Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 185
A. Vorbemerkung Änderung der AOÄnderung der AO Seit dem 1.4.2005 haben die Finanzbehörden ein Zugriffsrecht auf die sog. Kontostammdaten der Stpfl. Damit tritt Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit  in Kraft, mit dem den Finanzbehörden nach Auslaufen des StraBEG  zum 31.3.2005 durch Änderung der §§ 93 Abs. 7 und 8 und 93 b AO ab dem 1.4.2005 erweiterte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Ziel ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2004 . Seite: 756
1. Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grds. beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rspr.). 2. Der Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn un ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2004 . Seite: 379
Kaufpreiszuordnung bei teils entgeltlichem, teils unentgeltlichem Erwerb eines Zweifamilienhauses Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, wie ein einheitlicher Kaufpreis für ein ZFH aufzuteilen ist, das teils an fremde Dritte (entgeltlich), teils an Angehörige (unentgeltlich) überlassen worden ist . Im vorliegenden Fall hatten die Eltern mit notariellem "Kauf- und Übergabevertrag" ein mit einem ZFH bebautes Grundstück auf ihre Tochter übertragen. Der Vertrag bestimm ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2003 . Seite: 755
Sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anteile an einer ausländischen Basisgesellschaft treuhänderisch für Dritte gehalten werden, kann das FA gem. § 160 Abs. 1 S. 1 AO deren Benennung verlangen. BFH-Urt. v. 1.4.2003 - I R 28/02, DStR 2003, 1241 I. Vorbemerkung Gem. § 160 Abs. 1 S. 1 AO sind BA regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. dem Verlangen des FA nicht ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2003 . Seite: 759
Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Ap festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der Stpfl. ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung i.S.d. § 197 Abs. 2 AO. Der Lauf der Festsetzungsfrist w ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 543
A. Vorbemerkungen Mit BMF-Schreiben vom 1.7. 2002  wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Die Änderungen sind teils redaktioneller Art; teilweise wurden die bisherigen Weisungen ergänzt und überarbeitet. Insbesondere berücksichtigt das BMF-Schreiben die neuere einschlägige Rspr. des BFH. Im nachfolgenden Beitrag werden die für die Praxis bedeutsamen Neuerungen dargestellt. B. Die Änderunge ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 575
Zum Schuldzinsenabzug bei Schenkung eines Geldbetrages der Mutter an ihre Kinder, wenn diese den Betrag dem Vater zeitnah zur Finanzierung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Darlehen gewähren und der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter überträgt.  BFH-Urt. v. 19.2.2002 - IX R 32/98, BFH/NV 2002, 1200 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 422 hatten wir auf eine ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 599
Der Straftatbestand der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung wurde rückwirkend zum 1.1.2002 entschärft  . I. Zur Erinnerung Im Zuge der vielfältigen Änderungen von Steuergesetzen hatte der Gesetzgeber durch das SteuerverkürzungsbekämpfungsG  auch die Strafvorschriften um einen § 370 a AO ergänzt: Danach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr derjenige bestraft, der gewerbs- oder bandenmäßig Steuern verkürz ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 635
Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche VZ erweitert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist für die VZ nur dann gehemmt, wenn der Stpfl. die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt nicht voraus, dass für den Stpfl. erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die zusätzlichen Ermittlungen erstr ...