Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2010 . Seite: 279
1. Ist ein Kommanditist zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines MU-Anteils, wenn der Kommanditist i.R.d. GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. In diesem ...