Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 131
"Unentgeltlich" i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich. BFH-Urt. v. 31.7.2001 - IX R 9/99, BFH/NV 2002, 92 I. Sachverhalt und Entscheidung Die Eheleute (Kl.) erwarben 1996 für 399.000 DM ein Wohnhaus, das vom Bruder der Klin. und dessen Ehefrau genutzt wird. Den Kl. diente das Haus als Zw ...