AktStR
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Über das AktStR
Heft-Nr.
3 / 2009 (5)
Rubrik
Rechtsbehelfsempfehlung (5)
Rechtsgebiet
ReBe/Mustereinsprüche (5)
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Aktuelle Gesetzesänderungen
AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2022 S. 353: Aktuelle Gesetzesänderungen Aktuelle Gesetzesänderungen Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2022 . Seite: 353 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022, BGBl I 2022, 1142 I. Einleitung Der Gesetzgeber hat vor der parlamentarischen Sommerpause mit den drei folgenden Gesetzen wesentliche Änderungen beschlossen: Steuerentlastungsgesetz 2022, Viertes Corona-Steuerhilfegesetz und das Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO. Diese Regelungen dienen teilweise der Verlängerung von ausgelaufenen Erleichterungen zur Begegnung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und z.T. der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG zur Vollverzinsung. Gleichwohl werden auch Änderungen vorgenommen, die keinen unmittelbar Bezug zur Corona-Pandemie haben und zeitlich unbefristete Neuregelungen darstellen. Im Folgenden werden diese Rechtsänderungen entsprechend den angepassten Einzelsteuergesetzen dargestellt und nicht nach den jeweiligen Änderungsgesetzen. Damit soll die Übersichtlichkeit erhöht und die Anwendbarkeit in der Praxis verbessert werden. II. Änderungen des EStG 1. „Pflegebonus“ für bestimmte Einrichtungen (§ 3 Nr. 11 b EStG) Der Gesetzgeber hatte bereits durch das 1. Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Nr. 11 a EStG einen Freibetrag i.H.v. 1.500 EUR für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Geld- oder Sachbezüge für vom Arbeitgeber gewährte Unterstützungen eingeführt, sog. Corona-Bonus. Diese Regelung wird durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz um einen speziellen Corona-Pflegebonus ergänzt, der jedoch nur für Arbeitnehmer gilt, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind. Beratungshinweis: Änderungen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens Die Regelung wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sowohl hinsichtlich der Höhe des maximal begünstigten Betrags als auch des begünstigen Personenkreises angepasst. Damit soll eine größere Zahl von Arbeitnehmern in deren Anwendungsbereich fallen. Die Regelung gilt - wie auch § 3 Nr. 11 a EStG - nur für Arbeitnehmer. Begünstigt sind Zahlungen, die im Zeitraum zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Pandemie erfolgen. Zur Abgrenzung der begünstigten Arbeitnehmer wird im Gesetz auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen. Danach sind die Mitarbeiter der folgenden Einrichtungen begünstigt: Krankenhäusern (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz), Einrichtungen für ambulantes Operieren (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz), Dialyseeinrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz), Arzt- und Zahnarztpraxen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz), ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz), Rettungsdienste (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz), die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 2 (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz) oder nicht unter § 23 Abs. 5 S. 1 Infektionsschutzgesetz fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag i.S.v. § 45 a Abs. 1 S. 2 des SGB XI zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz). Diese Abgrenzung des Kreises der begünstigten Personen hätte zur Folge, dass eine entsprechende Tätigkeit nicht erfasst wäre, wenn diese i.R.e. Werk- oder Dienstverhältnisses ausgeübt würde. Damit würden z.B. unmittelbar bei einem Krankhaus angestellte Mitarbeiter ggü. solchen begünstigt, die die gleiche Tätigkeit ausüben, aber bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt sind und von dieser an das Krankenhaus „überlassen“ werden. Dies verhindert § 3 Nr. 11 b S. 2 EStG, der eine solche Tätigkeit ebenfalls als begünstigt erklärt. Insoweit kommt es also auf die Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung und nicht auf das Beschäftigungsverhältnis an. Hingegen wird nicht danach differenziert, welche Art von Tätigkeit ausgeübt wird. Beispiel: Hausmeistertätigkeit H ist als Hausmeister in einem Krankenhaus beschäftigt. Seine Aufgabe besteht darin, die Liegenschaft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Obwohl H keinen unmittelbaren Patientenkontakt hat, fällt er in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11 b EStG. Würde er eine identische Tätigkeit z.B. in einem Hotel ausüben, wäre diese nicht von der Regelung erfasst. Die Zahlungen bleiben bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei. Höhere Zuwendungen führen zu steuerpflichtigem Einkommen bzw. bei Sachzuwendungen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Für diese Grenze ist nicht entscheidend, ob die Zuwendung als Einmalzahlung oder etwa in mehreren Monatsraten erfolgt. Anders als ursprünglich vorgesehen, fallen hierunter nicht nur Zahlungen, die auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Damit werden auch entsprechende „freiwillige“ Leistungen des Arbeitgebers begünstigt, die z.B. auf einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag beruhen. Der Betrag wurde so gewählt, dass insb. Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz und zusätzliche Leistungen aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 i.v.H. begünstigt sind. Aus dem Nebeneinander von § 3 Nr. 11a und Nr. 11b EStG ergibt sich die Frage nach dem Verhältnis der Regelungen zueinander. Der Gesetzgeber ordnet hierzu an, dass Nr. 11 a „auf die Leistungen i.S.d. Sätze 1 bis 3 keine Anwendung“ findet. Unklar, ist wie dies zu verstehen ist. Die Regierungsbegründung gibt hierzu keine Hinweise, sondern wiederholt nur den Gesetzeswortlaut. Es ist nicht auszuschließen, dass die FinVerw diese Regelung dahingehend auslegen wird, dass eine Kürzung des Betrags von 4.500 EUR zu erfolgen hat, wenn bereits nach Maßgabe des § 3 Nr. 11 a EStG ein Betrag von 1.500 EUR gezahlt wurde, sodass dann nur noch eine steuerfreie Zuwendung i.H.v. 3.000 EUR erfolgen könnte. Eine solche Herangehensweise ist nicht zwingend und der Gesetzeswortlaut kann auch so verstanden werden, dass beide Regelungen nebeneinanderstehen, sodass die begünstigten Personen sich auf beide Begünstigungen berufen können. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Es steht zu erwarten, dass sich die FinVerw hierzu zeitnah äußern wird. Andernfalls sollte von der Möglichkeit der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft gem. § 42 e EStG Gebrauch gemacht werden. 2. Verlängerung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28 a EStG) § 3 Nr. 28 a EStG sieht eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer vor, wenn diese dazu dienen, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld aufzustocken. Das Kurzarbeitergeld bestimmt sich nach einem von der Bezugsdauer und Familiengröße abhängigen Leistungssatz (60 % bzw. 67 %), der auf den Nettoentgeltausfallbetrag berechnet wird. Die Steuerfreiheit wird auf solche Zuschüsse gewährt, die der Arbeitgeber leistet, bis die Gesamtsumme aus Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag 80 % des Nettoentgeltausfallbetrags erreicht. Diese Regelung war ursprünglich bis zum 31.12.2021 befristet. Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Verlängerung für Zahlungen, die bis zum 30.6.2022 vorgenommen wurden. Im Übrigen sind die Regelungen unverändert geblieben. 3. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 b EStG) Durch eine Änderung in § 52 Abs. 6 S. 15 EStG wird die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 b EStG durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Im Übrigen bleibt die Regelung inhaltlich unverändert. Damit kann auch künftig ein Pauschalbetrag von 5 EUR, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der Wohnung belegene Betriebsstätte aufsucht. Unverändert wird die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Der Stpfl. darf über kein häusliches Arbeitszimmer verfügen oder muss auf den Abzug der hierfür entstehenden Aufwendungen verzichten. Beratungshinweis: Keine Entfristung Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass viele Unternehmen ihr Verhältnis zu einer Homeoffice-Tätigkeit ihrer Mitarbeiter grundlegend verändert und die damit verbundenen Vorteile entdeckt haben. Es steht zu erwarten, dass einige Unternehmen auch künftig ihren Mitarbeitern zumindest teilweise das Arbeiten von zu Hause ermöglichen oder sie zur Einsparung von Energie in den Büros dazu auffordern werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine vollständige Entfristung dieser Regelung diskutiert. Besondere Aktualität erlangt diese Forderung durch die stark gestiegenen Kraftstoffpreise und die hiermit verbundenen Belastungen für Arbeitnehmer. Gleichwohl hat der Gesetzgeber sich - zumindest bisher - gegen eine Entfristung der Regelung entschieden. 4. Abschaffung der Abzinsungspflicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Recht überraschend hat der Gesetzgeber i.R.d. 4. Corona-Steuerhilfegesetzes die bisher in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorgesehene Pflicht zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abgeschafft. Dies wird mit der derzeit geltenden Niedrigzinsphase begründet. Hingegen bleibt die Verpflichtung zur Abzinsung von Rückstellungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e EStG weiter bestehen. Da dort auf den bisherigen S. 2 in Nr. 3 verwiesen wurde, ergeben sich hieraus Folgeänderungen im § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e EStG. Der Gesetzgeber hat diese Regelung neu gefasst. Inhaltliche Änderungen sind hiermit jedoch nicht verbunden, sodass diese Verpflichtung für Rückstellungen materiell-rechtlich unverändert bleibt. Beratungshinweis: Begründung der Regelung Neben der Niedrigzinsphase begründet der Finanzausschuss des Deutschen BT den Wegfall des Abzinsungsgebots auch als „wichtigen Beitrag“ zum Bürokratieabbau und zur Steuervereinfachung. Gerade diese Argumente sprächen ebenso für einen Verzicht auf die Abzinsung von Rückstellungen, sodass eine Gleichbehandlung sachgerecht gewesen wäre. Die Regelung ist systematisch nicht überzeugend, denn wenn die Niedrigzinsphase die Begründung für die Abschaffung der Abzinsungspflicht für Verbindlichkeiten ist, hätte dies auch in gleicher Weise für Rückstellungen geschehen müssen. Aus praktischer Sicht droht hiermit erheblicher neuer Streit in künftigen Betriebsprüfungen. Nach bisheriger Rechtslage war es regelmäßig unerheblich, ob eine (unverzinsliche) Verpflichtung als Rückstellung oder als Verbindlichkeit passiviert wurde. Materielle Auswirkungen waren damit i.d.R. nicht verbunden. . Nunmehr entstehen gravierende Unterschiede in der Bewertung. Es ist zu befürchten, dass dies in Betriebsprüfungen zu Diskussionen führen wird, ob nicht doch ein Unsicherheitsmoment vorliegt und daher keine Verbindlichkeit, sondern eine Rückstellung zu passivieren gewesen wäre. Das hätte ein Mehrergebnis i.H.d. Abzinsungsbetrags zur Folge. Beispiel: Unsichere Verpflichtung wird sicher Einem Unternehmen wird vorgeworfen, gegen Umweltschutzauflagen verstoßen zu haben. Es wird von der zuständigen Umweltbehörde aufgefordert, die verursachten Schäden zu beseitigen. Das Unternehmen setzt sich gegen diesen Vorwurf und gegen diese Aufforderung gerichtlich zur Wehr und bildet für die Beseitigung der Umweltverschmutzung eine Rückstellung. Nach drei Jahren entscheidet das Gericht zu Lasten des Unternehmens. Da zunächst eine Rückstellung zu bilden war, weil unklar war, wie das Gericht entscheiden wird und ob die Verpflichtung zur Beseitigung der Umweltverschmutzung tatsächlich besteht, war diese gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. e EStG mit dem Zinssatz von 5,5 % p.a. abzuzinsen. Mit Ergehen des Urt. liegt - bei feststehender Höhe der Verpflichtung - eine Verbindlichkeit vor, die mit dem Nominalwert (= Erfüllungsbetrag) anzusetzen ist. Allein aufgrund der nicht mehr erfolgenden Abzinsung entsteht ein hoher Aufwand in dem Jahr, in dem aus der Rückstellung eine Verbindlichkeit wird, also das Unsicherheitsmoment nicht mehr besteht. Beratungshinweis: Zeitlicher Anwendungsbereich Die Regelung gilt grds. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden (§ 52 Abs. 12 S. 2 und 3 EStG). Auf Antrag kann sie auch einheitlich in vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahren angewendet werden, soweit die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Nach der Gesetzesbegründung gilt das Wahlrecht durch die entsprechenden Ansätze in der steuerlichen Gewinnermittlung als ausgeübt. Beispiel: Auswirkungen des Wechsels A ist Gesellschafter der A-GmbH und hat dieser ein unverzinsliches Darlehen mit einer unbestimmten Laufzeit gewährt. Damit sollten entstehende Verluste bei der A-GmbH ausgeglichen werden. Die FinVerw sah bei einer fehlenden Vereinbarung über die Darlehensdauer eine Laufzeit gem. § 13 Abs. 2 BewG vor, was zu einem Abzinsungsfaktor von 0,502 und damit zu einer vergleichsweise hohen Abzinsung und folglich hohen Wirksamkeit für die Verlustnutzung führte. Diese Möglichkeit fällt künftig weg. Entschließt sich die GmbH nunmehr im Jahr 2022, das Wahlrecht auf Verzicht der Abzinsung auszuüben, entsteht ein zusätzlicher Aufwand i.H.d. Differenz zwischen dem Nennwert und dem bisherigen Buchwert der Verbindlichkeit. Beratungshinweis: Volle Ergebniswirksamkeit Der Gesetzgeber sieht keine Pflicht, aber auch keine Möglichkeit vor, um den Aufwand, der aus dem Verzicht auf die Abzinsung in der Vergangenheit entsteht, über mehrere Jahre zu verteilen. Dieser entsteht in voller Höhe im Jahr des Verzichts bzw. spätestens im Jahr 2023. 5. Änderung der Investitionsfristen (§§ 6b, 7 Abs. 2 und 7g EStG) Der Gesetzgeber möchte durch die Förderung der Wirtschaft einen Beitrag zur Überwindung der derzeitigen Wirtschaftskrise leisten und zugleich drohende Nachteile infolge der Corona-Pandemie begrenzen. Deshalb enthält das 4. Corona-Steuerhilfegesetz Regelungen, die die Bedingungen für Investitionen verbessern sollen und Nachteile auf Grund der infolge der Corona-Pandemie bisher unterlassenen Investitionen vermeiden sollen. a) Verlängerte Investitionsfristen beim IAB und bei Ersatzbeschaffungsrücklagen Die in § 6 b EStG und § 7 g EStG enthaltenen Investitionsfristen wurden in der Vergangenheit schon verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass Unternehmen, die auf Grund der Corona-Pandemie entsprechende Investitionen nicht durchführen können, zusätzlich durch die Auflösung dieser Beträge und die ggf. hiermit verbundene Zinsbelastung beeinträchtigt werden. Durch eine Ergänzung des § 52 Abs. 14 EStG für § 6 b EStG und § 52 Abs. 16 EStG für § 7 g EStG wird erreicht, dass die Investitionsfristen, die im Jahr 2022 auslaufen, um ein Jahr verlängert werden. Dies gilt für IAB, unabhängig davon, ob im Jahr 2022 die Dreijahresfrist ausgelaufen ist oder ob in der Vergangenheit bereits eine Verlängerung erfolgt ist, also z.B. bei im VZ 2017 und 2018 gebildeten Beträgen. Damit soll die sonst nach § 7 g Abs. 3 S. 1 EStG gebotene Rückgängigmachung vermieden werden. Ist eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden, und wäre sie innerhalb dieses Zeitraums aufzulösen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahr. Die FinVerw hatte es bereits mit Schr. v. 15.12.2021 als unschädlich angesehen, wenn die Investitionsfrist bei einer Investitionsrücklage nach R 6.6 EStR - also dem Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen des Stpfl. infolge von höherer Gewalt - um ein Jahr verlängert wird. Beratungshinweis: Ggf. entstehende Nachteile Bei der Nutzung dieser Regelungen darf nicht übersehen werden, dass diese sich auch nachteilig auswirken können: Nutzt der Stpfl. diese Regelung, und stellt sich später heraus, dass eine Investition doch nicht erfolgen kann, dann hat sich damit auch der Zeitraum für die Zinsbelastung infolge der rückwirkenden Auflösung verlängert. Insoweit sollte vorab eingehend geprüft werden, ob eine Investition in der Zukunft durchgeführt werden kann. Dies gilt insb. für den Fall, dass mehrere IAB gebildet wurden und nur eine begrenzte Investitionsabsicht besteht. Andernfalls sollte eine zeitnahe Auflösung erfolgen, um den Zinslauf zu beenden. b) Verlängerung der degressiven AfA Bekanntlich hat der Gesetzgeber durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz für bewegliche WG des AV die degressive Abschreibung in § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Hierfür war es erforderlich, dass eine Anschaffung oder Herstellung der WG in den Jahren 2020 oder 2021 erfolgte. Ferner waren die bis zur Abschaffung dieser Regelung für WG, die nach dem 1.1.2008 angeschafft wurde , geltenden Obergrenzen - einerseits max. 25 %, aber nicht mehr als das 2,5-fache der linearen Abschreibung - zu beachten. Diese Regelung wird nun um ein Jahr verlängert, sodass auch für Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgänge im Jahre 2022 hiervon Gebrauch gemacht werden kann. Es handelt sich um ein Wahlrecht, sodass auch eine andere Abschreibungsform (insb. die lineare AfA) gewählt werden kann. Beratungshinweis: Nutzung dieser Regelung Die Nutzung der degressiven AfA wird sich insb. für diejenigen als vorteilhaft erweisen, die sich derzeit in einer guten wirtschaftlichen Lage befinden. Wird ein WG einmal degressiv abgeschrieben, kann diese Methode auch nach dem 1.1.2023 beibehalten werden. Daher sollten Mandanten rechtzeitig auf die sich hieraus ergebenden Vorteile hingewiesen werden. Wichtig ist - gerade vor dem Hintergrund der derzeit teilweise bestehenden Lieferengpässe -, dass noch vor dem 1.1.2023 ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an diesen WG erfolgt. Andernfalls kann keine Nutzung der Regelung erfolgen. Eine Bestellung im laufenden Jahr ist alleine nicht ausreichend, um die Regelung nutzen zu können. Erfüllt ein Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung gem. § 7 g Abs. 5 EStG, können die Regelungen parallel genutzt werden. Wurde ein WG in der Vergangenheit degressiv abgeschrieben, kann entweder diese Methode beibehalten werden oder ein Wechsel zur linearen AfA erfolgen. Die Fortführung der degressiven AfA war i.R.d. Gesetzgebungsverfahrens sehr umstritten, weil die hiermit verbundenen Einnahmeausfälle vergleichsweise hoch sind. Beratungshinweis: „Superabschreibung“ Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz enthält keine Regelungen zu den im Koalitionsvertrag angekündigten „Superabschreibungen“ für WG, die dem Klimaschutz und der Digitalisierung dienen (sollen). Da nicht abgeschätzt werden kann, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um in den Anwendungsbereich dieser Begünstigungen zu gelangen, werden sich Investoren in diesem Bereich zurückhalten. Damit wird die Zielsetzung einer Förderung von Investitionen insoweit konterkariert. 6. Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) Zur Entlastung der Fernpendler wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale seit 1.1.2021 befristet bis zum 31.12.2026 gestaffelt gewährt. Ab dem 21. Entfernungs-km ergibt sich durch das StEntlG 2022 eine erhöhte Entfernungspauschale, durch die Fernpendlern ein erhöhter steuerlicher Abzug gewährt wird. Die erhöhte Entfernungspauschale wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel angesetzt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiepreisentwicklung hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. km um 3 Cent pro km von 35 Cent auf 38 Cent beschlossen. Die eigentlich erst ab 2024 vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale wird zeitlich vorgezogen und gilt für den gesamten VZ 2022. Durch die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungs-km ergeben sich folgende Praxiskonsequenzen: Erhöhter Werbungskostenabzug für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und diesen gleichgestellten Fahrten (z.B. Fahrten zu einem Arbeitgeber-Sammelpunkt). Erhöhtes LSt-Pauschalierungsvolumen in den Fällen des § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG. Erhöhter Werbungskostenabzug für wöchentliche Familienheimfahrten i.R.e. beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung. Erhöhte steuerfreie Erstattungsmöglichkeit für wöchentliche Familienheimfahrten i.R.e. beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung. Berücksichtigung der ab dem 21. Entfernungs-km erhöhten Entfernungspauschale bei Ermittlung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zur ersten Betriebsstätte und wöchentlichen Familienheimfahrten i.R.e. betrieblich bedingten doppelten Haushaltsführung. Folgewirkungen treten auch in Bezug auf die Mobilitätsprämie ein. Ob die pauschalen Fahrtkostensätze bei Vorliegen einer Auswärtstätigkeit von gegenwärtig 0,30 EUR/km (Pkw) rückwirkend ab 1.1.2022 erhöht werden, bleibt abzuwarten. Sofern dieser pauschale km-Satz nicht erhöht wird, bleibt der Gestaltungsberatung nur die Möglichkeit, einen individuellen km-Satz zu ermitteln und diesen steuerlich zugrunde zu legen. 7. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9 a EStG) Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird durch das StEntlG 2022 von bislang 1.000 EUR auf 1.200 EUR rückwirkend zum 1.1.2022 angehoben. Beratungshinweis: Homeoffice-Pauschale wirkt sich wegen der Erhöhung oftmals nicht aus Durch die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 EUR ist zu erwarten, dass sich die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale infolge der geringeren tatsächlichen Werbungskosten ggü. dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in weniger Fällen als bislang steuerlich auswirken wird. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits während des Jahres monatlich beim LSt-Abzug in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt. Erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Laufe des Jahres 2022 mit steuerlicher Rückwirkung, ist diese rückwirkende Gesetzesänderung auch rückwirkend im LSt-Abzugsverfahren zu berücksichtigen. 8. Änderungen beim Verlustrücktrag (§ 10 d Abs. 1 EStG und § 3 a Abs. 3 EStG) Eine der zentralen Regelungen im 4. Corona-Steuerhilfegesetz bilden die Neuregelungen im § 10 d EStG. Hierbei zeigt sich, dass die Ausgestaltung der Änderungen so erfolgt, dass damit ggü. dem Status quo auch Nachteile verbunden sein können. Der Verlustrücktrag bewirkt für die Stpfl. eine Verbesserung ihrer Liquiditätssituation, weil die im Vorjahr gezahlte Steuer erstattet wird. Damit soll eine finanzielle Förderung erfolgen. Bekanntlich gehen einkommensteuerliche Verluste und Verlustvorträge im Erbgang unter , bei KapG führt ein Gesellschafterwechsel gem. § 8 c KStG - vorbehaltlich eines Antrags gem. § 8 d KStG - zum Untergang der Verlustvorträge und bei der GewSt setzt die Nutzung von Verlusten sowohl die Unternehmer- als auch die Unternehmensidentität voraus. Vor diesem Hintergrund kommt den Regelungen zum Verlustrücktrag besondere Bedeutung zu. Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz sieht hierzu vor, dass der Verlustrücktrag in den Jahren 2022 und 2023 auf dem coronabedingt erhöhten Wert von 10. bzw. 20 Mio. EUR bleiben soll. Ab 2024 erfolgt eine Rückkehr zu den alten Grenzen (1 bzw. 2 Mio. EUR). Allerdings bleibt der Verlustrücktrag auf die Höhe des GdE begrenzt, sodass solche Unternehmen bzw. Unternehmern keinen Vorteil erlangen, deren GdE schon unter der vor der Corona-Pandemie geltenden Grenze von 1 bzw. 2 Mio. EUR lag. Sofern die Corona-Pandemie dann überwunden ist, erscheint es sachgerecht, diese Maßnahme zurückzunehmen; unabhängig davon, ob nicht allein auf Grund der Inflation eine Anpassung dieses Betrages erfolgen müsste. Der Wert wurde durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts von 511.500 EUR auf 1 Mio. EUR erhöht. Die kumulierte Inflationsrate war seit dieser Zeit mehr als unerheblich, sodass eine Erhöhung der absoluten Grenze sachgerecht wäre. Wenig überzeugend ist, dass der Gesetzgeber den Sockelbetrag für den Verlustvortrag unverändert lässt. Bekanntlich kann der GdE i.H.v. 1 Mio. EUR i.v.H. und darüber hinaus zu 60 % durch Verlustvorträge verringert werden. Die sog. Mindestbesteuerung dient der zeitlich gestreckten Nutzung von Verlustvorträgen. Diese Grenze entsprach in der Vergangenheit nicht dem max. Verlustrücktrag, sondern wurde erst 2013 durch das o.g. Gesetz angeglichen. Beratungshinweis: Unverändert kein Verlustrücktrag bei der GewSt Unverändert sieht das GewStG keinen Rücktrag negativer Gewerbeerträge vor, sondern nur deren Vortrag. Damit kommt es für viele KapG zu einer nur geringen Entlastung, weil für viele von ihnen die GewSt inzwischen die höhere Unternehmensteuer ist. Leider konnte der Gesetzgeber sich nicht einmal zu einer zeitlich begrenzten Regelung durchringen. Es obliegt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, wie er die steuerlichen Regelungen ausgestaltet. Gleichwohl überrascht, dass der Verlustrücktrag angepasst wurde, nicht aber der Sockelbetrag. Dies bewirkt, dass Unternehmen, die in der Vergangenheit stark von der Corona-Pandemie betroffen waren und diese gut überwunden haben, in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung fallen. Angesichts der Höhe dieses Betrags i.H.v. 1 Mio. EUR werden viele - auch mittelständische - Stpfl. hiervon betroffen sein. Damit verbunden ist eine erhebliche Belastung der Liquidität, die häufig dringend benötigt wird, um die Folgen der Corona-Pandemie bzw. die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs zu überwinden. Daher ist es nicht nachvollziehbar, dass eine - ggf. befristete - Erhöhung unterblieben ist. Ferner erwecken die Maßnahmen den Eindruck, als würde der Gesetzgeber zu stark in die Vergangenheit blicken und zu wenig auf die künftige Entwicklung. Bekanntlich setzt die Nutzung von gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen die Unternehmensidentität voraus. Ist diese zwischen der die Fehlbeträge erzielenden und der sie nutzenden Gesellschaft nicht mehr gegeben, können die Fehlbeträge nicht genutzt werden. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wäre die Frage naheliegend, wie mit Unternehmen zu verfahren ist, die diese Anforderungen auf Grund der aktuellen Lage nicht erfüllen können. Sachgerecht wäre es, dieses Merkmal auszusetzen, wenn die äußeren Umstände wie die Corona-Pandemie oder die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs dessen Einhaltung unmöglich machen. Die Länder haben mit einem gleichlautenden Erlass vom 30.12.2021 für Zwecke der Lohnsumme eine entsprechende Regelung getroffen, die allerdings außerordentlich ungenau ausgestaltet ist. Warum der Gesetzgeber insoweit keine Änderung des § 10 a GewStG vornimmt, erschließt sich nicht. Ein vergleichbares Problem stellt sich in den Anwendungsfällen des § 8 d KStG, der als Voraussetzung für die Nutzung der fortführungsgebundenen Verlustvorträge verlangt, „ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb“ zu unterhalten. Auch hier stellt sich die Frage nach den Besteuerungskonsequenzen, wenn die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg dazu führen, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt werden kann. Zwar könnte hier über Regelungen im Erlasswege nachgedacht werden, doch sind dem durch § 85 AO und Art. 20 Abs. 3 GG Grenzen gesetzt, und es ist immer fraglich, inwieweit diese Vorgaben einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Beispiel: Auswirkungen auf Körperschaften Die Y-GmbH hat in 2020 einen Verlust i.H.v. 10 Mio. EUR erzielt, der körperschaftsteuerlich vollständig in das Jahr 2019 zurückgetragen werden kann. Im Jahr 2021 und 2022 erzielt die Gesellschaft jeweils einen Verlust i.H.v. 10 Mio. EUR. Nach Überwindung der Corona-Krise wird im Jahr 2023 ein Gewinn von 10 Mio. EUR erzielt. Die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge belaufen sich zum 31.12.2022 auf 30 Mio. EUR, die körperschaftsteuerlichen auf 20 Mio. Diese können jedoch nur im Umfang von 6,4 Mio. EUR berücksichtigt werden, obwohl erheblich höhere Verlustvorträge bzw. gewerbesteuerliche Fehlbeträge vorhanden sind. Dies führte vorliegend zu einer Steuerzahlung von rd. 1,14 Mio. EUR. Dem Gesetzgeber ist zuzugestehen, dass die Höhe des Sockelbetrags bei der Mindestbesteuerung i.R.d. Verlustvortrags und die absolute Höhe des Verlustrücktrags nicht aufeinander abgestimmt waren und dies auch nicht sein müssen. Gleichwohl ist fraglich, warum Unternehmen, die gerade erst eine schwerwiegende Krise überwunden haben, einer derartigen Belastung ihrer Liquidität ausgesetzt werden, wenn gleichzeitig betont wird, dass deren Schonung notwendig sei, um den Erhalt von Arbeitsplätzen und den Fortbestand von Unternehmen zu sichern. Unabhängig von der Corona-Pandemie ist vorgesehen, dass der Verlustrücktrag - wie bereits für VZ bis 1999 - auf zwei Jahre verlängert wird. Anders als bei der Erhöhung des Verlustrücktrags erfolgt keine zeitliche Befristung. Insoweit kann darin keine Reaktion auf die Corona-Pandemie gesehen werden. Schließlich gilt diese Regelung seit dem StEntlG 1999/2000/2002 , sodass in vielen Fällen ein Verlustrücktrag in ein Jahr erfolgen wird, in dem viele Stpfl. in erheblicher Weise von der Corona-Pandemie betroffen waren. Folglich wird diese Verlängerung aktuell häufig nicht zu einer wesentlichen Entlastung der Stpfl. führen. Beratungshinweis: Verschärfung der Anrechnungsprobleme bei § 35 EStG Hierdurch kommt es zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Belastungen infolge der Nichtanrechenbarkeit von GewSt in den Rücktragsjahren auf die ESt der Gesellschafter nach Maßgabe des § 35 EStG. Da diese Beträge nicht vorgetragen werden können, sondern sich in der Zukunft nicht auswirken, ist damit eine Mehrbelastung verbunden. Daher sollte durch eine Vergleichsrechnung geprüft werden, ob ein Verzicht auf den Verlustrücktrag bei gleichzeitiger Nutzung der Anrechnungsmöglichkeit vorteilhaft ist. Beispiel: Gewerbesteueranrechnung Die A-GmbH & Co. KG hat in den Jahren 2020 und 2021 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. jeweils 1 Mio. EUR erzielt. Dieser unterlag der Belastung mit GewSt auf Ebene der KG und beim Alleingesellschafter A mit ESt. Im Jahr 2022 wird infolge des Ukraine-Kriegs und der hiermit verbundenen Lieferengpässe ein Verlust i.H.v. 2 Mio. EUR erzielt. Wird dieser in die Jahre 2020 und 2021 zurückgetragen, kommt es zu einer Erstattung der ESt beim Gesellschafter A, die durch die anrechenbare GewSt nach § 35 EStG vermindert wurde. Da die GewSt einen Verlustrücktrag nicht kennt, bleibt es bei der Belastung mit dieser Steuer in den Jahren 2020 und 2021. Diese kann auch nicht mehr nach § 35 EStG auf die ESt angerechnet werden, da sie auf Grund des Verlustrücktrags aus 2022 0 EUR beträgt und die Anrechnung auf die ESt begrenzt ist, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Diese beträgt infolge des Verlustrücktrags 0 EUR. Wenn in der Zukunft Gewinne erzielt werden, treffen diese auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge, sodass in der Zukunft zwar eine Belastung mit ESt entsteht, diese aber nicht durch eine Anrechnung der GewSt verringert werden kann. Insg. kommt es zu einer Belastung mit GewSt in 2020 und 2021, die sich nicht i.R.d. GewSt-Anrechnung gem. § 35 EStG auswirken kann. Das Gesetz sieht keine interperiodische Verrechnungsmöglichkeit vor. Im Ergebnis kommt es damit im Jahr 2022 zur Anwendung eines höheren ESt-Satzes. Dieses Problem bestand schon bisher beim Verlustrücktrag, wird nun aber durch dessen Ausdehnung auf zwei Jahre und die wegfallende Möglichkeit der Begrenzung der Höhe der Anrechnung noch größer. Der Koalitionsvertrag der derzeitigen BReg sieht eine Evaluierung des § 35 EStG vor. Es bleibt abzuwarten, ob es in diesem Rahmen zu einer Lösung dieses Problems kommen wird. Beratungshinweis: Zeitliche Reihenfolge Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass ein Verlustrücktrag zunächst in den „ unmittelbar vorangegangen VZ“ zu erfolgen hat. Dies ist aus Sicht der Stpfl. nachteilig, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren Verluste entstehen, weil dann ggf. im zweiten Jahr infolge des Rücktrags aus dem ersten Jahr bereits der Gesamtbetrag der Einkünfte auf null verringert wurde. Noch weniger nachvollziehbar ist es, wenn sich eine solche - gut gemeinte - Regelung für die Betroffenen als nachteilig erweisen kann und sich daraus grundlegend neue Zweifelsfragen ergeben. § 10 d Abs. 2 S. 1 EStG sieht vor, dass der Verlustabzug „vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen“ ist. Der GdE verringert sich durch den Verlustrücktrag auf null, wodurch die genannten Abzugsbeträge, die der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen sollen, sich nicht mehr entlastend auswirken können. Um dies zu vermeiden, sah § 10 d Abs. 1 S. 5 EStG bisher vor, dass der Verlustrücktrag auf Antrag beschränkt werden kann. Dies ermöglicht es, nicht nur die genannten Abzugsbeträge zu nutzen, sondern auch den Grundfreibetrag. Damit entstanden höhere Verlustvorträge, die unter den Voraussetzungen des § 10 d Abs. 2 EStG genutzt werden konnten. Die beschlossene Regelung sieht - ohne Erläuterung in der Gesetzesbegründung - eine gravierende Änderung vor, die sich für Stpfl. als nachteilig erweisen kann. Nunmehr soll eine antragsbedingte Begrenzung der Höhe des Verlustrücktrags nicht mehr möglich sein. Auf den Verlustrücktrag kann ganz oder gar nicht verzichtet werden. Außerdem kann das Wahlrecht zum Verlustrücktrag nur einheitlich für die beiden zurückliegenden VZ ausgeübt werden und der GdE wird bis auf null verringert. Damit wirken sich die o.g. Entlastungsbeträge und der Grundfreibetrag nicht mehr entlastend aus. Dies erscheint verfassungsrechtlich zweifelhaft, weil der Gesetzgeber die Grundsatzentscheidung getroffen hat, dass die entsprechenden Beträge sich steuermindernd auswirken sollen, allerdings nicht in Verlustjahren. Auch wenn der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Regelungen hat, erscheint es als fraglich, ob nicht aufgrund der Forderung nach einer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitablauf eine Berücksichtigung erfolgen müsste. Aus den oben dargestellten Änderungen ergeben sich redaktionelle Anpassungsbedarfe in § 3 a Abs. 2 S. 2 Nr. 12 EStG bei der Regelung zu den Sanierungsgewinnen. Die Folgeänderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 S. 1 EStG erstmals für den VZ 2022 anzuwenden. 9. Erhöhung des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 EStG) und Folgewirkungen Der Grundfreibetrag 2022 wird durch das StEntlG 2022 um 363 EUR von bislang 9.984 EUR (2022: Einzelveranlagung) auf 10.347 EUR erhöht. Diese Erhöhung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022. Beratungshinweis: Dynamischer Grundfreibetrag abgelehnt Die CDU/CSU-Fraktion forderte, den gesamten ESt-Tarif über den Grundfreibetrag hinaus an die hohe Inflation anzupassen, um die sog. kalte Progression kurzfristig und vollständig auszugleichen. Dieser Entschließungsantrag wurde abgelehnt. Veranlagungsjahr 2020 2021 2022 Grundfreibetrag Einzelveranlagung 9.408 EUR 9.744 EUR 10.347 EUR Zusammenveranlagung 18.816 EUR 19.488 EUR 20.694 EUR Trotz der Verabschiedung erst im Laufe des Jahres 2022 tritt die Erhöhung rückwirkend ab dem 1.1.2022 in Kraft. Hieraus ergeben sich unterjährige Folgewirkungen sowohl auf die ESt-Vorauszahlungsbescheide als auch auf das LSt-Abzugsverfahren. Die BReg legt alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der ESt freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ( Existenzminimumbericht) sowie einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des ESt-Tarifs ( Steuerprogressionsbericht) vor. Mit diesen Berichten ist im Herbst 2022 zu rechnen. Auf dieser Grundlage wird dann der Grundfreibetrag mit Wirkung ab dem VZ 2023 angepasst werden. Der Gesetzgeber hat bislang keine Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags beschlossen. Gegenwärtig beträgt dieser im VZ 2022 weiterhin 9.984 EUR. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Höchstbetrag an den neuen Grundfreibetrag angepasst wird. 10. Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG) § 37 Abs. 3 S. 3 EStG enthält eine Regelung zum Zeitpunkt, bis zu dem das Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen vornehmen kann. Auf Grund der Änderungen der Fristen zur Abgabe der Steuererklärung in der AO , ergibt sich eine Folgeänderung für die ESt-Vorauszahlungen. Dadurch wird eine Einheitlichkeit der Fristen gewährleistet. Gem. § 31 Abs. 1 KStG gilt diese Regelung auch für die Körperschaftsteuer. 11. Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt (§ 41 a Abs. 4 S. 2 EStG) § 41 a EStG regelt allgemein die Pflicht zur Anmeldung und Abführung von LSt. In Abs. 4 gibt es eine Sonderregelung für Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Seeschiffe betreiben. Bisher war hierfür die Eintragung in ein inländisches Schiffsregister erforderlich. Diese Anforderung genügte unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Daher wird nunmehr auf die Eintragung in ein Schiffsregister im Inland, in der Europäischen Union oder dem EWR-Raum abgestellt. 12. Kinderbonus (§ 66 Abs. 1 EStG) Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise wird im Jahr 2022 durch das StEntlG 2022 ein Kinderbonus gewährt. Dazu wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag i.H.v. 100 EUR erhöht. Der Kinderbonus wird geleistet, sofern mind. einen Kalendermonat im Jahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für Kinder, für die im Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Einmalbetrag von 100 EUR gezahlt. Sofern für das Kind nicht im Monat Juli 2022, jedoch mind. in einem anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, existiert ebenfalls der Anspruch auf den Einmalbetrag von 100 EUR. Beratungshinweis: Kinderbonus je Kind Für den Einmalbetrag gelten ansonsten grds. alle Vorschriften, die auch für das - monatlich gezahlte - steuerliche Kindergeld maßgebend sind. So kann zum Bsp. für jedes Kind nur einem Berechtigten der Einmalbetrag gezahlt werden. Der Kinderbonus wird i.R.d. bei der ESt-Veranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung nach § 31 S. 4 EStG zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Bei dieser sog. Günstigerprüfung wird ermittelt, ob sich Kindergeld und Kinderbonus oder die Entlastung aus den Freibeträgen für Kinder günstiger auswirken. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger fallen die Freibeträge für Kinder aus. Der Kinderbonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Durch das weiterhin anzuwendende Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus v. 2.3.2009, zuletzt geändert durch Art. 5 des 3. Corona-Steuerhilfegesetzes , wird sichergestellt, dass der Einmalbetrag bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Rechtsänderungen wurden inhaltsgleich auch in § 6 Abs. 3 BKGG nachvollzogen. In § 6 BKGG wird die Höhe des Kindergeldanspruchs beschränkt Stpfl. geregelt. Zum Sofortzuschlag und zur Einmalauszahlung für den Monat Juli 2022 bei Leistungsberechtigten bei Familien mit wenig Einkommen eröffnet das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie ( Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) den Berechtigten einen zusätzlichen finanziellen Spielraum. 13. Mobilitätsprämie (§§ 101 ff. EStG) Für die Veranlagungsjahre 2021 - 2026 wird eine Mobilitätsprämie gewährt. Bei der Berechnung der Mobilitätsprämie ist die Höhe des Grundfreibetrags bedeutsam. Durch die Anhebung des Grundfreibetrags im VZ 2022 durch das StEntlG 2022 ergibt sich eine Folgewirkung auch auf die Mobilitätsprämie. Weitere Folgewirkungen ergeben sich aus der Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungs-km von bislang 0,35 EUR auf 0,38 EUR und aus der Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bislang 1.000 EUR auf 1.200 EUR. 14. Energiepreispauschale (§§ 112 - 122 EStG) a) Grundsätzliches In den §§ 112 - 122 EStG hat der Gesetzgeber durch das StEntlG 2022 Regelungen für die Gewährung einer Energiepreispauschale (kurz: EPP) geschaffen. Diese Vorschriften sollen nur für das Jahr 2022 gelten. Beratungshinweis: EPP ist unabhängig von Fahrten zur Arbeit Anspruch auf die EPP haben nur aktiv tätige Erwerbspersonen. Der Gesetzgeber sieht für diese Personengruppe die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen zu schaffen. Gleichwohl ist die EPP unabhängig von der tatsächlichen Wegstrecke zur Arbeitsstätte und wird selbst dann einem aktiv tätigen Erwerbstätigen gewährt, wenn er bspw. ausschließlich vom häuslichen Arbeitszimmer aus arbeitet (Mobile Working). Ob der Ausschluss anderer Bürger vor diesem Hintergrund verfassungsgemäß ist, werden Gerichte künftig zu entscheiden haben. Musterklagen wurden bereits angekündigt. Künftig soll ein Klimageld zur Auszahlung kommen. Ein konkreter Zeitplan hierfür wird aktuell von der BReg erarbeitet. In der Diskussion ist auch die Einführung einer steuerfreien Energiekostenübernahme durch den Arbeitgeber. Weitere Gesetzgebungsverfahren bleiben abzuwarten. Die FinVerw hat zu Einzelfragen zur EPP mit einem FAQ-Katalog eingehend Stellung bezogen. Hierauf wird ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen verwiesen. b) Höhe der EPP / Anwendungsjahr (§ 112 EStG) Für den VZ 2022 wird den Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. Die EPP wird folglich je anspruchsberechtigter Person einmal i.H.v. 300 EUR und nicht je Haushalt gewährt. Die Anspruchsberechtigung wird selbst dann ausgelöst, wenn nur in einzelnen Monaten einer solchen begünstigten Tätigkeit nachgegangen wird. Eine zeitanteilige Gewährung der EPP ist nicht vorgesehen. Die Energiepreispauschale ist „ steuerpflichtig“. Es handelt sich aber nicht um Arbeitslohn (Leistung „für“ das Dienstverhältnis) und löst damit mangels Vorliegens von Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungspflicht aus. Eine Arbeitslohnpfändung kann daher nicht erfolgen. c) Anspruchsberechtigung (§ 113 EStG) Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird in § 113 EStG definiert. Danach haben unbeschränkt Stpfl. nach § 1 Abs. 1 EStG, die im VZ 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielen, Anspruch auf eine Energiepreispauschale. (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 1 EStG Nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz und/oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind anspruchsberechtigt. Nicht anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Stpfl. i.S.d. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG. Sofern ein Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht im Laufe des VZ 2022 ausgelöst wird, wird dieses Anspruchserfordernis erfüllt. Auf Antrag unbeschränkt Stpfl. i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG haben ebenso Wegeaufwendungen und sind daher von der Energiekostenerhöhung betroffen. Ob der Ausschluss der nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Grenzpendler gegen Unionsrecht verstößt, bleibt abzuwarten. U.E. liegt ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung vor; zudem dürfte hierin eine Diskriminierung von EU-Bürgern zu sehen sein. Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf die EPP. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. Beispiel H wohnt in Rosenheim (Deutschland) und arbeitet in Kufstein (österreich). Er hat wegen seines inländischen Wohnsitzes Anspruch auf die EPP. Unerheblich ist, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nicht in Deutschland individuell besteuert werden. Beratungshinweis: Auslandstätigkeit und EPP Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine EPP nach deutschem Recht. Diese Arbeitnehmer erhalten die EPP über die Abgabe einer ESt-Erklärung für den VZ 2022. (2) Erzielung von Erwerbseinkünften im VZ 2022 Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Stpfl. i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG, die im VZ 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 EStG oder aus § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielen. Allein die Erzielung derartiger Einkünfte an nur einem einzigen Tag im VZ 2022 reicht für die Begründung des Anspruchs auf EPP aus. Ob positive oder negative oder gar steuerfreie Einkünfte erzielt werden, dürfte unerheblich sein. Bei den Gewinneinkünften dürfte es ebenso unerheblich sein, ob es sich um selbst erzielte (aktive) Einkünfte, Einkünfte aus der Beteiligung an einer PersG oder anderweitige Beteiligungseinkünfte handelt. Beispiel A erzielt im Jahr 2022 ausschließlich Renteneinkünfte. A hat keinen Anspruch auf die EPP, da er keine begünstigten Einkünfte erzielt. Beispiel A erzielt im Jahr 2022 Renteneinkünfte und gewerbliche Einkünfte aus dem Betreiben einer Photovoltaikanlage. A hat einen Anspruch auf die EPP, da er begünstigte Einkünfte erzielt. Ob die Einkünfte positiv oder negativ sind, dürfte unerheblich sein. Beratungshinweis: Liebhabereiantrag und EPP Sofern A einen zulässigen Antrag auf Liebhaberei in Bezug auf den Betrieb der Photovoltaikanlage gestellt hat , scheidet eine Anspruchsberechtigung aus. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit müssen zwingend solche aus einer aktiven Tätigkeit erzielt werden. Dem Grunde nach nicht begünstigt sind Versorgungsbezüge, wozu auch Übergangsgelder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zählen. Zu den aktiven Dienstverhältnissen zählen u.a. Freiwillige i.S.d. § 2 BFDG und Freiwillige i.S.d. § 2 JFDG. Zu den Einnahmen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers, wie der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG, und Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung. In letztgenannten Fällen kommt es nicht auf die Besteuerungsform - individuelle oder pauschale Besteuerung - an. Einnahmen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG liegen nur vor bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Gerade die kurzfristige Anstellung von ansonsten nicht EPP-Berechtigten (z.B. Rentnern) dürfte damit künftig Streitigkeiten mit der Finanzbehörde auslösen. „ Gefälligkeitsdienstverhältnisse“ sollen nicht anerkannt werden. Beratungshinweis: EPP und Ges.-GF Als EPP-Berechtigte sind auch die in der eigenen Gesellschaft beschäftigten Ges.-GF anzusehen; es sind die steuerlichen Arbeitnehmerkriterien maßgeblich. Unmaßgeblich ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeiten. Für die Auszahlung an den Ges.-GF bedarf es u.E. keines Gesellschafterbeschlusses, weil die Arbeitgeberin lediglich für eine Durchleitung der staatlichen Leistung sorgt und keine Gefahr der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung besteht. Anders verhält es sich jedoch bei der Auszahlung eines steuerfreien Pflegebonus nach Maßgabe von § 3 Nr. 11 b EStG. d) Entstehung des Anspruchs (§ 114 EStG) Der Anspruch auf die EEP entsteht am 1.9.2022. Mit dieser Regelung soll eine Auszahlung bereits vor Ablauf des VZ 2022 ermöglicht werden. Es bleibt aber dabei, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht zwingend am Stichtag 1.9.2022 zu erfüllen sind. Eine Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen irgendwann im Laufe des VZ 2022 reicht aus. e) Festsetzung / Anrechnung / Auszahlung (1) Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung (§ 115 EStG) Die EPP wird grds. mit der ESt-Veranlagung für den VZ 2022 „von Amts wegen“ festgesetzt. Dies setzt die Abgabe einer ESt-Erklärung für den VZ 2022 und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der EPP vor- aus. Durch den Gesetzeswortlaut „mit der Einkommensteuerveranlagung“ kann sich eine Antragsveranlagung nur mit dem Ziel der Erlangung der EPP ergeben. Dies gilt nicht, wenn die EPP bereits über einen auszahlungsverpflichteten Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Mit der Regelung in § 115 Abs. 2 EStG wird versteckt auch die Rangfolge bei der Auszahlung der EPP bestimmt. Setzen sich die (Gesamt-)Einkünfte eines Stpfl. aus mehreren Einkunftsarten zusammen und gehört dazu auch der aktive Arbeitslohn, wird die EPP im Regelfall über den Arbeitgeber ausgezahlt und in der ESt-Veranlagung nicht mehr gesondert festgesetzt. Auch zu einer Minderung der ESt-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 darf es nicht kommen, sofern der Arbeitgeber die EPP bereits zur Auszahlung gebracht hat. Beratungshinweis: EPP-Doppelauszahlung und Veranlagung 2022 Eventuelle Doppelgewährungen werden über die ESt-Veranlagung geprüft. Allein die Auszahlung der EPP löst aber keine eigene Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 EStG aus. (2) Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 116 EStG) Eine nach § 115 Abs. 1 EStG festgesetzte EPP ist auf die festgesetzte ESt anzurechnen. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte ESt, kommt es zu einer entsprechenden Erstattung. Beratungshinweis: EPP und Verlustrücktrag Durch einen Verlustrücktrag nach Maßgabe von § 10 d EStG geht damit der Erstattungsanspruch auf die EPP nicht verloren. (3) Arbeitgeber-Auszahlung an Arbeitnehmer (§ 117 EStG) (a) Welchen Arbeitnehmern wird die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt? Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer erhalten die EPP vom Arbeitgeber, wenn sie am 1.9.2022 (Stichtagsprinzip) 1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und 2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Beratungshinweis: Ausnahmen von der Arbeitgeberauszahlung Eine Ausnahme von dieser Auszahlungsverpflichtung besteht, wenn der Arbeitgeber keine LSt-Anmeldung abgibt. In diesen Fällen erfolgt die Anspruchsgewährung über die Veranlagung (z.B. Mini-Jobber im Haushaltsscheckverfahren). Für kurzfristig Beschäftigte, deren LSt nach § 40 a Abs. 1 EStG pauschaliert wird, und für pauschaliert Beschäftigte der LuF gem. § 40 a Abs. 3 EStG sieht der Gesetzgeber keine Auszahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber vor. Diese Personengruppen erhalten die EPP über ihre Veranlagung. Eine weitere Besonderheit existiert bei Auszahlung an geringfügig entlohnte Beschäftigte i.S.d. § 40 a Abs. 2 EStG. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer dem ansonsten auszahlungsverpflichteten Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich zum 1.9.2022 um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Die FinVerw hat folgende Musterformulierung veröffentlicht: „Hiermit bestätige ich … (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit … (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“ Beratungshinweis: Straf- und bußgeldrechtliche Gefahren Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO. Beratungshinweis: Gegenwärtiges Dienstverhältnis Von einem „gegenwärtigen“ Dienstverhältnis ist selbst dann auszugehen, wenn der Mitarbeiter gegenwärtig Lohnersatzleistungen erhält und das Dienstverhältnis nicht „stillgelegt“ ist (z.B. während des Bezugs von Krankengeld oder Beschäftigte in Elternzeit, wenn sie im Jahr 2022 auch Elterngeld beziehen und das Dienstverhältnis damit nicht „stillgelegt“ ist). Den Nachweis über den Bezug von Elterngeld sollten Arbeitgeber bei betroffenen Mitarbeitern einfordern. Für den Arbeitgeber hat auch in diesen Fällen eine Beurteilung am Stichtag 1.9.2022 zu erfolgen. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EEP ist in der elektronischen LSt-Bescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist i.d.R. keine LSt-Bescheinigung auszustellen, da diese i.d.R. pauschal besteuert werden; in diesen Fällen entfällt die Angabe des Großbuchstabens „E“. Trotzdem wird i.R.d. Veranlagung 2022 über neue Eintragungsfelder im Erklärungsvordruck geprüft werden, ob es zu einer Doppelauszahlung der EPP kam, wenngleich sich dies auch für die FinVerw als zeitintensiv darstellen wird und nur Zufallsfunde zu erwarten sind. (b) Wie erfolgt bei auszahlungsverpflichteten Arbeitgebern die EPP-Refinanzierung? Arbeitgeber i.S.d. § 38 Abs. 1 EStG (= inländische Arbeitgeber oder ausländische Verleiher) haben anspruchsberechtigten Arbeitnehmern die EPP im September 2022 auszuzahlen. Die auszahlungsverpflichteten Arbeitgeber haben die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden LSt zu entnehmen, die in den Fällen des § 41 a Abs. 2 S. 1 EStG bis zum 10.9.2022 (LSt-Anmeldungszeitraum: Monat), in den Fällen des § 41 a Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 EStG bis zum 10.10.2022 (LSt-Anmeldungszeitraum: Quartal) und in den Fällen des § 41 a Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 EStG bis zum 10.1.2023 (LSt-Anmeldungszeitraum: Jahr) anzumelden und abzuführen ist. In der LSt-Anmeldung 2022 wurde eine neue Zeile für die Eintragung der EPP aufgenommen; diese ist für den Anmeldungsmonat August 2022, das III. Quartal 2022 bzw. die Jahresanmeldung 2022 anwendbar. Auszug: Lohnsteuer-Anmeldung 2022 Beratungshinweis: Minus-Lohnsteuer-Anmeldung Übersteigt die insg. zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an LSt abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber i.d.R. von dem Finanzamt erstattet, an das die LSt abzuführen ist (Minus-LSt-Anmeldung). Der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum kann die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der allgemeinen Regelung auch im Oktober 2022 auszahlen. Dieses Wahlrecht dürfte je anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gewählt werden; praktisch dürfte es aber Sinn machen, eine einheitliche Wahl des Auszahlungszeitpunkts für alle Mitarbeiter zu treffen. Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer ESt-Erklärung für das Jahr 2022 erhalten. Damit sollen Vorfinanzierungen des Arbeitgebers von September 2022 bis zum 10.1.2023 vermieden werden. Beratungshinweis: Die „Ich kann machen was ich will“-Regelung Versteckt lassen die FAQ eine andere - weitere - Lösung zu. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen für die FinVerw keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn- / Gehalts- / Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der LSt-Bescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt („Ich kann machen was ich will“-Regelung). Diese Regelung, die offensichtlich die technischen Umsetzungsprobleme der öffentlichen Verwaltung im Blick hat, könnte auch bei Jahresanmeldungen durch Auszahlung der EPP im Dezember 2022 und Verrechnung der EPP in der Anmeldung Dezember 2022 angewandt werden. Ob der Verwaltungsaufwand in einem Verhältnis zum Effekt steht, dürfte zu bezweifeln sein. f) EPP im Vorauszahlungsverfahren (§ 118 EStG) Ist eine ESt-Vorauszahlung für Gewinneinkünfte für den 10.9.2022 festgesetzt worden, ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern. Betragen die für den 10.9.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 EUR, mindert die EPP die Vorauszahlung auf 0 EUR. Eine Kürzung der ESt-Vorauszahlung für den 10.12.2022 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die FinVerw hat die Minderung der ESt-Vorauszahlung für den 12.9.2022 im Wege einer Allgemeinverfügung nach § 118 S. 2 AO oder über individuell geänderte Vorauszahlungsbescheide zu veranlassen. Beratungshinweis: Bescheide Die Allgemeinverfügung vermeidet den massenhaften Versand von geänderten Vorauszahlungsbescheiden für den 12.9.2022 und dient der bürokratiearmen sowie ressourcenschonenden Umsetzung des Auszahlungsverfahrens. Kommt es zu einer Allgemeinverfügung, dürfte der Berater außerhalb der Lastschrifteinzugsfälle oftmals mit der Frage nach der jeweiligen Vorauszahlungshöhe konfrontiert werden. g) Steuerliche Behandlung der EPP (§ 119 EStG) Bei Arbeitnehmern erhöht die EPP die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für den VZ 2022; dies gilt auch, wenn der Stpfl. weitere Einkünfte nach den §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielt. Komplizierte Zuordnungen beim Bezug von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten werden durch die vorrangige Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vermieden. Der Nettoeffekt aus der EPP hängt im LSt-Abzugsverfahren von der gewählten Steuerklasse ab. Nur in den Fällen des § 40 a EStG wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf die 450 EUR-Minijob-Grenze auf eine Besteuerung der EPP verzichtet. Ob diese Privilegierung verfassungsgemäß ist, bleibt abzuwarten. Bei anderen anspruchsberechtigten Stpfl., die nicht Arbeitnehmer sind , gilt die EPP als Einnahme i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG für den VZ 2022 und erhöht dort diese Einkünfte um 300 EUR; § 11 EStG ist auch insoweit nicht anzuwenden. Die Steuerpflicht der EPP dürfte selbst dann vorliegen, wenn ansonsten steuerfreie Einkünfte bezogen werden. Beratungshinweis: Gewinnwirkung Anders als Corona-Hilfen erhöht die EPP nicht den steuerlichen Gewinn, sodass sich auch keine mittelbare Auswirkung auf eine Gewinngrenzenprüfung des § 7 g EStG ergibt. Auch tritt keine GewSt-Pflicht der EPP ein. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Gewinnerzieler einem pauschalierten Minijob nachgeht, die EPP nach § 119 Abs. 2 EStG als steuerpflichtige Einnahme nach § 22 Abs. 3 EStG anzusetzen sei. Dies ist abzulehnen, weil § 119 Abs. 1 S. 2 EStG eine Steuerfreiheit der EPP bei pauschaliertem Arbeitslohn nach § 40 a EStG bestimmt. Die Anwendung von § 119 Abs. 2 S. 1 EStG scheidet aus, weil nur „übrige“ Anspruchsberechtigte erfasst werden, wozu die in § 119 Abs. 1 EStG genannten Anspruchsberechtigten nicht zählen. Für die Besteuerung der Energiepreispauschale sind gesonderte Angaben in der ESt-Erklärung nicht erforderlich. h) Verfahrensrechtliche Bestimmungen (§§ 120 - 122 EStG) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO sind entsprechend anzuwenden; dies regelt § 120 Abs. 1 EStG. Die Billigkeitsregelung des § 163 AO gilt nicht. Für die EPP gelten die Strafvorschriften sowie die Bußgeldvorschriften der AO entsprechend. Die EPP ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Regelung ist erforderlich, damit die mit der Zahlung der Pauschale intendierte Wirkung auch Empfängern von Sozialleistungen zugutekommt. Der Arbeitgeber haftet für fehlerhafte Angaben in der LSt-Bescheinigung. Keine Regelungen sind - anders als beim bAV-Förderbetrag - in den §§ 112 - 122 EStG enthalten: § 42 e EStG: Anrufungsauskunft § 42 f EStG: LSt-Ap § 42 g EStG: Lohnsteuer-Nachschau Die FinVerw geht dennoch von der Anwendung der vorgenannten Vorschriften aus, weil die EPP als Einnahme nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.d.R. steuerpflichtig bzw. bei pauschalierten Mini-Jobbern steuerfrei ist und damit den Regelungen der § 42 e EStG, § 42 f EStG und § 42 g EStG unterliegt. III. Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Einführung des Pflegebonus für bestimmte Einrichtungen gem. § 3 Nr. 11 b EStG. IV. Änderungen des Gewerbesteuergesetzes Die Änderungen in § 36 Nr. 5 b GewStG sind Folgeänderungen zu den verlängerten Fristen der AO. Hierzu wird auf die Ausführungen unter V.1. verwiesen. V. Änderungen der AO und des Einführungsgesetzes zur AO 1. Abgabefristen für Steuererklärungen (§ 149 AO) Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgt eine erneute Anpassung der Steuererklärungsfristen, um den Stpfl. und ihren Beratern die Möglichkeit zu geben, die Mehrarbeit infolge der Corona-Pandemie besser verteilen zu können und den Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie den Belastungen durch die Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform Rechnung zu tragen. Hierzu wird die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für beratene Stpfl. nach § 149 Abs. 3 AO erneut um drei Monate auf nunmehr sechs Monate und damit auf den 31.8.2022 verlängert. Ebenso wird die Abgabefrist für beratene Stpfl. für das Jahr 2021 um sechs Monate auf den 31.8.2023 verlängert. In geringerem Umfang werden die Erklärungsfristen für 2022 bis 2024 verlängert: für 2022 um fünf Monate (bis zum 31.7.2024), für 2023 um drei Monate (bis zum 31.5.2025) und für 2024 um zwei Monate (bis zum 30.4.2026). Auch die Fristen für sog. Vorabanforderungen von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 S. 1 und 3 AO sowie für die Möglichkeit zur zusätzlichen Fristverlängerung in beratenen Fällen nach § 109 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO werden entsprechend verlängert. Die für nicht beratene Stpfl. geltenden Erklärungsfristen nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO werden für den Besteuerungszeitraum 2021 um drei weitere Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei weitere und den Besteuerungszeitraum 2023 um einen weiteren Monat verlängert. Die jeweils in entsprechendem Umfang verlängerte zinsfreie Karenzzeit nach § 233 a Abs. 2 S. 1 AO für Besteuerungszeiträume 2020 - 2024 gilt gleichermaßen für Nachzahlungs - wie für Erstattungszinsen. Weitere Fristverlängerungen für Besteuerungszeiträume 2020 - 2024 werden für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO geregelt. Verspätungszuschläge werden nach 20 (statt 17 bzw. 14) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 und 2021, nach 19 (statt 14) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2022, nach 17 (statt 14) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2023 sowie nach 16 (statt 14) Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2024 festgesetzt. Im Gleichklang mit diesen Verlängerungen werden auch die Fristen für die Festsetzung einer nachträglichen Vorauszahlung entsprechend verlängert (§ 52 Nr. 35 d EStG). Damit wird in Fällen einer größeren Steuernachzahlung vermieden, dass die Nachzahlung in die Verzinsung nach § 233 a AO fällt. Die Änderung gilt gleichermaßen für die ESt (§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG), KSt (§ 31 Abs. 1 KStG) sowie GewSt (§ 19 Abs. 3 S. 2 und 3 GewStG). Damit haben Stpfl. auf Antrag die Möglichkeit, frühzeitig Steuerzahlungen zu leisten und Nachzahlungszinsen zu vermeiden. Beratungshinweis: Übergangsregelung des BMF Da das 4. Corona-Steuerhilfegesetz erst am 19.6.2022 im BGBl veröffentlicht wurde, hatte das BMF im Vorgriff auf die Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen für 2020 in beratenen Fällen mit Schr. v. 1.4.2022 festgelegt, dass die Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nach Ablauf des 31.5.2022 und bis zum Inkrafttreten des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes nicht als verspätet i.S.d. § 152 Abs. 1 AO gilt. Damit wird vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Ablauf der Abgabefrist für Steuererklärung, beratene Fälle (§ 149 Abs. 3 AO) Fristablauf für Vorabanforderung, beratene Fälle (§ 149 Abs. 4 AO) Fristablauf für Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärung, beratene Fälle (§ 109 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) Fristbeginn für Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO 2020 31.8.2022 31.8.2022 31.8.2022 1.9.2022 2021 31.8.2023 31.8.2023 31.8.2023 1.9.2023 2022 31.7.2024 31.7.2024 31.7.2024 1.8.2024 2023 31.5.2025 31.5.2025 31.5.2025 1.6.2025 2024 30.4.2026 30.4.2026 30.4.2026 1.5.2026 Zinsfreie Karenzzeit, Beginn des Zinslaufs (§ 233 a Abs. 2 S. 1 AO) Fristablauf für Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG, § 31 Abs. 1 KStG, § 19 Abs. 3 GewStG) Ablauf der Abgabefrist für Steuererklärung, nichtberatene Fälle (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO) 2020 1.10.2022 30.9.2022 31.10.2021 2021 1.10.2023 30.9.2023 31.10.2022 2022 1.9.2024 31.8.2024 30.9.2023 2023 1.7.2025 30.6.2025 31.8.2024 2024 1.6.2026 31.5.2026 31.7.2025 Beratungshinweis: Fristen ab 2025 Sofern diese Regelungen nicht erneut geändert werden, würden ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wieder die ursprünglichen Termine und Fristen der AO zur Anwendung kommen. 2. Neuregelung der Vollverzinsung (§§ 233 a ff. AO) a) Hintergrund Das BVerfG hat sich mit seinen am 18.8.2021 veröffentlichten Beschlüssen v. 8.7.2021 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 233 a AO folgendermaßen geäußert: Die Vollverzinsung des § 233 a AO ist dem Grunde nach verfassungsgemäß, da sie zur Abschöpfung potenzieller Liquiditätsvorteile durch späte Steuerfestsetzungen geeignet ist. Die Karenzzeit von 15 Monaten ist durch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt. Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist der Zinssatz des § 238 AO i.H.v. 0,5 %/Monat zwar zunehmend weniger in der Lage, den Gesetzeszweck zu erfüllen, entfaltet aber keine evident überschießende Wirkung und ist somit verfassungsgemäß. Für Verzinsungszeiträume ab 2014 entfaltet der typisierte Zinssatz aufgrund der offensichtlichen erheblichen Abweichung von den Verhältnissen am Kapitalmarkt eine evident überschießende Wirkung, sodass die Vollverzinsung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit ein Zinssatz von 0,5 %/Monat zugrunde gelegt wird. Trotz der Unvereinbarkeit des Zinssatzes ab 2014 gilt dieser wegen andernfalls zu erwartender erheblicher Haushaltsunsicherheiten bis einschl. Verzinsungszeiträume 2018 unverändert fort ( Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ist der Zinssatz des § 238 AO i.Z.m. der Vollverzinsung nach § 233 a AO wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen. Beratungshinweis: Unvereinbarkeit erstreckt sich nicht auf alle Verzinsungstatbestände Die Unvereinbarkeit erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen), weil die Verzinsung in diesen Fällen entweder auf Antrag der Stpfl. (Stundung, Aussetzung der Vollziehung) erfolgt bzw. von diesen bewusst in Kauf genommen wird (Hinterziehung) und jederzeit durch Zahlung beendet werden kann. b) Praktische Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG durch die Finanzverwaltung vor Gesetzesänderung Die FinVerw setzte Zinsen, in denen der Zinssatz von 0,5 % pro Monat angewandt wurde, bereits seit 2019 vorläufig fest. Als Reaktion auf die Beschlüsse des BVerfG v. 7.8.2021 ersetzte das BMF seine bisherige Verwaltungsanweisung durch das Schr. v. 17.9.2021 , geändert durch Schr. v. 3.12.2021 . Durch die letztgenannten Schr. bestimmte die FinVerw, dass seither die Festsetzung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO für Verzinsungszeiträume ab 2019 ausgesetzt wird. Beratungshinweis: Hinweis auf zu erwartende Zinsnachzahlungen Die verfahrensrechtlich offenen und damit auch die ausgesetzten Zinsfestsetzungen werden durch die nunmehr verabschiedete Gesetzesänderung unter Berücksichtigung einer Vertrauensschutzregelung geändert oder nachgeholt. Gerade in den Fällen, in denen es zu einer Zinsnachzahlung nach der rückwirkend beschlossenen Gesetzesänderung kommt, sollten Mandanten hierauf vorab hingewiesen werden. c) Materiell-rechtliche Änderungen durch das sog. Zinsanpassungsgesetz Durch das sog. Zinsanpassungsgesetz wird im Wesentlichen der Zinssatz für Zinsen nach § 233 a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % p.a.) gesenkt. (1) Höhe und Berechnung der Zinsen (§ 238 AO) Die Kerninhalte der neuen Zinsberechnung ergeben sich aus § 238 AO, in den die neuen Abs. 1a, 1b und 1c AO aufgenommen werden. Neu geregelt wird der Zinssatz der sog. Vollverzinsung nach § 233 a AO, wobei an dem Prinzip des einheitlichen und festen Zinssatz es festgehalten wird. Gesetzlich wird in Absatz 1c eine regelmäßige Evaluation der Angemessenheit des Zinssatzes angeordnet. Beratungshinweis: Betroffene Zinsregelungen Forderungen, Stundungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen aufgrund ihrer gleichlautenden Systematik an die Regelungen der sog. Vollverzinsung gesetzlich anzupassen, haben sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Ferner ergibt sich keine gesetzliche Änderung bei der Höhe des Säumniszuschlags. Beratungshinweis: Säumniszuschlag Offen ist gegenwärtig, ob die Höhe des Säumniszuschlags seit 2019 zumindest in Bezug auf den im Säumniszuschlag enthaltenen hälftigen Zinsanteil verfassungsgemäß ist. Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge, die nach dem 31.12.2018 entstanden sind oder entstehen, sollten verfahrensrechtlich offengehalten werden. Unter Hinweis auf den BFH-Beschl. v. 23.5.2022 sollte die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Aufhebung der Vollziehung ab 2019 beantragt werden. Entgegen der Auffassung des FG Münster bestehen nach Auffassung des BFH keine ernstlichen Zweifel, dass § 240 AO gegen das Unionrecht verstößt. Entscheidungen in Hauptsacheverfahren bleiben abzuwarten. (a) Absatz 1a: Neuer Zinssatz bei der Vollverzinsung Der neue § 238 Nr. 1 a AO enthält die vom BVerfG geforderte Neuregelung des Zinssatzes bei der Verzinsung nach § 233 a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019. Abweichend von dem für alle anderen Zinsen i.S.d. § 233 AO (insb. Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen) unverändert geltenden Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233 a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 nunmehr 0,15 % je vollem Monat (= 1,8 % p.a.). Dieser Zinssatz trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verzinsung nach § 233 a AO sowohl für Steuernachforderungen als auch für Steuererstattungen gilt und dabei wie bisher derselbe Zinssatz gelten soll. Als Eckwerte dieses Zinssatzes dienen auf Grundlage entsprechender Daten der Deutschen Bundesbank auf der einen Seite die Habenzinsen (aktuell rund 0 % pro Jahr) und auf der anderen Seite Darlehenszinsen für Konsumentenkredite (aktuell zwischen rund 2,4 % pro Jahr besichert und 5,3 % pro Jahr unbesichert; dies ergibt einen Mittelwert von 3,85 % pro Jahr). (b) Absatz 1b: Zinsläufe mit unterschiedlichen Zinssätzen Sind für einen Zinslauf nach § 238 Nr. 1 a AO unterschiedliche Zinssätze (Verzinsungszeiträume bis 2018 und Verzinsungszeiträume ab 2019) maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen, für die die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen sind. Die Berechnung dieser Zinstage erfolgt nach der „ deutschen Zinsberechnungsmethode“. Jeder volle Monat wird dabei unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes volle Jahr mit 360 Tagen gerechnet. (c) Absatz 1c: Evaluierungsklausel Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233 a AO ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 - wie bislang auch - als starrer Zinssatz geregelt. § 238 Nr. 1 c AO enthält eine Evaluierungsklausel. Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren, erstmals spätestens zum 1.1.2024. Beratungshinweis: Evaluierung spätestens zum 1.1.2024 Im Regierungsentwurf war eine Evaluierung wenigstens alle drei Jahre, spätestens erstmals zum 1.1.2026, vorgesehen. Die Präsidentin der Europäischen Zentralbank hatte eine Leitzinserhöhung im Sommer 2022 in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund wurden die zunächst vorgesehenen Evaluierungsregelungen an die aktuellen Zinsentwicklungen angepasst und eine zweijährige Evaluierung aufgenommen. Um die Evaluation zu erleichtern und auch rechtssicher auszugestalten, soll sie auf einen amtlich und präzise festzustellenden Wert anstelle nur näherungsweise bestimmbarer Werte des Kapitalmarktes abstellen. Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gem. § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Bezugsgröße des Basiszinssatzes ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Dieser Zinssatz beeinflusst auch die Zinssätze für Einlagen und Kredite. Beratungshinweis: Evaluierung erfolgt nicht unterjährig! Um allzu häufige und zugleich geringfügige Anpassungen des Zinssatzes zu vermeiden, sollte eine Änderung des Zinssatzes erst dann erfolgen, wenn der zum 1.1. des Jahres der Evaluation geltende Basiszinssatz um mehr als einen Prozentpunkt von dem bei der letzten Festlegung oder Anpassung des Zinssatzes geltenden Basiszinssatz abweicht. Außerdem sollte die Anpassung des Zinssatzes nur mit Wirkung für folgende Kalenderjahre erfolgen. Unabhängig von diesen Regelungen kann der Gesetzgeber bei signifikanten Änderungen des Basiszinssatzes auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Anpassung des Zinssatzes anordnen. Auch in diesem Fall sollte die Anpassung des Zinssatzes nur mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume erfolgen. (d) Zeitliche Anwendung der gesetzlichen Neuregelung Die zuvor beschriebenen Neuregelungen sind vorbehaltlich des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden. Anhängige Verfahren sind alle noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren. Hierzu zählen neben neuen Verwaltungsverfahren auch solche Verfahren, in denen die Zinsfestsetzung nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder (ganz oder teilweise) nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO vorläufig ist, nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO ausgesetzt ist oder aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch nicht unanfechtbar geworden ist (offene Verfahren). Bei der Festsetzung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde. (e) Vertrauensschutzregelung Durch eine gesetzlich normierte Vertrauensschutzregelung wird sichergestellt, dass die sich aufgrund der Neuberechnung ergebenden Zinsen auf die vor Anwendung dieser Neuberechnung festgesetzten Zinsen gedeckelt sind. Beratungshinweis: Vertrauensschutzregelung Wurden Erstattungszinsen für die Verzinsungszeiträume ab 2019 nach Maßgabe des bisherigen Zinssatzes von 6 % vor den Beschlüssen des BVerfG festgesetzt und von der FinVerw ausgezahlt, kann sich aufgrund der Vertrauensschutzregelung keine Rückforderung ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zinsfestsetzung bei Inkrafttreten der Neuregelung endgültig und unanfechtbar festgesetzt war oder nicht. Auch bei der Änderung von Bescheiden, die vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergingen, darf infolge des zu gewährenden Vertrauensschutzes nach § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO keine verschlechternde Änderung erfolgen. Wurden Nachzahlungszinsen für die Verzinsungszeiträume ab 2019 nach Maßgabe des bisherigen Zinssatzes von 6 % vor den Beschlüssen des BVerfG festgesetzt und auch vom Stpfl. gezahlt, kommt es zu einer nachträglichen Reduzierung der Zinsbelastung, sofern die ursprüngliche Zinsfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist. (f) Technische Umsetzung der Zinsneuregelung Aufgrund der Beschlüsse des BVerfG musste bis zum 31.7.2022 eine gesetzliche Neuregelung der Verzinsungsregelung nach § 233 a AO beschlossen sein. Die Umsetzung der Zinsneuregelung gestaltet sich für die FinVerw technisch schwierig. Es ist nicht gewährleistet, dass die Neuregelung in § 238 Nr. 1 a AO sofort ab ihrem Inkrafttreten technisch und organisatorisch umgesetzt werden kann. Zinsfestsetzungen nach § 233 a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 sollen daher ab dem Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin „vorläufig“ ausgesetzt werden können, falls und, wenn ja, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Rechts noch nicht vorliegen. Zu gegebener Zeit werden die noch offenen Zinsfestsetzungen rückwirkend angepasst und alle neuen oder ausgesetzten Zinsfestsetzungen nach neuem Recht durchgeführt oder nachgeholt. (2) Sonstige Änderungen(a) § 233 a AO - Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen(i) § 233 a Abs. 2 S. 2 AO Mit dem neuen Halbsatz 2 des § 233 a Abs. 2 S. 2 AO wird bestimmt, dass Kapitalerträge nach § 32 d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bei der Entscheidung über die maßgebliche Karenzzeit (reguläre Karenzzeit nach § 233 a Abs. 2 S. 1 AO oder verlängerte Karenzzeit nach § 233 a Abs. 2 S. 2 AO) nicht zu berücksichtigen sind. Dies soll der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen und orientiert sich an der Regelung in § 2 Nr. 5 b EStG. Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes Zinsen festgesetzt werden. (ii) § 233 a Abs. 3 S. 4 AO Nach dem AEAO zu § 233 a AO gilt bei der Zuordnung zu verzinsender Steuerzahlungen seit jeher das „Last-in-first-out“-Prinzip. Der BFH hat erstmals in seinem Beschl. v. 8.10.2019 die Auffassung vertreten, dass bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen für die Berechnung von Erstattungszinsen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich sei, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt. Da es sich bei dem vom BFH beurteilten Fall um einen besonders gelagerten und selten vorkommenden Einzelfall handelt und eine vom „Last-in-first-out“-Prinzip abweichende individuelle Zuordnung von Zahlungen im automatisierten Besteuerungsverfahren nur mit unverhältnismäßigem personellen Aufwand umsetzbar und zudem sehr streitanfällig wäre, wird die langjährige Praxis in § 233 a Abs. 3 S. 4 AO ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes Zinsen festgesetzt werden. Entsprechendes gilt auch für die Berechnung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen. (iii) § 233 a Abs. 8 AO Die bislang in Nr. 70.1 AEAO zu § 233 a AO verortete Billigkeitsregelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund „freiwilliger“ Zahlungen wird in § 233 a Abs. 8 S. 1 AO nun ausdrücklich gesetzlich verankert. Gleichermaßen sind auch andere „freiwillige“ Leistungen vor Fälligkeit (zum Beispiel bei Tilgung im Weg der Aufrechnung oder Verrechnung) zu berücksichtigen. Die Formulierung ermöglicht es, entweder auf die Festsetzung der betroffenen Nachzahlungszinsen von vornherein zu verzichten, wie dies bei vielen Kommunen praktiziert wird, oder festgesetzte Nachzahlungszinsen zu erlassen, was der Praxis der Steuerverwaltung entspricht. In beiden Fällen wird auf nach dem Soll-Prinzip entstandene Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet. Die Annahme freiwilliger Zahlungen und vergleichbarer Leistungen steht wie bisher im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, im Fall der Verwaltung der GewSt durch die Gemeinden im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Damit wird verhindert, dass die Finanzbehörde oder Gemeinde ohne sachliche Rechtfertigung der Zahlung oder Leistung als „Sparkasse“ missbraucht werden kann. § 233 a Abs. 8 S. 2 AO enthält eine Parallelregelung zu § 233 a Abs. 3 S. 4 AO für die Berechnung der nicht zu erhebenden Nachzahlungszinsen. Nach § 233 a Abs. 8 S. 3 AO mindert sich der Zinsverzicht rückwirkend, wenn die zugrundeliegende Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach Maßgabe des § 233 a Abs. 5 AO zugunsten des Stpfl. geändert wird. Diese Regelung dient der Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung und entspricht der bisherigen Praxis. § 233 a Abs. 8 S. 4 AO stellt klar, dass eine abweichende Festsetzung oder ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus anderen Gründen nach Maßgabe der §§ 163 und 227 AO zulässig bleibt. Die Neuregelung gilt anders als der Anwendungserlass zu § 233 a AO auch bei der Verzinsung der von Gemeinden verwalteten GewSt. Die Gesetzesänderung ist in allen am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden. (iv)§ 239 AO - Festsetzung der Zinsen § 239 AO enthält Regelungen zur Zinsfestsetzung. Durch das sog. Zinsanpassungsgesetz hat der Gesetzgeber weitere Änderungen beschlossen: (01) § 239 Abs. 1 S. 1 AO Bislang beträgt die Festsetzungsfrist für Zinsen ein Jahr. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass die bisherige Festsetzungsfrist für Zinsen nicht immer ausreichend ist. In Anlehnung an die Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist für Steuern hat der Gesetzgeber diese auf zwei Jahre verlängert. Beratungshinweis: Zeitliche Anwendung Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist. (02) § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AO (neu) In der neuen Nr. 6 wird eine Auffangregelung zur Bestimmung des Beginns der Festsetzungsfrist in allen in den Nr. 1 - 5 des § 239 Abs. 1 S. 2 AO nicht geregelten Fällen geschaffen. Sie betrifft alle außerhalb der AO geregelten Zinsen, auf die nach § 233 AO die Regelungen des § 239 AO anzuwenden sind. Beratungshinweis: Zeitliche Anwendung Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist. (03) § 239 Abs. 5 AO (neu) Nach § 233 a AO festgesetzte Zinsen sind unter bestimmten Voraussetzungen auf festzusetzende Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen anzurechnen. Bislang war unklar, nach welcher Vorschrift die Festsetzung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sich die Festsetzung der Zinsen nach § 233 a AO ändert und dies Auswirkungen auf deren Anrechnung hat. § 239 Abs. 5 AO (neu) bestimmt aus Sicht des Gesetzgebers klarstellend, dass die Zinsfestsetzung nach § 233 a AO Grundlagenbescheid für die weiteren Zinsfestsetzungen ist, soweit die Zinsen nach § 233 a AO anzurechnen sind. Beratungshinweis: Zeitliche Anwendung Die Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 239 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO und der dort genannten Ablaufhemmung. Diese Neuregelung ist in allen am Tag nach der Verkündung anhängigen Verfahren anzuwenden. 3. Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138 d AO) Durch das sog. Zinsanpassungsgesetz werden die Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. Beratungshinweis: Keine Umsetzung einer nationalen Anzeigepflicht Der Koalitionsvertrag der die derzeitige BReg tragenden Parteien sieht die Einführung einer Anzeigepflicht auch für nationale Steuergestaltungsmodelle vor. Diese sind im vorliegenden Gesetz jedoch nicht umgesetzt worden. a) § 138 e Abs. 3 S. 6 AO Bei mittelbaren Beteiligungen wird festgelegt, dass eine Person als Halterin von 100 % der Stimmrechte gilt, wenn sie Stimmrechtsbeteiligungen von mehr als 50 % hält. b) § 138 h Abs. 2 S. 1 AO Intermediäre haben bei marktfähigen Gestaltungen eine Aktualisierung zu den meldepflichtigen Informationen nach bestimmten Nummern des § 138 f Abs. 3 S. 1 AO zu übermitteln. Hierzu gehören auch Angaben zu verbundenen Unternehmen. Durch die Aufnahme der Angaben nach § 138 f Abs. 3 Nr. 3 AO zu verbundenen Unternehmen in die zu aktualisierenden Angaben wird eine entsprechende Ergänzung vorgenommen. VI. Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs Durch Art. 8 des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes sind Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch vorgenommen worden. Diese dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 - Informationsblätter für Kleinanleger. Hierauf wird im Weiteren nicht eingegangen. 1. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl I 2020, 1385 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 Diese umfassten Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. Hierunter fallen Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Allerdings muss die letzte Zahlung bis zum 31.12.2022 zugeflossen sein. Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) v. 28.6.2022, BGBl I 2022, 938 Vgl. die Begründung des BT-Finanzausschusses auf BT-Drucks. 20/1906, 44 Vgl. BT-Drucks. 20/1111, 19 Dies ist die Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt i.S.d. § 106 SGB III. 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 Vgl. die Stellungnahme des Finanzausschusses des Deutschen BT auf BT-Drucks. 20/1906, 45 Etwas anderes könnte nur ausnahmsweise gelten, wenn die steuerliche Rückstellung höher als die handelsrechtliche war und damit die Obergrenze des Handelsrechts zu einer Begrenzung der steuerlichen Rückstellung führt, vgl. hierzu BFH-Urt. v. 20.11.2019 - XI R 46/17, BStBl II 2020, 195 und dazu Krohn, AktStR 2020, 107 ff. Vgl. BMF-Schr. v. 26.5.2005 - IV B 2 - S 2175-7/05, BStBl I 2005, 699, Rz 7 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 BMF-Schr. v. 15.12.2021 - IV C 4 - S 2223/19/10003:006, BStBl I 2021, 2476 2. Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512 Vgl. UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 Mehr Fortschritt wagen - Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit (Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP), Berlin 2021, Seite 164 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; vgl. auch R 9.10 LStR und hierzu ergangene LStH StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 Hörster, NWB 2019, 3202, 3205 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; vgl. hierzu auch BMF-Schr. v. 18.11.2021 - IV C 5 - S 2351/20/10001:002, BStBl I 2021, 2315 Vgl. BMF-Schr. v. 18.11.2021 - IV C 5 - S 2351/20/10001:002, BStBl I 2021, 2315 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG; vgl. auch BMF-Schr. v. 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228 § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG; vgl. auch BMF-Schr. v. 23.12.2014 - IV C 6 - S 2145/10/10005:001, BStBl I 2015, 26 (in Überarbeitung befindlich) §§ 101 ff. EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EStG; vgl. auch BMF-Schr. v. 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz 37 R 9.5 Abs. 1 S. 3 - 4 LStR StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 § 9 a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG Vgl. zu deren Verlängerung unter II.3. § 41 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG; geänderter Programmablaufplan für den LSt-Abzug 2022: anzuwenden ab Juni 2022; BMF-Schr. v. 20.5.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008:005, 2022/0520991, BStBl I 2022, 682 - spätestens aber in einem zulässigen LSt-Jahresausgleich nach Maßgabe des § 42 b EStG 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 Vgl. grundlegend BFH-Beschl. v. 17.12.2007 - GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, BGBl I 2013, 285 Gleichlautende Ländererlasse v. 30.12.2021, BStBl I 2022, 156 § 8 d Abs. 1 S. 1 KStG, Hervorhebungen der Verfasser Aus Vereinfachungsgründen sollen die Bemessungsgrundlage für die Gewerbe- und die Körperschaftsteuer in allen Jahren identisch sein. Dabei wurde der o.g. gewerbesteuerliche Hebesatz von 450 % unterstellt. StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999, BGBl I 1999, 402 Die Komplementär-GmbH ist am Vermögen nicht beteiligt und wird aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. § 10 d Abs. 1 S. 1 EStG StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 BT-Drucks. 20/1778 v. 11.5.2022 Art. 4 Abs. 2 StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 § 41 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG - geänderter Programmablaufplan für den LSt-Abzug 2022: anzuwenden ab Juni 2022; BMF-Schr. v. 20.5.2022 - IV C 5 - S 2361/19/10008:005, 2022/0520991, BStBl I 2022, 682 § 33 a Abs. 1 EStG Vgl. hierzu unter V.1. StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 § 66 Abs. 1 S. 2 - 4 EStG § 66 Abs. 1 S. 2 EStG § 66 Abs. 1 S. 3 EStG § 64 EStG: Zusammentreffen mehrerer Ansprüche Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009, BGBl I 2009, 416 (Art. 5) 3. Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl I 2021, 330 (Art. 5) Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 760 v. 27.5.2022 StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 StEntlG 2022 v. 23.5.2022, BGBl I 2022, 749 BT-Drucks. 20/2180 v. 9.5.2022 (Antwort der BReg auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, BT-Drucks. 20/1529 v. 27.4.2022) § 112 Abs. 1 EStG § 112 Abs. 2 EStG § 14 SGB IV § 1 Abs. 1 EStG Vgl. auch Hörster, NWB 2022, 1542, 1543 Z.B. § 3 Nr. 26 EStG Vgl. BMF-Schr. v. 29.10.2021 - IV C 6 - S 2240/19/10006:006, 2021/1117804, BStBl I 2021, 2202 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG § 40 a Abs. 1 - 3 EStG § 115 Abs. 1 EStG Hörster, NWB 2022, 1542, 1544 § 115 Abs. 2 EStG i.V.m. § 117 EStG § 118 EStG Vgl. zu den aktuellen Änderungen unter II.8. FAQ unter Nr. 13 (Stichtagsprinzip) und Nr. 14 § 41 b Abs. 1 S. 2 EStG Wegen § 108 Abs. 3 AO abzugeben bis zum 12.9.2022 BMF-Schr. v. 18.7.2022 - IV C 5 - S 2533/19/10026:002, Juris § 117 Abs. 3 S. 1 EStG § 117 Abs. 3 S. 3 EStG § 118 Abs. 1 S. 1 EStG Zur Klagemöglichkeit vgl. § 348 Nr. 3 AO § 118 Abs. 2 EStG § 119 Abs. 2 EStG So z.B. auch bei ehrenamtlich tätigen Erhebungsbeauftragten im Zusammenhang mit Zensus, deren Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben (§ 20 Abs. 3 S. 2 ZensG 2022) § 7 g EStG: Gewinngrenze von 200.000 EUR; vgl. hierzu Krohn, AktStR 2022, 413 (in diesem Heft) § 120 AO § 121 AO § 122 AO § 42 d Abs. 1 Nr. 3 EStG - es fehlt der Großbuchstabe „E“ Vgl. § 100 EStG Weber, BBK 2022, 609, 618 Vgl. hierzu nochmals unter II.1. 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911 Vgl. die Begründung des Finanzausschusses des Deutschen BT auf BT-Drucks. 20/1906, 46 BVerfG, Beschl. v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl I 2021, 4303 Vgl. Perschon, AktStR 2021, 839, 844 Kritisch hierzu Haupt, DStR 2022, 126 (demotivierende Folgen der Fortgeltungsanordnung) Kritisch hierzu: von Streit/Streit, DStR 2022, 121 BVerfG, Beschl. v. 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, DStR 2021, 1934, Rz 242 f. § 238 Abs. 1 S. 1 AO BMF-Schr. v. 2.5.2019 - IV A 3 - S 0338/18/10002, BStBl I 2019, 448 BMF-Schr. v. 17.9.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10004:005, BStBl I 2021, 1759 BMF-Schr. v. 3.12.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10004:005, BStBl I 2021, 2227 § 165 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 2 Nr. 2 AO Art. 1 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BGBl I 2022, 1142 Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 20/2394 v. 22.6.2022; s.a. Entschließungsantrag der AfD-Fraktion, BT-Drucks. 20/2395 v. 22.6.2022 § 240 AO BFH-Beschl. v. 23.5.2022 - V B 4/22, DStR 2022, 1548 FG Münster, Beschl. v. 16.5.2022 - 5 V 507/22, Juris, Beschwerde zugelassen BT-Drucks. 20/1633 v. 2.5.2022 BT-Drucks. 20/2387 v. 22.6.2022 Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 1 EGAO Vgl. BFH-Urt. v. 21.2.1991 - V R 25/87, BStBl II 1991, 496 § 233 a Abs. 5 S. 3 Halbsatz 2 AO Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 2 EGAO Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 3 EGAO Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO; dazu ausführlich BMF-Schr. v. 22.7.2022 - IV A 3 - S 0338/19/10004:007 Art. 97 § 15 Abs 13 EGAO BFH-Beschl. v. 8.10.2019 - V R 15/18, BFH/NV 2020, 40 Art. 97 § 15 Abs. 13 EGAO § 233 a Abs. 5 S. 4 AO Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 1 EGAO Art. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BGBl I 2022, 1142 § 171 Abs. 10 und 10a AO Art. 97 § 15 Abs. 15 EGAO Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 1 EGAO Art. 97 § 15 Abs. 14 S. 1 EGAO Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BGBl I 2022, 1142 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl I 2022, 911
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Aufwendungen für das Projektcontrolling durch eine der finanzierenden Bank nahestehende Person
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Unter den (weit zu verstehenden) Begriff der Schuldzinsen können auch Kosten für das sog. Projektcontrolling fallen, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darl ...
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BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7 g Abs. 1 - 4 und 7 EStG
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7 g Abs. 1 - 4 und 7 EStG in der Fassung des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) BMF-Schr. v. 15.6.2022 - IV C 6 - S 2139-b/21/10001:001, BStBl I 2022, 945 I. Hintergrund und Entwicklung der Vorschrift Mit ...
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§ 23 EStG - Buchwert als Entnahmewert
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 425
„Angesetzter Wert“ i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert. BFH-Urt. v. 6.12.2021 - IX R 3/21, BStBl II 2022, 406 I. Vorbemerkungen 1. Steuerbarkeit von privaten Veräußerungsgeschäften Im Gegensatz zum betrieblichen Bereich werden private ...
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Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben
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Behandlung von Gesellschafterdarlehen, Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen nach § 17 Nr. 2 a EStG
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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§ 17 Nr. 2 a EStG i.d.F. vom 31.7.2019: „1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträg ...
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Keine Berufung auf das Unionsrecht für Leistungen im Bereich des Sports
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 465
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, sodass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht berufen kann (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18; Änderung der Rechtsprechung). BFH-Urt. v. 21.4.2022 - V R 48/20, BFH/N ...
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BMF: Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Vorgründungsstadium einer Kapitalgesellschaft
Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2022 . Seite: 479
Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsumsätzen; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11.11.2015 - V R 8/15, BStBl II 2022, 288. BMF-Schr. v. 12.4.2022 - III C 2 - S 7300/20/10001:005, 2022/0384459, BStBl I 2022, 650 I. Vorbemerkung 1. Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz Für den Vorst ...
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Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden zur Anwendung des § 1 Nr. 2 b GrEStG ab dem 1.7.2021
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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