des geldwerten Vorteils bei Personalrabatten
AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2013 S. 49: Bewertung des geldwerten Vorteils bei Personalrabatten Bewertung des geldwerten Vorteils bei Personalrabatten Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2013 . Seite: 49 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei den Arbeitnehmern keinen stpfl. Arbeitslohn. 2. Der Arbeitnehmer kann i.R. seiner ESt-Veranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgeber nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen. BFH-Urt. v. 26.7.2012 - VI R 27/11, BFH/NV 2012, 2050 Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte. BFH-Urt. v. 26.7.2012 - VI R 30/09, BFH/NV 2012, 2047 I. Vorbemerkung Üblicherweise gewähren Automobilhersteller ihren ArbN nicht unerhebliche Personalrabatte beim Kauf von Neufahrzeugen. Dass es sich hierbei grds. um Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils handelt, ist seit der BFH-Entscheidung v. 2.2.1990 unstrittig. Strittig ist deren Bewertung. Neben dem ausgezahlten Barlohn gehören zum stpfl. Arbeitslohn auch Sachbezüge, die "für" eine Beschäftigung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gewährt werden. Sie sind nach der Grundvorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Demgegenüber hat § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm einen begünstigenden Charakter. Von den vom ArbG angebotenen Endpreis kann ein Bewertungsabschlag (40 %) und ein Rabattfreibetrag (1.080 EUR) abgezogen werden. Fraglich ist, ob geldwerte Vorteile überhaupt vorliegen, wenn Automobilhersteller ihre Fahrzeuge auch im normalen Geschäftsverkehr mit z.T. erheblichen Preisnachlässen fremden Dritten anbieten. In dieser Höhe wird der Rabatt dem ArbN nämlich nicht als Vorteil "für" seine Beschäftigung gewährt. Es fehlt somit an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer Grundvoraussetzung für die Qualifizierung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dann liegt aber auch kein stpfl. Arbeitslohn vor. § 8 EStG kommt daher zur Vermeidung einer Scheinlohnbesteuerung die Aufgabe zu, den Normalpreis, der auch fremden Dritten eingeräumt wird, von dem (besonders günstigen) Preis abzugrenzen, zu dem das Fahrzeug dem ArbN allein auf Grund des Arbeitsverhältnisses angeboten wird. Zur Bewertung von Personalrabatten bei Jahresfahrzeugen hat der BFH nunmehr in zwei neueren Entscheidungen Stellung genommen und dabei seine Rspr. modifiziert. II. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 26.7.2012 - VI R 27/11, BFH/NV 2012, 2050 (Fall I: Vorteilsbewertung) a) Sachverhalt Der Kl. erwarb in den Streitjahren (2000 - 2005) von seinem ArbG (einem Automobilhersteller) hergestellte Neufahrzeuge. Hierfür gewährte ihm sein ArbG einen Mitarbeiterrabatt i.H.v. 21,5 % auf den Listenpreis. Die Rabatte beliefen sich auf: Das FA setzte (ebenso wie der ArbG zuvor beim LSt-Abzug) in den ESt-Veranlagungen die sich aus den Rabatten ergebenden einkommensteuerbaren Vorteile wie folgt an: Grundlage hierfür war das BMF-Schr. v. 30.1.1996 , wonach der Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 EStG der um die Hälfte eines durchschnittlichen Händlerrabatts geminderte Listenpreis ist. Darauf wurden jeweils der Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG sowie der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG angewandt. Insoweit hatte der ArbG angegeben, fremden Letztverbrauchern für die vom Kl. erworbenen jeweiligen Fahrzeugtypen die folgende Rabatte durchschnittlich eingeräumt zu haben: Im Klageverfahren trug der Kl. vor, aus Zeitungsartikeln und Anzeigen lasse sich entnehmen, dass Endverbrauchern Rabatte von 17,5 % bis 20 % angeboten würden, so dass sich allenfalls ein geldwerter Vorteil i.H.v. 2 % ergebe. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG Arbeitslohn nur insoweit ansetzte, als die Preisnachlässe nicht auch nach den Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich (wie vom ArbG bestätigt) zu erzielen seien. Die für die Streitjahre ermittelten durchschnittlichen Preisnachlässe kürzte es allerdings jeweils um 3 % mit der Begründung, dass in diesem Umfang die Preisnachlässe als Ergebnis individueller Preisverhandlungen nicht zu berücksichtigen seien. b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. hinsichtlich der Berücksichtigung von Preisnachlässen zwischen 17,5 % bis 20 % als unbegründet ab. Der Kl. hat nicht substanziiert vorgetragen, welches Fahrzeug er zu welchem konkreten Preis bei welchem Händler zu den von ihm nur pauschal angegebenen Preisnachlässen hätte erwerben können. Der pauschale Hinweis auf Zeitungsartikel und Zeitungsanzeigen ist nach Meinung des BFH nicht ausreichend. Im Übrigen gab der BFH aus im Wesentlichen folgenden Erwägungen der Klage statt: Grundnorm für die Bewertung ist § 8 Abs. 2 EStG, der in Übereinstimmung mit dem Lohnbegriff Rabatte des ArbG erst dann und nur in der Höhe als geldwerten Vorteil erfasst, als der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei grds. der günstigste Preis am Markt. Abweichend davon ist § 8 Abs. 3 EStG Spezialnorm und hat tendenziell begünstigenden Charakter, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag abgezogen wird. Dieser Vorteil wird aber verfehlt, wenn der vom ArbG angebotene Endpreis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst wird, der nach dem Maßstab der Grundnorm tatsächlich nicht vorliegt. Der ArbN hat daher - jedenfalls i.R. seiner ESt-Veranlagung - das Wahlrecht, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf Grundlage des Endpreises des ArbG nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten zu lassen. Zu Unrecht hat allerdings das FG die fremdüblichen Preisnachlässe nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern um 3 % gekürzt. Denn der Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG umfasst auch Rabattgewährungen. 2. BFH-Urt. v. 26.7.2012 - VI R 30/09, BFH/NV 2012, 2047 (Fall II: "Angebotspreis") a) Sachverhalt Der Kl. ist ArbN eines Automobilherstellers. In seinem Bruttolohn der Streitjahre (2000, 2002) sind geldwerte Vorteile von 5.966 DM (2000) und 5.253 EUR (2002) aus der Gewährung von Jahreswagenrabatten nach Maßgabe des BMF-Schr. v. 30.1.1996 enthalten. Das FA veranlagte den Kl. erklärungsgemäß. Im Einspruchsverfahren machte der Kl. unter Berufung auf die BFH-Rspr. geltend, dass Arbeitslohn nur insoweit vorliege, als der ArbG-Rabatt über den vollen durchschnittlichen, auch fremden Dritten gewährten Preisnachlass hinausgehe. Das FA berief sich auf den hierzu ergangenen Nichtan-wendungserlass und wies den Einspruch zurück. Die Klage hatte Erfolg. Das FG minderte die anzusetzenden Arbeitslöhne jeweils um den gesamten üblichen Händlerrabatt. b) Entscheidung und Begründung Der BFH wies die vom FA eingelegte Rev. als unbegründet zurück. Hierfür waren folgende Gründe maßgebend: Der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil bestimmt sich unter Anwendung des § 8 Abs. 3 S. 1 EStG nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der ArbG die entsprechenden Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist der "Angebotspreis". An der bisherigen Rspr., dass Rabatte beim Angebotspreis nicht zu berücksichtigen sind, hält der VI. Senat nicht länger fest. Der angebotene Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG ist vielmehr derjenige, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht. Er umfasst daher auch gewährte Rabatte. Der Ansatz der tatsächlichen Angebotspreise unter Berücksichtigung üblicherweise eingeräumter Rabatte verhindert Scheinlohnbesteuerungen. III. Anmerkungen 1. Bewertungsfragen Anlass für die immer wiederkehrende Streitfrage, in welcher Höhe Personalrabatte von Automobilherstellern für den Erwerb von Jahreswagen ihrer ArbN Arbeitslohn darstellen, sind die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG als Grundnorm jeder Vorteilsbewertung einerseits und des § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm andererseits, bei der der Bewertungsabschlag und der Rabattfreibetrag zur Anwendung kommen. Bereits in 2006 hatte der BFH entschieden , dass ArbN i.R. ihrer Veranlagung das Wahlrecht haben, den geldwerten Vorteil entweder nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach Abs. 3 der Vorschrift ermitteln zu lassen. Die FinVerw hatte dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt und zugleich im Hinblick auf die allgemein üblichen Rabattgewährungen in der Automobilbranche verfügt, dass der Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG um die hälftigen üblichen Preisnachlässe zu mindern ist. Diesen Minderungssatz hatte sie in 2009 auf 80 % erhöht , nachdem der BFH in 2009 geurteilt hatte , dass die unverbindliche Preisempfehlung der Automobilhersteller jedenfalls seit 2003 keine geeignete Grundlage mehr sei zur Ermittlung des Personalrabatts für Jahreswagen. 2. Anpassung der FinVerw an die BFH-Rspr. erforderlich Die FinVerw wird ihre Sichtweise im Hinblick auf die beiden Rezensionsurteile künftig nicht mehr aufrechterhalten können und daher ihre Auffassung an die BFH-Rspr. anpassen müssen. Die Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze führt nicht zuletzt zu einer Verwaltungsvereinfachung, weil die FinVerw künftig davon ausgehen muss, dass 100 % der durchschnittlichen Rabatte nicht als lohnsteuerpflichtiger Vorteil gelten. 3. Unterschiede: Marktpreis/Angebotspreis Sowohl in § 8 Abs. 2 EStG als auch in § 8 Abs. 3 EStG werden jeweils der Begriff "Endpreis" verwendet. Gleichwohl führt die Ermittlung des geldwerten Vorteils zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen. Denn bei dem "Endpreis" i.S.v. Absatz 2 der Vorschrift handelt es sich um den üblichen Marktpreis am Abgabeort, während der "Endpreis" i.S.v. § 8 Abs. 3 EStG der arbeitgeberbestimmte Angebotspreis ist, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot steht. Bei Letzterem handelte es sich nach ursprünglicher Auffassung des BFH grds. um den nach der Preisangabenverordnung (unabhängig von Rabattgewährungen) ausgewiesenen Preis. Hieran hält der BFH in dem Rezensionsurt. VI R 30/09 ( Fall II) ausdrücklich nicht mehr fest, indem er klarstellt, dass der angebotene Endpreis auch Rabatte umfasst. Das Grundsatz-/Ausnahmeverhältnis der Preisermittlung ist damit entfallen. Im Regelfall wird die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf der Basis des Angebotspreises des § 8 Abs. 3 EStG steuerlich günstiger sein, weil der Bewertungsabschlag (4 %) und der Rabattfreibetrag (1.080 EUR) zusätzlich zu berücksichtigen sind. Beispiel Automobilhersteller B bietet sein Modell XR 1000 in Deutschland mit einem Rabatt von 6 % auf den Listenpreis von 60.000 EUR an. Der bei ihm tätige ArbN A erwirbt das Fahrzeug mit einem Rabatt von 20 %. Lösung nach § 8 Abs. 3 EStG Berechnung des Vorteils nach dem Marktpreis (§ 8 Abs. 2 EStG) Ist allerdings die Differenz zwischen dem vom ArbG tatsächlich geforderten Endpreis und dem günstigsten Preis am Markt im Einzelfall geringer, ergibt sich ein anderes steuerliches Ergebnis. Abwandlung A beruft sich darauf, dass er das erworbene Modell von anderen Automobilhändlern mit 12 % Rabatt hätte erwerben können. Insoweit liege allenfalls ein Lohnvorteil von 4.800 EUR vor (52.800 EUR ./. 48.000 EUR). Lösung nach § 8 Abs. 2 EStG ArbN A wird daher im Abwandlungsfall i.R.d. Veranlagung von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, und den geldwerten Vorteil nach dem allgemeinen Marktpreis nach § 8 Abs. 2 EStG (ohne Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags) ermitteln lassen. Hinweis Ist (wie im Abwandlungsfall) der geldwerte Vorteil nach dem Marktpreis im Einzelfall geringer als der nach dem Angebotspreis ermittelte, muss der ArbN spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren den von ihm behaupteten geringeren Marktpreis nachweisen. Pauschale Hinweise auf Preisnachlässe sind hierzu ebenso wenig geeignet wie die Berufung auf allgemeine Zeitungsartikel oder Zeitungsanzeigen. Denn diese geben im Regelfall lediglich journalistische Meldungen zu Preisentwicklung und Wettbewerb in der Automobilbranche wieder. Stpfl. sollten sich daher der Mühe unterziehen, dem FA ggü. den Nachweis zu erbringen, dass sie den von ihnen erworbenen Fahrzeugtyp bei einem bestimmten Händler zu dem von ihnen behaupteten Preisnachlass hätten erwerben können. Insoweit empfiehlt es sich, entsprechende Preisangebote einzuholen. BFH-Urt. v. 2.2.1990 - VI R 15/86, BStBl II 1990, 472 Schneider, BFH/PR 2013, 7 BFH-Urt. v. 4.5.2006 - VI R 28/05, BStBl II 2006, 781 BMF-Schr. v. 30.1.1996 - IV B 6 - S 2334 - 24/96, BStBl I 1996, 114 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 9.7.2010 - 5 K 1084/08, EFG 2011, 441 BFH-Urt. v. 17.8.2005 - IX R 10/05, BStBl II 2006, 71 BMF-Schr. v. 30.1.1996 - IV B 6 - S 2334 - 24/96, BStBl I 1996, 114; hiernach gilt als Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG der Preis, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise auf den Bruttolistenpreis gewährten durchschnittlichen Preis-nachlasses ergibt. BFH-Urt. v. 5.9.2006 - VI R 41/02, BStBl II 2007, 309 BMF-Schr. v. 28.3.2007 - IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl I 2007, 464 FG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2009 - 15 K 4357/08 E, EFG 2009, 1288 Die FinVerw geht im Übrigen selbst davon aus, dass die unverbindlichen Preis-empfehlungen der Automobilbranche nach Maßgabe der Preisangabenverord-nung nicht die Endpreise i.S.d. § 8 Abs. 3 darstellen, indem sie für Jahreswagen 50 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abzieht, BMF-Schr. v. 30.1.1996 - IV B 6 - S 2334/07/0011, BStBl I 2007, 464; das BMF-Schr. v. 18.12.2009 - IV C 5 - S 2334/09/10006, BStBl I 2010, 20 nimmt sogar angesichts der "Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises" 80 % des Preisnachlasses vom Lohn aus. BFH-Urt. v. 5.9.2006 - VI R 41/02, BStBl II 2007, 309 BMF-Schr. v. 30.1.1996 - IV B 6 - S 2334 - 24/96, BStBl I 1996, 114 BMF-Schr. v. 18.12.2009 -IV C 5 - S 2334/09/10006, BStBl I 2010, 20 BFH-Urt. v. 17.6.2009 - VI R 18/07, BStBl II 2010, 67 Messner, AktStR 2009, 512 sowie Korth, AktStR 2010, 41 Ebenso Schneider, BFH/PR 2013, 8 mit dem Hinweis, dass bei sämtlichen ArbN, die vergünstigt Jahreswagen erworben oder andere Waren mit Personalrabatten bezogen haben, zu prüfen ist, ob der Endpreis auf Grundlage des BMF-Schr. überhöht angesetzt worden ist. Allerdings hatte dieser Grundsatz bereits in der Vergangenheit im Hinblick auf die Ursachen in der Automobilbranche nicht uneingeschränkt gegolten, weil auch der BFH zur Kenntnis nehmen musste, dass nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis für Kraftfahrzeuge gefordert und bezahlt wurde, vgl. BFH-Urt. v. 17.6.2009 - VI R 18/07, BStBl II 2010, 67
mehr...
Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften beim gewerblichen Grundstückshandel
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2013 . Seite: 59
Auch wenn ein Stpfl. in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von PersG oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben. BFH-Urt. v. 22.8.2012 - X R 24/11, BStBl II 2012, 865 I. Vorbemer ...
mehr...
Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 75
Die teilentgeltliche Übertragung eines WG des SBV in das Gesamthandsvermögen der PersG führt nicht zur Realisierung eines Gewinns, wenn das Entgelt den BW nicht übersteigt. BFH-Urt. v. 19.9.2012 - IV R 11/12, BFH/NV 2012, 1880 I. Vorbemerkung Die Einbringung eines WG durch ...
mehr...
Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 89
Nach § 6 Abs. 3 S. 1 HS 1 EStG scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögen vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG über ...
mehr...
Vorlage an den GrS zum Investitionsabzugsbetrag bei Einbringungen
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2013 . Seite: 101
Darf eine Ansparabschreibung (bzw. ein Investitionsabzugsbetrag) nach § 7 g EStG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung beabsichtigt ist, den Betrieb in eine Kapitalgesellschaft einzubringen? BFH-Vorlagebeschl. v. 22.8.2012 - X R 21/09, BFH/NV 2012, 2060 I. Vorbemerkung 1. Bildung des Investitionsabzugsbetrags, § 7 ...
mehr...
1
2