Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2000 . Seite: 247
A. Vorbemerkungen Festsetzungsverjährung tritt nach 4, Zahlungsverjährung nach 5 Jahren einFestsetzungsverjährung tritt nach 4, Zahlungsverjährung nach 5 Jahren ein Die AO unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und der Zahlungsverjährung (§§ 228 - 232 AO). Während die Festsetzungsverjährung Einfluss darauf hat, wie lange eine Steuer festgesetzt bzw. ein Steuerbescheid geändert oder aufgehoben werden darf, r ...