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Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2025 . Seite: 333
1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 c Abs. 1 S. 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu dene ...

Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2025 . Seite: 347
Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 a UStG unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. BFH-Beschl ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster, 2025 S. 165: BMF-Schreiben und FAQs des BMF zur E-Rechnung BMF-Schreiben und FAQs des BMF zur E-Rechnung Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster Jahrgang: 2025 . Seite: 165 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 BMF-Schr. v. 15.10.2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001:007, BStBl I 2024, 1320 Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html I. Vorbemerkungen Durch das sog. Wachstumschancengesetz  ist zum 1.1.2025 die Verpflichtung eingeführt worden, bei B2B-Umsätzen im Inland ausschließlich im Wege elektronischer Rechnungen ( E-Rechnungen) abzurechnen.  Beratungshinweis: Reportingverfahren Die verpflichtende E-Rechnung hängt eng mit einem zu einem späteren Zeitpunkt ‎‎einzuführenden Meldesystem - dem sog. Reportingverfahren - zusammen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur ‎zeitnahen und ‎transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an ‎die ‎FinVerw. Derzeit ist die Einführung des Reportingverfahrens in Deutschland noch unklar. Nachdem zunächst der 1.1.2028 avisiert war, soll sich dessen Einführung nunmehr wohl um einige Jahre verzögern, um vor allem die technischen Voraussetzungen zu schaffen. § 27 Abs. 38 UStG enthält eine Übergangsvorschrift für Rechnungen, die bis zum 31.12.2026 ausgeführte Leistungen betreffen (vgl. § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG). Zusätzlich dürfen Unternehmer, deren Gesamtumsatz (vgl. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG) im Kalenderjahr 2026 max. 800.000 EUR beträgt, bis zum 31.12.2027 weiterhin Rechnungen nach der alten Rechtslage stellen. Schließlich dürfen Unternehmen bis zum 31.12.2027 Rechnungen in 2026 und 2027 mittels eines elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermitteln (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG). Die Übergangszeiträume betreffen nur die Ausstellung, nicht aber den Empfang von E-Rechnungen. Somit müssen alle Unternehmer ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen können.  Beratungshinweis: Übergangsregelungen bis 31.12.2027 Bis 31.12.2026 kann eine Rechnung somit auch als sonstige Rechnung übersandt werden (z.B. auch Papierrechnung). Die Zustimmung des Empfängers bedarf keiner besonderen Form und kann z.B. auch in Form einer Rahmenvereinbarung oder mittels AGB erfolgen, Rz 63. Entsprechendes gilt bei einem Gesamtumsatz bis 800.000 EUR bis 31.12.2027 ( Rz 64). Ein Anwendungs- und Einführungsschreiben hatte die FinVerw für das letzte Quartal 2024 angekündigt.  Vorab hatte sie bereits im Juni 2024 den Entwurf eines BMF-Schreibens in Umlauf gesetzt, um Verbänden und anderen Institutionen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  Im Verlaufe der sich anschließenden Diskussionen stellte sich heraus, dass diese ersten Ausführungen der FinVerw noch eine Reihe von Lücken aufwiesen.  Das Einführungsschreiben zur E-Rechnung ist am 15.10.2024 veröffentlicht worden.  Daneben hat das BMF am 19.11.2024 ergänzend einen FAQ-Katalog (15 Fragen und Antworten) auf seiner Internetseite herausgegeben.  II. ‎Inhalt des BMF-Schreibens vom 15.10.2024 Das Anwendungsschreiben enthält wichtige Hinweise, die vor allem den Bereich Übermittlung von E-Rechnungen, zulässige Formate der E-Rechnung, Rechnungskorrektur â€Žâ€Žund Vorsteuerabzug betreffen. Vom Aufbau her verweist das BMF zunächst auf die aktuelle, noch bis zum 31.12.2024 geltende ‎Rechtslage, um dann auf die Neuregelung einzugehen.  1. Begriff der E-Rechnung ‎Eine E-Rechnung liegt vor, wenn sie in einem ‎‎ strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird ‎‎ und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format ‎muss der CEN-Norm 16931 entsprechen. Zum „strukturierten Format“ weist das ‎BMF auf Folgendes hin ( Rz ‎‎4): Das strukturierte Format einer elektronischen Rechnung muss entweder der ‎ europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste ‎der entsprechenden ‎Syntaxen gem. der Richtlinie 2014/55/EU des EU-Parlaments und ‎des Rates v. 16.4.‎‎2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen entsprechen (§ 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 UStG)   oder kann zwischen ‎Rechnungsaussteller und ‎Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung für eine solche ‎‎Vereinbarung ist, ‎dass das verwendete Format die richtige und vollständige Extraktion der ‎nach dem UStG ‎erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm ‎EN 16931 ‎entspricht oder mit dieser interoperabel ist (vgl. § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG). Wichtig ist nach § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG, dass sich aus der E-Rechnung im ‎‎vereinbarten Format die erforderlichen Angaben richtig und vollständig in ein Format ‎‎‎extrahieren lassen, das der o.g. CEN-Norm 16931 entspricht oder mit dieser ‎‎‎interoperabel ist. Beratungshinweis: Interoperabel Interoperabel bedeutet, dass die ‎‎umsatzsteuerrechtlich geforderten Informationen aus der Ursprungsdatei ohne ‎Informationsverlust in ‎das Zielformat (entsprechend der Norm EN 16931) ‎‎umgewandelt werden können. Ein Informationsverlust liegt vor, wenn sich der Inhalt oder die ‎Bedeutung einer Information ändert oder diese nicht mehr ‎erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund sind z.B. über das EDI-Verfahren ausgestellte ‎‎Rechnungen, deren Formate nicht der CEN-Norm 16931 entsprechen, weiterhin zulässig. Die ‎‎gewählte Formulierung ist technologieoffen und gilt damit auch für weitere - ggf. neue - elektronische ‎‎Rechnungsformate ( Rz 33). Anders als derzeit in ‎‎Abschn. 14.4. Abs. 3 S. 4 UStAE vorgesehen, ist künftig bei hybriden Rechnungsformaten der ‎‎strukturierte Teil der führende. 2. Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung a) B2B im Inland Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung im o.g. Sinne auszustellen, betrifft nur ‎‎Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und ‎‎Leistungsempfänger im Inland (bzw. in den Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig ‎‎sein. Beratungshinweis: Ansässigkeit im Inland, Rz 13 Die Ansässigkeit im Inland oder in ‎einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete liegt vor, wenn der Unternehmer in einem dieser ‎Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine - umsatzsteuerrechtliche - Betriebsstätte (vgl. Abschn. 3a.1 Abs. 3 UStAE), die an dem Umsatz beteiligt ist, oder, in Ermangelung eines Sitzes, seinen ‎Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsempfänger nicht im Inland ansässig, kann die Rechnung auch als sonstige Rechnung (auf Papier oder bei Zustimmung des Rechnungsempfängers in einem anderen elektronischen Format) ausgestellt werden. Ein Inlandssachverhalt kann auch bei grenzüberschreitenden Transaktionen vorliegen. Das BMF weist (Rz 13) darauf hin, dass dies etwa bei der innergemeinschaftlichen Lieferung aus Deutschland an die Betriebsstätte eines anderen inländischen Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet gilt.  b) Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht Das BMF hat dazu ausführlich in FAQ Nr. 4 Stellung bezogen. Danach gilt die E-Rechnungspflicht u.a. nicht im B2C-Bereich, für viele steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8 - 29 UStG, z.B. steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen), für Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. viele Vereine  oder staatliche Einrichtungen), bei bestimmten Leistungen an Endverbraucher i.Z.m. einem Grundstück. Beratungshinweis: Keine E-Rechnungsausstellungspflicht für Kleinunternehmer Im Rahmen des JStG 2024  sind durch Einfügung eines ‎‎§ 34 a S. 3 UStDV Kleinunternehmer von der Verpflichtung, E-Rechnungen auszustellen ausgenommen. Diese können ihre Rechnungen als sonstige Rechnung ausstellen (z.B. Papier oder anderes elektronisches Format, das nicht die Vorgaben der E-Rechnungspflicht erfüllt). Als Unternehmer müssen ‎Kleinunternehmer unverändert aber ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu ‎visualisieren und zu archivieren. Rechnungen an die öffentliche Verwaltung, wenn die Verwaltung nicht als Unternehmer handelt.  3. Rechnungsformen und Gutschriften‎ ‎‎ ‎ Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten ‎‎in gleicher Weise für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Abs. 2 S. 5 ‎‎UStG - vgl. Rz 17) sowie für Rechnungen über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer ‎‎schuldet (§ 13 b UStG), die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) empfangen ‎‎werden, über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und ‎‎forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG), über Reiseleistungen (§ 25 ‎‎UStG) und über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) ‎‎angewendet wird über Vermietungsumsätze, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ‎‎ist, der ausschließlich steuerfreie Umsätze (z.B. Vermieter einer Wohnung) ausführt. Außerdem ‎gelten die Regelungen, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung unterliegen (z.B. bei teilweise steuerpflichtigen, teilweise nach § 4 Nr. ‎‎8 - 29 UStG steuerfreien Umsätzen - Rz 21). 4. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise ‎Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag übersteigt 250 EUR nicht) und ‎‎‎Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, können ‎‎abweichend von der Verpflichtung in § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HS 2 UStG immer als sonstige Rechnung ‎‎ausgestellt und übermittelt werden (§ 33 S. 4, § 34 Abs. 1 S. 2 UStDV). Sie sind von der ‎‎Verpflichtung ausgenommen. Mit Zustimmung des Rechnungsempfängers (§ 14 Abs. 1 S. 5 UStG) können ‎diese auch als E-Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Diese Zustimmung kann z.B. ‎auch konkludent erfolgen. Sie bedarf keiner besonderen Form ( Rz 22). 5. Zulässige Formate‎ ‎ X-Rechnung und ZUGFeRD-Rechnungen sind Rechnungen in einem strukturierten elektronischen ‎Format. Es können aber auch andere europäische E-Rechnungsformate verwendet werden, die der ‎europäischen Norm entsprechen (z.B. FatturaPA (Italien) oder Factur-X (Frankreich) ( Rz 24). Rechnungsdaten, ‎die in einem strukturierten elektronischen Format (z.B. XML-Datei) übermittelt werden, sind in diesem ‎Datenformat grds. nicht menschenlesbar, sondern erst nach einer Konvertierung (Visualisierung). Lesbar bedeutet ab 2025, dass die Datei maschinenlesbar sein muss. a) Rein strukturierte Formate ‎Wichtig ist zunächst, dass eine per E-Mail übermittelte PDF-Datei ab 2025 keine E-Rechnung i.S.d. Neuregelungen mehr darstellt. Die E-Rechnung muss vielmehr in einem „ strukturierten elektronischen Format“ ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Zulässig sind E-‎Rechnungen in einem rein strukturierten, aber auch in einem hybriden Format. Welches zulässige Format verwendet wird, ist eine zivilrechtliche Frage, die nur zwischen den Vertragsparteien zu entscheiden ist. Die Rechnung ist nicht „menschenlesbar“. Die Sichtbarmachung bedarf vielmehr einer Visualisierungssoftware. Beispiel einer Rechnung im strukturierten Format: Nach einer Visualisierung ist die E-Rechnung lesbar. b) Hybride Formate ‎Neben rein strukturierten E-Rechnungen können auch hybride Rechnungsformate die Voraussetzungen an eine E-Rechnung erfüllen (Rz 30 ff.). Ein hybrides Format besteht neben dem strukturierten Datenteil (z.B. XML-Datei) auch aus einem ‎ menschenlesbaren Datenteil (z.B. PDF-Dokument). Beide Datenteile sind in einer Datei zusammen gefasst‎. Beispielsweise fällt das Format ZUGFeRD unter die hybriden Rechnungsformate. Beratungshinweis: ZUGFeRD-Format ZUGFeRD ist ein branchenübergreifendes Datenformat für den elektronischen Rechnungsdatenaustausch. Es handelt sich um ein hybrides Datenformat, das in einem PDF-Dokument strukturierte Rechnungsdaten im XML-Format integriert. Der Rechnungsversand erfolgt grds. in Form eines PDF-Dokuments, welches die Sichtkomponente der Rechnung darstellt, die „begleitet“ wird von den Rechnungsdaten im XML-Format. c) Format kraft Vereinbarung Nach FAQ Nr. 7 gilt Folgendes: Das Format kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass das verwendete Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung ermöglicht. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können dadurch z.B. EDI-Verfahren wie EDIFACT auch weiterhin für E-Rechnungen genutzt werden. d) Ergänzende Angaben zur Leistungsbeschreibung, Rz 35 Über die Angaben in der strukturierten - nur maschinenlesbaren - Rechnung hinaus sind weitere Angaben zur Leistungsbeschreibung in einen in die E-Rechnung integrierten Anhang aufzunehmen (z.B. Stundenaufstellungen, Verträge). Dies setzt bei Bezugnahme auf Verträge jedoch stets voraus, dass diese der Rechnung als digitaler Anhang (PDF-Datei) beigefügt werden. Eine Bezugnahme auf nicht im Anhang beigefügte Unterlagen oder das Einfügen eines Links ist nicht zulässig (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG; § 31 Abs. 1 UStDV).  6. Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen, Rz 36 ff. ‎Die Übermittlung einer E-Rechnung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Übermittlung ‎‎kommen z.B. der Versand per E-Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer ‎‎elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein (Kunden-‎‎‎)Portal, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbundes, die Übergabe z.B. auf einem USB‑Stick in Betracht. Die Bereitstellung mittels elektronischer Schnittstelle bzw. Download über ein Kundenportal bedeutet auch, dass der Unternehmer etwa dann, wenn er im Einzelhandel eine Maschine für sein Unternehmen erwirbt, im Nachhinein vom leistenden Unternehmer eine elektronische Rechnung anfordern bzw. über ein Kundenportal herunterladen kann. Beratungshinweis: Übermittlung mittels externem Speichermedium ausreichend Die ‎Übergabe der XML-Datei auf einem externen Speichermedium (z.B. USB-‎Stick) erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der Übermittlung in elektronischer Form. In FAQ Nr. 8 werden externe Speichermedien wie USB-Stick und externe Festplatte ausdrücklich als Übermittlungsmedium zugelassen. Hintergrund ist wohl, dass man seitens der Verwaltung bestrebt ist, den Austausch von E‑Rechnungen möglichst unkompliziert zu gestalten. Ab dem 1.1.2025 besteht für inländische Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Beratungshinweis: E-Rechnungseingangspostfach nicht erforderlich, Rz 40 Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-‎Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren. Verweigert der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung oder ist er technisch ‎‎hierzu nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung â€Žâ€Ždurch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall - so das BMF - gelten die umsatzsteuerrechtlichen ‎‎‎Pflichten des Rechnungsausstellers als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ‎‎ausgestellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung ‎‎bemüht hat (Rz 42). Beratungshinweis: Keine E-Mail-Adresse angegeben Nicht deutlich wird, ob ein Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten zur Rechnungsausstellung auch dann genügt, wenn er vom Kunden keine E-Mail-Adresse erhält und daraufhin Rechnungen als Download anbietet, ohne zu prüfen, ob die Datei wirklich heruntergeladen wird. In Rz 42 heißt es nur, dass der Rechnungsaussteller seine Pflichten erfüllt habe, wenn er „eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich (z.B. anhand eines Sendeprotokolls) um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht“ habe. Wie dieses „ Sendeprotokoll“ konkret aussehen soll, wenn z.B. keine E-Mail-Adresse benannt wurde, bleibt unklar.  7. E-Rechnungen über Barverkäufe In FAQ Nr. 10 hat sich das BMF ergänzend zu E-Rechnungen bei Barverkäufen geäußert: Es gelten hier keine besonderen Regelungen. Daher ist z.B. auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine E‑Rechnung auszustellen, wenn der Rechnungsbetrag über 250 EUR liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte. Beratungshinweis: Berichtigung eines Kassenbelegs Die Verwaltung empfiehlt in FAQ Nr. 10, zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (Kassenbeleg) ausstellen zu lassen, die nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt wird. Später kann dann eine E‑Rechnung per E‑Mail versandt werden. 8. Verträge als Rechnung, Rz 44 - 46 ‎Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z.B. ‎‎Mietverhältnis, Pachtverhältnis) besteht, ist es ausreichend, wenn für den ersten ‎‎Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, der der zugrundeliegende Vertrag ‎‎als Anhang beigefügt wird, oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine ‎‎ Dauerrechnung handelt (Rz 45). Für andere Verträge ‎besteht nach den Ausführungen des BMF für den Fall einer E-Rechnungspflicht die Möglichkeit, den zugrunde liegenden Vertrag als ergänzende Angabe in einem Anhang zur E-Rechnung aufzunehmen (Rz ‎‎44). Das kann auch eine PDF-Datei sein (Rz 35). Das BMF-Schreiben ‎verdeutlicht zutreffend, dass ein Link in der Datei die Voraussetzungen nach § 14 ‎Abs. 1 S. 3 UStG oder § 31 Abs. 1 UStDV nicht erfüllt. Insgesamt wird deutlich, dass die FinVerw unter Anwendung der neuen Regeln zur E-Rechnung mit Verträgen als Rechnung sehr zurückhaltend ist. Prätzler folgert daraus, es sei zukünftig nur noch im Anwendungsbereich der sonstigen Rechnung möglich, einen Vertrag isoliert als Rechnung i.S.d. § 14 UStG und damit als Nachweisgrundlage für den Vorsteuerabzug zu verwenden.  Das mag zutreffen, dürfte aber eher ein theoretisches Problem sein, wenn es jedenfalls zulässig ist, den Vertrag als PDF-Datei im Anhang mitzuversenden. 9. End- oder Restrechnung, Rz 47, 48‎ In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte ‎Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind, § 14 Abs. 5 S. 2 UStG und Abschn. 14.8 Abs. 7 bis 10 UStAE (Rz 47). Statt einer Endrechnung kann auch eine Restrechnung erteilt werden (vgl. Abschn. 14.8 Abs. 11 UStAE). Das BMF weist zutreffend darauf hin, dass derzeit die Anforderungen an eine Endrechnung noch ‎nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung darstellbar sind. Das BMF lässt deshalb in diesem Fall ‎übergangsweise eine Restrechnung zu (Rz 48). Beratungshinweis: Übergangsregelung, Rz 48 Die FinVerw beanstandet es ‎nicht, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang i.S.v. Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE als unstrukturierte Datei enthalten ist. 10. Rechnungsberichtigung, Rz 49 ff.‎ ‎ ‎Der Rechnungsaussteller kann die ausgestellte E-Rechnung berichtigen. Für eine Rechnungsberichtigung gelten nach § 31 Abs. 5 S. 3 UStDV die gleichen Anforderungen ‎an Form und Inhalt wie in § 14 UStG. Daher muss die Berichtigung einer E-Rechnung ‎ebenfalls in der ‎für diese vorgeschriebenen Form (unter Verwendung des entsprechenden Dokumen‎tentyps) erfolgen. ‎Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist ‎nach zutreffender Auffassung des BMF nicht ausreichend (Rz ‎‎49). Beratungshinweis: Berichtigung von Rechnungen aus der Zeit vor dem 1.1.2025 Da ‎für die Rechnungen aus der Zeit vor dem 1.1.2025 keine Verpflichtung zur Verwendung des E-Rechnungsformats bestand, kann ‎auch die Rechnungsberichtigung (nach dem 31.12.2024) ohne Verwendung einer E-Rechnung erfolgen ‎‎(Rz. 50). ‎Eine wirksame Berichtigung wirkt unter den übrigen Voraussetzungen auf den ‎‎Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen E-Rechnung zurück (Rz 49).  In Fällen einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG ist auch bei einer E-‎Rechnung eine Berichtigung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich. Die ‎E-Rechnung muss in derartigen Fällen daher nicht berichtigt werden. Beratungshinweis: Nachträglich abgerechnete Bonus- und Rabattvereinbarungen, Rz 51 In derartigen Fällen ist gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG in der Rechnung nur darauf ‎ hinzuweisen, dass eine im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts besteht. Hierfür ist ein eindeutiger Verweis auf den Vertrag ausreichend.‎ ‎ 11. Vorsteuerabzug, Rz 55 ff.‎ a) ‎Unternehmereigenschaft des Rechnungsempfängers, Rz 15 ‎Der Rechnungsaussteller kann sich bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ‎‎die Angabe des Rechnungs-/Leistungsempfängers verlassen, dass dieser ein inländischer ‎‎Unternehmer ist, sofern ihm keine gegenteiligen Informationen vorliegen. Dabei kann die Verwendung ‎der USt-IDNr. ein Indiz dafür sein, dass der Empfänger als Unternehmer handelt (Rz 15). Entsprechendes gilt für die derzeit im Einführungsprozess befindliche W-IDNr. (§§ 139a, 139c AO).  b) Rechnungsausstellung im fehlerhaften Format, Rz 59 ‎Allein wegen der Ausstellung einer Rechnung im falschen Format wird von der FinVerw der ‎‎Vorsteuerabzug nicht beanstandet, sofern der Rechnungsempfänger anhand der ihm vorliegenden ‎‎Informationen davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen â€Žâ€Žnach § 27 Abs. 38 UStG in Anspruch nehmen konnte. Beratungshinweis: Fehlerhaftes Format und Berichtigung, Rz 57 War der Rechnungsersteller zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, kann eine stattdessen ausgestellte ‎sonstige Rechnung nach Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE durch Ausstellen einer E-Rechnung berichtigt werden. Die E-Rechnung muss dann durch eine eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt, um die Anwendung ‎des § 14 c UStG auszuschließen. Eine solche Berichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der Ausstellung der sonstigen Rechnung zurück. Erfolgt keine Rechnungsberichtigung durch nachträgliches Ausstellen einer E-Rechnung, sind die ‎in einer sonstigen Rechnung enthaltenen Angaben im Hinblick auf den Vorsteuerabzug als mögliche ‎objektive Nachweise i.S.d. Abschn. 15.2a Nr. 1 a UStAE zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser ‎Regelung kann „ unter Anlegung eines strengen Maßstabs“ ein Vorsteuerabzug möglich ‎sein, sofern die FinVerw über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu überprüfen. Bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen ‎Rechnung werden die genannten Voraussetzungen i.d.R. erfüllt sein (Rz 58). Beratungshinweis: Vorsteuerabzug aus „sonstiger Rechnung“ Nach Meinung des BMF kann auch eine inhaltlich richtige und vollständige sonstige Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern daraus die materiellen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erkennbar sind. 12. Aufbewahrung, Rz 60 ‎Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen ‎‎Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle ‎‎ Auswertbarkeit seitens der FinVerw muss sichergestellt sein.  Die E-Mail selbst muss (als digitaler Briefumschlag) nicht aufbewahrt werden. Dies empfiehlt sich jedoch, wenn man etwa den E-Mailabsender und das Datum sichern möchte, um später noch einmal darauf zugreifen zu können. 13. Verstoß gegen E-Rechnungspflicht Verstößt der Unternehmer gegen die Verpflichtung, eine E-Rechnung auszustellen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 26 a Abs. 2 Nr. 1 UStG. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 26 a Abs. 3 UStG). Die Höhe des Bußgelds hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab - etwa von der Anzahl der Rechnungen, bei denen gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Auch die Frage einer Wiederholungstat dürfte eine Rolle spielen. 14. Übergangsregelungen, Rz 62 ff ‎Wichtig ist der Hinweis des BMF in Rz 63 des BMF-Schr. v. 15.10.2024: Danach kann bis zum 31.12.2026 eine Rechnung für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch als ‎sonstige Rechnung (z.B. Papierrechnung) ausgestellt und übermittelt werden. Die Zustimmung des ‎Empfängers zu der Rechnungserteilung in einem anderen elektronischen Format bedarf keiner besonderen Form. Es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger über das zu verwendende Format bestehen. Die Zustimmung kann etwa in Form einer Rahmenvereinbarung (z.B. in den AGB) oder konkludent erfolgen. 15. Änderung des UStAE, Rz 66 ‎‎Die FinVerw wird die erforderlichen Änderungen des UStAE in einem gesonderten BMF-Schreiben ‎vornehmen. III. Kostenfreies Tool der Finanzverwaltung zur Lesbarmachung von E-Rechnungen ‎‎Im Dezember 2024 hat die FinVerw nunmehr - entgegen früheren Äußerungen - doch ein kostenfreies Tool zur Lesbarmachung   von E-‎Rechnungen unter https://www.elster.de/eportal/e-rechnung veröffentlicht. Es verwendet X-Rechnung in der Version 3.01. Dazu hat das Bayerische Staatsministerium für Finanzen und Heimat am 18.12.2024 folgende Presseerklärung herausgegeben (auszugsweise): „(…) Mit dem E-Rechnungs-Viewer in ELSTER können elektronische Rechnungen schnell, einfach und unkompliziert gesichtet und geprüft werden. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmerinnen und Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Um diesen Übergang so reibungslos und bürgerfreundlich wie möglich zu gestalten, stellt ELSTER ein kostenloses Tool bereit. Der E-Rechnungs-Viewer ermöglicht die Visualisierung von E-Rechnungen im Handumdrehen!“, so Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. (…)“ Wichtig ist, dass der Anwendung für die Nutzung des Visualisierungstools kein elster-Benutzerkonto benötigt wird. IV. Fazit Die FinVerw hat mit dem BMF-Schr. v. 15.10.2024 und den ergänzenden FAQs v. 19.11.2024 ihr Soll erfüllt. Insbesondere das BMF-Schreiben überzeugt letztlich, weil eine Reihe von Fragen behandelt werden, die nach dem Entwurfsschreiben v. 13.6.2024 im Unklaren geblieben waren. Die FAQs, die die Verwaltung noch ergänzend herausgegeben hat, überzeugen vor allem dadurch, dass sie vergleichsweise einfach formuliert und damit auch für den „Normalbürger“, der sich nicht täglich mit der Umsatzsteuer befasst, verständlich sind. Letztlich handelt es sich bei den Äußerungen der Verwaltung um einen „ersten Aufschlag“. Die Praxis wird zeigen, inwieweit sich die neuen Regeln zur E-Rechnung bewähren und ob wegen einzelner Punkte die Finanzgerichtsbarkeit angerufen werden muss.      Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness v. 27.3.2024, BGBl I 2024, Nr. 108       Vgl. zu Hintergründen und Voraussetzungen der Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung, Grune, AktStR 2024, 497 ff.       Wegen weiterer Einzelheiten zu den Übergangsregelungen vgl. ausführlich Grune, AktStR 2024, 497 ff., 504, 505       Grune, AktStR 2024, 498       Entwurf eines BMF-Schr. zur verpflichtenden E-Rechnung v. 13.6.2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001:007       Zu diesem Entwurf vgl. z.B. die Ausführungen von Timm, UStDD 12/2024, 15; Radtke, UStDD 8/2024, 16; Lamprecht, BBK 11/2024, 496; Prätzler, StuB 2024, 329       BMF-Schr. v. 15.10.2024 - III C 2 - S 7287-a/23/10001:007 BStBl I 2024, 1320       Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html       Im Folgenden wird auf die entsprechenden Rz des BMF-Schr. v. 15.10.2024 jeweils in einem Klammerzusatz ‎‎‎(z.B. Rz 15) verwiesen.       ABl. ‎L 133 v. 6.5.2014, 1       Prätzler, StuB 2024, 895 ff., 898       Nach FAQ Nr. 5 des BMF muss ein Verein E‑Rechnungen empfangen können, wenn er unternehmerisch tätig wird. Darüber hinaus muss der Verein selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine der unter FAQ Nr. 4 genannten Ausnahmen vorliegt.       JStG 2024 v. 2.12.2024, BGBl I 2024, Nr. 387       Seit dem 27.11.2020 sind Lieferanten und Dienstleister auf Grundlage der E‑Rechnungsverordnungen zur E-Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern verpflichtet. Diese Regelungen (z.B. ERechV des Bundes) sind neben umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu beachten. Weiteres dazu unter www.e-rechnung-bund.de.       Vgl. auch Fietz/Brohl/Newe, NWB 2025, 24 ff., 28       So auch Prätzler, StuB 2024, 895 ff., 897       Prätzler, StuB 2024, 895 ff., 899       Vgl. dazu ‎auch BMF-‎Schr. v. 18.9.2020 - III C 2 - S 7286-a/19/10001:001, 2020/0920350, BStBl I 2020, 976 unter Anwendung der EuGH- und BFH-Rspr.       Durch die W-IDNr. soll eine eindeutige Trennung zwischen privater und unternehmerischer/betrieblicher Sphäre ermöglicht werden, vgl. dazu auch Seifert, StuB 2024, 838 ff.       Zu Einzelheiten verweist das BMF in FAQ Nr. 13 auf das BMF-Schr. v. 28.11.2019 - IV A 4 - S 0316/19/10003:001, BStBl I 2019, 1269, Rz 131 und 133, geändert durch BMF-Schr. v. 11.3.2024 - IV D 2 - S 0316-a/21/10001:002, BStBl I 2024, 374       Das Tool betrifft nur die Visualisierung, nicht aber die Erstellung von E-Rechnungen.   

Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2024 . Seite: 685
Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 I. Vorbemerkungen Das JStG 2024  lag zum Zeitpunkt der Drucklegung  als Kabinettsbeschluss der BReg vor. Es soll nach derzeitigen Planungen Ende November 2024 verabschiedet werden. Dabei handelt es sich um das einzige StÄndG in diesem Jahr, das Anpa ...

Dr. Jörg Grune, Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg und Münster
Jahrgang: 2024 . Seite: 515
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der MwStSystRL dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationale ...

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