Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 319
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A. Vorbemerkung GesetzesbegründungGesetzesbegründung Seit dem 14.6.2007 liegt ein 143 Seiten umfassender Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2008 vor . Zur Begründung wird neben steuerfachlichen Einzelregelungen insb. auf den notwendigen Bürokratieabbau und die Steuerrechtsvereinfachung verwiesen. Gleichwohl werden in den 26 Art. des Gesetzes neben diver ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 335
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A. Vorbemerkung Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Stpfl. am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dieses Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet . Die rechtlichen Grundlagen sind in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG geregelt. Die Vorschrift hat z.Zt. folgenden Wortlaut: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbu ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 353
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A. Vorbemerkungen vermutete Interessenkollision bei Angehörigenvermutete Interessenkollision bei Angehörigen Die Übertragung von Einkunftsquellen auf Angehörige eröffnet erhebliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die steuerliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beschäftigt die Rspr. daher seit Jahrzehnten. Zwischen fremden Dritten fü ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2007 . Seite: 367
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A. Vorbemerkungen I. Verdeckte Gewinnausschüttung Zwar verweist § 8 Abs. 1 KStG für die Einkommensermittlung der Körperschaften dem Grunde und der Höhe nach auf das EStG; die maßgebenden Besonderheiten für die Einkommensermittlung enthält indes § 8 Abs. 3 KStG. § 8 Abs. 3 KStG "Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verde ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 389
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Bei der 1 v.H. - Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Die gezahlten Nutzungsvergütungen sind allerdings in Abzug zu bringen. BFH-Urt. v. 7.11.2006 - VI R 95/04, BStBl II 2007, 269 I. Zur Erinnerung Wir hatt ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2007 . Seite: 393
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1. Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG 2. Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. BFH-Urt. v. 27.3.2007 - VIII R 27/05, BFH/NV 2007, 1404 I. Zur Erinnerung In AktStR 2004, 627 und 2006, 111 hatten wir über die neue BFH-Rspr. betr. den Eins ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2007 . Seite: 397
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Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007) - Aussetzung der Vollziehung. BMF-Schr. v. 4.5.2007 - IV A 7 - S 0623/07/0002, BStBl I 2007, 472 I. Zur Erinnerung Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und B ...
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AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2007 S. 401: Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2007 . Seite: 401 Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt. BFH-Urt. v. 27.3.2007 - VIII R 62/05, BFH/NV 2007, 1407 I. Zur Erinnerung In AktStR 2004 hatten wir über die neue BFH-Rspr. zu Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG berichtet und in diesem Zusammenhang das BFH-Urt. v. 20.4.2004 erörtert. Dabei ging es um den Abzug von Beratungskosten für die (fehlgeschlagene) Gründung einer KapG. Nach Ansicht des VIII. Senats handelt es sich dabei um Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung, die nicht als WK abzugsfähig seien. Auch als Auflösungsverlust i.S.v. § 17 Abs. 4 EStG komme eine Berücksichtigung der Beratungskosten nicht in Betracht. Ggf. könne zwar eine - wie eine KapG zu behandelnde - Vorgesellschaft in den Anwendungsbereich des § 17 EStG fallen, nicht aber eine bloße Vorgründungsgesellschaft. Nunmehr hatte der BFH Gelegenheit, diese Rspr. in einem Fall, in dem es um Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen ging, nochmals zu überdenken. II. BFH-Urt. v. 27.3.2007 - VIII R 62/05, BFH/NV 2007, 1407 1. Sachverhalt Der Kl. war im Streitjahr 1999 als angestellter Dipl.-Ing. tätig, plante aber, seine nichtselbstständige Tätigkeit aufzugeben und sich zusammen mit G selbstständig zu machen. Nachdem er zunächst die Übernahme bzw. eine Beteiligungsmöglichkeit an der Y-GmbH in Betracht gezogen hatte, interessierte er sich später für den Erwerb der sog. "Z-Gruppe", die aus mehreren GmbH's bestand. Herr Z, der Hauptgesellschafter der zur Z-Gruppe gehörenden GmbH's, lehnte jedoch die Herausgabe detaillierter Informationen und konkrete Vertragsverhandlungen ab, bevor nicht die Finanzierung des Anteilserwerbs endgültig geklärt sei. Der Kl. und G wandten sich daher im August 1999 an die A-Bank zwecks Finanzierung des Erwerbs der "Z-Gruppe". Dabei machte die Bank eine Begutachtung der "Z-Gruppe" durch die B-GmbH, eine Unternehmensberatungsgesellschaft, zur Bedingung einer abschließenden Finanzierungsentscheidung. Nachdem der Kl. den grundsätzlichen Entschluss zum Erwerb der "Z-Gruppe" gefasst hatte, beauftragte er die B-GmbH mit der Begutachtung der "Z-Gruppe" und erhielt Ende November 1999 die "Endversion" der Unternehmensanalyse/Unternehmensbewertung. Die B-GmbH stellte ihm dafür 21.600 DM in Rechnung. Die Finanzierung des Anteilserwerbs durch die A-Bank scheiterte jedoch trotz (oder wegen) Vorlage des Gutachtens. Der Kl. und G erhielten aber einige Zeit später (im Jahr 2000) die Finanzierungszusage einer anderen Bank, woraufhin Z im Frühjahr 2000 einer sog. "due diligence" hinsichtlich der "Z-Gruppe" zustimmte, um den Wert des Unternehmens als Grundlage für die weiteren Kaufpreisverhandlungen zu ermitteln. Im Dezember 2000 erfolgte schließlich mit notariellem Vertrag der endgültige Erwerb der "Z-Gruppe" gemeinsam mit G. Bei der Veranlagung beantragte der Kl. u.a., bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen WK i.H.v. 22.053 DM (Gutachtenkosten 21.600 DM zzgl. Fahrtkosten) abzuziehen. Das FA versagte den WK-Abzug unter Hinweis darauf, die Beratungskosten stünden mit der Anschaffung der Geschäftsanteile der "Z-Gruppe" im Zusammenhang und seien deshalb Anschaffungsnebenkosten. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG ab . 2. Entscheidung des BFH Der BFH hat die Revision des Kl. als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt der VIII. BFH-Senat an, die vom Kl. für das Gutachten der B-GmbH aufgewandten Kosten seien AK der Beteiligung; entsprechendes gelte für die Fahrtkosten. AK, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehörten zu den nicht abzugsfähigen WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen . Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen AK seien, sei § 255 HGB . Danach seien AK die Aufwendungen, die geleistet würden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ferner die Nebenkosten und die nachträglichen AK. Gutachtenkosten seien grds. Nebenkosten des Erwerbs; insoweit gelte nichts anderes als etwa für typische Makler-, Gutachter- oder Beurkundungskosten . Aufwendungen für den Erwerb einer Kapitalanlage stellten stets AK dar. Hierzu gehöre nicht nur der Kaufpreis im engeren Sinne, sondern alles, was der Erwerber aufwenden müsse, um das WG zu erwerben, damit auch die Nebenkosten. Wie sich aus dem Gutachten der B-GmbH, der Unternehmensberatungsgesellschaft, ergebe, hätten der Kl. und G von vornherein die Absicht gehabt, die "Z-Gruppe" zu erwerben. Bei der Beauftragung der B-GmbH zur Erstellung des Gutachtens habe es sich daher nicht um eine bloße Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten und später vielleicht erst noch zu treffenden Erwerbsentscheidung gehandelt, wie z.B. bei einer Marktstudie. Durch das Gutachten habe vor allem aufgezeigt werden sollen, welchen aktuellen Wert das Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt besessen habe und welche Erträge und Potenziale für die Zukunft zu erwarten seien. Demgemäß habe durch das Gutachten insb. eine konkrete Grundlage für die Verhandlungen über den Kaufpreis und dessen Festlegung geschaffen werden sollen. Dem widerstreite nicht, dass das Gutachten der B-GmbH für jegliche in die Finanzierung des Erwerbs der Geschäftsanteile eingeschaltete Bank von erheblicher Tragweite und die endgültige Finanzierungszusage vom Ergebnis des Gutachtens zumindest mit abhängig gewesen sei. Denn im Zeitpunkt der Beauftragung der B-GmbH, d.h. der Vergabe des Gutachtens, seien der Kl. und G grds. entschlossen gewesen, die "Z-Gruppe" zu erwerben. III. Anmerkungen Mit der Rezensionsentscheidung knüpft der VIII. BFH-Senat an das BFH-Urt. v. 20.4.2004 an. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Streitfalls war, dass sich der Kl. im Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtens d.h. der Beauftragung der Unternehmensberatungsgesellschaft, bereits konkret zum Erwerb bestimmter GmbH-Geschäftsanteile (hier: die Anteile der Z-Gruppe) entschlossen hatte. Wenn nach einem grds. gefassten Erwerbsentschluss ein Gutachten bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft in Auftrag gegeben wird (sog. due diligence), um nicht zuletzt eine objektive Grundlage für die Verhandlungen über den Kaufpreis der Anteile und dessen Festlegung zu schaffen, so handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten des Erwerbs der GmbH-Geschäftsanteile, und zwar auch dann, wenn die zur Finanzierung des Anteilserwerbs eingeschaltete Bank ein solches Gutachten verlangt. Insofern führt die Rezensionsentscheidung die bisherige Rspr. konsequent fort. Die Formulierung des BFH in seiner Entscheidung vom 20.4.2004 , "dies gelte uneingeschränkt nur für Nebenkosten, die nach dem endgültigen Entschluss des Stpfl. entstanden seien, die Kapitalanlage zu erwerben", steht dem nicht entgegen. Denn zum Einen ist dieser Hinweis nicht so zu verstehen, dass eine Erwerbsentscheidung bereits unumstößlich gefasst sein muss. Zum andern hat der BFH in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es gelte nach wie vor der allgemeine Grundsatz, dass steuerrechtlich relevante Aufwendungen nur vorliegen, wenn die Beziehungen zwischen den Aufwendungen und der (bestimmten) Einkunftsart klar erkennbar sei. Das war im Streitfall indes unproblematisch, da der Kl. sich im Zeitpunkt der Beauftragung der B-GmbH bereits dazu entschlossen hatte, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Vgl. Moritz, AktStR 2004, 441 BFH-Urt. v. 20.4.2004 - VIII R 4/02, BStBl II 2004, 597, rezensiert v. Moritz, AktStR 2004, 441 FG Köln, Urt. v. 25.8.2005 - 1 K 5536/02, EFG 2006, 654 BFH-Urt. v. 17.4.1997 - VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102 BFH-Urt. v. 12.9.2001 - IX R 52/00, BStBl II 2003, 574; BFH-Urt. v. 11.1.2005 - IX R 15/03, BStBl II 2005, 477 BFH-Urt. v. 20.6.2000 - VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342; BFH-Urt. v. 30.10.2001 - VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223 BFH-Urt. v. 20.4.2004 - VIII R 4/02, BStBl II 2004, 597
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