Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 197
Die Änderungen des GrStG durch das JStG 2020  sind im Wesentlichen redaktioneller Natur im Vorgriff auf die neue Hauptveranlagung 2025. In § 17 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG wird der Begriff " Einheitswert" durch den ab dem 1.1.2025 maßgeblichen neuen bewertungsrechtlichen Begriff " Grundsteuerwert" ersetzt. § 36 GrStG wird um eine klarstellende Regelung im Hinblick auf die erstmalige ...