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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover|Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 357
A. Vorbemerkungen I. Grundprinzipien des AltEinkG Wir hatten in AktStR 2004  das am 1.1.2005 in Kraft getretene AltEinkG vorgestellt. Das auf Grund der Entscheidung des BVerfG v. 6.3.2002  neu geschaffene System der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist durch nachfolgende Grundprinzipien geprägt: beg ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2005 . Seite: 395
A. Vorbemerkungen I. Wesen der Betriebsaufspaltung personelle und sachliche Verflechtungpersonelle und sachliche Verflechtung Eine Betriebsaufspaltung wird vornehmlich dadurch geprägt, dass ungeachtet der rechtlichen Selbstständigkeit von Besitz- und Betriebsun ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 415
A. Vorbemerkung I. Merkmale und Fallgruppen einer selbstständigen Tätigkeit Seit einiger Zeit ist die Rspr. des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Geschäftsführungsleistungen (GF-Leistungen) eines Gesellschafters an die Gesellschaft in Bewegung geraten. GmbH & Co. KGGmbH & Co. KG Dabei war zunächst die GmbH & Co KG in den Fokus der höchstrichterlichen Rspr. geraten. Der BFH hatte im ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 427
A. Vorbemerkungen Das ErbStG privilegiert seit dem 1.4.1994  die Übertragung von BV und LuF-Verm. sowie qualifizierten Minderheitsbeteiligungen an KapG auf verschiedene Weise . Neben der Übernahme der in vielen - jedoch nicht allen - Fällen unter den Verkehrswerten liegenden StBil-Werten (§ 12 Abs. 5 ErbStG verweist auf ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 445
Bemessungsgrundlage für die Nutzungsbewertung eines Betriebs-Kfz zu privaten Fahrten nach der sog. 1%-Regelung ist der inländische Bruttolistenpreis einschließlich Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät. BFH-Urt. v. 16.2.2005 - VI R 37/04, BFH/NV 2005, 1410 I. Zur Erinnerung In AktStR 2005, 1 ff. hatten wir - i.R.e. Besprechung d ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2005 . Seite: 449
Aufgrund der BFH-Entscheidung vom 10.2.2005 ist der Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang zu gewähren. BMF-Schr. v. 23.6.2005 - IV A 5 - S 7303a - 18/05, DB 2005, 1420  I. Zur Erinnerung In AktStR 2/2005, 317, hatten wir über eine aktuelle BFH-Entscheidung berichtet, wonach betrieblich veranlasste Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zum voll ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2005 S. 452: EuGH: Vorsteuerabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer EuGH: Vorsteuerabzug bei einem häuslichen Arbeitszimmer Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2005 . Seite: 452 Zum Umfang des Vorsteuerabzugs bei einem häuslichen Arbeitszimmer: 1. Errichtung eines EFH durch Ehegatten als Miteigentümer, bei denen nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig ist.  2. Anforderungen an die Rechnung und Umfang des Vorsteuerabzugs. EuGH-Urt. v. 21.4.2005 - Rs. C-25/03, FA Bergisch Gladbach/HE, BFH/NV Beilage 2005, 196 I. Zur Erinnerung In AktStR 2003  hatten wir über den Vorlagebeschluss des BFH an den EuGH zu Fragen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug aus den HK für ein häusliches Arbeitszimmer berichtet . Aus der Vorlage war deutlich geworden, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich umfangreiche Probleme aufwerfen kann . Folgende Fragen hatte der BFH an den EuGH gerichtet: "1. Handelt jemand, der für eigene Wohnzwecke ein Wohnhaus erwirbt/errichtet, bei Erwerb oder Errichtung des Wohngebäudes als Steuerpflichtiger, wenn er einen Raum als häusliches Arbeitszimmer für eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit verwenden will ? 2. Ist bei gemeinsamer Bestellung eines Investitionsgegenstandes durch eine Bruchteils- oder Ehegattengemeinschaft, die selbst nicht unternehmerisch tätig ist, von einem Erwerb durch einen Nichtsteuerpflichtigen, der nicht zum Vorsteuerabzug der auf den Erwerb fallenden Mehrwertsteuer berechtigt ist, auszugehen, oder sind die Gemeinschafter Leistungsempfänger? 3. Steht das Recht auf Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Investitionsguts durch Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft, wenn der Gegenstand nur von einem der Gemeinschafter für seine unternehmerischen Zwecke verwendet wird, a) diesem einen Gemeinschafter nur für den proportional auf seinen Anteil als Erwerber entfallenden Vorsteuerbetrag zu, oder b) steht dem Gemeinschafter gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL der Vorsteuerbetrag zu, der auf den Anteil seiner unternehmerischen Verwendung des gesamten Gegenstands entfällt (vorbehaltlich der Rechnungsvoraussetzungen gemäß Frage 4)? 4. Bedarf es zur Ausübung des Vorsteuerabzugs gem. Art. 18 der 6. EG-RL einer Rechnung i.S.v. Art. 22 Abs. 3 der 6. EG-RL, die auf diesen Ehegatten/Gemeinschaftler allein - und mit den auf ihn proportional entfallenden Entgelts- und Steuerbeträgen ausgestellt ist, oder reicht eine an die Gemeinschafter/Ehegatten ohne solche Aufteilung ausgestellte Rechnung aus?" Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vor, die einmal mehr verdeutlicht, dass es durchaus möglich ist, die komplizierten Regelungen des deutschen (Umsatz-)Steuerrechts auch einfach zu handhaben. II. EuGH-Urt. vom 21.4.2005 - Rs. C-25/03, BFH/NV Beilage 2005, 196 1. Sachverhalt Der Kl. war in den Streitjahren 1991 bis 1993 (neben seiner nichtselbstständigen Tätigkeit) als Fachschriftsteller selbständig tätig. Die Umsätze aus dieser Tätigkeit versteuerte er nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes. Die Umsätze betrugen: 1991: 1.613 DM 1992: 9.168 DM 1993: 8.800 DM. Ende 1990 hatte der Kl. gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Grundstück erworben. Ein Generalunternehmer wurde mit der Errichtung eines EFH beauftragt. Eigentümer des Objekts waren der Kl. zu 25 v.H. und die Ehefrau zu 75 v.H. In dem EFH befand sich ein "häusliches Arbeitszimmer" des Kl. Das Arbeitszimmer machte (unstreitig) 12 v.H. der Gesamtwohnfläche des Hauses aus. In seinen USt-Erklärungen machte der Kl. aus den Rechnungen u.a. für die Errichtung des Hauses Vorsteuerbeträge anteilig mit 12 v.H. (entsprechend dem Arbeitszimmeranteil an der Gesamtwohnfläche) geltend. Die Rechnungen der das Haus errichtenden Unternehmer waren jeweils an die Eheleute HE gerichtet. Das FA versagte insoweit den Vorsteuerabzug mit der Begründung, Bauherren und Leistungsempfänger seien die Eheleute gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte z.T. Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, der Kl. sei nur zu 25 v.H. zivilrechtlicher (Mit-)Eigentümer des Hauses und daher auch nur in diesem Umfang Auftraggeber und Empfänger der auf das Arbeitszimmer entfallenden Bauleistungen. Es ließ deshalb 25 v.H. von 12 v.H. der gesamten Vorsteuerbeträge zum Abzug zu. Im Rahmen des Revisionsverfahrens rief der BFH den EuGH zur Vorabentscheidung an. 2. Entscheidung und Begründung Der EuGH hat die Vorlagefragen des BFH wie folgt entschieden: a) Der Kl. als "Steuerpflichtiger" i.S.d. 6. EG-RL Der Kl. sei "Steuerpflichtiger" i.S.d. Art. 2 und 4 der 6. EG-RL. Danach würden wirtschaftliche Tätigkeiten erfasst, die ein Stpfl. im Inland gegen Entgelt ausübe. Der Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeit" sei sehr weit auszulegen; er umfasse sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen. In diesem Sinne sei der Kl. "Steuerpflichtiger", da er - wenn auch nebenberuflich - einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. Art 4 der 6. EG-RL nachgegangen sei. Außerdem habe er einen Teil des Gebäudes seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet. b) Miteigentümer als Leistungsempfänger Für den Vorsteuerabzug des Kl. sei es unerheblich, dass die Ehegattengemeinschaft selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, selbst also nicht "Steuerpflichtiger" i.S.d. der Art. 2 und 4 der 6. EG-RL sei. Da die Ehegattengemeinschaft nicht der USt unterliege und daher keine Vorsteuer abziehen kann, müsse ein solches Abzugsrecht den Ehegatten einzeln zugestanden werden, soweit sie die Steuerpflichtigeneigenschaft haben. Im Vorlagefall sei dies der Kl., der mithin als Leistungsempfänger anzusehen sei. c) Zum Umfang des Vorsteuerabzugs Dem Kl. stehe im Ergebnis 12 v.H. des gesamten Vorsteuerbetrages zu. Es komme nicht auf die Eigentumsregelungen des deutschen Zivilrechts an, wonach dem Kl. entsprechend seinem Miteigentumsanteil lediglich 25 v.H. von 12 v.H. des gesamten Vorsteuerbetrages zustünden, denn im Streitfall habe sich der Kl. dazu entschieden, das fragliche Objekt zu 100 v.H. für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden. Im Ergebnis dürfe der Vorsteuerabzugsbetrag allerdings nicht über den Miteigentumsanteil des Kl. hinausgehen. d) Zu den Rechnungsanforderungen Dass die Rechnungen der leistenden Unternehmer im Streitfall auf den Namen der Ehegatten - also einer nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft - lauteten, sei ebenfalls unerheblich. Art. 22 Abs. 3 Buchst. b) der 6. EG-RL schreibe lediglich vor, dass die Rechnung für die Zwecke der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag ausweisen muss. Die Mitgliedstaaten können gem. Art. 22 Abs. 3 Buchst. c) der 6. EG-RL Kriterien festlegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Demgemäß sieht § 14 UStG vor, dass auf einer Rechnung u.a. Name und Anschrift des Leistungsempfängers angegeben sein müssen. Nach ständiger Rspr. darf die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nur insoweit von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, als diese erforderlich sind, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die FinVerw zu sichern. Im Übrigen dürfen die Angaben auf einer Rechnung nicht durch ihre Anzahl und technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen. Bei den Rechnungsangaben handele es sich um Maßnahmen zur Sicherstellung der genauen Steuererhebung und Vermeidung von Steuerhinterziehungen. Dieser Zweck sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gefährdet. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an Ehegatten ausgestellt sei und in der nicht auf den Miteigentumsanteil des unternehmerisch tätigen Ehegatten verwiesen werde, reiche zum Vorsteuerabzug des "Steuerpflichtigen" aus. III. Anmerkungen 1. Vorsteuerabzug dem Grunde nach Ursprünglich hatte sich das Umsatzsteuerrecht bei der Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an die ertragsteuerrechtliche Behandlung angelehnt. Deshalb war es nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen durch das JStG 1996 nur sachgerecht, die danach nicht (mehr) abziehbaren Betriebsausgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) EStG als Repräsentationseigenverbrauch der Besteuerung zu unterwerfen . Aufgrund der umfassenden Änderungen im Umsatzsteuerrecht durch das SteuerentlastungsG 1999/2000/2002 ist diese einschränkende Besteuerung seit dem 1.4.1999 entfallen. Auch in § 15 Abs. 1 a UStG wird auf § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) EStG nicht mehr Bezug genommen, so dass der Vorsteuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde nach nicht ausgeschlossen ist. 2. Vorsteuerabzug der Höhe nach Der EuGH hat mit der Rezensionsentscheidung vor allem zum Umfang des Vorsteuerabzugs bei Miteigentum Stellung bezogen. Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: Einmal mehr hat der EuGH dem deutschen Gesetzgeber attestiert, dass die komplizierte Anwendung seiner Vorsteuerabzugs- und Rechnungsvorschriften mit dem EU-Recht nicht im Einklang steht. Daneben weist das Gericht auch darauf hin, dass bei Miteigentum der (zivilrechtliche) Umfang des Miteigentums nur am Rande - als Höchstbegrenzung - von Bedeutung sein kann. Der Entscheidung sind folgende Kernaussagen zu entnehmen: - Bei Miteigentum ist (nur) derjenige "Steuerpflichtiger" (d.h. Unternehmer), der selbst unternehmerisch tätig ist. - Derjenige, der die "wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit" ausübt, ist Leistungsempfänger. - Der Vorsteuerabzug richtet sich nach dem Anteil der unternehmerischen Nutzung (Zuordnung) des Objekts. Zivilrechtliches Miteigentum ist lediglich für den oberen Rahmen von Bedeutung, d.h., der Vorsteuerabzug darf den Umfang des Miteigentums nicht überschreiten. - Bei Ehegatten, von denen nur einer unternehmerisch tätig ist, ist es unerheblich, dass die Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG auf den Namen der Eheleute lautet. Auch eine Aufteilung des Rechnungsbetrages entsprechend dem Miteigentums- und/oder Nutzungsanteil ist nicht erforderlich. Das nachfolgende Beispiel soll die Rechtslage abschließend verdeutlichen. Beispiel Ministerialrat M aus dem Umweltministerium ist neben seiner Tätigkeit als Beamter anerkannter Buchautor für Fachbücher des Umwelt- und Naturschutzrechts. Nebenberuflich hält er auch Fachvorträge und tritt in Talkshows auf. Als Schriftsteller und Vortragender ist er selbständig tätig. Mit seiner Ehefrau E (Arzthelferin) errichtet M zu einem ideellen Miteigentumsanteil von 50 v.H. ein EFH. Die HK betragen 300.000 EUR zzgl. 48.000 EUR USt. M nutzt 15 v.H. des EFH als Arbeitszimmer. Er schreibt hier seine Bücher und bereitet seine Vorträge vor. Die Rechnungen der leistenden Unternehmer lauten auf die "Eheleute E und M" a) Ausgangsfall M ordnet das EFH zu 15 v.H. seinem Unternehmen zu M kann entsprechend seinem Nutzungsanteil von 15 v.H. 7.200 EUR als Vorsteuer abziehen. Dass die Rechnungen auf den Namen der Eheleute lauten, ist unerheblich. b) Abwandlung 1 M ordnet das Objekt zu 100 v.H. seinem unternehmerischen Bereich zu. M kann die Vorsteuer nicht voll - d.h. 48.000 EUR - abziehen, sondern er ist nach der o.a. EuGH-Entscheidung auf die Höhe seines Miteigentumsanteils (hier 50 v.H., also 24.000 EUR) beschränkt. Entsprechend der Entscheidung i.S. "Seeling"  kann M hier also 24.000 EUR als Vorsteuer abziehen, muss in den Folgejahren dann aber den privaten Nutzungsanteil versteuern . c) Abwandlung 2  Gestaltungsalternative - voller Vorsteuerabzug - Um einen Abzug der vollen 48.000 EUR Vorsteuer zu erreichen, kommt als Gestaltungsalternative in Betracht, dass die Ehegattengemeinschaft - bestehend aus M und E -- das Arbeitszimmer unter Verzicht (§ 9 Abs. 1 und 2 UStG) auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG an M vermietet. Die Ehegattengemeinschaft wird dann zur Leistungsempfängerin und umsatzsteuerlichen Unternehmerin, die das gemischt genutzte Wohnhaus vollständig ihrem Unternehmensvermögen zuordnet und nach den Grundsätzen des Seeling-Urteils des EuGH zum vollen Vorsteuerabzug gelangt . Im Gegenzug muss natürlich dann der private Nutzungsanteil der Besteuerung unterworfen werden. 3. Stellungnahme a) Wirtschaftliche Tätigkeit Dem EuGH ist beizupflichten. Wichtig ist zunächst die Feststellung, dass nationale zivilrechtliche Regelungen nicht vorgreiflich sind. Einmal mehr macht der EuGH damit deutlich, dass es auf das zivilrechtliche Eigentum nach deutschem Recht nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr das wirtschaftliche Tätigwerden des Unternehmers sowie der Umstand, dass die 6. EG-RL keine dem Vorsteuerabzug entgegenstehende Regelung enthält . Im Hinblick auf den Neutralitätsgrundsatz ist der Vorsteuerabzug für das Investitionsgut Arbeitszimmer deshalb zu gewähren, weil es für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird und dem Unternehmen zugeordnet ist. Allerdings ist der Vorsteuerabzug auf den Miteigentumsanteil beschränkt. Dies hat zur Folge, dass Miteigentümer nur dann zu 100% in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen, wenn sie als Eigentümergemeinschaft unternehmerisch tätig werden. b) Rechtslage bei Veräußerung des Objekts Interessant wird die Situation, wenn die Ehegattengemeinschaft sich entschließt, das Gebäude zu veräußern. In diesem Fall endet im Zeitpunkt der Veräußerung durch die nichtunternehmerisch tätige Ehegattengemeinschaft die unternehmerische Nutzung. Zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitszimmer in die nichtunternehmerische Sphäre überführt, mit der Folge, dass gem. § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG eine Entnahme stattfindet, die nach § 10 Abs. 4 UStG zu bewerten ist .      Grune, AktStR 2003, 455 ff., 463.       BFH v. 29.8.2002 - V R 40/01, BFH/NV 2003, 432.       Zur Ertragsteuer vgl. die Beiträge von Bolz, AktStR 2004, 419 ff.       Vgl. dazu z.B. Klenk, DStR 1996, 949; BFH-Beschl. v. 30.10.2001 - V B 217/00, BFH/NV 2002, 380.       EuGH v. 8.5.2003 - Rs. C - 269/00, BStBl II 2004, 378 - Seeling ./. FA Starnberg; dazu auch Grune, AktStR 2003, 45; Grune, AktStR 2005, 133, 313.       Der Umfang der Besteuerung des Privatanteils ist z.Zt. noch streitig: vgl. dazu FG München v. 1.2.2005 - 14 K 2944/04, EFG 2005, 649 (EuGH-Vorlage); Nds. FG v. 28.10. 2004 - 5 K 351/04 (Rev. beim BFH V R 56/04), EFG 2005, 72; Grune, AktStR 2005, 133, 313.       So auch Küffner/ Zugmaier, DStR 2005, 781; dies., NWB 2005, 1863.       Vgl. dazu auch die Anm. von Widmann, UR 2005, 332.       Widmann, UR 2005, 333.