Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2017 . Seite: 529
1. Hat sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung eines Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt, ist eine Heilung nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO nicht mehr möglich. 2. Die Anwendung des § ...