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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 533
Vor Einschränkung des Abzugs von Schuldzinsen nach § 4 Nr. 4 a EStG ist in einem ersten Schritt zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt betrieblich veranlasst sind. BFH-Urt. v. 23.2.2022 - IV R 19/19, BFH/NV 2022, 1045 (Fall ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 545
1. Eigene Antei ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 557
1. Die Befugnis des Steuerentrichtungspflichtigen zur Anfechtung der eigenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung besteht unabhängig von seinem Recht, gem. § 44 b Abs. 5 S. 1 EStG deren Änderung zu beantragen, wenn er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. 2. § 20 Abs. 5 S. 2 und 3 UmwStG 2006 erfassen bei de ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 569
1. Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2022 . Seite: 579
1. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) bei einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Grundstücksunternehmen ist nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn die GmbH Teile ihrer Grundstücke an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR verpachtet. 2. Bei der Nutzung des Grundstück(teil)s durch eine Personengesellschaft ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2022 . Seite: 589
1. Entstehen Selbstkosten i.S.v. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Nr. 1 b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. 2. Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbst ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 603
1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urt. v. 7.7.2011 - V R 42/09, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehör ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 619
1. Das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen einander nicht aus. 2. Ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter vorliegen, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen. BFH-Beschl. v. 15.12.2021 - XI R 19/18, BFH/NV 2022, 777 I. Vorbemerkung Nach § 15 Abs ...

AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2022 S. 631: Familienwohnheim Familienwohnheim Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2022 . Seite: 631 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das FG i.R.e. Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Bestätigung des BFH-Urt. v. 6.5.2021 - II R 46/19, BStBl II 2022, 342). 2. Für die Ermittlung des für die Steuerbegünstigung relevanten anteiligen Werts eines nur teilweise begünstigten Grundstücks ist nach Wohnflächen aufzuteilen. BFH-Urt. v. 16.3.2022 - II R 6/21, BFH/NV 2022, 898 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen. BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 18/20, BFH/NV 2022, 989 und BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 1/21, BFH/NV 2022, 1120 I. Vorbemerkungen 1. Steuerfreiheit des Familienwohnheims Die Übertragung eines Familienheims wird im ErbStG bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Beratungshinweis: Steuerfreiheit verbraucht Freibeträge nicht Durch die Steuerfreiheit kann Immobilienvermögen übertragen werden, ohne dass Freibeträge verbraucht werden oder ohne dass eine Zusammenrechnung mit Vorschenkungen vorzunehmen ist. Beratungshinweis: Kehrseite der Steuerfreiheit - Schulden nicht abzugsfähig Ist die Zuwendung des Familienheims steuerfrei, hat dies auch zur Folge, dass die damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten nicht abzugsfähig sind.  Dies sollte in der Gestaltungsberatung bedacht werden. 2. Begriffsbestimmung Familienheim Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.  Der Wohnungsbegriff des Familienheims bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung.  In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden ( Lebensmittelpunkt).  Bei mehreren Wohnungen ist im Einzelfall zu ermitteln, wo der Lebensmittelpunkt gelegen ist, wobei es darauf ankommt, wo sich der Erblasser hauptsächlich zu Wohnzwecken aufgehalten hat ( wesentlicher Lebensmittelpunkt), denn nur diese Wohnung erfüllt die Voraussetzung zum Familiengebrauchsvermögen zu gehören. Die Tatsache, dass der Erblasser mehrere Wohnungen regelmäßig zu verschiedenen Zwecken bewohnte, macht eine Wohnung nicht zum Familiengebrauchsvermögen.  Beratungshinweis: Ferienwohnung und Wohnung i.R.e. doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen Die Befreiung eines Erwerbs ist ausgeschlossen, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt.  Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute und der zur Familie gehörenden Kinder; eine Mitbenutzung der Wohnung durch Enkelkinder, Eltern oder eine Hausgehilfin ist unschädlich. Die Befreiung ist auf die selbst genutzte Wohnung begrenzt. Sie schließt auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude ein, die sich auf dem Grundstück befinden und mit der Wohnung gemeinsam genutzt werden. Die Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers). Dies soll selbst dann gelten, wenn das im Wohnbereich belegene Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermietet wird.  Die unentgeltliche gewerbliche oder freiberufliche Mitbenutzung der Wohnung ist grds. unschädlich, wenn die Wohnnutzung überwiegt. Bei einer entgeltlichen gewerblichen oder freiberuflichen Mitbenutzung der Wohnung ist die Befreiung auf den eigenen Wohnzwecken dienenden Teil der Wohnung begrenzt. Eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung (z.B. durch eine Arztpraxis) außerhalb der eigenen Wohnung, eine Fremdvermietung oder die unentgeltliche Überlassung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Wohnungen an Kinder oder Eltern ist nicht begünstigt. Die Aufteilung des Werts eines Gebäudes, das neben der eigenen Wohnnutzung weitere Nutzungen aufweist, erfolgt nach der Wohn-/Nutzfläche; Garagen, Nebenräume und Nebengebäude sind hierbei nicht einzubeziehen. II. Bedeutsame Unterscheidung: „Schenkung“ oder „Erbschaft“ 1. Zuwendungen unter Lebenden § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG sieht im Falle einer Übertragung eines Familienheims zu Lebzeiten zugunsten eines Ehegatten keine Behaltefrist vor. D.h. eine Steuerfreiheit bleibt selbst dann erhalten, wenn das Objekt später veräußert oder vermietet wird; eine Bindung an Haltefristen existiert nicht. Es existiert im Übrigen auch keine Begrenzung für die Anzahl der zu Lebzeiten möglichen Übertragungen von Familienheimen. Beispiel Der Ehemann schenkt seiner Ehefrau im Jahr 2018 den hälftigen Miteigentumsanteil an dem in seinem Alleineigentum stehenden Einfamilienhaus, in dem die Ehegatten gemeinsam wohnen. 2020 ziehen die Ehegatten in eine Wohnung, die ebenfalls dem Ehemann allein gehört. 2022 schenkt der Ehemann seiner Ehefrau auch diese Wohnung. Beide Schenkungen sind steuerfrei gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG. 2. Erwerb von Todes wegen Demgegenüber fällt die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG im Falle des Erwerbs von Todes wegen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Entsprechendes gilt auch für die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Beratungshinweis: Entfall der Begünstigung Die jeweilige Steuerfreiheit entfällt bei Nichteinhaltung der Behaltefrist rückwirkend vollständig und nicht nur zeitanteilig.  Die Nichteinhaltung stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.  Der Erwerber ist verpflichtet, den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen anzuzeigen.  Von einer steuerschädlichen Aufgabe der Selbstnutzung geht die Rspr. auch aus, wenn eine unentgeltliche Übertragung des geerbten Familienheims unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs oder eines lebenslangen Wohnrechts innerhalb von zehn Jahren erfolgt.  Eine weitere Einschränkung sehen § 13 Abs. 1 Nr. 4 b S. 2 und Nr. 4 c S. 2 ErbStG vor. Danach kann ein Erwerber die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Für die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner mit dem Unterschied, dass die Wohnfläche der in dem Familienheim genutzten Wohnung 200 qm nicht übersteigen darf. Beratungshinweis: Bezugsgröße der Begrenzung Streitig ist, ob es sich bei dieser Begrenzung um eine objektbezogene Grenze oder um eine Grenze für den maximal begünstigt zu erwerbenden Wohnraum für den Erwerber handelt. Die FinVerw vertritt die Auffassung, dass die vom Erblasser begünstigt vererbte Wohnung nicht mehr als 200 qm aufweisen darf.  Begründet wird dies u.a. mit der Gesetzesbegründung, wonach es keinesfalls zu einer Vervielfachung der Wohnfläche für jedes erwerbende Kind kommen sollte. Beispiel Erblasser E hinterlässt seinen Kindern A und B je zur Hälfte ein bis dahin von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 450.000 EUR und einer Wohnfläche von 300 qm. Eine Grundschuld valutiert i.H.v. 90.000 EUR. Beide Kinder bewohnen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre. Da auf die Wohnung des Erblassers abzustellen ist, sind insg. nur 200 qm Wohnfläche begünstigt (das entspricht ⅔ der Gesamtwohnfläche von 300 qm). Bei jedem Kind sind mithin von dem hälftigen Grundbesitzwert von 225.000 EUR nur ⅔ (= 150.000 EUR) befreit. Die hälftige Grundschuld ist bei jedem Kind im Umfang von ⅔ von 45.000 EUR = 30.000 EUR nach § 10 Abs. 6 S. 3 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig und im Umfang von ⅓ von 45.000 EUR = 15.000 EUR abzugsfähig. Beispiel Erblasser E vererbt seiner Ehefrau F und seiner Tochter T je zur Hälfte ein bis dahin selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 600.000 EUR und einer Wohnfläche von 300 qm. Beide bewohnen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre. Der hälftige Erwerb der F ist i.v.H. befreit (300.000 EUR), da § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG keine Wohnflächenbegrenzung vorsieht. Der hälftige Erwerb der T (300.000 EUR) ist nur zu ⅔ (200.000 EUR) befreit, da § 13 Abs. 1 Nr.4c ErbStG die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm (das entspricht ⅔ der Gesamtfläche von 300 qm) begrenzt. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfragen Der BFH hatte folgende Fragen zu beantworten: Liegt eine unverzügliche Aufnahme der Selbstnutzung auch dann vor, wenn diese wegen umfassender Räumungs- und Renovierungsarbeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt? (II R 6/21) Wann liegt eine Hinderung an der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor? (II R 18/20 und II R 1/21) III. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 16.3.2022 - II R 6/21, BFH/NV 2022, 898 a) Sachverhalt Die Klägerin ist Tochter und Alleinerbin der im Juli 2016 verstorbenen Erblasserin. Zum Nachlass gehört ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Die Gesamtwohnfläche des Objekts, bestehend aus Wohnung 1 und Wohnung 2, beträgt 250 qm. Die Wohnung 1 hatte die Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst genutzt. Die Wohnung 2 war vermietet. Nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten zogen die Klägerin und ihr Ehemann Anfang 2018 in die Wohnung 1 ein. Mit der ErbSt-Erklärung beantragte sie die Steuerbefreiung für den Erwerb der Wohnung 1 nicht. Antragsgemäß setzte das Finanzamt die ErbSt in 2017 mit rd. 4.000 EUR fest, wobei der Wert des Zweifamilienhauses mit 261.000 EUR im Wege der Schätzung berücksichtigt wurde. Das Finanzamt stellte den Grundstückswert in 2019 mit rd. 735.000 EUR fest und änderte den ErbSt-Bescheid entsprechend. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass die geerbte Wohnung 1 steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG zu bleiben habe. Das FG Düsseldorf  wies die Klage ab. Es hielt die Steuerfreiheit nicht für anwendbar, weil es bei einer etwa 18-monatigen Renovierung an einer unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung fehle. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2016 Klägerin Die Klägerin erwarb von Todes wegen ein Zweifamilienhaus. Die Gesamtwohnfläche des Zweifamilienhauses beträgt 250 qm und verteilt sich auf zwei Wohnungen. Nach Feststellung des Grundstückswerts für erbschaftsteuerliche Zwecke berücksichtigte das ErbSt-Finanzamt einen Grundstückswert von rd. 735.000 EUR und änderte den bisherigen Steuerbescheid, der einen geschätzten Gebäudewert von 261.000 EUR erfasste. Aufgrund der sich ergebenden Nachzahlung beantragte die Klägerin für eine später eigengenutzte und geerbte Wohnung die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG. Finanzamt Ablehnung der Steuerfreiheit, weil die Wohnung infolge von Renovierungsarbeiten erst etwa 18 Monate nach dem Erbfall tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. FG Düsseldorf Die Klage ist unbegründet. b) Entscheidung und Begründung Der BFH sah die Rev. als begründet an und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung aus folgenden wesentlichen Gründen zurück an das FG: Eine Bestimmung zur „unverzüglichen“  Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erwerber liegt zumindest dann vor, wenn die Bestimmung zur Selbstnutzung der Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt und tatsächlich umgesetzt wird. Liegt die tatsächliche Aufnahme der Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten vor, kann nach den Umständen des Einzelfalls ebenso eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Dies setzt voraus, dass der Erwerber die zeitliche Verzögerung des Einzugs z.B. aufgrund von Renovierungsarbeiten nicht zu vertreten hat. Den Erwerber trifft die Darlegungs- und Nachweislast, dass er die zeitliche Verzögerung beim Einzug unter Berücksichtigung seiner persönlichen Möglichkeiten nicht selbst zu vertreten hat. Die Wohnungsbegünstigung liegt nur vor, sofern die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt; bei Überschreitung der 200 qm-Grenze ist die Begünstigung verhältnismäßig zu kürzen. Die Aufteilung eines nur teilweise begünstigten Grundstücks hat nach Wohnflächen zu erfolgen. 2. BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 1/21, BFH/NV 2022, 1120 a) Sachverhalt Der Ehemann der Klägerin verstarb am 10.3.2017 und wurde von der Klägerin und seinen Kindern beerbt. Zu dem Nachlass gehörte das hälftige Miteigentum an einem Einfamilienhaus, das die Klägerin und ihr Ehemann bis zum Erbfall gemeinsam bewohnt hatten. Aufgrund eines Vermächtnisses zugunsten der Klägerin übereignete die Erbengemeinschaft ihr diesen Miteigentumsanteil. Die Klägerin nutzte das Haus zunächst weiterhin selbst. Anfang 2018 erwarb die Klägerin eine noch zu errichtende Eigentumswohnung am selben Ort. Ende 2018 veräußerte sie das Einfamilienhaus und meldete sich im April 2019 in die Eigentumswohnung um. In ihrer ErbSt-Erklärung hatte die Klägerin die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG beansprucht. Nachdem das Finanzamt die Steuerbefreiung mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid zunächst gewährt hatte, lehnte es diese wegen Aufgabe der Selbstnutzung später ab. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, die Eigentumswohnung hätte sie auch vermieten können. Sie sei aus objektiv zwingenden Gründen an der weiteren Nutzung des Hauses zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen. Bereits früher sei sie wegen depressiver Auffälligkeiten ärztlich behandelt worden. Nachdem ihr Ehemann in dem gemeinsamen Haus überraschend verstorben sei, habe sich ihr Gesundheitszustand durch erneute Depressionen verschlechtert. Ihr Entschluss, auszuziehen und das Haus zu veräußern, beruhe auf ärztlichem Rat. Dafür legte sie eine ärztliche Stellungnahme aus September 2019 vor, der zufolge die Umgebung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses psychische Folgeschäden erwarten lasse. Das FG Münster wies die Klage ab.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2017 Klägerin Der Ehemann der Klägerin verstarb im März 2017. Die Klägerin erbte den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus, das sie und ihr Ehemann bis zum Erbfall gemeinsam bewohnt hatten. Die Klägerin nutzte das Einfamilienhaus nach dem Erbfall zunächst weiterhin selbst. Sie erwarb Anfang 2018 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung am selben Ort. Ende 2018 veräußerte sie das bislang selbstgenutzte Einfamilienhaus und meldete sich im April 2019 in die Eigentumswohnung um. Finanzamt Nachträgliche Versagung der zunächst gewährten Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG. Eine Hinderung an der Eigennutzung wurde durch die depressiven Auffälligkeiten nicht gesehen. FG Münster Die Klage ist unbegründet. b) Entscheidung und Begründung Der BFH sah die Rev. als begründet an und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung aus folgenden wesentlichen Gründen zurück an das FG: Ob aus zwingenden Gründen eine Hinderung an einer Selbstnutzung vorliegt, muss in Bezug auf das betreffende Familienheim geprüft werden. Nicht relevant ist, ob der Erwerber einen Haushalt an einem anderen Ort führen kann. Der Erwerber ist aus „zwingenden“ Gründen an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn diese ihm unter den konkreten Umständen objektiv unmöglich oder unzumutbar wird. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zu einer Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims führen. Eine erkrankungsbedingte Unzumutbarkeit ist allerdings i.d.R. durch ärztliche Begutachtung festzustellen. 3. BFH-Urt. v. 1.12.2021 - II R 18/20, BFH/NV 2022, 989 a) Sachverhalt Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im März 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehört u.a. ein Grundstück mit einem 1951 erbauten Einfamilienhaus. Die Klägerin hatte dieses Haus gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt und wohnte zunächst weiterhin im Obergeschoss. Demzufolge berücksichtigte das Finanzamt bei der ErbSt-Festsetzung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c S. 1 ErbStG. Die Klägerin zog am 4.8.2016 aus. Am 5.8.2016 wurde das Haus abgerissen. Das Finanzamt erfuhr, dass die Klägerin nicht mehr unter der bisherigen Anschrift gemeldet war. Die Klägerin teilte daraufhin mit, das Haus sei aufgrund vieler Mängel nicht mehr bewohnbar gewesen. Sie habe auf einem Nachbargrundstück eine Wohnung angemietet. Mit einem auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützten Bescheid setzte das Finanzamt die ErbSt im Juli 2018 ohne die Steuerbefreiung fest. Die Klägerin machte im Einspruchsverfahren geltend, sie sei aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung des geerbten Einfamilienhauses gehindert gewesen. Zum einen sei das Haus wegen seines baulichen Zustands nicht mehr nutzbar gewesen. Zum anderen habe sie sich angesichts ihres Gesundheitszustands (Bandscheibenvorfälle, ein Hüftleiden, das wegen einer Angststörung nicht operabel sei) kaum mehr allein in dem Haus bewegen können und sei daher in eine Erdgeschosswohnung umgezogen. Das Finanzamt sah die gesundheitlichen Probleme nicht als nachgewiesen an und war zudem der Auffassung, diese hätten eine eigene Haushaltsführung nicht schlechthin ausgeschlossen. Das FG Düsseldorf wies die Klage ab.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2009 Klägerin Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im März 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehört u.a. ein Grundstück mit einem 1951 erbauten Einfamilienhaus. Die Klägerin hatte dieses Haus gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt und wohnte zunächst weiterhin im Obergeschoss. Am 4.8.2016 zog die Klägerin aus dem Objekt aus und am 5.8.2016 wurde das Haus abgerissen. Finanzamt Versagung der zunächst gewährten ErbSt-Freiheit. Gesundheitliche Probleme der Klägerin (z.B. Bandscheibenvorfälle und nicht operable Hüftschäden) sah das Finanzamt nicht als nachgewiesen an. FG Düsseldorf Die Klage ist unbegründet. b) Entscheidung und Begründung Der BFH sah die Rev. als begründet an und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung aus folgenden Gründen an das FG zurück: Eine Hinderung an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen liegt vor, wenn das „selbständige Führen“ eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim unmöglich ist. Von einer solchen Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn der Erwerber zwar unter Zuhilfenahme externer Hilfe- und Pflegeleistungen in der Lage ist, weiter in dem erworbenen Familienheim zu leben, diese jedoch ein solches Ausmaß annehmen, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung des Erwerbers in dem betreffenden Familienheim gesprochen werden kann. Ist der Erwerber an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, führt weder die Aufgabe des Eigentums an dem Familienheim noch dessen Abriss zu einer Nachversteuerung. IV. Anmerkungen 1. Unverzügliche Selbstnutzung Die Steuerbefreiungen für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und Nr. 4 c ErbStG setzen voraus, dass dieses beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Beratungshinweis: Nutzungsanforderungen Im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ist die Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs nicht davon abhängig, dass die Wohnung beim Erblasser schon im Steuerentstehungszeitpunkt von dem überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner oder den Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Sie muss hierzu aber unverzüglich bestimmt sein. Wann von einer unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung auszugehen ist, hat die Rspr. konkretisiert. Danach ist eine Wohnung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Erforderlich ist deshalb, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Die bloße Widmung zur Selbstnutzung - bspw. durch Angabe in der ErbSt-Erklärung - reicht nicht aus, wenn kein tatsächlicher Einzug erfolgt. Dasselbe gilt, wenn der Erwerber durch Äußerungen ggü. Dritten seine Absicht zum Einzug lediglich bekundet.  Beratungshinweis: Mittelpunkt der Lebensinteressen erforderlich Ein Familienheim erfordert, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Erforderlich ist eine Nutzung zu eigentlichen Wohnzwecken. Der Gesetzgeber bestimmt nur die Notwendigkeit einer „unverzüglichen“ Bestimmung zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke. Der Begriff „unverzüglich“ wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rspr. muss die Wohnung ohne schuldhaftes Zögern i.S.v. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB und damit innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erbfall zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt werden. Als angemessen sieht der BFH regelmäßig einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall an. Es handelt sich aber nicht um eine starre, sondern um eine vom Einzelfall abhängige Frist. Dies stellt der BFH in seiner Entscheidung in der RS II R 6/21 nochmals klar. Wird eine Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten vorgenommen, kann nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls weiterhin von einer unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung zu sprechen sein. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Beratungshinweis: Verzögerte Erbauseinandersetzung Solche Gründe können nach Auffassung des BFH z.B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall und zu den begünstigten Erwerbern über den Sechsmonatszeitraum hinaus um einige weitere Monate verzögert.  Ziehen sich Räumungs- und Renovierungsarbeiten länger als sechs Monate hin, ist dies nicht zwingend dem Erwerber anzulasten. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber dann nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage oder fehlenden Materialien, nicht rechtzeitig ausführen können. Beratungshinweis: Fehlende Auftragsannahme durch Handwerker Gegenwärtig ist es wegen Lieferschwierigkeiten bzw. der Auslastung von Handwerkern mitunter schwierig, unverzüglich Räumungs- und Renovierungsaufträge (zeitnah) zu vergeben. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe dürften ebenso als Verzögerungsgrund anzusehen sein. Entsprechende Dokumentationen sollten geführt werden. Je länger der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist, desto höhere Darlegungen werden verlangt. Zudem verlangt der BFH vom Erwerber nur die zeitliche Selbstnutzung, zu der er gesundheitlich in der Lage ist. Was diesbezüglich von dem Erwerber verlangt werden kann, muss im jeweiligen Einzelfall gewürdigt werden. Beratungshinweis: Arbeitsbelastung als Hinderungsgrund Eine hohe anderweitige Arbeitsbelastung dürfte ebenso wie gesundheitliche Gründe gegen (umfangreiche) Eigenleistungen bei der Räumung und Renovierung sprechen. Da der Erwerber die Feststellungslast für die Steuerbefreiung trifft, sollten auch insoweit entsprechende Dokumentationen geführt werden. 2. Nachversteuerungstatbestand wegen fehlender 10-jähriger Selbstnutzung Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und Nr. 4 c ErbStG für ein Familienheim besagen, dass die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt; es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Die Rezensionsentscheidungen in den Verfahren II R 18/20 und II R 1/21 befassen sich eingehend mit der Frage, in welchen Fällen ein gesundheitlicher Hinderungsgrund für die Selbstnutzung vorliegt. Beratungshinweis: Höhere Gewalt Nach Auffassung der FinVerw liegt kein Nachversteuerungstatbestand vor, wenn ein Familienheim innerhalb des 10-Jahreszeitraums durch höhere Gewalt zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird. Der Erwerber ist nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet.  Nach Auffassung des BFH können die zwingenden Gründe durch eine objektive Unmöglichkeit der Nutzung oder auch durch die objektive Unzumutbarkeit der Selbstnutzung herrühren. Die objektive Unzumutbarkeit der Selbstnutzung muss im jeweiligen Einzelfall näher geprüft werden. Die Beratungspraxis sollte Beweisvorsorge treffen. Baulicher Zustand allein ist kein zwingender Grund (baulicher Zustand kann an die veränderten Lebensumstände angepasst werden). Gesundheitliche Beeinträchtigungen können einen zwingenden Grund für die Beendigung der Selbstnutzung darstellen. Eine fehlende behinderungsgerechte Ausstattung kann gegen die Zumutbarkeit der Selbstnutzung sprechen.  War der Erwerber aus tatsächlichen Gründen gezwungen, die Selbstnutzung aufzugeben, erfolgt keine Nachversteuerung, selbst wenn im Anschluss an den Auszug die Immobilie veräußert wird. Unerheblich ist zudem, ob der Erwerber an einem anderen Ort selbständig einen Haushalt führen kann.      § 10 Abs. 6 ErbStG und R E 10.10 ErbStR 2019       R E 13.3 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019       R E 13.3 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019       R E 13.3 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019       FG München, Urt. v. 4.5.2020 - 4 K 3287/18, EFG 2020, 1088 rkr. und FG München, Urt. v. 16.6.2021 - 4 K 692/20, EFG 2021, 1741, rkr.       BFH-Urt. v. 18.7.2013 - II R 35/11, BStBl II 2013, 1051       BFH-Urt. v. 26.2.2009 - II R 69/06, BStBl II 2009, 480       R E 13.4 Abs. 6 S. 4 ErbStR 2019       R E 13.4 Abs. 6 S. 6 ErbStR 2019       § 153 Abs. 2 AO; R E 13.4 Abs. 6 S. 7 ErbStR 2019       BFH-Urt. v. 11.7.2019 - II R 38/16, BStBl II 2020, 314       H E 13.4 Bsp. 2 ErbStH 2019       FG Düsseldorf, Urt. v. 10.3.2021 - 4 K 2245/19 Erb, EFG 2021, 864       Ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)       FG Münster, Urt. v. 10.12.2020 - 3 K 420/20 Erb, EFG 2021, 385       FG Düsseldorf, Urt. v. 8.1.2020 - 4 K 3120/18 Erb, EFG 2021, 288       BFH-Urt. v. 6.5.2021 - II R 46/19, BStBl II 2022, 342, Rz 15       BFH-Urt. v. 23.6.2015 - II R 39/13, BStBl II 2016, 225; vgl. auch FG Düsseldorf, Urt. v. 21.4.2021 - 4 K 1154/20 Erb, EFG 2021, 1216, Rev. eingelegt, Az des BFH: II R 12/21       Gleichlautende Erlasse der Länder v. 9.2.2022, BStBl I 2022, 226       Halaczinsky, jurisPR-SteuerR 34/2022 Anm. 4   

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