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Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
Jahrgang: 2001 . Seite: 187
A. Vorbemerkungen Geringfügigkeitsgrenze von 10 %Geringfügigkeitsgrenze von 10 % Der BFH hat in seiner neueren Rspr. wiederholt entschieden, dass eine nur geringfügige Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit eines Freiberuflers einer Steuerbegünstigung bei einer Pr ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 197
A. Vorbemerkungen Vermögensübergabevertrag Vermögensübergabevertrag Nach § 10 Abs.1 Nr. 1 a EStG sind als Sonderausgaben, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, "die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben." Dauernde Lasten sind dabei in vollem Umfang abziehbar. Dem Korrespondenzprinzip entsprechend sind sie beim Berecht ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2001 . Seite: 225
A. Vorbemerkung I. Grundsatz der Finanzierungsfreiheit Mit dem Ende der sog. großen Übergangsregelung (§§ 52 Abs. 14 und 21 EStG) und dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung zum 31.12.1998 sowie der Ersetzung des § 10 e EStG durch das EigZulG ist die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung aus ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 263
Verfassungsrechtliche Fragestellungen bei der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen nach § 23 EstG I. Zur Erinnerung Im AktStR 2001, 11 hatten wir ausführlich über das BMF-Schreiben zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen1 berichtet. Neben vielen neuen Rechtsfragen, die sich durch die Neuregelung des § 23 EStG ergeben haben, h ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2001 . Seite: 269
BFH-Urteil v. 31.10.2000 - VIII R 85/94, BStBl II 2001, 185 I. Zur Erinnerung Der GrS des BFH   hatte auf Grund der Vorlage des I. Senats  entschieden, dass eine KapG, die mehrheitlich an einer anderen KapG beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung grundsätzlich nicht aktivieren kann. Die FinVerw  will jedoch während der Fortgeltung de ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2001 S. 271: Erhaltungsmaßnahmen an einer Wohnung während der sog. Großen Übergangsregelung Erhaltungsmaßnahmen an einer Wohnung während der sog. Großen Übergangsregelung Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2001 . Seite: 271 BFH-Urt. v. 10.10.2000 - IX R 15/96, BFH/NV 2001, 365, DStR 2001, 203 I. Zur Erinnerung Im AktStR 2001, 87, hatten wir über einen Fall berichtet, in dem die Kl. nach Auszug ihrer Mieter die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und für die Erneuerung der Küche steuerlich geltend gemacht hatten. Der BFH hatte entschieden , dass Aufwendungen für Schönheitsreparaturen und zur Beseitigung kleinerer Schäden an der bisher vermieteten Wohnung vor der geplanten Selbstnutzung grds. keine WK bei den Einkünften aus VuV sind. Eine Ausnahme hat er nur für Reparaturaufwendungen zugelassen, die aus als Einnahme erfassten Mietnebenkosten finanziert werden oder der Beseitigung größerer Schäden dienen. In einem neueren Urteil hat der BFH sich zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen geäußert, die noch während der Geltungsdauer der sog. großen Übergangsregelung durchgeführt werden. II. Entscheidung des BFH Der BFH hat auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen abgestellt: Bei während der Vermietungszeit durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen ist typisierend anzunehmen, dass sie noch der Einkunftserzielung dienen - unabhängig davon, dass im Anschluss an den Auszug der Mieter die Selbstnutzung geplant ist. Dieser Grundsatz gilt auch in den Fällen der sog. großen Übergangsregelung, wenn also die Instandhaltungsmaßnahmen an der vermieteten Wohnung in einem ansonsten selbst genutzten ZFH (wie im Streitfall) zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die Wohnung noch vermietet, der Mieter aber bereits ausgezogen ist. Der BFH lehnt es ab, eine Beurteilung nach der Zweckbestimmung vorzunehmen, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Erhaltungsaufwendungen (auch) der späteren Selbstnutzung zugute kommen. III. Hinweise Die jüngste BFH-Entscheidung zeigt, dass das aus § 12 Nr. 1 EStG abgeleitete sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht überspannt werden darf. Das FA hatte die im Streitjahr getätigten Aufwendungen als Einheit beurteilt, die insgesamt dem Zweck gedient hätten, das bisher aus zwei Wohneinheiten bestehende Haus zur vollständigen Selbstnutzung durch die Kl. in eine Wohneinheit umzugestalten. Mangels Aufteilbarkeit der Kosten unterlägen auch die bis zum Ende der Vermietung entstandenen Aufwendungen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Dem ist der BFH entgegen getreten. Unter Verweis auf seine schon zu § 21 a EStG ergangene Rspr.   stellt er klar, dass Reparaturkosten auch dann als WK abziehbar sind, wenn sie zu einer Zeit durchgeführt werden, in der § 21 a EStG nicht anwendbar ist. Dagegen sind sie nicht zu berücksichtigen, wenn die Reparatur während der Zeit der Selbstnutzung vorgenommen wird. Diese Grundsätze hat der BFH nunmehr zu Recht auf die Fälle übertragen, die unter die sog. große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG fallen. Auch hier hat er es aus Praktikabilitätsgründen abgelehnt, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen, sondern stellt vielmehr auf den Zeitpunkt der Durchführung ab. Nicht entscheidend ist, wann die Rechnungen bezahlt werden. Die Aufwendungen sind also auch dann abzugsfähig, wenn die im Januar durchgeführte Renovierungsmaßnahme erst im Dezember des VZ bezahlt wird. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH die Frage, ob in atypischen Fällen eine andere Beurteilung geboten sein könnte. Stpfl., die also nach Beendigung der Vermietung besonders hohe Instandhaltungsaufwendungen tätigen, können sich des WK-Abzugs nicht sicher sein. Sie müssen damit rechnen, dass ihnen die Finanzbehörde unterstellt, der hohe Aufwand sei im Wesentlichen durch die beabsichtigte Selbstnutzung veranlasst gewesen.      BFH-Urt. v. 11.7.2000 - IX R 48/96, BFH/NV 2000, 1547, DB 2000, 2199       BFH-Urt. v. 4.7.1989 - IX R 192/85, BFH/NV 1990, 229