Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2024 . Seite: 469
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1. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG muss die fünfjährige Vo ...
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