AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
2 / 1999 (1)
Rubrik
AktStR-Themen (1)
Rechtsgebiet
GrEStG (1)
1
2
Neue Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ferienwohnungen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 159
A. Vorbemerkungen LiebhabereiLiebhaberei Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen hat in der Vergangenheit häufig zu Streitigkeiten zwischen Stpfl. und der FinVerw geführt. Kern der Auseinandersetzungen war vor allem die Frage, ob bei längerfristigen WK-Überschüssen (Verlusten) eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Unklar w ...
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Gewerblicher Grundstückshandel in Fällen der Wertschöpfung
Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2002 . Seite: 175
A. Vorbemerkungen I. Tatbestandsmerkmale des gewerblichen Grundstückshandels 4 Positivmerkmale4 Positivmerkmale Grundvoraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels sind nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige und nachhaltige Betätigung , die mit der Abs ...
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Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen gegen Gewährung eines Mischentgelts
AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2002 S. 193: Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen gegen Gewährung eines Mischentgelts Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen gegen Gewährung eines "Mischentgelts" Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2002 . Seite: 193 A. Vorbemerkungen Einschränkungen durch das StEntlGEinschränkungen durch das StEntlG Bis Ende 1998 konnten nach dem sog. Mitunternehmererlass Einzel-WG zum BW vom BV/Sonder-BV des MU in die Mitunternehmerschaft und umkehrt sowie zwischen den jeweiligen Sonder-BV verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft übertragen werden. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die steuerneutrale Übertragung auf Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile beschränkt , so dass die Übertragung von Einzel-WG nicht mehr zum Buchwert möglich war. Im Zuge des StSenkG wurde § 6 Abs. 5 S. 3 EStG neu gefasst, so dass ab dem 1.1.2002 in besonders gelagerten Fällen die Buchwertübertragung von Einzel-WG wieder möglich war . Das UntStFG erweiterte wieder die Möglichkeiten, Einzel-WG zum BW übertragen zu können. Nach der Neufassung ist es insb. unerheblich, ob die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt, § 6 Abs. 6 S. 4 EStG . Die Neuregelung findet rückwirkend auf Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 Anwendung, § 52 Abs. 16 a EStG. UntStFGUntStFG entgeltliche Veräußerungentgeltliche Veräußerung Übernahme von VerbindlichkeitenÜbernahme von Verbindlichkeiten Die Übertragung von Einzel-WG ist zwingend zum Buchwert vorzunehmen . Der Ansatz eines Zwischenwertes ist nicht mehr möglich . Es bleibt dem Gesellschafter einer PersG aber unbenommen, WG seines BV oder Sonder-BV an die PersG, an der er beteiligt ist, zu fremdüblichen Bedingungen zu veräußern. Dann ist für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns die Differenz zwischen dem BW und dem Veräußerungspreis anzusetzen. Bei Veräußerungen zu einem unüblichen Entgelt ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen BW und dem angemessenen Entgelt . Diese Grundsätze gelten auch nach der Neufassung von § 6 Abs. 5 S. 3 EStG, der entgeltliche Veräußerungen zu fremdüblichen Bedingungen nicht ausschließt . Dabei werten BFH und FinVerw. die Übernahme von Verbindlichkeiten grds. als Entgelt. Beispiel Ein Grundstück mit einem TW von 2.500 (BW 1.000) soll gegen Übernahme von Verbindlichkeiten von 800 übertragen werden. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich wie folgt: TW 2.500 Verbindlichkeiten - 800 (=32% des TW) unentgeltlich übertragener Teil 1.700 (= 68% des TW) Teilentgelt 800 abzüglich 32% des BW 320 Veräußerungsgewinn 480 TeilentgeltlichkeitTeilentgeltlichkeit Werden einzelne WG des BV gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und gegen ein sonstiges Entgelt übertragen, ist der Vorgang aufzuspalten in eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und eine entgeltliche Veräußerung, und zwar im Verhältnis des Verkehrswertes der WG zum sonstigen Entgelt . Zu der Frage, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn zwar kein sonstiges Entgelt gewährt wird, aber neben den gewährten Gesellschaftsrechten auch Verbindlichkeiten übernommen werden, hat nunmehr der VIII. Senat des BFH Stellung genommen. B. BFH-Urteil v. 11.12.2001 - VIII R 58/98, BFH/NV 2002, 576 I. Sachverhalt Bei der Klin. handelt es sich um eine GmbH & Co. KG (A-KG), die Immobilien erwarb und veräußerte. Kommanditisten mit Einlagen von je 500.000 DM waren K und Sch, Komplementärin war die R-GmbH, an der K und Sch jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Der A-KG gehörte ein unbebautes Grundstück (BW: 9.233.098 DM), für das bereits teilfertige Leistungen erbracht worden waren (BW: 339.194 DM). GmbH & CO. KG= Klin. (A-KG) Immobilienhandel unbebautes Grundstück 9.233.098,00 Komplementär teilfertige Leistungen 339.194,00 R-GmbH 9.572.292,00 Kommanditisten K 500.000,00 Sch 500.000,00 Am 2.11.1990 wurde die H-GmbH & Co. KG (H-KG) gegründet, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Bebauung und die Verwertung von Grundbesitz ist. Komplementärin war die H-GmbH mit einer Einlage von 10.000 DM. Anteilseigner der H-GmbH waren je zur Hälfte K und Sch. Die A-KG sollte als Kommanditistin eine Einlage von 5 Mio. DM erbringen. Gegenstand der Einbringung war das der A-KG gehörende Grundstück, dessen Wert mit 33 Mio.DM festgesetzt wurde. Die H-KG übernahm im Gegenzug im Wege der befreienden Schuldübernahme Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 25 Mio.DM (abgesichert durch Grundschulden auf dem eingebrachten Grundstück). Mit dem restlichen Einbringungswert (8 Mio.DM) erbrachte die A-KG ihre Kommanditeinlage von 5 Mio.DM und gewährte der H-KG ein Darlehen i.H.v. 3 Mio.DM. H-GmbH & Co. KG (H-KG) unbebautes Komplementär Grundstück 33.000.000 H-GmbH 10.0000 Sonstige Aktiva 10.000 Kommanditist A-KG 5.000.000 Bankverb. 25.000.000 Darlehen 3.000.000 Im Einbringungsvertrag wurde vereinbart, dass die H-KG den BW des Grundstücks fortführen sollte. Zu diesem Zweck sollte die H-KG für die A-KG eine entsprechende (negative) ErgBil führen, in der die Differenz zwischen dem Einbringungswert und dem BW des Grundstücks in einem entsprechenden Korrekturposten ausgewiesen wird. neg. ErgBil A-KG Kapital 23.427.071 Korrekturposten Grundstück 23.427.071 Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass eine Buchwertfortführung bei der H-KG nur insoweit zulässig sei, als die Gegenleistung für die Grundstücksübertragung in der Gewährung von Gesellschaftsrechten an der H-KG bestanden habe (5 Mio.DM). Die befreiende Schuldübernahme i.H.v. 25 Mio.DM und die Einräumung einer Darlehensforderung i.H.v. 3 Mio.DM würdigte das FA als Verkaufsentgelt und deckte insoweit die (anteiligen) stillen Reserven auf. Den Veräußerungsgewinn der A-KG berechnete das FA wie folgt: DM Grundstückswert 33.000.000 Gewährte Gesellschaftsrechte -5.000.000 28.000.000 abzüglich 28/33 des BW -8.122.090 Veräußerungsgewinn 19.877.910 Im Einbringungsvertrag war zusätzlich festgelegt worden, dass dann, wenn "wider Erwarten eine Grunderwerbsteuer festgestellt werden" sollte, zusätzlich USt auf die hälftige GrESt zu zahlen sei. Als das zuständige FA in 1994 GrESt festsetzte, die von der H-KG noch im selben Jahr gezahlt wurde, aktivierte der Betriebsprüfer die auf die hälftige GrESt entfallende USt i.H.v. 26.386 DM zum 31.12.1990 als Forderung der A-KG gegen die H-KG. Die Einstellung erfolgte im Ergebnis gewinnneutral, weil in der Prüferbilanz 1990 die USt gewinnmindernd berücksichtigt worden war. Die von der A-KG erhobene Klage gegen die Erfassung des Veräußerungsgewinns und gegen die Aktivierung der USt auf die hälftige Grunderwerbsteuer wies das FG Nürnberg ab . Mit der Revision beantragte die Klin., den Gewinnfeststellungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Buchgewinn aus der Einbringung des Grundstücks lediglich mit 3/33 (statt 28/33) der Differenz von 33 Mio.DM und dem Buchwert des Grundstücks in Ansatz kommt sowie den Gewinn um weitere 26.386 DM zu mindern. II. Entscheidung und Begründung Der VIII. Senat des BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach ständiger Rspr. des BFH könne der Gesellschafter ein WG an "seine" PersG wie ein fremder Dritter entgeltlich veräußern. Dann sei dieser Vorgang insg. und einheitlich eine entgeltliche Veräußerung . Soweit der Kaufpreis den BW des veräußerten WG überschreite, erziele der Gesellschafter einen Veräußerungsgewinn. Im Streitfall waren die Beteiligten von einer "Werthaltigkeit" des Grundstücks i.H.v. 33 Mio.DM ausgegangen. An diese Feststellung sah sich der VIII. Senat gebunden. Eine vollständige Aufdeckung der stillen Reserven scheide - so der VIII. Senat - jedoch insoweit aus, als der Klin. als "(Teil-)Entgelt" für die Einbringung Gesellschaftsrechte an der aufnehmenden H-KG i.H.v. 5 Mio.DM gewährt worden seien. Eine weitergehende Befreiung könne aus § 24 UmwStG 1977 nur hergeleitet werden, wenn es sich um einen Teilbetrieb handele, was bei dem in Rede stehenden Grundstück jedoch nicht der Fall war. Die im Zuge der Einbringung einzelner WG von der aufnehmenden PersG übernommenen Verbindlichkeiten führten auch dann zu einer Gewinnrealisierung bei dem einbringenden Gesellschafter, wenn die übernommenen Schulden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem eingebrachten Einzel-WG stehen. Nach ständiger Rspr. stellten Verbindlichkeiten, die der Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, grds. AK für die übernommenen WG dar . Dies gelte unstreitig in den Fällen, in denen ein einzelnes aktives WG aus dem BV gegen Übernahme der mit diesem WG wirtschaftlich zusammenhängenden Verbindlichkeiten an einen Dritten veräußert werde. Diese Grundsätze würden aber auch bei einer vollentgeltlichen Einbringung einzelner WG gelten, soweit dem Einbringenden zwar Gesellschaftsrechte gewährt werden, darüber hinaus aber von der aufnehmenden PersG Verbindlichkeiten übernommen werden. Die Übernahme der Verbindlichkeiten führe zu Aufwendungen des Erwerbers i.S.v. AK, die er tätige, um die Verfügungsmacht über das übertragene WG zu erlangen. In Höhe der Befreiung von Verbindlichkeiten erwachse dem Veräußerer ein als Gegenleistung zu wertender Vermögensvorteil . Dies könne bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht anders beurteilt werden, als wenn der Gesellschafter den entsprechenden Betrag in bar erhalten und anschließend zur Tilgung verwendet hätte. Auch in Höhe des eingeräumten Darlehensanspruchs von 3 Mio.DM liege ein (gewinnrealisierendes) Teilentgelt vor. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass die streitige Darlehensforderung in einer für die Klin. bei der H-KG zu führenden Sonderbilanz zu aktivieren war. Denn die Forderung, die mit der in der StBil der PersG passivierten Schuld korrespondiert, sei nicht dem Vermögensbereich der PersG als Teil des eingebrachten Vermögens zugeführt, sondern im Zusammenhang mit der Einbringung des Grundstücks begründet worden. Schließlich lehnte es der VIII. Senat ab, den Gewinn um den streitigen USt-Betrag i.H.v. 26.386 DM zu mindern. Die von der Klin. begehrte USt-Rückstellung hätte wegen des Erstattungsanspruchs gegen die H-KG in gleicher Höhe gekürzt werden müssen und wäre somit gänzlich entfallen. Der VIII. Senat folgte insoweit der ständigen Rspr. des BFH , wonach Rückgriffsansprüche bei der Bewertung einer Rückstellung zu berücksichtigen sind, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen und vollwertig sind, weil sie vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden und dessen Bonität nicht zweifelhaft ist. Anhaltspunkte, dass die H-KG als Rückgriffsschuldnerin bereits am 31.12.1990 nicht mehr solvent war, ergaben sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem Vortrag der Klin. C. Anmerkungen I. Keine Nettobetrachtung bei kreditverbundenen Übertragungen Der VIII. Senat hat der Nettobetrachtung bei sog. kreditverbundenen Übertragungen eine Absage erteilt. Dies war bisher unstreitig, wenn das WG gegen Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen wird. Nach ständiger Rspr. kann ein derartiger Sachverhalt nicht dahingehend gewürdigt werden, dass das WG lediglich mit dem um die Schulden geminderten Nettowert übertragen wird . Nettobetrachtung bei Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, MU-AnteilenNettobetrachtung bei Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, MU-Anteilen Nichts anderes gilt nach Auffassung des VIII. Senats bei der Übertragung von Einzel-WG, wenn neben der Übernahme von Verbindlichkeiten dem Einbringenden auch Gesellschaftsrechte eingeräumt werden . Eine Nettobetrachtung, bei der die betrieblichen Schulden als unselbständige Bestandteile des Übertragungsgeschäftes angesehen werden, kommt nur bei der Übertragung strukturierter Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) und der Teilung von Gesamthandsvermögen (Realteilung bei PersG bzw. Erbauseinandersetzungen) in Betracht . Bei der Erbauseinandersetzung und der Realteilung einer PersG wird zwar Gesamthandsvermögen aufgeteilt, gleichwohl handelt es sich aber nicht um ein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft . Aufteilungsmaßstab kann daher lediglich der jeweilige Anteil am Nettovermögen sein. Im Streitfall ging es aber weder um die Übertragung einer strukturierten Einheit noch um die Realteilung eines Gesamthandsvermögens. Bei der Übertragung eines Einzel-WG kommt es dagegen zu einer Gewinnrealisierung, wenn neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten eine Gegenleistung erfolgt, die das Gesamthandsvermögen der aufnehmenden PersG schmälert. Die Gegenleistung kann in Barentgelt oder in der Befreiung von Verbindlichkeiten bestehen. Gleiches gilt nach Auffassung des VIII. Senats für den eingeräumten Darlehensanspruch i.H.v. 3 Mio.DM. Auch insoweit lag Entgeltlichkeit vor, so dass eine Buchwertfortführung des eingebrachten Grundstücks nicht möglich war. II. Übernahme von Bürgschaften durch den Gesellschafter Bürgschaftsinanspruchnahme kein rückwirkendes EreignisBürgschaftsinanspruchnahme kein rückwirkendes Ereignis Die Frage, ob die Übernahme einer Bürgschaft der Klin. für Bankschulden der H-KG i.H.v. 5,5 Mio.DM zu einer Minderung der übernommenen Verbindlichkeiten führt, hat der VIII. Senat mit der Begründung verneint, dass ein etwaiger Aufwand des Gesellschafters der PersG aus dessen Bürgschaft für Schulden der PersG erst nach Beendigung der Gesellschaft bzw. nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft berücksichtigt werden könne . Im Jahre 1996 war die Klin. zwar aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden, dieser Vorgang wurde aber nicht als ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gewertet. III. Aufteilung in ein gemischtes Entgelt Gewinnrealisierung,soweit keine Gesellschaftsrechte gewährt werdenGewinnrealisierung,soweit keine Gesellschaftsrechte gewährt werden Der VIII. Senat hätte eine Einbringung zum Buchwert zugelassen, wenn die "Gegenleistung" ausschließlich in der Gewährung von Gesellschaftsrechten bestanden hätte. Volle Entgeltlichkeit hätte vorgelegen, wenn ausschließlich Barentgelt und/oder vergleichbare Ausgleichsleistungen (Befreiung von Verbindlichkeiten und Einräumung eines Darlehensanspruchs) gewährt worden wären. Bei zwischen diesen Grundkonstellationen angesiedelten "Mischentgeltsfällen" sind die stillen Reserven dagegen aufzudecken, soweit keine Gesellschaftsrechte gewährt werden. D. Beratungshinweise I. Übertragung von Einzel-WG 1. Mischung aus Einbringung und Veräußerung Übertragung gegen Gesellschaftsrechte und Übernahme von VerbindlichkeitenÜbertragung gegen Gesellschaftsrechte und Übernahme von Verbindlichkeiten Die Besonderheit der Rezensionsentscheidung bestand darin, dass die Gewährung von Gesellschaftsrechten einerseits und die Übernahme von Verbindlichkeiten andererseits als zwei verschiedene Vorgänge gewertet wurden. Bei der Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wird gewohnheitsrechtlich auf die Aufdeckung stiller Reserven verzichtet. Die Übernahme von Verbindlichkeiten stellt dagegen einen entgeltlichen Vorgang dar, der die Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hat. Bei der Kombination von beiden wurde die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn durch Erstellen einer negativen ErgBil zu neutralisieren, vom VIII. Senat zumindest insoweit verneint, wie keine Gesellschaftsrechte gewährt werden . 2. Gewinnneutralisierung durch negative Ergänzungsbilanz nach dem UntStFG Die Einbringung von Einzel-WG in das BV einer PersG ist zuletzt im UntStFG neu geregelt worden. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG schreibt den Buchwertansatz vor, und zwar unabhängig davon, ob das WG unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird. Nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist es aber auch möglich, den Teilwert und "die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer ErgBil dem übertragenden Gesellschafter" zuzuordnen und dadurch den Übertragungsgewinn zu neutralisieren. Da sich § 6 Abs. 5 S. 4 EStG auf S. 3 bezieht, gilt auch dies nur in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung oder der Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Übernahme von VerbindlichkeitenÜbernahme von Verbindlichkeiten Soweit im Rahmen der Übertragung Verbindlichkeiten übernommen werden, liegt Teilentgeltlichkeit vor, mit der Rechtsfolge, dass das Übertragungsgeschäft in einen teils unentgeltlichen, teils entgeltlichen Teil aufzuteilen ist. Wird in diesem Fall das WG insg. zum TW angesetzt, kann ein Veräußerungsgewinn durch eine negative ErgBil nur insoweit neutralisiert werden, wie das Übertragungsgeschäft unentgeltlich erfolgte. Dabei ist unerheblich, ob Gesellschaftsrechte gewährt werden oder der Gegenwert auf einem Kapital-Kto. II gutgeschrieben wird. Für den VZ 1990 hat der VIII. Senat Entgeltlichkeit auch angenommen, soweit die Gegenleistung in einem Gesellschafterdarlehen bestand. Dies dürfte nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG i.d.F. des UntStFG ebenso zu beurteilen sein. Gesellschafterdarlehen stehen also der Unentgeltlichkeit entgegen. Eine Mischung aus Gewährung von Gesellschaftsrechten und Gesellschafterdarlehen ist also zu vermeiden. II. Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen 1. Buchwertansatz NettobetrachtungNettobetrachtung Erfolgt die Einbringung von Betrieben in eine PersG gem. § 24 UmwStG zu BW, ist die Übernahme der im eingebrachten Betrieb ausgewiesenen Verbindlichkeiten unschädlich. Hier gilt - auch nach Auffassung des VIII. Senats - die sog. Nettobetrachtung, d.h. die mit den aktiven WG zusammenhängenden Schulden sind als unselbständige Bestandteile der Organisationseinheit des eingebrachten Unternehmens zu beurteilen. Soweit i.H.d. eingebrachten (Netto-)BV Gesellschaftsrechte gewährt werden, können die BW problemlos fortgeführt werden. Ausgleichszahlung ins PV schädlichAusgleichszahlung ins PV schädlich Erfolgt die Einbringung zu BW verbunden mit einer Ausgleichszahlung in das PV des Einbringenden, wird darin ein von der Einbringung getrennt zu beurteilender Veräußerungsvorgang gesehen, auf den die Rechtsfolgen des § 24 UmwStG nicht angewendet werden können. Es entsteht ein Veräußerungsgewinn, der als laufender Gewinn zu besteuern ist und nicht durch die Erstellung einer negativen ErgBil vermieden werden kann . Beispiel A bringt seinen Betrieb zu BW in die PersG von B und C ein. Er erhält dafür eine Ausgleichszahlung i.H.v. 150.000. Lösung A hat infolge der Ausgleichszahlung einen Veräußerungsgewinn erzielt. Dem ist nur der Teil des BW gegen zurechnen, der dem Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Gesamtwert des Betriebes entspricht (Gesamtwert des Betriebes 300.000, BW 100.0000 = Veräußerungsgewinn 100.000, das sind 50 % der stillen Reserven) . 2. Teilwertansatz a) Tarifbegünstigung Zuzahlung ins PV unschädlichZuzahlung ins PV unschädlich Erfolgt dagegen die Einbringung zu TW, ist nach der Rspr. des BFH die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG i.V.m. §§ 16 Abs. 4, 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 EStG auch insoweit zu gewähren, als eine Zuzahlung in das PV des Einbringenden erfolgt. Hinweis Die FinVerw ist dem mit BMF-Schr. v. 21.8.2001 gefolgt. Die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 UmwStG setzt nicht voraus, dass für die Einbringung des Betriebs ausschließlich Gesellschaftsrechte gewährt werden . Insoweit ist die Feststellung des VIII. Senats, "auch § 24 UmwStG erlaubt eine erfolgsneutrale Gestaltung des Einbringungsvorgangs max. bis zur Höhe des Werts der gewährten Gesellschaftsrechte" unzutreffend, zumindest aber missverständlich. Die Tarifbegünstigung ist immer dann zu gewähren, wenn alle stillen Reserven des eingebrachten Betriebs aufgelöst werden, unabhängig davon, ob und ggf. inwieweit die Gegenleistung des Erwerbers in das BV der neu gegründeten Gesellschaft fließt. b) Neutralisierung durch negative Ergänzungsbilanz Zuzahlung ins PVZuzahlung ins PV Nach § 24 Abs. 3 S. 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem das eingebrachte BV in der Bilanz der PersG "einschl. der Ergänzungsbilanzen" für ihre Gesellschafter angesetzt wird, für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Insoweit kann bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine PersG bei einem Teilwertansatz ein Veräußerungsgewinn durch eine negative ErgBil neutralisiert werden. BMF-Schr. v. 20.12.1977 - IV B 2 - S 2241 - 231/77, BStBl I 1978, 8 Vgl. Ehlers/Grune/Korth/Wendt, AktStR 1999, Special, Bd. 2, 58 Vgl. Korth, AktStR 2000, 319 Vgl. Grune/Korth/Moritz, AktStR 2002, 5 Vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 20. Aufl., § 6 Rz 532 Vgl. Grune/Korth/Moritz, AktStR 2002, 5 Vgl. Schmidt, EStG, 20. Aufl., § 15 Rz 661 Vgl. Schmidt, EStG, 20. Aufl., § 15 Rz 662; van Lishaut, DB 2000, 1784; Reis, BB 2000, 1965; Kloster, GmbHR 2000, 1129 BFH-Urt. v. 10.12.1991 - VIII R 69/86, BStBl II 1992, 385; BFH-Beschl. v. 5.7.1990 - GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847; Urt. v. 11.12.1997 - IV R 28/97, BFH/NV 1998, 836 BMF-Schr. v. 27.3.1998 - IV B 2 - S 2240 - 41/98, DStR 1998, 766, betr. die Übernahme von Verbindlichkeiten bei Übertragung von WG bei Betriebsaufspaltungen Vgl. Schmidt, EStG, 20. Aufl., § 15 Rz 664; Brandenberg, FR 2000, 1182 Urt. v. 16.7.1997 - V 296/95, DStRE 1999, 544 Vgl. BFH-Beschl. v. 3.5.1993 - GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH-Urt. v. 25.7.1995 - VIII R 25/94, BStBl II 1996, 684; Urt. v. 11.12.1997 - IV R 28/97, BFH/NV 1998, 836 BFH-Urt. v. 31.3.1977 - IV R 54/72, BStBl II 1977, 415; Schmidt, EStG, 20. Aufl., § 15 Tz 661 Vgl. BFH-Urt. v. 10.12.1991 - VIII R 69/86, BStBl II 1992, 385; BFH-Beschl. v. 5.7.1990 - GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 Vgl. BFH-Beschl. v. 5.7.1990 - GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 Vgl. BFH-Urt. v. 17.2.1993 - X R 60/89, BStBl II 1993, 437; Urt. v. 3.8.1993 - VIII R 37/92, BStBl II 1994, 444; Urt. v. 8.2.1995 - I R 72/94, BStBl II 1995, 412 Vgl. BFH-Urt. v. 10.12.1991 - VIII R 69/86, BStBl II 1992, 385; BFH-Beschl. v. 5.7.1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, mit der Begründung, dass es keinen Unterschied mache, ob der Erwerber den zur Ablösung der Verbindlichkeit benötigten Betrag an den Übertragenden zahle oder die Verbindlichkeit übernehme So auch schon BFH-Urt. v. 11.12.1997 - IV R 28/97, BFH/NV 1998, 836 BFH-Beschl. v. 5.7.1990 - GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847; BFH-Urt. v. 10.12.1991 - VIII R 69/86, BStBl II 1992, 385 Vgl. Groh, DB 1990, 2135 Mit Verweis auf Schmidt, EStG, 20. Aufl., § 15 Rz 547 i.V.m. Rz 544 So bereits FG Nürnberg, Urt. v. 16.7.1997 - V 296/95, DStRE 1999, 544 BGBl I 2001, 3858 Vgl. ebenfalls BFH-Urt. v. 21.9.2000 - IV R 54/99, BFH/NV 2001, 178; Verweis auf BFH-Beschl. v. 18.10.1999 - GrS 2/98, BStBl II 2000,123 Nach Ansicht von Wacker, BB 1998, Beil. 8, 31, kann ein derart "vorgelagerter Veräußerungsgewinn nicht durch eine negative ErgBil vermieden werden". BFH-Urt. v. 21.9.2000 - IV R 54/99, BFH/NV 2001, 251; rezensiert von Ehlers, AktStR 2001, 190; vgl. Groh, DB 1996, 2356, 2358; Schiffers, BB 1994, 1469, 1471 IV A 6 - S 1909 -11/01, BStBl I 2001, 543; vgl. dazu Ehlers, AktStR 2002, 111 Mit Verweis auf BFH-Urt. v. 23.6.1981 - VIII R 138/80, BStBl II 1982, 622; Urt. v. 29.7.1981 - I R 2/78, BStBl II 1982, 62; ausdrücklich auch BFH-Urt. v. 21.9.2000 - IV R 54/99, BFH/NV 2001, 251
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Insolvenzverwaltertätigkeit durch Freiberufler
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 207
A. Vorbemerkungen Anrechnung der GewStAnrechnung der GewSt Die Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Betätigung hat Rspr. und Schrifttum seit Jahrzehnten beschäftigt. Die Frage stellte sich dabei zuletzt vor allem wegen der Zusatzbelastung gewerblicher Betätigungen mit GewSt . Nach Einführung der gewerbesteuerlichen Anrechnung auf die persönliche ESt des Stpfl. nach § 35 EStG durch das StSenkG ist die Abgre ...
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Nutzung von Verlustvorträgen einer KapG durch zinslose Darlehensgewährung
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 219
A. Vorbemerkungen Die steuerliche Behandlung von Verlusten spielt in der Praxis eine große Rolle. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, inwieweit bei einem Rechtsträgerwechsel der Übernehmende die bisher aufgelaufenen Verluste steuerlich geltend machen kann. Vererblichkeit des VerlustabzugsVererblichkeit des Verlustabzugs Im Erbfall ist der BFH großzügig: E ...
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vGA bei Pensionszusagen
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 251
Bestätigung der neuen BFH-Rspr. zur Finanzierbarkeit von Pensionszusagen Die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Alters- und/oder Invaliditätsversorgung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. BFH-Urt. v. ...
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Werbungskostenabzug bei kreditfinanzierter Sofortrente
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 256
Neue BFH-Rspr. zur Abgrenzung zwischen den als WK abziehbaren Finanzierungskosten und den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb von Rentenrechten (hier: Makler- und Vermittlungsgebühren), wenn es um die Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss kreditfinanzierter Versicherungsverträge geht. BFH-Urt. v. 30.10.2001 - VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2000, 377 hat ...
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Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Wohneigentumsförderung
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 267
Kürzung der Bemessungsgrundlage um häusliches Arbeitszimmer auch im Fall der gesetzlichen Abzugsbeschränkung von BA/WK BFH-Urt. v. 27.9.2001 - X R 92/98, DB 2002, 127 I. Zur Erinnerung Im AktStR 1998, 203 hatten wir das Einführungsschreiben des BMF zum EigZulG vom 10.2.1998 besprochen. Nach Rz 61 dieses Schreibens ist die Bemessungsgrundlage - nicht aber der Förderhöchstbetrag nac ...
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Anwendung der 1 % - Regelung auf Leasingfahrzeuge
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 275
Der ArbG überlässt dem ArbN ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung, wenn der ArbN das Kfz auf Veranlassung des ArbG least, dieser sämtliche Kosten des Kfz trägt und im Innenverhältnis zum ArbN allein über die Nutzung des Kfz bestimmt. BFH-Urt. v. 6.11.2001 - VI R 62/96, DStR 2002, 581 I. Sachverhalt und Entscheidung Die Klin. baut u. a. Fahrzeuge der A-AG zu Camping- bzw. Wohnmobilen aus, die die A ...
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