Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
|
Jahrgang: 2002 . Seite: 457
|
Bei der Beantwortung der Frage, ob die Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG erteilt wird, weil der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, darf dem Stpfl. die Verletzung von steuerlichen Pflichten, die er vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001 begangen hat und die in keinem Bezug zum Zweck des Gesetzes stehen, nicht entgegengehalten werden. Nds. FG, ...
|