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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 173
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. BFH-Beschl. v. 27.7.2015 - GrS 1/14, BStBl II 2016, 265 I. Vorbemerkungen Das häusliche Arbeitszimmer beschäftigt seit Jahren das Schrifttum und die Gerichte. Hierfür ist nicht zuletz ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 187
Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden (sog. Altverluste), unterliegen auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren. Die Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abg ...

AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2016 S. 195: Verluste aus Optionsverfall Verluste aus Optionsverfall Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2016 . Seite: 195 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Einkünfte aus einem Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 S. 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schr. v. 9.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 27, und BMF-Schr. v. 27.3.2013, BStBl I 2013, 403). Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß. BFH-Urt. v. 12.1.2016 - IX R 48/14, BFH/NV 2016, 657 I. Vorbemerkung 1. Verhältnis zu den BFH-Urteilen IX R 49/14  und IX R 50/14  und zum BMF-Schreiben vom 18.1.2016  Die o.g. drei Entscheidungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Da das Verfahren IX R 48/14 die am weitestgehenden Fragestellungen enthält, wird dieses nachfolgend behandelt. Der BFH wendet diese Grundsätze auch in den anderen Verfahren konsequent an. Die Entscheidungen haben auch vor dem Hintergrund des mit Datum v. 18.1.2016 neu gefassten Anwendungsschreibens des BMF zur Abgeltungsteuer grundlegende Bedeutung. Damit werden die im Tenor genannten BMF-Schr. v. 9.10.2012  und v. 27.3.2013  ersetzt.  2. Termingeschäfte Optionsgeschäfte sind - auch steuerlich  - eine besondere Ausgestaltungsform von Termingeschäften , die darüber hinaus nach § 2 a WpHG auch die Anschaffung von Derivaten  umfassen. Dabei erwirbt der Käufer (= Inhaber der Option) gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Menge eines genau spezifizierten Gutes (z.B. Aktien oder Rohstoffe) zu einem vorab vertraglich festgelegten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Da nicht sicher ist, ob es zur Ausübung dieser Option kommt, wird von einem bedingten Termingeschäft gesprochen. Diese lassen sich durch folgende Eigenschaften charakterisieren: Bei Vertragsabschluss wird ein späterer Zeitpunkt als Erfüllungszeitpunkt festgelegt. Der Preis wird sofort vereinbart und ist vom Börsen- oder Marktpreis des zugrunde liegenden Basiswertes abhängig. Basiswert sind näher definierte Bezugsgrößen, wie z.B. die Wertentwicklung von Wp, Indices, Futures oder Zinssätze. Da mit vergleichsweise geringem Kapitaleinsatz überproportional an Preisveränderungen partizipiert werden kann, entsteht eine Hebelwirkung. Es besteht das Risiko des Totalverlustes. Es kann eine Nachschusspflicht vorgesehen werden, was das Risiko solcher Geschäfte erhöht. Hinweis Auf Grund der besonders hohen Risiken solcher Termingeschäfte müssen Verbraucher über die hierbei bestehenden Risiken gem. § 37 d WpHG ausführlich und schriftlich informiert werden. Optionsgeschäfte werden gewählt, um an einer erwarteten Kursentwicklung überproportional zu partizipieren. Zugleich muss einem Anleger bewusst sein, dass bei einer Marktentwicklung, die nicht seinen Erwartungen entspricht, ein vollständiger Verlust droht. Es ist zwischen zwei unterschiedlichen Ausgestaltungsformen zu differenzieren:  Eine Kaufoption (auch als Call-Option bezeichnet) gibt dem Käufer das Recht, ein bestimmtes Gut (sog. Basiswert) zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis, Strike-Preis) in einer im Voraus vereinbarten Menge zu kaufen, verpflichtet ihn jedoch hierzu nicht. Eine Verkaufsoption (auch als Put-Option bezeichnet) gibt dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine festgelegte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus festgelegten Preis (Ausübungspreis) zu verkaufen. Der Verkäufer der Option (= Stillhalter) verpflichtet sich, durch die Vereinbarung bei Ausübung der Option durch den Optionsinhaber, den Basistitel zu liefern (Call) bzw. abzunehmen (Put) oder alternativ einen Barausgleich ("Cash-Settlement") zu leisten. Wird die Option bis zum Ablauf der vereinbarten Frist nicht genutzt, verfällt sie. Ferner besteht die Möglichkeit zu einer sog. rechtlichen Glattstellung. Nach den Regelungen der EUREX  geschieht dies, indem eine Gegentransaktion geschaffen wird und beide Transaktionen miteinander verrechnet werden. 3. Steuerliche Behandlung von Optionsgeschäften im Privatvermögen  Erfolgt ein Barausgleich für ein Optionsgeschäft, liegen i.H.d. Differenz zwischen dem vertraglich festgelegten Ausübungspreis und dem Tageskurs des Basistitels Einkünfte aus KapV nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG vor. Der dort verwendete Begriff des Termingeschäfts soll - ausweislich der Regierungsbegründung  - sämtliche als Options- oder Festgeschäfte ausgestalteten Finanzinstrumente sowie Kombinationen von Options- und Festgeschäften umfassen, deren Preis von einem Index oder dem Marktpreis eines anderen WG abhängt. Wird der Basistitel (also z.B. die Aktien) geliefert, weil es zur Ausübung der Kaufoption kommt, werden die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Option zu AK des Basistitels. Deren weitere Behandlung richtet sich nach der weitereren steuerlichen Behandlung. Die Lieferung als solche führt nicht zu einem stpfl. Gewinn nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG. Die rechtliche Glattstellung der Option wird steuerlich wie eine Veräußerung der erworbenen Option behandelt. I.H.d. Differenz zwischen den aus der Glattstellung vereinnahmten Optionsprämien und den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Calls entstehen Einkünfte aus KapV.  Wird die Option veräußert, ist dies nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG steuerbar. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem vereinnahmten Veräußerungserlös abzgl. der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Option. 4. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008  Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2009 die steuerliche Behandlung von privaten Wp-Geschäften - vorbehaltlich § 17 EStG - grundlegend geändert. Dies gilt auch für Optionsgeschäfte. Nach altem Recht galten diese als private Veräußerungsgeschäfte und waren nur steuerbar, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr lag.  Nach neuer Rechtslage wurden diese in § 20 Abs. 2 EStG überführt und sind - bei Erwerb nach dem 31.12.2008  - nunmehr immer steuerbar und steuerpflichtig. Hierfür kommt es auf die Behaltenszeit nicht an. Zum alten Recht hatte der BFH entschieden , dass die AK für eine verfallende Optionsprämie unbedeutend seien, "weil die Aufwendungen für die Optionsprämien nicht im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft" stünden. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG entspricht - abgesehen von der Haltefrist - demjenigen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. Allerdings wurde nur dessen ersterer Halbsatz übernommen, nicht aber der zweite. 5. Vom BFH zu entscheidende Fragen Ist das Verfallenlassen der Option ein nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG steuerbarer Vorgang, der nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG zu einem Verlust i.H.d. AK führt? Ist das Verbot zum Abzug der tatsächlichen WK bei den Einkünften aus KapV und deren Pauschalierung auf den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG verfassungskonform? II. BFH-Urt. v. 12.1.2016 - IX R 48/14, BFH/NV 2016, 657 1. Sachverhalt Die verheirateten Kl. erzielten im Streitjahr 2010 u.a. Einkünfte aus KapV. Am 15.12.2009 schlossen sie mit einer Bank einen Kreditvertrag über 200.000 EUR mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Daraus resultierten im Jahr 2010 Zinsen i.H.v. 8.440 EUR, diese Zinsbelastung blieb in den folgenden Jahren unverändert. Dieser Kredit diente dem Kauf von Wp. Am 26.4.2010 erwarben die Kl. zum Preis von insg. 1.742,86 EUR Kaufoptionen zum Erwerb von Aktien der X-AG. Der Kurs der Aktien verlor - anders als von den Kl. erwartet - sehr stark an Wert. Dies führte zu einem Wertverfall der Option. Die Kl. versuchten diese zu jedem nur möglichen Preis zu verkaufen, was jedoch misslang. Die Option wurde aufgrund des starken Kursverfalls wertlos. Die Kl. ließen diese daher bei Fälligkeit verfallen. In ihrer ESt-Erklärung machten die Kl. einerseits die Kreditzinsen i.H.v. 8.440 EUR als WK bei den Einkünften aus KapV geltend und andererseits einen Verlust i.H.v. 1.742,86 EUR, also der AK der verfallenen Option. Das FA berücksichtigte im ESt-Bescheid 2010 aufgrund des Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG lediglich WK aus KapV i.H.d. Sparer-Pauschbetrages von 1.602 EUR. Hingegen lehnte es den Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen und des geltend gemachten Verlusts aus den verfallenen Optionen ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Das Thüringer FG  hatte entschieden, dass ein Verlust i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 S. 5 EStG i.H.d. AK für die verfallenen Optionen zu berücksichtigen sei. Auf Grund von § 20 Abs. 9 S. 1 letzter HS EStG seien die von den Kl. aufgewandten Kreditzinsen zur Finanzierung von Kapitalanlagen nicht abziehbar. Dieses Abzugsverbot hielt es für verfassungskonform. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl. Natürliche Personen 2009 Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb von Wp, was künftig zu jährlichen Zinsen von 8.440 EUR führt 2010 Streitjahr: a) Abzug der Schuldzinsen als WK bei den Einkünften aus KapV b) Erwerb einer Kaufoption, die auf Grund einer ungünstigen Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft nicht ausgeübt wird -> Berücksichtigung der AK für die Optionsrechte als negative Einkünfte aus KapV FA WK-Abzug scheidet infolge des § 20 Abs. 9 S. 1 EStG aus -> Ansatz des Sparer-Pauschbetrages AK für die Optionsrechte sind nicht zu berücksichtigen. FG Versagung des WK-Abzugs ist zutreffend und verfassungskonform, AK für die Kaufoption sind nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 S. 5 EStG zu berücksichtigen. 2. Entscheidung und Begründung Die Entscheidung des BFH und deren Begründung lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Für den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG ist es unerheblich, ob das Basisgeschäft durchgeführt wird oder ob es ohne Durchführung des Basisgeschäfts lediglich zu einem Barausgleich (Differenzausgleich) kommt. Soweit der Gesetzeswortlaut weiterhin einen " Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil" voraussetzt, umschreibt dies "nur" die Art der von der Vorschrift erfassten Termingeschäfte. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art. 3 Abs. 1 GG, den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG einzuordnen. Soweit der BFH in seiner bisherigen Rspr. zur Besteuerung von Optionsgeschäften das Eröffnungsgeschäft und das Basisgeschäft mit Blick auf die zivilrechtliche Rechtslage ertragsteuerrechtlich nicht als einheitliches Rechtsgeschäft verstanden hat, kann diese Trennung vor dem Hintergrund der durch das UntStRefG 2008 veränderten Gesetzeslage nicht länger aufrechterhalten werden. § 20 Abs. 4 S. 5 EStG enthält in Bezug auf die bei einem Termingeschäft angefallenen Aufwendungen eine der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG vorgehende Sondervorschrift. III. Anmerkungen 1. Qualifikation der Verluste Die Entscheidung des BFH mag auf den ersten Blick überraschen, da die Regelung in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG inhaltsgleich zu der Vorgängerregelung in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG ist und der BFH hierzu früher anders entschieden hatte.  Gleichwohl überzeugt die systematische Argumentation. Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass die Einführung einer grundlegenden Stpfl. für die Veräußerung von privaten Kapitalanlagen in § 20 Abs. 2 EStG den Gesetzgeber zwinge, eine umfassendere Berücksichtigung der Verluste vorzunehmen. Dies ist konsequent und steht in Übereinstimmung mit der Rspr. des BVerfG.  Danach kann der Gesetzgeber entscheiden, inwieweit er bestimmte Einkünfte der ESt unterwirft. Hat er sich hierzu entschlossen, muss er jedoch auch die aus einer solchen Tätigkeit entstehenden Verluste grds. steuerlich berücksichtigen. Zu beachten ist allerdings, dass die entstehenden Verluste nicht uneingeschränkt steuerlich genutzt werden können. Entscheidend hierfür ist das differenzierte Verlustverrechnungsbeschränkungssystem im Bereich der Einkünfte aus KapV. Hierbei ist folgendermaßen zu differenzieren: Gem. § 20 Abs. 6 S. 4 EStG dürfen Verluste i.S.v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG aus der Veräußerung von Aktien nur mit Einkünften der gleichen Art, also ebensolchen Veräußerungsgewinnen, verrechnet werden. Hingegen scheidet ein allgemeiner Verlustausgleich aus. Sind die Einkünfte aus KapV - vorbehaltlich der vorstehenden Sonderreglung - negativ, dürfen diese nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder nach § 10 d EStG zurückgetragen werden. Vielmehr kann ein Ausgleich nur mit künftigen Einkünften aus KapV erfolgen. Ferner gelten Besonderheiten, wenn Verluste aus einem sog. Steuerstundungsmodell i.S.v. § 15 b EStG  vorliegen. Gem. § 20 Abs. 7 S. 2 EStG liegt ein vorgefertigtes Konzept auch dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen ESt unterliegen. 2. Werbungskostenabzug nach § 20 Abs. 9 EStG Der BFH verweist zu dieser Frage nur sehr kurz auf seine bisherige Rspr.  Vorliegend entstehen bei den Kl. unstreitig und jedes Jahr erneut alleine aus der Aufnahme des Darlehens als WK zu qualifizierende Schuldzinsen i.H.v. 8.440 EUR. Gleichwohl erfolgt nur ein Abzug i.H.d. Sparer-Pauschbetrages (801 EUR/Ehegatte). Der Senat führt wörtlich aus, dass er an der Verfassungsmäßigkeit "keine Zweifel" habe. Damit dürfte die Diskussion um die Zulässigkeit dieser vom Gesetzgeber angeordneten, sehr weitgehenden Pauschalierung beendet sein. 3. Verhältnis zwischen § 20 Abs. 9 und Abs. 4 S. 5 EStG Denkbar wäre, dass der Berücksichtigung der Verluste aus dem Verfall der Option das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG entgegenstünde. Dieser Auffassung ist der Senat jedoch nicht gefolgt. Vielmehr ist nach seinem Verständnis die Regelung in S. 5 des Abs. 4 vorrangig. Dies entspricht der Systematik des § 20 Abs. 2 EStG und der Ermittlung der Veräußerungsgewinne. Schließlich ordnet § 20 Abs. 4 EStG grds. an, wie der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist. Hierfür sind vom Veräußerungspreis die AK abzuziehen. Insoweit ist für die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG kein Raum, weil sonst nicht der Veräußerungsgewinn, sondern der Veräußerungspreis der Besteuerung unterläge, was zu einer Übermaßbesteuerung führte und damit offensichtlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügte. Dieses regelt auch § 20 Abs. 4 S. 5 EStG, der folgenden Wortlaut hat: "Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen". Hierbei kann es grds. keinen Unterschied machen, ob eine Veräußerung zu einem extrem niedrigen Wert (z.B. 1 Cent) erfolgte oder der Stpfl. vollständig mit seinem Optionsrecht ausfällt, weil er dieses nicht veräußern kann. 4. Zeitnahe Veräußerung als Gestaltungsmissbrauch? Die OFD Münster  hat - zum alten Recht - die Auffassung vertreten, dass ein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 Abs. 1 AO vorliegen könne, wenn ein Optionsschein "am letzten Handelstag vor Verfall des Optionsrechts zu einem Preis von nahezu 0 EUR veräußert" werde. Solche Gestaltungen zielten darauf ab, die Option nicht verfallen zu lassen, sondern einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust entstehen zu lassen. Unabhängig von der Unbestimmtheit der Regelung ist diese Vfg. durch die vorliegende Entscheidung des BFH überholt. Die Anerkennung des steuerlichen Verlusts bei Verfall der Option hat zur Folge, dass es einer zeitnahen Veräußerung vor dem Verfall nicht bedarf. Vielmehr führt dieser nach Auffassung des BFH zu den gleichen Besteuerungskonsequenzen wie deren Veräußerung mit Verlust kurz vor Ablauf der Optionsfrist. Insoweit hat sich damit die Frage eines evtl. Gestaltungsmissbrauchs erübrigt. 5. BMF-Schreiben vom 18.1.2016  Das BMF hat die Schr. zur Anwendung der Abgeltungsteuer v. 9.10.2012  und v. 27.3.2013  mit Datum v. 18.1.2016 neu gefasst. Der aktuelle Erlass sieht für die hier interessierende Fragestellung in Rz 27 Folgendes vor: "Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung". Vor dem Hintergrund der vorliegenden Entscheidung ist diese Auffassung nicht mehr gerechtfertigt. Bisher ist dieses Urteil nicht im BStBl veröffentlicht und auch nicht mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden. Insoweit gilt es weiter zu beobachten, ob die FinVerw ihre Auffassung ändert oder beim Gesetzgeber eine Änderung von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG erreichen wird und wie diese ggf. aussehen wird.      BFH/NV 2016, 660       BFH/NV 2016, 662       BMF-Schr. v. 18.1.2016 - IV C - 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85       BMF-Schr. v. 9.10.2012 - IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953       BMF-Schr. v. 27.3.2013 - IV C 1 - S 2256/07/10005:13, BStBl I 2013, 403       Vgl. hierzu unter III.5.       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 26.9.2012 - IX R 50/09, BStBl II 2013, 231 oder BFH-Urt. v. 14.12.2004 - VIII R 81/03 BStBl II 2005, 746. Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 55       Auch in Deutschland werden hierfür häufig die englischen Bezeichnungen "forwardâEuro oder "futureâEuro verwendet.       Vgl. zur Definition § 2 Abs. 2 WpHG       Vgl. zu einer ausführlichen Darstellung unterschiedlicher Differenzierungsmöglichkeiten z.B. Perridon/Steiner/Rathgeber, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 16. Aufl., München 2012, 345 ff       Die European Exchange (Eurex) ist eine der weltweit größten Terminbörsen für Finanzderivate und ging aus der Deutschen Terminbörse hervor.       Vgl. zu einer eingehenden Darstellung der steuerlichen Behandlung BMF-Schr. v. 18.1.2016 - IV C - 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 Rz 9 ff       Vgl. BT-Drucks. 16/14841, S. 73       Vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG       UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912       Vgl. § 22 Nr. 2 i.V.m § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 4 EStG a.F.       Zur Übergangsregelung für Altfälle vgl. Korn/Strahl, KÃ-SDI 2008, 16246 ff       Vgl. BFH-Urt. v. 19.12.2007 - IX R 11/06, BStBl II 2008, 519       FG Thüringen, Urt. v. 9.10.2013 - 3 K 1059/11, EFG 2014, 1305       Vgl. BFH-Urt. v. 19.12.2007 - IX R 11/06, BStBl II 2008, 519       Vgl. BVerfG v. 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88       Vgl. zum Begriff z.B. Kaminski, in: Korn (Hrsg.), EStG, § 15 b Rz 72 ff.(Juli 2014)       Vgl. BFH-Urt. v. 1.7.2014 - VIII R 53/12, BStBl II 2014, 975       Kurzinformation Einkommensteuer 021/2009 v. 13.7.2009, DStR 2009, 1757       BMF-Schr. v. 18.1.2016 - IV C - 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85       BMF-Schr. v. 9.10.2012 - IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953       BMF-Schr. v. 27.3.2013 - IV C 1 - S 2256/07/10005:13, BStBl I 2013, 403   

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 205
1. Bei der Vermietung oder Verpachtung von Gewerbeimmobilien ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets im Einzelfall festzustellen. Gewerbeimmobilie i.d.S. ist auch ein aus landwirtschaftlichen Grundstücksflächen und Gebäuden bestehendes Anwesen, das für den Betrieb einer Pferdepensionshaltung und Pferdezucht zu diene ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 217
1. Ob die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine Betriebsgesellschaft vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtbildbetrachtung des Einzelfalls zu entscheiden. 2. Allein der Umstand, dass eine AG am Ort ihres Sitzes Räumlichkeiten angemietet ha ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 227
Anwendung des § 50 i Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl I 2014, 1266). BMF-Schr. v. 21.12.2015 - IV B 5 - S 1300/14/10007, BStBl I 2016, 7 I. Vorbemerkungen Im Jahr 2013 wurde durch das AmtshilfeRLUmsG  d ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2016 . Seite: 243
Überträgt der Kommanditist einer KG dieser ein Wirtschaftsgut, dessen Gegenwert allein seinem Kapitalkonto II gutgeschrieben wird, liegt keine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsver ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2016 . Seite: 255
Eine Realteilung kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. Die Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters e ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 265
Veräußert ein Gesellschafter einer GmbH, deren einziger weiterer Gesellschafter sein Ehegatte ist, seinen Geschäftsanteil, mit dem er die in § 17 Abs. 1 S. 1 EStG vorgeschriebene Mindestbeteiligung erreicht, mit Zustimmung des Ehegatten zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH, ...

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