AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2023 S. 535: Anwendungsfragen zu § 3 Nr. 72 EStG Anwendungsfragen zu § 3 Nr. 72 EStG Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2023 . Seite: 535 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Durch das JStG 2022 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 72 EStG eine neue Steuerfreiheit eingeführt. Hiernach werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (einkommen-) steuerfrei gestellt. Die Steuerfreistellung führt nicht zur Anwendung des Progressionsvorbehalts, da diese Einnahmen nicht in § 32 b EStG genannt sind. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 17.7.2023 zur Anwendung von § 3 Nr. 72 EStG geäußert. Daneben hat das BMF mit Schreiben vom 12.6.2023 auf die Anzeige über die Erfassung des Betriebs kleinerer Photovoltaikanlagen verzichtet. I. Gesetzeswortlaut § 3 Nr. 72 EStG Nach § 3 Nr. 72 EStG sind steuerfrei „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (EStG) erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 (EStG) nicht anzuwenden.“ Beratungshinweis: Zwingende Steuerfreiheit Die Steuerfreiheit ist zwingend anzuwenden („sind“ steuerfrei). Es besteht keine Möglichkeit, die Steuerfreiheit zu Gunsten einer Steuerpflicht und damit einer Verlustberücksichtigung abzuwählen. II. Zeitliche Anwendung Nach § 52 Abs. 4 S. 27 EStG ist diese Steuerbefreiung „für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden.“ Die Befreiungsregelung in § 3 Nr. 72 EStG ist auf Einnahmen und Entnahmen ab 2022 unabhängig vom Verlauf des Wirtschaftsjahres anzuwenden. Welchem Wirtschaftsjahr die Einnahmen oder Entnahmen zuzurechnen sind, richtet sich nach der Gewinnermittlungsart: Im Falle der Bilanzierung hat eine wirtschaftliche Zuordnung zu erfolgen. Im Falle einer Einnahme-Überschussrechnung gelten die Zu- und Abflussregelungen u.a. unter Berücksichtigung der 10-Tagesregelung. Beratungshinweis: Betriebsausgaben vor 2022 Bei EÜR stellt sich folgende Problematik: Werden in 2022 oder später Betriebsausgaben für die Jahre vor 2022 geleistet, dürften diese aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit noch steuerpflichtig erfassten Einnahmen abziehbar sein (z.B. Zahlung der Steuerberaterkosten für die mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlage (PV-Anlage) in 2022 für 2021 oder 2020). III. § 3 Nr. 72 EStG und Verhältnis zur GewSt Der Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kWp ist von der GewSt befreit. Sind leistungsstärkere Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG befreit, werden die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreien Einnahmen und Entnahmen nicht in den Gewerbeertrag einbezogen. Korrespondierend bewirken die nach Maßgabe von § 3 c EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben keine Minderung des Gewerbeertrags. Beratungshinweis: Erweiterte Grundstückskürzung Bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sind bestimmte Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage kürzungsunschädlich. Bei Anwendung der Prüfgrenze von § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG sind i.R.e. Schattenberechnung auch die steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage einzubeziehen.8 Bislang dürfen die Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein. Durch das Wachstumschancengesetz ist ab dem Erhebungszeitraum 2023 eine Anhebung auf 20 % vorgesehen. IV. Persönliche Anwendung Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG gilt über die ESt und GewSt hinaus auch für die KSt. Die Befreiungsregelung ist je natürlicher Person, Mitunternehmerschaft und Körperschaft eigenständig zu prüfen. Beispiel Der A und die B sind verheiratet und werden zusammenveranlagt. Jeder Ehegatte betreibt auf dem gemeinsam privat genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12 kW (peak). Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. a EStG gilt sowohl für A als auch für B. Abwandlung Wie Bsp. zuvor, allerdings betreiben die Eheleute die PV-Anlage gemeinschaftlich. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. a EStG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B. Beratungshinweis: (Mit-)Eigentum Gem. Rz 8 ist es für die Anwendung der Steuerfreiheit unerheblich, ob der PV-Anlagenbetreiber auch (Mit-)Eigentümer des jeweiligen Gebäudes ist, auf dem sich die PV-Anlage befindet.. Ist eine steuerfreie PV-Anlage einer Körperschaft zuzurechnen, geht die FinVerw nicht auf das Verhältnis zwischen HB und Steuerbilanz ein. Nur steuerlich kommt § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung. Wird eine Einheitsbilanz aufgestellt, müssten Korrekturposten nach § 60 Abs. 2 EStDV gebildet werden. V. Sachliche Anwendung 1. Grundsätzliches Die sachlich befreiten PV-Anlagen werden in § 3 Nr. 72 S. 1 EStG definiert. Beratungshinweis: Betreiberbefreiung Befreit sind nur die Betreiber einer PV-Anlage; wird eine PV-Anlage vermietet, dürfte die Befreiung mangels Betreibereigenschaft zu versagen sein. In einem ersten Schritt muss gebäudebezogen geprüft werden, ob die jeweilige PV-Anlage befreit ist. In einem zweiten Schritt muss personenbezogen geprüft werden, ob die 100-kWp-Grenze eingehalten wird. Beratungshinweis: Gewinnerzielungsabsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die nach Maßgabe von § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt werden, liegen nur vor, wenn die selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Ohne Gewinnerzielungsabsicht ist die Befreiungsnorm in § 3 Nr. 72 EStG nur deklaratorisch. Die FinVerw geht im BMF-Schr. v. 17.7.2023 auf die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren und steuerbaren, aber steuerbefreiten, Anlagen nicht näher ein. Sie weist lediglich in Rz 3 darauf hin, dass nur bei mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Anlagen die Begünstigung nach § 3 Nr. 72 EStG zu prüfen ist. Im Umkehrschluss scheidet eine solche Prüfung bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Anlage aus. Nach Auffassung von Gragert soll bei Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht die Privatentnahme für den privat verbrauchten Strom nicht zu berücksichtigen sein. Preisvorteile aus der Eigenstromproduktion im Vergleich zum Stromtarif des Energieversorgers sollen nicht in die Totalgewinnprognose einfließen. Dies überzeugt nicht, weil die Entnahme mit dem Teilwert oder aus Vereinfachungsgründen auch mit dem Strompreis eines regionalen Energieversorgers oder pauschal mit 0,20 EUR/kWp angesetzt werden kann und diese Bewertung sich auch bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht niederschlagen müsste. Einzelfalldiskussionen über das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht sind zu erwarten, zumal das nicht steuerbare Betreiben einer PV-Anlage nicht zu einem Verbrauch der persönlichen 100-kWp-Grenze führen dürfte. Wurde ein Liebhabereiantrag gestellt, fehlt es auch ab 2022 an einer Gewinnerzielungsabsicht. Beratungshinweis: Liebhabereiantrag Die FinVerw hat die Möglichkeit, einen Antrag auf „Option“ zur Liebhaberei wirksam stellen zu können, bis zum 31.12.2023 verlängert. Eine Auswirkung im Steuerbescheid soll sich aber nur dann ergeben, wenn dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist. 2. Objektbezogene Prüfung Ob der Betrieb einer PV-Anlage steuerfrei ist, richtet sich auch nach der Gebäudeart. Art des Gebäudes Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung) Einfamilienhaus 30 kWp Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus 15 kWp je Wohneinheit Gemischt genutzte Immobilien 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (z.B. Gewerbeimmobilien mit einer Einheit bzw. ein Garagengrundstück) 30 kWp Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten 15 kWp je Gewerbeeinheit Beratungshinweis: Mehrere Gewerbeeinheiten Auf Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten wird die Multiplikationsregelung des § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. b EStG - entgegen dem Gesetzeswortlaut - aus Billigkeitsgründen angewandt. Eine Gesetzesänderung zur Rechtsklarheit ist nicht ausgeschlossen. Bei Einfamilienhäusern sind auch Nebengebäude mit zu erfassen. Bei den weiteren Gebäudearten wird in § 3 Nr. 72 S. 1 EStG nicht bestimmt, dass auch die auf Nebengebäuden installierten PV-Anlagen dem Hauptgebäude zuzurechnen sind. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dies korrigieren wird. Beratungshinweis: Nebengebäude Ob ein eigenständiges Gebäude oder ein Nebengebäude vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Ein (Kuh-)Stall oder ein Schuppen dürfte ein von dem Haupthaus unabhängiges Gebäude sein. Ob es sich bewertungsrechtlich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, dürfte für die Anwendung von § 3 Nr. 72 EStG unerheblich sein. Eine Stellungnahme der FinVerw bleibt abzuwarten. Beispiel 1 A betreibt auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25 kW (peak). Lösung Alle drei Anlagen sind begünstigt. Die personenbezogene 100-kWp-Grenze ist nicht überschritten. Beispiel 2 A betreibt auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Ladengeschäft und zwei Wohnungen) eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 40 kW (peak) und daneben auf einer Gewerbeimmobilie mit einer Einheit eine Anlage mit einer Leistung von 20 kW (peak). Lösung Objektbezogene Voraussetzungen sind für beide Anlagen erfüllt (und die personenbezogene 100-kWp-Grenze ist nicht überschritten): Anlage 1 § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. b EStG: 15 kWp x 3 = max. 45 kWp max. (hier: 40 kWp). Anlage 2 § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. a EStG: 30 kWp (starr) - hier 20 kWp. Beispiel 3 A betreibt auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Lösung Die Anlagen erfüllen die objektbezogene Voraussetzung nicht: § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. b EStG: 15 kWp x 2 = 30 kWp max. hier: 30,20 kWp (Anlagen auf dem Nebengebäude werden dem Zweifamilienhaus zugerechnet). Werden auf einem Gebäude von einer Person mehrere PV-Anlagen nacheinander errichtet und sind diese getrennt im Marktstammdatenregister einzutragen, dürfte die Grenze nur objektbezogen und nicht je Objekt und je eingetragener Anlage zu prüfen sein. Beratungshinweis: Leistungsgrenze Maßgeblich ist die Gesamtbruttoleistung der PV-Anlage lt. Marktstammdatenregister; Anlagendrosselungen spielen keine Rolle. Diese sollte durch Berater regelmäßig geprüft werden, da Eintragungsänderungen zur Versagung oder Begründung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG führen können. PV-Anlagen bestehen aus der Gesamtheit aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler. D.h. nicht jedes Modul der PV-Anlage ist eine eigene Einheit. Module sind summarisch zu betrachten, wenn sie von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden. 3. Subjektbezogene Prüfung Für die Prüfung der 100-kWp-Grenze sind die maßgeblichen Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen, die vom Stpfl. oder der Mitunternehmerschaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, zu addieren. Bei der 100-kWp-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Dem ist zuzustimmen, wenngleich der Gesetzeswortlaut auch eine andere Auslegung zulässt. Beratungshinweis: Einzubeziehende Anlagen Nur die nach § 3 Nr. 72 EStG (objektbezogenen) befreiten PV-Anlagen sind in die Prüfung, ob die 100-kWp-Grenze überschritten wird, einzubeziehen. PV-Anlagen, die mit Liebhabereiabsicht betrieben werden, bleiben ebenso unberücksichtigt wie zu leistungsstarke PV-Anlagen. Letztgenannte Anlagen führen zu steuerpflichtigen Einkünften, sofern eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Mit Balkonkraftwerken werden keine Einnahmen erzielt; diese führen nicht zu einem Verbrauch der 100-kWp-Grenze. Beispiel A betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak). Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist nicht in die Prüfung der 100-kW-(peak)-Grenze einzubeziehen. Die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb nach § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. a EStG begünstigt. Abwandlung A betreibt zusätzlich eine vierte PV-Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kW (peak) auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten. Da die vierte Anlage bereits dem Grunde nach nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fällt, weil die maximale maßgebliche Leistung für diese Gebäudeart von 30 kW (peak) überschritten ist, ist diese Anlage ebenfalls nicht in die Ermittlung der 100-kW-(peak)-Grenze einzubeziehen. Die 100-kWp-Grenze gilt pro Stpfl. - auch bei zusammenveranlagten Personen. Lediglich bei Beteiligung des Stpfl. an einer Mitunternehmerschaft, die ihrerseits eine PV-Anlage betreibt, gilt für die Mitunternehmerschaft eine separate 100-kWp-Grenze, welche mitunternehmerschaftsbezogen zu prüfen ist. Durch diese Rechtsauslegung ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten. VI. Unterjähriger Wechsel zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht ganzjährig erfüllt, ist § 3 Nr. 72 EStG nur bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden. Anschließend wird der Betrieb der PV-Anlage steuerpflichtig, sofern eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dieser Fall kann sich bei Nutzungsänderungen des Objekts, Installation zusätzlicher Module oder bei Überschreiten der 100-kWp-Grenze ergeben. Beispiel Auf einem Objekt ist eine PV-Anlage mit 40 kWp installiert. Das Objekt wird bislang wie folgt genutzt: 2 Einheiten gewerblich + 1 Einheit Wohnzwecke § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. b EStG: bislang max. (3 x 15 kWp = ) 45 kWp Das Objekt wird ab 1.1.2024 wie folgt genutzt: 1 Einheit gewerblich § 3 Nr. 72 S. 1 Buchst. a EStG: nunmehr gilt eine Höchstgrenze von 30 kWp. Ab 1.1.2024 ist der Anlagenbetrieb steuerpflichtig, sofern eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. VII. Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG PV-Anlagen können zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 oder 5 EStG übertragen oder überführt werden, wenn die deutsche Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die PV-Anlage vor Übertragung oder Überführung nicht nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt war (z.B. wegen Überschreitens der 100-kWp-Grenze) und nach der Übertragung oder Überführung die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt ist. In diesen Fällen scheidet eine Übertragung oder Überführung zu Buchwerten aus. Etwaige stille Reserven sind daher zwingend mit Eintritt in die Steuerbefreiung aufzudecken. VIII. Umfang der Steuerfreiheit Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer befreiten PV-Anlage werden steuerfrei gestellt. Zu den Einnahmen gehören die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z.B. an Mieter, Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der EÜR vereinnahmte und erstattete USt. Entnahmen liegen vor, wenn der selbst produzierte Strom für betriebsfremde Zwecke verwandt wird. Beispiele für eine betriebsfremde Verwendung: Der mit der PV-Anlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Stpfl. unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird. Der mit der PV-Anlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in Räumen verwendet, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, z.B. das häusliche Arbeitszimmer i.R.e. Arbeitnehmertätigkeit des Stpfl. Der mit der PV-Anlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt. Wird der produzierte Strom nach der steuerfreien Entnahme aus dem Betrieb „PV-Anlage“ in einem anderen Betrieb genutzt, ist die Entnahme mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG zu bewerten (Wiederherstellungskosten). Zur Teilwertermittlung des selbst verbrauchten Stroms bestehen folgende Möglichkeiten: anhand der individuell angefallenen Kosten, sog. Wiederherstellungskosten (progressive Methode); durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis (retrograde Methode), soweit dieser niedriger als die individuell angefallenen Kosten ist; als Verkaufspreis ist die erzielte individuelle Einspeisevergütung heranzuziehen; aus Vereinfachungsgründen Schätzung mit dem Strompreis eines regionalen Energieversorgers - alternativ Ansatz eines pauschalen Wertes von 20 Ct/kWh. Dieser Teilwert ist um die USt für die unentgeltliche Wertabgabe zu erhöhen. In Höhe der steuerfreien Entnahme dürfte bei dem anderen Betrieb eine gewinnwirksame Aufwandseinlage vorliegen. Die FinVerw will demgegenüber § 6 Abs. 5 S. 1 EStG anwenden, sodass offensichtlich die Bewertung des Stroms nur mit dem Buchwert (d.h. den Herstellungskosten) erfolgen kann. Ob ein Betriebsausgabenabzug bei dem anderen Betrieb mit Hinweis auf die Steuerfreiheit im PV-Anlagenbetrieb verweigert wird, bleibt abzuwarten. Beratungshinweis: Vermeidungsmöglichkeit Wird der produzierte Strom vom PV-Anlagenbetreiber an eine andere Person veräußert (z.B. Ehemann betreibt die steuerfreie PV-Anlage und die Ehefrau erwirbt den Strom zum Marktpreis), liegt beim PV-Anlagenbetreiber eine steuerbefreite Einnahme vor. Der Stromerwerber kann die getragenen Kosten als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen, selbst wenn es sich um eine Vertragsbeziehung zwischen nahen Angehörigen handelt; vorausgesetzt, u.a. die weiterberechneten Kosten entsprechen dem Fremdvergleich. Hierdurch ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme einer PV-Anlage können ebenfalls gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass „nur“ steuerfreie Einnahmen oder Entnahmen erzielt werden. Ist die PV-Anlage Teil eines anderen Betriebs und kann ein Betriebsausgabenabzug mit steuerlicher Auswirkung geltend gemacht werden , dürfte die Veräußerung oder Entnahme der PV-Anlage steuerpflichtig sein. Die FinVerw spricht davon, dass „nur“ steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt werden müssen. Unklar bleibt, ob die Prüfung im jeweiligen Veranlagungsjahr der Veräußerung oder über den gesamten Betreibungszeitraum der jeweiligen PV-Anlage hinweg zu erfolgen hat. M.E. spricht vieles für eine veranlagungsjahrbezogene Prüfung. Wird die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben oder wurde ein wirksamer Liebhabereiantrag gestellt, stellt sich m.E. die Frage nach einer Erfassung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns oder -verlusts nicht. Beratungshinweis: Mögliche Betriebsaufspaltung Erfolgt die Stromveräußerung an die vom Anlagenbetreiber beherrschte GmbH, kann hierdurch eine Betriebsaufspaltung begründet werden. Kommt es zur Beendigung der Betriebsaufspaltung, dürfte die dem Besitzunternehmen als Betriebsvermögen zuzurechnende GmbH-Beteiligung nicht der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 72 EStG unterliegen. Diese steht nicht im Zusammenhang mit dem Betreiben der PV-Anlage. Unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien PV-Anlagen stehende Betriebsausgaben sind nach § 3 c Abs. 1 EStG nicht abziehbar. Der Betriebsausgabenabzug soll ab 2022 für die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Anlagen ausscheiden, nicht aber für die Jahre vor 2022. Dem ist zuzustimmen. Im Falle einer EÜR stellt sich folgende Problematik: Werden in 2022 oder später Betriebsausgaben für die Jahre vor 2022 geleistet, sind diese nach der von der FinVerw offensichtlich vertretenen Auffassung nicht mehr abziehbar (§ 3 c Abs. 1 EStG). Dem ist nicht zu folgen: Der wirtschaftliche Zusammenhang besteht mit Einnahmen, die noch steuerpflichtig erfasst wurden. Ein Betriebsausgabenabzug von nachgelagerten Aufwendungen dürfte auch 2022 und später weiterhin zulässig sein (z.B. Zahlung der Steuerberaterkosten für die mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene PV-Anlage in 2022 für 2021). IX. Besonderheit: Betrieb „Photovoltaikanlage“ wird in einen anderen Betrieb integriert Mit einer mit Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen PV-Anlage werden im Regelfall gewerbliche Einkünfte i.R.e. eigenen Gewerbebetriebs erzielt. In Ausnahmefällen kann der Betrieb einer PV-Anlage auch Teil eines bereits bestehenden (Einzel-)Unternehmens sein. Beratungshinweis: Abgrenzung Die Abgrenzung hat nach den Umständen des Einzelfalls nach gewerbesteuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Bei ungleichartigen Betätigungen indiziert die Ungleichartigkeit ihre gewerbesteuerliche Selbstständigkeit. Gleichwohl kann der Betrieb einer PV-Anlage in einen anderen Betrieb integriert sein, wenn die verschiedenen Betätigungen vor allem wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen Betätigungen kommt der Möglichkeit der Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten eine besondere Bedeutung zu; damit gewinnt das Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs ein besonderes Gewicht. Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn beide Betätigungen einander stützen und ergänzen. Wenn der mit der PV-Anlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % in dem anderen Betrieb verbraucht wird, spricht ein gewichtiges Indiz für die Stützung und Ergänzung der Tätigkeiten. Beratungshinweis: Verwendung M.E. müsste nicht auf die tatsächliche Verwendung im jeweiligen Wirtschaftsjahr, sondern auf die prognostizierte Verwendungsabsicht abgestellt werden. Viele Betriebe entscheiden sich für den Betrieb einer PV-Anlage, weil zukünftig der selbst produzierte Strom durch Ladesäulen und Wärmepumpen oder (infolge der Erderwärmung erworbene) Klimageräte zur Erreichung der Energiewende genutzt werden soll. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Ergänzung und Stützung selbst dann vorliegen, wenn der selbst produzierte Strom zu mind. 10 % der Gesamtproduktion für den anderen Gewerbebetrieb genutzt werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung dieser weiten Auslegung anschließen wird. Beratungshinweis: Kapitalgesellschaft Bei einer KapG, die auch eine PV-Anlage betreibt, ergibt sich keine Unterscheidungsnotwendigkeit. Eine KapG unterhält nur einen Gewerbebetrieb. Eine Aussage der FinVerw hierzu fehlt im BMF-Schr. v. 17.7.2023 . Sofern die nach § 3 Nr. 72 EStG befreite PV-Anlage in einen anderen Betrieb integriert ist, wird der veräußerte selbst produzierte Strom von der Steuerfreiheit umfasst. Korrespondierend wird i.H.d. steuerfreien Einnahmen oder Entnahmen der Betriebsausgabenabzug versagt. Übersteigen die Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen, wirken diese sich weiterhin ertragsteuerlich und damit auch gewerbesteuerlich aus. Beratungshinweis: Inanspruchnahme des IAB Zudem lässt die FinVerw die Inanspruchnahme des IAB in solchen Fällen zu. Eine spätere Hinzurechnung nach § 7 g Abs. 2 S. 1 EStG ist nicht anteilig der Steuerbefreiung zuzurechnen. Dies dürfte ebenso für die Anschaffungskostenminderung nach § 7 g Abs. 2 S. 3 EStG gelten; eine Aussage der FinVerw fehlt hierzu. X. § 7 g EStG vs. § 3 Nr. 72 EStG Fraglich war, ob die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 72 EStG die Anwendung von § 7 g EStG einschränkt. Nach Auffassung der FinVerw scheidet die Inanspruchnahme von § 7 g EStG und damit auch die Bildung eines IAB für nach dem 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahre aus, wenn für die PV-Anlage kein steuerlicher Gewinn zu ermitteln ist. IAB, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden und auf eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlage übertragen werden sollen, sind nach Meinung des BMF auf die steuerfreie PV-Anlage nicht übertragbar und daher rückwirkend gewinnerhöhend aufzulösen. Ob dieser einschränkenden Rechtsauslegung gefolgt wird, bleibt abzuwarten. Denn es bedarf nur im Jahr der Bildung des IAB einer Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung wird lediglich ein begünstigtes Wirtschaftsgut i.S.d. § 7 g Abs. 1 S. 1 EStG verlangt. Da die PV-Anlage als ausschließlich betrieblich genutzt gilt, dürfte kein Fall der rückwirkenden gewinnerhöhenden IAB-Auflösung vorliegen. Die außerbilanzielle Hinzurechnung bei Übertragung des IAB im Zeitpunkt der Anschaffung dürfte nicht von § 3 Nr. 72 EStG umfasst sein. Auf der anderen Seite wird gefordert, dass die korrespondierende Minderung der Anschaffungskosten gewinnmindert erfasst werden kann und ebenso nicht der Regelung von § 3 Nr. 72 EStG unterliegt. Im Ergebnis bleibt die Übertragung des IAB bei Anschaffung der Anlage steuerneutral und ein Steuereffekt tritt im Zeitpunkt der IAB-Bildung ein. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt wird, bedarf es für Anlagenerwerbe bis zum 30.11.2022 einer Billigkeitsregelung. Der Bundesrat hat dem JStG 2022 erst am 16.12.2022 zugestimmt; erst durch den BT-Finanzausschuss wurde § 3 Nr. 72 EStG aufgenommen. Es dürfte zumindest aus Billigkeitsgründen geboten sein, den ursprünglich für die geplante steuerpflichtige PV-Anlage begehrten IAB auf die vom 1.1.2022 bis 30.11.2022 angeschafften und nunmehr steuerfreien Anlagen übertragen zu können. Sollte das Finanzamt dieser Auffassung nicht zustimmen, sollte dies in Rechtsbehelfsverfahren geprüft werden, darüber hinaus sollten Billigkeitsanträge nach §§ 163 bzw. 227 AO gestellt werden. Käme es zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung im Bildungsjahr des IAB, sollte auch gegen die nach § 233 a AO festgesetzten Zinsen mit einem Billigkeitsantrag vorgegangen werden. Anders verhält sich die Rechtslage, sofern die PV-Anlage Teil eines anderen Betriebs ist. Dann ist § 7 g EStG weiterhin anwendbar; § 3 c EStG wendet die FinVerw nicht an. Das Betreiben einer PV-Anlage in einem anderen Betrieb kann sich auch vor diesem Hintergrund als steuervorteilhaft erweisen. XI. Besonderheit: Gewerbliche Infizierung Bei ansonsten vermögensverwaltenden Gesellschaften konnte sich ursprünglich durch den Betrieb einer PV-Anlage eine gewerbliche Abfärbung ergeben. In seiner jüngeren Rspr. hat der BFH betont, dass die Bagatellgrenze (gewerbliche Umsätze von bis zu 3 % der Nettoumsatzerlöse; max. 24.500 EUR) auch auf vermögensverwaltende Gesellschaften anzuwenden ist. Beratungshinweis: Zweite Gesellschaft Eine gewerbliche Abfärbung kann nicht eintreten, wenn die PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Sollte die PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, besteht die Möglichkeit, durch die Gründung einer zweiten - auch personenidentischen - Gesellschaft die Abfärbung zu verhindern. Dies ist weiterhin empfehlenswert, weil der Betrieb einer PV-Anlage z.B. durch Nutzungsänderungen aus der Befreiungsregelung des § 3 Nr. 72 EStG herausfallen und dann wiederum eine gewerbliche Infizierung auslösen kann. Sofern für PV-Anlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln ist und diese PV-Anlagen bislang eine gewerbliche Abfärbung auslösten , wird das durch § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ab 2022 verhindert. Beratungshinweis: Zwangsentnahme Entfällt eine gewerbliche Infizierung von vermögensverwaltenden Gesellschaften durch § 3 Nr. 72 S. 3 EStG, nimmt die FinVerw eine Zwangsentnahme sämtlicher WG (insb. der Gebäude) - mit Ausnahme der PV-Anlage - an. Diese Zwangsentnahme kann nur dadurch verhindert werden, dass bis zum 31.12.2023 aus anderen Gründen eine Verstrickung der stillen Reserven wiederhergestellt wird. Beratungshinweis: Entnahmezeitpunkt Die FinVerw äußert sich nicht dazu, wann eine Zwangsentnahme infolge Entprägung vorzunehmen ist. § 3 Nr. 72 S. 3 EStG gilt für Einnahmen und Entnahmen ab 2022, sodass m.E. die Zwangsentnahme eine logische Sekunde vor Befreiungseinführung - also am 31.12.2021 - zu erfassen wäre. Wird 2021 ein Entnahmeergebnis (i.d.R. Entnahmegewinn) wegen voraussichtlicher Anwendung der Billigkeitsregelung nicht erfasst, müsste die FinVerw den Bescheid vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, um eine spätere formelle Änderung zu ermöglichen. XII. Besonderheit: §§ 35 a und 35c EStG und Verhältnis zu § 3 Nr. 72 EStG Eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG scheidet aus, soweit die Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen. Ob die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Betriebseinnahmen stehen, ist unerheblich. Wird eine PV-Anlage auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert, gewährt die FinVerw die Steuerermäßigung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 35 a EStG. Diese Rechtsauslegung ist konsequent, da eine auf einem Eigenheim installierte PV-Anlage den Zweck hat, Strom für die Eigennutzung zu produzieren, die Anlage damit nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG hat insofern nur deklaratorischen Charakter. Ein Ausschluss der Steuerermäßigung kann sich insb. nur im Falle einer öffentlichen Förderung ergeben. Zudem sind nur Aufwendungen nach Bezugsfertigkeit begünstigt. Bei Neubauten, bei denen z.T. eine Verpflichtung zur Installation einer PV-Anlage besteht, dürfte die Installation i.d.R. vor Bezugsfertigkeit erfolgen. Eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG scheidet dann aus. Beratungshinweis: Anwendung von § 35 c EStG Keine Aussage trifft die FinVerw zur Anwendbarkeit von § 35 c EStG, obwohl es diese Frage zu klären gilt. Diese Steuerermäßigung ist sehr viel umfassender als diejenige nach § 35 a EStG, denn nach § 35 c EStG sind die gesamten Anschaffungs-/Herstellungskosten abzugsfähig und zwar mit insg. 20 % verteilt auf drei Jahre. Um die Energiewende im Sinne künftiger Generationen weiter voranzutreiben, sollte, auch vor dem Hintergrund des sog. Heizungsgesetzes, eine solche Steuerermäßigung zugelassen werden. Allein der Hinweis, eine formell für die Steuerermäßigung nötige Fachunternehmerbescheinigung liege nicht vor, überzeugt angesichts der Notwendigkeit der Energiewende nicht. BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494 (Rz ohne Nennung eines BMF-Schr. beziehen sich auf dieses BMF-Schr. v. 17.7.2023) BMF-Schr. v. 12.6.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007:012, 2023/0554119, BStBl I 2023, 990 Hervorhebungen des Verfassers Ergänzung des Verfassers Ergänzung des Verfassers Seifert, NWB 2023, 2247 § 3 Nr. 32 GewStG Vgl. Bodden, BeSt 1/2023, 5 § 8 Abs. 1 KStG BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 12 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 13 § 15 Abs. 2 EStG So auch Gragert, NWB 2023, 2479 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494 Tätig im BMF Gragert, NWB 2023, 2479 Zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer PV-Anlage s.a. BFH-Beschl. v. 16.11.2022 - X B 46/22, BFH/NV 2023, 118 S.a. BFH-Urt. v. 6.8.1985 - VIII R 280/81, BStBl II 1986, 17 BMF-Schr. v. 11.4.2022 - IV C 7 - S 2236/21/10001:002, BStBl I 2022, 633, Rz 23 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 30 Gragert, NWB 2023, 2479 (2480) Unabhängig davon, ob das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unentgeltlich überlassen oder vermietet wird. BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 3 Seifert, NWB 2023, 2247 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl 20I 2023, 1494, Rz 18 BFH-Urt. v. 19.7.2011 - XI R 29/09, BStBl II 2012, 430 Vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 MaStRV So auch BT-Drucks. 20/5683 v. 13.2.2023 Schiffers/Seifert, DStZ 2023, 122 (126) § 15 Abs. 2 EStG Gragert, NWB 2023, 2479 (2486) BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 16 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 18 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 22 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 9 § 4 Abs. 1 S. 2 EStG BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 10 Keine Entnahme, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des die PV-Anlage betreibenden Betriebs gehört (siehe nachfolgende Ausführungen); BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 10 § 4 Abs. 1 S. 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; s.a. LfSt Nds. v. 7.11.2022 - S 2240-St 222/St 221-2473/2022, BeckVerw 576941 unter 9.2 Vgl. hierzu Hilfe zu PV-Anlage des LfSt Bayern, S. 50 (Stand: Juni 2023) und LfSt Nds. v. 7.11.2022 - S 2240-St 222/St 221-2473/2022, BeckVerw 576941 unter 9.2 BMF-Schr. v. 11.4.2022 - IV C 7 - S 2236/21/10001:002, BStBl I 2022, 633, Rz 23 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 27 LfSt Nds. v. 7.11.2022 - S 2240-St 222/St 221-2473/2022, BeckVerw 576941 unter 9.6 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 24 - 27 Seifert, NWB 2023, 2247 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 21; zur Besonderheit bei Zuordnung der PV-Anlage zu einem anderen Betrieb vgl. Rz 24 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 21 BFH-Urt. v. 13.12.2012 - IV R 51/09, BStBl II 2013, 203; ebenso Desens, in: HHR, § 3 c EStG Rz 41 Stand: 6/2019 R 2.4 GewStR; s.a. BFH-Urt. v. 17.6.2020 - X R 15/18, BStBl II 2021, 157 BFH-Urt. v. 19.11.1985 - VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719 unter 2.a BFH-Urt. v. 18.12.1996 - XI R 63/96, BStBl II 1997, 573 unter II.1 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 26 Seifert, NWB 2023, 2247 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 24 So auch Schiffers/Seifert, DStZ 2023, 122 BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 25 § 3 Nr. 72 S. 2 EStG; BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 19 § 7 g Abs. 3 EStG, BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 19 § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 25; so auch Perschon, AktStR 2023, 55 (63) § 7 g Abs. 2 S. 3 EStG BT-Drucks. 20/4729 v. 30.11.2022 Seifert, NWB 2023, 2247 § 7 g Abs. 3 S. 4 EStG BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 25 § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; vgl. auch BFH-Urt. v. 30.6.2022 - IV R 42/19, BStBl II 2023, 118 sowie Messner, AktStR 2019, 611; Perschon, AktStR 2023, 213 BFH-Urt. v. 30.6.2023 - IV R 42/19, BStBl II 2023, 118, Rz 45 ff., 55, 59 und 61 Schiffers/Seifert, DStZ 2023, 122 BFH-Urt. v. 30.6.2022 - IV R 42/19, BStBl II 2023, 118; so auch Gragert, NWB 2023, 2479 (2488) Schiffers/Seifert, DStZ 2023, 122 § 3 Nr. 72 S. 2 EStG § 165 AO § 164 AO § 35 a Abs. 5 S. 1 EStG BMF-Schr. v. 17.7.2023 - IV C 6 - S 2121/23/10001:001, 2023/0659709, BStBl I 2023, 1494, Rz 28 § 35 a Abs. 3 S. 2 EStG BMF-Schr. v. 9.11.2016 - IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz 21 Für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 c EStG: vgl. Nacke, NWB 17/2023, 1232 und Stirner/Rösch, DStR 2021, 1685 (Batteriespeicher und § 35 c EStG) Seifert, NWB 2023, 2247
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2025 . Seite: 219
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1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. 2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er ...
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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2025 . Seite: 231
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Das Wesen der Modernisierung besteht darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten / Umweltanforderungen jedoch verloren hatte. Im Streitfall bedeutet der Einbau der den Anforderungen der neuen DIN 19686-100 entsprechenden Notentwässeru ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 249
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Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 259
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1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an das Urt. des BFH v. 24.10.2017 - VIII R 19/16 , BFHE 2 ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 271
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Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. BFH-Urt ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2025 . Seite: 287
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Besteht an einer KapG eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft i.R.e. körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen k ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2025 . Seite: 297
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1. Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsges ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 311
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1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu ...
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