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Redaktion AktStR
Jahrgang: 2025 . Seite: 185
Beinhaltet die Regelung des § 3 Nr. 72 S. 2 EStG nicht nur eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht, sondern auch ein Gewinnermittlungsverbot, das einen Betriebsausgabenabzug für die im Jahr 2022 in Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage geleistete Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 2021 ausschließt? Gericht: BFH Aktenzeichen: III R 35/24 Vorinstanz: FG Nürnberg, Urt. v. 19.9.2024 - 4 K 1440/23, EFG 2 ...

AktStR: Redaktion AktStR, 2025 S. 187: Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für 2021 nach Einführung des Steuerbefreiungstatbestands für Photovoltaikanlagen zum 1.1.2022 Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für 2021 nach Einführung des Steuerbefreiungstatbestands für Photovoltaikanlagen zum 1.1.2022 Redaktion AktStR Jahrgang: 2025 . Seite: 187 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Zur Frage, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gem. § 7 g Abs. 3 S. 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. Gericht: BFH Aktenzeichen: III B 24/24 (AdV) Vorinstanz: FG Köln, Beschl. v. 14.3.2024 - 7 V 10/24, EFG 2024, 936 Geänderter Einkommensteuerbescheid 2021 vom … für Frau/Herrn …. St.-Nr.: … / hier: Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für 2021 nach Einführung des Steuerbefreiungstatbestandes für Photovoltaikanlagen - § 3 Nr. 72 S. 2 EStG Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den o.g. Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und in Vollmacht des Einspruchsführers, den nach § 7 g Abs. 3 S. 2 EStG geänderten Einkommensteuerbe-scheid ersatzlos aufzuheben. Begründung Der angefochtene geänderte Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Einspruchsführer in seinen Rechten. Kann der Erwerber einer Photovoltaikanlage durch die mit Wirkung zum 1.1.2022 in Kraft getretene Gesetzesänderung eine - gewinnerhöhende - Hinzurechnung i.S.d. § 7 g Abs. 2 S. 1 EStG im Zusammenhang mit einem im Veranlagungszeitraum 2021 gebildeten Investitionsabzugsbetrag nicht mehr vornehmen, da es ihm gem. § 3 Nr. 72 S. 2 EStG verwehrt war, eine Gewinnermittlung für seinen Betrieb zu erstellen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die Voraussetzungen des § 7 g Abs. 3 S. 2 EStG erfüllt und der in 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag ist rückgängig zu machen. Diese Verwaltungsauffassung ist rechtsfehlerhaft. So hat der BFH aktuell in einem Aussetzungsbeschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24 (AdV, BFH/NV 2024, 1470)) festgestellt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gem. § 7 g Abs. 3 S. 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. Ernstliche Zweifel bestehen danach bereits in einfachrechtlicher Hinsicht. Zweifelhaft sei der Veranlagungszeitraum, in dem der „actus contrarius“ zum Investitionsabzugsbetrag zu erfassen ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung rege ich an, das Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ruhen zu lassen (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO). Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/-in