Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 631
1. Die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO bezieht sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung. 2. Ergeben sich solche Tatsachen aus vorzulegenden Urkunden (Postausgangsbuch, Fahrtenbuch), so erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch darauf. BFH-Urt. v. 14.5.2002 - IX R 31/00, BFH/NV 2002, 1255 I. Sachverhalt ...