Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
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Jahrgang: 2017 . Seite: 357
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1. Besteht grundsätzlich eine Manipulationsmöglichkeit der Registrierkasse und können keine Programmierunterlagen vorgelegt werden, ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, anhand geeigneter (Ersatz-)Unterlagen, ggf. unter Hilfestellung des Kassenherstellers, darzulegen, wie die Kasse programmiert worden ist. 2. Die "30/70-Methode" ist grundsätzlich eine geeignete Schätzungsmethode, die auf betriebsi ...
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