Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 355
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Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Photo-voltaikanlage als Betriebsausgaben: Können Aufwendungen für die Dachsanierung eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes nicht (anteilig) im Wege einer Aufwandseinlage bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns für die auf dem Dach errichtete Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben berücksichtigt werden? Kei ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 357
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Fehlerhafte Anwendung der Bewertungsvorschriften für Verbindlich-keitsrückstellungen, weil bei Ermittlung des Erfüllungsbetrags (u.a.) ein Vergleichsabschluss als wertaufhellender Umstand unberück-sichtigt blieb? Hat i.R.e. Übergangsgewinnermittlung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Hinzurechnung der gebildeten Rückstellung zu unterbleiben, weil es an einer ertragswirksamen Auswirkung des nachträglichen Ansatzes ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 359
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Stellt die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Streitjahr 2007 für eine Kapitalanlage i.R.e. sog. Grand-Slam-Programms i.H.v. mehr als 40 % der zu leistenden Einmalzahlung bei einer gesamten Vertragslaufzeit von 30 Jahren im Hinblick auf den mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 geltenden Ausschluss des Werbu ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 361
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Sind Mietaufwendungen und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.R.e. zeitlich befristeten Tätigkeit im Ausland abziehbar (sog. "Expatriates")? Gericht: BFH Aktenzeichen: V ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 363
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Ist ein als Unterkonto des Gesellschafterverrechnungskontos geführtes Entnahmekonto, auf dem Entnahmen der Gesellschafter gebucht werden, soweit sie zu einem Negativsaldo des Verrechnungskontos führen oder einen solchen erhöhen würden, Bestandteil des Kapitalkontos i.S.d. § 15 a EStG? Hat die Gesellschaft ihren Gesellschaftern mit der auf diesem Konto gebuchten Ausschüttung aus der Liquidität ei ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 365
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Ist die Übernahme der gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten durch den Arbeitgeber (Speditionsgewerbe) Arbeitslohn? Gericht: BFH Aktenzeichen: VI R 36/12 Vorinstanz: FG Köln, Urt. v. 22.9.2011 - 3 K 955/10; EFG 2012, 518 Einspruchsmuster Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid vom ... für Herrn / Frau ... St.-Nr.: ... / hier: Übernahme von Bußgeldern als Arbeitslohn - §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, ...
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 367
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Zur Frage der Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung bei Einschaltung eines gesellschafts- und familienfremd besetzten Bei-rats. Gericht: BFH Aktenzeichen: IV R 7/13 Vorinstanz: FG Münster, Urt. v. 11.12.2012 - 13 K 125/09 F, EFG 2013, 516 Einspruchsmuster Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ... vom ... für X-GmbH & Co KG St. ...
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AktStR: Redaktion AktStR, 2013 S. 369: Schuldzinsen infolge der Inanspruchnahme als Bürge als nachträgliche Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei wesentlicher Beteiligung Schuldzinsen infolge der Inanspruchnahme als Bürge als nachträgliche Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei wesentlicher Beteiligung Redaktion AktStR Jahrgang: 2013 . Seite: 369 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Können Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen durch Option zur Regelbesteuerung gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG abgezogen werden, wenn der zu 37,5 % an einer GmbH beteiligte Kläger Zinsaufwendungen zur Refinanzierung einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaftsverpflichtung anlässlich der Insolvenz der GmbH zu tragen hatte und bereits im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit Zuteilungen oder Rückzahlungen aus der Masse zu rechnen war, eine Löschung der GmbH im Handelsregister jedoch nicht erfolgt ist? Gericht: BFH Aktenzeichen: VIII R 48/12 Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 4.10.2012 - 12 K 993/12 E, EFG 2013, 122 Einspruchsmuster Einkommensteuerbescheid ... vom ... für Herrn / Frau ... St.-Nr.: ... / hier: Schuldzinsen für die Anschaffung einer wesentlichen Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen trotz Insolvenz - § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den oben genannten Bescheid lege ich hiermit form- und fristgerecht Einspruch ein und beantrage im Namen und in Vollmacht des Einspruchsführers, die geltend gemachten Schuldzinsen i.H.v. 60 % (§ 3 Nr. 40 S. 1 EStG i.V.m. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen. Begründung: Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Einspruchsführer in seinen Rechten. Der BFH hat mit Urt. v. 16.3.2010 (VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 und VIII R 20/08) und v. 8.9.2010 (VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) entschieden, dass Schuldzinsen, die für die Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG anfallen, nach Veräußerung, Auflösung oder Liquidation der Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit die für die Anschaffung aufgewendeten Darlehen aus dem Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös nicht hätten getilgt werden können. Diese Voraussetzungen sind für die vom Einspruchsführer geltend gemachten Schuldzinsen unstreitig erfüllt. Entgegen Ihrer Auffassung stehen weder § 20 Abs. 9 EStG noch § 20 Abs. 6 EStG einem Abzug entgegen, denn der Einspruchsführer konnte im Hinblick auf seine Beteiligung von mehr als 25% zur Regelbesteuerung gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG optieren. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bestand diese fort. Zwar lag ein Auflösungsgrund gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor. Die Geschäftsanteile der Gesellschafter bestehen aber trotz Auflösung nach § 66 Abs. 2 GmbHG weiter, bis die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wird (vgl. dazu BFH-Urt. v. 9.6.2010 - IX R 52/09, BStBl II 2011, 1102). Dass der Einspruchsführer im Jahr der Option keine Erträge aus der Beteiligung erzielt hat, ist unschäd-lich. Zur weiteren Begründung verweise ich auf das Urteil des FG Düsseldorf v. 4.10.2012 (12 K 993/12 E, EFG 2013, 122; Rev. durch FG zugelassen, Az. des BFH: VIII R 48/12). Im Hinblick auf das vorgenannte Revisionsverfahren gehe ich davon aus, dass das Einspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den BFH zwangsweise ruht (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Mit freundlichen Grüßen Steuerberater/-in
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Redaktion AktStR
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Jahrgang: 2013 . Seite: 371
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Sind - auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden - Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband (Auftraggeber der hoheitlichen Maßnahme) als Handwerkerleistungen - "in einem ... Haushalt" - gem. § 35 a Abs. 2 S. 2 EStG zu berücksichtigen? Gericht: BFH Aktenzeichen: VI R 56/12 Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, ...
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