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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2005 . Seite: 147
1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, sodass d ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2004 S. 708: Eigenheimzulage bei Nutzung einer Wohnung im ZFH durch den Miteigentümer Eigenheimzulage bei Nutzung einer Wohnung im ZFH durch den Miteigentümer Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2004 . Seite: 708 1. Auch wenn der Miteigentümer eines ZFH oder MFH mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu. 2. Die Anweisung in Rz 66 des BMF-Schr. v. 10.2.1998 (BStBl I 1998, 190), nach welcher der Miteigentümer eines ZFH oder MFH, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschl. des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG. 3. Die Gewährung der EigZul im Wege einer Billigkeitsregelung in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch § 15 Abs. 1 S. 2 EigZulG verwehrt. BFH-Urt. v. 19.5.2004 - III R 29/03, DStR 2004, 1287 I. Zur Erinnerung Wir hatten im AktStR 2000, 545über eine BFH-Entscheidung berichtet, in der esum die Höhe der EigZul bei neu hinzuerworbenen Miteigentumsanteilen ging. Der BFH entschied unter Berufung auf § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG a.F. (jetzt § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG), dass dem Kl. die EigZul nur quotal in Höhe seines neu erworbenen Miteigentumsanteils zusteht. Insoweit könne der Anspruchsberechtigte - wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind - den Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Dies gilt nach Auffassung des BFH unabhängig davon, ob bei allen Miteigentümern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EigZul vorliegen oder ob die EigZul von allen Miteigentümern tatsächlich in Anspruch genommen wird. In einer neueren Entscheidung hat der BFH diese Rechtsgrundsätze auch auf den Erwerb eines ZFHdurch Miteigentümer übertragen. II. BFH-Urt. v. 19.5.2004 - III R 29/03, DStR 2004, 1287 1. Sachverhalt Der Kl. hatte einen 6/10 Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück erworben, das lt. Einheitswertbescheid als EFH bewertet war. Die restlichen 4/10 hatte seine Lebensgefährtin F erworben. Nach § 13 des Vertrages beabsichtigten die Käufer, das Kaufobjekt in zwei Wohnungseigentumsrechte aufzuteilen, wobei der Miteigentumsanteil des Kl. mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und Untergeschoss des Hauses, der Miteigentumsanteil der F mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss verbunden werden sollte. Schuldrechtlich war vereinbart, dass die zuzuordnenden Wohnungen von beiden Käufern jeweils unter Ausschluss des anderen Käufers genutzt werden sollten. Die Erdgeschosswohnung bewohnte der Kl. selbst, die Dachgeschosswohnung war ihm von F zur Nutzung als Büro vermietet worden. Die Lebensgefährtin war unter der gleichen Anschrift wie der Kl. gemeldet. Der Kl. beantragte beim FA erfolglos, die EigZul nach dem Höchstbetrag des Fördergrundbetrages (im Streitjahr: 2.500 DM) festzusetzen. Das FA gewährte dem Kl. die EigZul lediglich quotal in Höhe seines Miteigentumsanteils (= 60 % von 2.500 DM). Die Klage hatte Erfolg. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob das erstinstanzliche Urt. auf und wies die Klage als unbegründet ab. Da der Kläger zivilrechtlich Miteigentum am Hausgrundstück nur zu 60 % erworben habe, stehe ihm der Fördergrundbetrag nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG a.F. auch nur entsprechend diesem Miteigentumsanteil zu. Dies gelte unabhängig davon, ob die Miteigentümerin F den dem Grunde nach auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teil des Fördergrundbetrages in Anspruch nehme. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Kl. in § 13 des Kaufvertrages das Recht auf alleinige Nutzung der Wohnung im Erd- und Untergeschoss eingeräumt worden sei. Dies stelle eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung dar, die - mangels einer entsprechend gesicherten Rechtsposition - kein wirtschaftliches Eigentum an der ihm zugeordneten Erdgeschosswohnung begründe. Gleiches gelte für die in § 13 des Kaufvertrages getroffene Verabredung, Wohnungseigentum zu bilden. Hierbei handele es sich um bloße Absichtserklärungen, denen keine wechselseitigen Verpflichtungen zur zeitnahen Verwirklichung dieser Absicht nachgefolgt seien. Die zwischen den Beteiligten vereinbarte Zuordnung und Nutzung der Wohnungen und entsprechende spätere Begründung des Wohneigentums sei auch nicht wirtschaftlich als Erwerb von zwei Wohnungen und damit von zwei selbstständigen Förderobjekten zu beurteilen. Durch die nur anteilige Zurechnung des Fördergrundbetrages beim Erwerb durch Miteigentum solle verhindert werden, dass die jeweiligen Eigentumsverhältnisse der Anspruchsberechtigten zu einer Vervielfältigung der vollen EigZul führten. § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG a.F. solle sicherstellen, dass die Eigenheimförderung wohnungsbezogen und der Fördergrundbetrag bei Herstellung oder Anschaffung eines Förderobjekts i.d.R. nur einmal gewährt werde. Schließlich ist der BFH auch der Rechtsauffassung des FG entgegengetreten, das dem Kl. einen Anspruch auf den vollen Fördergrundbetrag nach Rz 66 des BMF-Schr. v. 10.2.1998  zuerkannt hatte. Hiernach kann ein Miteigentümer eines ZFH oder MFH den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschl. des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, wenn er eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der III. BFH-Senat stellt klar, dass diese Regelung auf das BFH-Urt. v. 12.2.1988  zurückgeht, das zum Umfang der AfA bei einem vom Miteigentümer allein genutzten Arbeitszimmer ergangen sei. Entgegen der Verwaltungsmeinung und der z.T. im Schrifttum vertretenen Auffassung sei jedoch die Rspr. zur Berücksichtigung von AfA bei vom Miteigentümer betrieblich allein genutzten Räumen nicht auf das Eigenheimzulagenrecht übertragbar. Die vom GrS des BFH  zum Drittaufwand angestellten Erwägungen seien auf das Recht der EigZul nicht übertragbar, da nach dem EigZulG nicht der für das Wohnen entstandene Aufwand entgolten, sondern durch eine Zulage der Erwerb von Wohnungseigentum gefördert werden solle. III. Anmerkungen 1. Quotale Eigenheimförderung bei Eigentumswohnung Mit der Rezensionsentscheidung folgt der III. BFH-Senat der Rspr. des IX. Senats, der bereits mit Urt. v. 4.4.2000  beim Erwerb von zwei ETW unter Berufung auf den klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG a.F. nur eine quotale Eigenheimförderung zuerkannt hatte. Das EigZulG folgt insoweit dem Zivilrecht. Erwerben also zwei Personen ein Gebäude, in dem sich zwei ETW befinden, zu hälftigem Bruchteilseigentum, so steht jedem Miteigentümer gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG n.F. die EigZul auch dann nur i.H.d. Hälfte des Höchstbetrags des Fördergrundbetrages zu, wenn jeder Käufer eine ETW selbst nutzt. Erwirbt hingegen jede Person eine ETW gesondert und bewohnt diese selbst, handelt es sich um zwei selbstständige Förderobjekte, für die jeder Eigentümer die volle EigZul beanspruchen kann. 2. Quotale Eigenheimförderung beim Zweifamilienhaus Diesen bereits vom IX. BFH-Senat herausgestellten Grundsatz hat der III. BFH-Senat nunmehr auch auf den Erwerb eines ZFH durch Miteigentümer übertragen. Anders als bei grundbuchrechtlich jeweils eine eigene Einheit bildenden ETW kann an den (nicht geteilten) Wohnungen eines ZFH zivilrechtlich kein gesondertes Eigentum erworben werden, sodass hier von vornherein nur der Erwerb zu Bruchteilseigentum in Betracht kommt. Die EigZul kann dann nur für den jeweiligen Bruchteilseigentümer quotal in Höhe seines Miteigentumsanteils gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG (Erhöhung des Fördergrundbetrages um 256 bzw. 205 EUR bei Häusern, die bestimmten Wärmeschutzanforderungen entsprechen) und überdies für den Fall, dass der andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf EigZul hat . 3. Bisherige Auffassung der FinVerw Die FinVerw ist großzügiger. Sie gewährt dem eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzenden Miteigentümer eines ZFH oder MFH den Fördergrundbetrag in voller Höhe, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschl. des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert seines Miteigentumsanteils nicht übersteigt . Hierbei geht die FinVerw davon aus, dass der Wert der Wohnung i.d.R. dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht, wenn der Nutzflächenanteil der Wohnung am Gesamtgebäude dem Miteigentumsanteil entspricht. Beispiel (Rz 66) A und B haben gemeinsam je zu 1/2 ein ZFH mit zwei gleich großen Wohnungen angeschafft, von denen A eine zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gesamt-AK: 400.000 EUR. A kann den Fördergrundbetrag in voller Höhe (z. Zt. 1.250 EUR) erhalten. Nach Auffassung der FinVerw findet § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG n.F. keine Anwendung, weil der Nutzflächenanteil der von A genutzten Wohnung am Gesamtgebäude seinem Miteigentumsanteil entspricht. Dem folgt der BFH nicht. Nach seiner Ansicht verstößt die von der FinVerw getroffene Regelung gegen den klaren Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG n.F. Die FinVerw und ein Teil des Schrifttums berufen sich insoweit auf die Rspr. des BFH zur AfA-Befugnis bei einem vom Miteigentümer allein genutzten Arbeitszimmer. Die FinVerw leitet hieraus - übertragen auf die Wohneigentumsförderung - ab, in der Nutzung der Wohnung durch einen Miteigentümer liege eine Konkretisierung seiner Rechtszuständigkeit durch eine entsprechende Nutzungsvereinbarung (§ 745 Abs. 1 BGB), sodass der die Wohnung allein bewohnende Miteigentümer die gesamte Wohnung kraft eigenen Rechts nutze und deshalb Anspruch auf die ungeteilte Förderung habe. Es erscheint jedoch fraglich, ob die von der Rspr. aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung von AfA bei vom Miteigentümer betrieblich allein genutzten Räumen ohne Weiteres auf die Eigenheimförderung übertragen werden können. Denn anders als bei der ESt, bei der die AK/HK im Wege der AfA berücksichtigt werden und hierdurch der dem Miteigentümer entstandene Aufwand abgegolten werden soll, dient das EigZulG der Förderung von Wohnungseigentum. Zu Recht weist der BFH m.E. daher darauf hin, dass ein Zusammenhang mit den tatsächlichen AK oder HK nur insoweit besteht, als sich die Zulage nach einem prozentualen Betrag der HK oder AK bemisst, jedoch begrenzt auf eine Höchstbemessungsgrundlage von 125.000 EUR. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, abweichend von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dem eine Wohnung im ZFH nutzenden Miteigentümer den vollen Fördergrundbetrag zuzugestehen. Betroffene Stpfl. sollten daher den Klageweg vermeiden und stattdessen darum bemüht sein, das FA bereits im Verfahren der Festsetzung der EigZul bzw. spätestens im Einspruchsverfahren auf die bürgerfreundliche Regelung in Rz 66 des BMF-Schr. hinzuweisen. Der BFH hat im Rezensionsurteil offen gelassen, ob es sich bei Rz 66 um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt, an die die Steuergerichte nicht gebunden sind, oder um eine zur Selbstbindung der Verwaltung führende Billigkeitsregelung, auf deren Anwendung der Betroffene grds. einen Rechtsanspruch hat. Sollte es sich um eine Billigkeitsregelung handeln, könnte sich der Stpfl. allerdings ausnahmsweise bei der EigZul hierauf nicht berufen, weil der Verwaltung die Gewährung der EigZul im Wege einer Billigkeitsregelung in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen durch § 15 Abs. 1 S. 2 EigZulG ausdrücklich verwehrt ist. 4. Wirtschaftliches Eigentum Eine andere Möglichkeit zur Erlangung der EigZul könnte darin bestehen, in vergleichbaren Fällen frühzeitig wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zu begründen. Dies setzt voraus, dass bereits im Kaufvertrag wechselseitige Verpflichtungen zur Begründung von Wohnungseigentum eingegangen und diese zeitnah verwirklicht werden. Insoweit wäre es ausreichend, wenn ein Miteigentümer bei Abschluss des Kaufvertrages den anderen Miteigentümer bevollmächtigen würde, die für die Teilung erforderlichen Erklärungen auch für ihn abzugeben.      IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190.       VI R 141/85, BStBl II 1988, 764.       Beschl. v. 30.1.1995 - GrS 4/92, BStBl II 1995, 281; Beschl. v. 23.8.1999 - GrS 5/97, BStBl II 1999, 774.       IX R 25/98, BStBl II 2000, 652, vgl. hierzu Bolz, AktStR 2000.       BFH-Urt. v. 5.6.2003 - III R 47/01, BStBl II 2003, 744.       Rz 66 des BMF-Schr. v. 10.2.1998 - IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190.   

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2003 . Seite: 768
Objektverbrauch bei der Eigenheimzulage durch Anschaffung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ? Im EigZulG ist jeder Erwerbsvorgang in Miteigentumsfällen bezogen auf den Miteigentumsanteil eigenständig zu werten, mit der Folge eines jeweils eigenständigen Förderzeitraums, einer quotalen Zulagengewährung und des grundsätzlich vollen Objektverbrauches. Eine Ausnahme besteht bei einem Hinzuerwerb durch den Ehegatten in Folge Erbanfalls, § 6 Abs. 2 S. 3 EigZulG. In diesem Fall kann ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 581
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraumes nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. BFH-Urt. v. 14.5.2002 - IX R 33/00 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 261 und 436 hatten wir über die Problematik der Haushaltszugehörig ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 415
BMF-Schreiben zum wirtschaftlichen Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden BMF- Schreiben v. 10.4.2002 - IV C 3 - EZ 1010 - 12/02, BStBl I 2002, 525 I. Zur Erinnerung In AktStR 1/2002 hatten wir über drei Urteile des BFH berichtet, mit denen der X. Senat die Anforderungen an die Begründung wirtschaftlichen Eigentums gegenüber seiner bisherigen Rspr. deutlich gelockert hatte  . De ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 436
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ist auch dann zu gewähren, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen eigenen Haushalt führt und regelmäßig in die elterliche Wohnung zurückkehrt. BFH-Urt. v. 23.4.2002 - IX R 52/99, DStR 2002, 1171 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2002, 261 hatten wir über eine BFH-Entscheidung berichtet, die sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes i ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 261
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ist auch dann zu gewähren, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt ist und im Zeitpunkt des Bezuges des Objektes nicht mehr besteht. BFH-Urt. v. 13.9.2001 - IX R 15/99, BFH/NV 2002, 246 I. Zur Erinnerung Neben dem Anspruch auf Kindergeld oder einem Freibetrag für Kinder setzt die Gewährung einer Kinderzulage nach § 9 Abs. 5.2 EigZulG voraus, dass das Kind im Förderzeitraum zu ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 131
"Unentgeltlich" i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich. BFH-Urt. v. 31.7.2001 - IX R 9/99, BFH/NV 2002, 92 I. Sachverhalt und Entscheidung Die Eheleute (Kl.) erwarben 1996 für 399.000 DM ein Wohnhaus, das vom Bruder der Klin. und dessen Ehefrau genutzt wird. Den Kl. diente das Haus als Zw ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 545
A. Vorbemerkungen quotaler Fördergrundbetragquotaler Fördergrundbetrag Die Herstellung oder Anschaffung eines EFH oder einer ETW wird mit einer Eigenheimzulage von jährlich 5%, max. 5.000 DM gefördert (§ 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG). Der Erwerb einer "Altbauwohnung" (also Anschaffung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres) wird gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG ...

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