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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 1
A. Vorbemerkung Unternehmer, Freiberufler und Land- und Forstwirte konnten seit dem VZ 1995 im Vorgriff auf künftige Investitionen eine sog. "Ansparrücklage" nach § 7 g Abs. 3 EStG bilden . Ergänzend ermöglichte § 7 g Abs. 7 EStG seit dem 1.1.1997 unter erweiterten - günstigeren - Möglichkeiten die Bildung einer Ansparabschreibung für Existenzgründer. Frei ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 31
A. Vorbemerkung Das BVerfG hatte mit seinem überfälligen Beschl. v. 7.11.2006   vermeintlich klare Vorgaben zur Schaffung eines verfassungsgemäßen ErbSt-Rechts gemacht: Vorgaben des BVerfGVorgaben des BVerfG 1. Stufe: Einheitliche Bewertung aller VG mit dem gemeinen Wert 2. Stufe: Zulässigkeit steuerlicher Verschonungsregelungen zu Lenkungszwecken KabinettsentwurfKabinettsentwurf Im steuerjuri ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 65
Zuzahlungen eines ArbN zur zu Privatnutzung überlassenen und nach der 1%-Regelung besteuerten Dienstwagens BFH-Urt. v. 18.10.2007 - VI R 59/06, BFH/NV 2008, 284 I. Vorbemerkung Seit 1996 ist die private Nutzung eines Dienstwagens für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschl. USt anzus ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 71
Bei der Bemessung der verbilligten Überlassung einer Unterkunft, die als Sachbezug dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist, sind die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung in ihrer in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils gültigen Fassung im Festsetzungsverfahren zwingend anzusetzen. BFH-Urt. v. 23.8.2007 - VI R 74/04, BStBl II 2007, 2189 I. Vorbemerkungen Zum Arbeitslohn gehören neben Gehältern und Löhnen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 75
Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zinszufluss bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. BFH-Urt. v. 8.5.2007 - VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249 I. Vorbemerkung § 11 EStG regelt den Zufluss von Einnahmen für sämtliche Einkunftsarten mit f ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 81
Beruht die Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Stpfl., so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zur Annahme eines insgesamt positiven Gesamtergebnisses berec ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 90
Einlagen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos, die im Jahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, können in späteren Wirtschaftsjahren für die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten verbraucht werden. BFH-Urt. v. 26.6.2007- IV R 28/06, BStBl II 2007, 934 I. Vorbemerkungen In AktStR 2004 , 2005  und 2007  hatten wir mehrfach über die BFH-Rspr. zu ve ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 97
1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft sind, soweit sie auf Grundstücke im Umlaufvermögen entfallen, laufender Gewinn. 2. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze. 3. Grundstücksverkäufe einer PersG können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung weniger als 10 v.H. beträgt, jedenfalls dann als Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Gre ...

AktStR: Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2008 S. 107: Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2008 . Seite: 107 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Bei langfristiger Vermietung ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen, wenn die Schuldzinsen durch Darlehen finanziert werden, aber keine Kompensation durch ein Finanzierungskonzept vorgesehen ist. BFH-Urt. v. 10.5.2007 - IX R 7/07, BStBl II 2007, 873 I. Vorbemerkungen VuV-Einkünfte (§ 21 Abs. 1 EStG) weisen ggü. anderen Einkunftsarten die Besonderheit auf, dass sich die Einkünfteerzielung häufig über längere Zeiträume - manchmal Jahrzehnte - erstreckt und oftmals zunächst jahrelang WK-Überschüsse anfallen, weil insb. mit kreditfinanzierten Immobilien i.d.R. erst nach langen Zeiträumen eine Rendite zu erwirtschaften ist. Indes wird auch bei VuV vorausgesetzt, dass auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaftet wird. Mangelt es an der Einkünfteerzielungsabsicht, sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keine Einkünfte anzusetzen mit der Folge, dass WK-Überschüsse nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit ist nach ständiger BFH-Rspr. davon auszugehen, dass Stpfl. mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln . Denn § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG - so die Grundaussage des BFH - beruhe auf der typisierenden Annahme, dass die langfristige Vermietung trotz (zunächst) anfallender WK-Überschüsse i.d.R. zu positiven Einkünften führt. Diese Auffassung hat der BFH in den letzten Jahren in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen bestätigt . Auch die FinVerw hat sich dem mittlerweile angeschlossen . BFH wie FinVerw weichen von der Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung jedoch ab, wenn besondere Beweisanzeichen auf etwas anderes hindeuten oder die besondere Art der Nutzung einer Einkünfteerzielungsabsicht widerspricht. Bei Beweisanzeichen gegen das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht ist die Absicht des Stpfl., auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die WK zu erwirtschaften, anhand einer Totalüberschussprognose zu überprüfen . Ausgehend von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren  hat der Stpfl. nachzuweisen, dass er entgegen anders lautender Beweisanzeichen von Anfang an positive Einkünfte erzielen wollte. Hinweis Trotz Verlängerung der sog. Spekulationsfrist in § 23 EStG will die FinVerw private Veräußerungsgewinne bei der Überschussprognose bislang nicht einbeziehen. U.E. ist das formale Argument, hier seien zwei verschiedene Einkunftsarten - § 21 EStG und § 23 EStG - betroffen, nicht tragfähig, denn Einkünfte i.S.v. § 23 EStG gehören zu den 7 der Besteuerung unterliegenden Einkunftsarten . In der Entscheidung v. 26.10.2004 , betr. eine ausschließlich fremdvermietete Ferienwohnung, hat der BFH den "Weg der reinen Lehre", wonach bei einer ausschließlichen Fremdvermietung stets von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen sei, allerdings verlassen. In Fällen, in denen die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne bestehende Vermietungshindernisse - erheblich unterschreitet, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen. Dabei wird ein Unterschreiten von mindestens 25% als "erheblich" angesehen. Nunmehr stand erneut ein Fall im Fokus des BFH, in dem trotz langfristiger Vermietung die Einkünfteerzielungsabsicht infrage gestellt wurde. II. BFH-Urt. v. 10.5.2007 - IX R 7/07, BStBl II 2007, 873 1. Sachverhalt Die Kl. bebauten 1981 ein für ca. 20.000 DM erworbenes Grundstück; die Gebäudeherstellungskosten i.H.v. ca. 105.308 DM finanzierten sie vollumfänglich fremd. Eine schriftliche Darlehensvereinbarung über die Finanzierungsmittel wurde nicht getroffen. Das Kreditkonto wurde bei der Bank wie ein Darlehenskonto mit variablen Zins- und Sondertilgungsmöglichkeiten geführt. Seit 1981 wurden Zinsen nebst Tilgung jährlich in ein neues Darlehen umgewandelt und dem jeweiligen Valutastand des Vorjahres zugerechnet. Von 1985 bis 2002 betrugen die Vermietungseinnahmen insgesamt 70.676 EUR, die für diesen Zeitraum als WK geltend gemachten Zinsen beliefen sich auf 332.310 EUR. Die Zinsen resultieren aus der ursprünglichen Fremdfinanzierung der AK/HK (Schuldenstand Ende 2002: 336.191 EUR). Für das Streitjahr 2002 erklärten die Kl. Einnahmen i.H.v. 4.019 EUR und Zinsen i.H.v. 29.555 EUR. Bei der Veranlagung berücksichtigte das FA die Schuldzinsen nicht; im Einspruchsverfahren setzte das FA die VuV-Einkünfte wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht mit 0 EUR an und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Im Klageverfahren legten die Kl. Unterlagen vor, wonach der Schuldenstand 2005 um 140.000 EUR auf 269.049 EUR verringert worden war. Die Schuldtilgung resultierte auf dem Einsatz einer fällig gewordenen LV. Der Kl. erklärte zudem, er habe die Absicht, 2010 beruflich kürzerzutreten und dann LV mit Ablaufleistungen von insgesamt mehr als 280.000 EUR zur Tilgung bestehender Negativsalden zu verwenden. Gleiches gelte für den Erlös aus dem Verkauf seines Praxisanteils. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen . 2. Entscheidung Die dagegen erhobene Revision der Kl. hat der BFH zurückgewiesen. Bei auf Dauer angelegter Vermietung komme zwar nur ausnahmsweise eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht in Betracht. Von diesem Grundsatz seien aber Ausnahmen zu machen, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprächen . Ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen sei kein solcher Umstand, sofern die wegen der Refinanzierung zunächst hohen Schuldzinsen nach dem gewählten Finanzierungskonzept zum Ende der Darlehenslaufzeit durch positive Ergebnisse kompensiert würden. Denn bei einer derartigen Konstellation sei ein derartiges Missverhältnis (zunächst) konzepttypisch. Anders verhalte es sich, wenn bei der Finanzierung eines Vermietungs-objektes von vornherein keine solche Kompensation eingeplant sei. Dann spreche ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, weil bei einer solchen Fallgestaltung - entgegen dem Regelfall - gerade nicht davon auszugehen sei, dass die Vermietung letztlich zu positiven Einkünften führe. Bei Anwendung dieser Maßstäbe habe das FG zutreffend die Einkünfteerzielungsabsicht der Kl. durch eine Prognose überprüft. Aus den Feststellungen des FG ergebe sich, dass die Kl. kein Konzept gehabt hätten, das zu einer zeitlich absehbaren Kompensation der aufgelaufenen WK-Überschüsse hätte führen können. Da zwischen den LV der Kl. und den Darlehen kein konzeptioneller Zusammenhang bestehe, reiche der Hinweis auf vorhandene LV nicht aus. Denn es habe im Belieben der Kl. gestanden, ob überhaupt und ggf. wann sie Tilgungen vornehmen und hierzu die LV einsetzen würden. Da sich i.R.e. Totalüberschussprognose auf einen Zeitraum von 30 Jahren kein Totalüberschuss ergebe, sei die Revision unbegründet. III. Anmerkungen Die Rezensionsentscheidung verkörpert eine weitere Facette der vom BFH mit Urt. v. 30.9.1997 aufgestellten und in diversen Folgeentscheidungen bestätigten Grundsätze . Danach ist bei auf Dauer angelegter Vermietung stets ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, es sei denn, es sprechen besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Immerhin hat der BFH mehrfach entschieden, allein ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Darlehenszinsen führe nicht "automatisch" zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose . Diese Entscheidungen beruhen letztlich darauf, dass das Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen aufgrund der gewählten Kreditbedingungen konzepttypisch war. Das Konzept sah jeweils so aus, dass von Zinszahlungen und Tilgungsleistungen abgesehen wurde und die gesamten aufgelaufenen Schulden durch die Ablaufleistung einer LV getilgt werden sollten. Im Rezensionsfall war das ähnlich. Auch hier wurden weder Zins noch Tilgung geleistet. Der Hauptunterschied - insb. zu der vergleichbaren Konstellation im Urt. v. 19.4.2005  - bestand darin, dass im Streitfall offenbar kein fester Plan zur Schuldentilgung durch eine LV bestand. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einem krassen Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen gerade in Fällen, in denen - wie im Rezensionsfall - die Zinsen durch Darlehensaufnahme finanziert werden, mit einer Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch die FinVerw zu rechnen ist. Nur wenn ein nach außen erkennbares Konzept vorliegt, dass - z.B. durch die Einbindung von LV in die Finanzierung - das Missverhältnis konzepttypisch ist, kann eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt werden. Die Nachweispflicht dafür obliegt dem Stpfl. Insoweit ist gerade bei Finanzierungen unter Einsatz von LV Beweisvorsorge zu treffen. Beispiel A baut 2001 auf einem ererbten Grundstück für 500.000 EUR ein MFH. Die Aufwendungen werden in vollem Umfang fremdfinanziert (6% Zinsen, Tilgung 0%). Die Zinsen (zunächst 30.000 EUR p.a.) werden durch Darlehen finanziert. 2016 will A die gesamten bis dahin aufgelaufenen Schulden mit einer dann fällig werdenden LV begleichen. Zur Sicherung der Darlehensforderung werden die Ansprüche aus der LV an die Bank abgetreten. In seiner ESt-Erklärung 2007 macht A einen hohen WK-Überschuss von ca. 52.000 EUR bei VuV geltend. Dieser beruht im Wesentlichen auf den Schuldzinsen, denen nur Mieteinnahmen i.H.v. 20.000 EUR gegenüberstehen. Lösung Das Missverhältnis zwischen Schuldzinsen und Mieteinnahmen ist nach der gewählten Finanzierungsart konzepttypisch. Das Konzept sieht vor, dass während eines Zeitraums von 15 Jahren weder Zins noch Tilgung erbracht und stattdessen der gesamte aufgelaufene Schuldbetrag auf einen Schlag mit der Ablaufleistung einer LV getilgt wird. Wird die LV von vornherein durch Abtretung der LV-Ansprüche in den Kreditvertrag einbezogen, ist das Missverhältnis konzepttypisch. Hinweis Ob A mit seiner auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen kann, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn bei konzepttypischen Verlusten kommt es nicht zu einer (echten) Prognose, weil die in § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG angelegte typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht auf den verwirklichten, sondern auf den typischen Geschehensablauf abgestellt wird . Abwandlung Sachverhalt wie zuvor, A plant wiederum die Ablösung sämtlicher Schulden mit Hilfe einer später fällig werdenden LV. Da A vermögende Eltern und eine gut verdienende Ehefrau hat, die ebenfalls Kunden bei der finanzierenden Bank sind, verlangt die Bank keine Abtretung der LV-Ansprüche, sondern gibt das Darlehen "blanko". Ggü. der FinVerw macht A zunächst nicht deutlich, wie die Schulden getilgt werden sollen. Lösung A besitzt zwar einen vermögenden Ehepartner und vermögende Eltern. Es ist aber nach außen hin kein Konzept ersichtlich, dass zu einer zeitlich absehbaren Kompensation der aufgelaufenen WK-Überschüsse führen kann. Da kein konzeptioneller Zusammenhang mit der Ablaufleistung aus der LV besteht - A ist nicht gezwungen, diese zur Schuldentilgung einzusetzen - noch verifizierbar ist, ob überhaupt oder in welchem Umfang ihn seine Eltern oder seine Ehefrau bei der Schuldentilgung unterstützen, ist eine Totalüberschussprognose vorzunehmen. IV. Fazit Die Beratungspraxis wird sich darauf einzustellen haben, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen Anlass für eine Totalüberschussprognose sein wird, wenn bei der Finanzierung nicht von vornherein eine Kompensation mit positiven Ergebnissen eingeplant ist. Da der Stpfl. insoweit die Nachweispflicht hat, muss er der FinVerw sein Finanzierungskonzept schlüssig darlegen. Bei Finanzierung unter Einsatz von LV dürfte das i.d.R. dadurch gelingen, dass die Abtretung der LV-Ansprüche in die Darlehensvereinbarung einbezogen wird. Das wird in den meisten Fällen keine Probleme bereiten, da die Kreditinstitute schon von sich aus auf eine entsprechende Besicherung drängen werden. In anderen Fällen (geplante Schenkungen etc.) sollte überlegt werden, ob die künftigen Schenker von vornherein entsprechende (werthaltige) Absichtserklärungen abgeben. Die bloße Behauptung des Stpfl., er hoffe in absehbarer Zeit von nahen Angehörigen beschenkt zu werden, dürfte dem FA kaum ausreichen.      BFH-Urt. v. 30.9.1997 - IX R 80/94, BStBl II 1998, 771       BFH-Urt. v. 5.11.2002 - IX R 48/01, BStBl II 2003, 646 (langfristige Vermietung, Mietzins unterhalb der ortsüblichen Marktmiete); BFH-Urt. v. 22.7.2003 - IX R 59/02, BStBl II 2003, 806 (verbillige Vermietung); BFH-Beschl. v. 25.3.2003 - IX B 2/03, BStBl II 2003, 479 (dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz); BFH-Urt. v. 9.7.2003 - IX R 102/00, BStBl II 2003, 940 (leer stehende Wohnung, gleichzeitiges Vermietungs- und Verkaufsangebot); vgl. dazu Moritz, AktStR 2004, 45 ff.       BMF-Schr. v. 8.10.2004 - IV C 3 - S 2253 - 91/04, BStBl I 2004, 933       BFH-Urt. v. 5.9.2000 - IX R 33/97, BStBl II 2000, 676       BFH-Urt. v. 22.7.2003 - IX R 59/02, BStBl II 2003, 806; dazu Moritz, AktStR 2004, 45 ff., 51       So auch Thürmer, DB 2002, 444; Heuermann, DStZ 2002, 864; Heuermann, StuW 2003, 101; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 21 Rz 12; Moritz, AktStR 2004, 45 ff., 62       BFH-Urt. v. 26.10.2004 - IX R 57/02, BStBl II 2005, 388, dazu Moritz, AktStR 2005, 293       FG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, 16 K 2763/05 E, EFG 2007, 515       Verweis auf ständige Rspr. des BFH, z.B. BFH-Urt. v. 19.4.2005 - IX R 15/04, BStBl II 2005, 754       BFH-Urt. v. 30.9.1997 - IX R 80/94, BStBl II 1998, 771; vgl. dazu Moritz, AktStR 2004, 45       BFH-Urt. v. 26.10.2004 - IX R 57/02, BStBl II 2005, 388; BFH-Urt. v. 24.8.2006 - IX R 15/06, BStBl II 2007, 256; BFH-Urt. v. 19.4.2005 - IX R 15/04, BStBl II 2005, 754       BFH-Urt. v. 19.4.2005 - IX R 15/04, BStBl II 2005, 754       BFH-Urt. v. 19.4.2005 - IX R 15/04, BStBl II 2005, 754   

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