Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 397
A. Vorbemerkungen In der Regel verlaufen das Besteuerungsverfahren und das Steuerstrafverfahren zeitlich parallel. Häufig werden beide Verfahren von der gleichen Behörde durchgeführt (nach § 386 Abs. 1 AO ermittelt die "Finanzbehörde" den Sachverhalt beim Verdacht einer Straftat), zeitweilig sogar von demselben Beamten (Steuerfahndung: § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO). Da beide Verfahren von unterschiedlichen Prinzip ...