AktStR: Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, 2014 S. 1: Überarbeitetes BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag Überarbeitetes BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Jahrgang: 2014 . Seite: 1 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Anpassung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung an die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung. BMF-Schr. v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2013, 1493 I. Vorbemerkung Die FinVerw hat ihr BMF-Schr. v. 8.5.2009 , " Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7 g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG", im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rspr. überarbeitet und angepasst. Die überarbeiteten Rz betreffen folgende Bereiche: Begünstigte WG Nachweis der Investitionsabsicht Voraussichtliche Verwendung des begünstigten WG Buchungstechnische Grundlagen II. Die Änderungen im Einzelnen 1. Begünstigte Wirtschaftsgüter § 7 g Abs. 1 S. 1 EStG: Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe "(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag)." Investitionsabzugsbeträge (IAB) können sowohl für die Anschaffung von neuen als auch von gebrauchten abnutzbaren beweglichen WG des AV geltend gemacht werden. Mit Hinweis auf die BFH-Rspr. stellt das BMF klar, dass für immaterielle WG, z.B. Software, § 7 g EStG nicht in Anspruch genommen werden kann. Das gilt nicht für sog. Trivialsoftware , die nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren WG gehört (Rz 3). Für die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung von GWG oder von WG, die nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen sind, kann dagegen ein IAB in Anspruch genommen werden. 2. Nachweis der Investitionsabsicht § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG "2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. ... 2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen; b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und 3. ..." Ein IAB kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Stpfl. beabsichtigt, das begünstigte WG in einem der dem Abzugsjahr folgenden drei Wj anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum). Dabei ist der Stpfl. nicht gezwungen, die Investitionsabsicht nachzuweisen. Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert sein. Die Konkretisierung ergibt sich aus der Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten. Dabei kommt es auf die Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums an, für den der IAB geltend gemacht wird (Rz 17). In den Fällen der unentgeltlichen Betriebsübertragung (§ 6 Abs. 3 EStG) oder der Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG wird durch ein ggf. entstehendes Rumpfwirtschaftsjahr der maßgebende Investitionszeitraum nicht mehr verkürzt. Beispiel Die Betriebsübertragung erfolgt zum 30.6.2014. Vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 entsteht ein Rumpfwirtschaftsjahr. Die Investitionsfrist endet am 31.12.2014. Der Rechtsnachfolger kann die Investitionen noch bis zum 31.12.2014 steuerbegünstigt durchführen. a) Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG "2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. ... 2. ... 3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt." Für die Inanspruchnahme eines IAB in der Steuererklärung (also vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) ist die Vorlage eines Investitionsplans oder die feste Bestellung eines bestimmten WG nicht erforderlich (Rz 19). Beispiele für die Funktionsbeschreibung (Rz 34) Beispiele für stichwortartige Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des jeweiligen WG ergibt: Die nach § 7 g Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erforderlichen Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren durch weitere, bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise vervollständigt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Stpfl. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG die Absicht hatte, einen IAB in Anspruch zu nehmen. Ist allerdings die Investitionsfrist bereits abgelaufen und eine Investition nicht erfolgt, kann ein IAB nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gilt - so das BMF in Rz 20 - auch, wenn der Abzug so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wird, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition gerechnet werden kann. Die wiederholte Inanspruchnahme eines IAB nach Ablauf des vorangegangenen Investitionszeitraums ist nur zulässig, wenn ausreichend begründet wird, warum die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, aber weiterhin geplant ist. b) Inanspruchnahme oder Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrags nach der erstmaligen Steuerfestsetzung Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn ein IAB nach der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen wird oder bereits geltend gemachte Abzugsbeträge erhöht werden, z.B. i.R.e. Rechtsbehelfsverfahrens oder von Änderungsanträgen nach § 172 AO. Ergänzend hat der Stpfl. jedoch glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen ein Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde, und dass in dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem ein IAB nachträglich berücksichtigt werden soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestanden hat (Rz 24). Insoweit bestehen erweiterte Nachweispflichten, wenn ein IAB nach der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen wird. Hinweis Diese erhöhten Anforderungen gelten nicht für einen IAB, der im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid mit der nachgereichten Steuererklärung geltend gemacht wird. Nach ständiger BFH-Rspr. kann ein IAB nach der erstmaligen Steuerfestsetzung in folgenden Fällen nicht mehr geltend gemacht werden (Rz 25 f.): Die Investitionsfrist ist bei Antragstellung bereits abgelaufen oder läuft in Kürze aus Der Abzug wird mehr als drei Jahre nach Durchführung der Investition beantragt Die Nachholung dient erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen, z.B. nach einer Ap c) Investitionsabzugsbeträge in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung Die Eröffnung eines Betriebs beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Stpfl. Handlungen unternimmt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind. Die Betriebseröffnung ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind. Vor Abschluss der Betriebseröffnung kann ein IAB nur in Anspruch genommen werden, wenn am Schluss des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die Größenmerkmale gem. § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht überschritten werden und die Investitionsabsicht im Zusammenhang mit der Betriebsneugründung ausreichend konkretisiert ist (Rz 28). Die Besonderheit bei einer Betriebsneugründung besteht darin, dass eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab eines bisher verfolgten Betriebskonzepts nicht möglich ist. Deshalb muss der Stpfl. anhand geeigneter Unterlagen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darlegen. Zu den "geeigneten Unterlagen" gehören nach Rz 29: Kostenvoranschläge Informationsmaterial Hinweise auf konkrete Verhandlungen oder verbindliche Bestellungen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen der Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sieht die FinVerw darin, dass der Stpfl. i.R.d. Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist oder die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen. Hinweis Werden lediglich unverbindliche Angebote sowie Kostenvoranschläge eingeholt oder erfolgt lediglich eine Teilnahme an Informationsveranstaltungen, reicht dies nach Auffassung der FinVerw zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht aus (Rz 29). Ergänzend will die FinVerw zur Prüfung der Investitionsabsicht die weitere Entwicklung im Jahr nach der Inanspruchnahme des IAB einbeziehen, um festzustellen, ob sich die Durchführung der geplanten Investitionen weiter konkretisiert hat. Hinweis Bei der Berechnung des maßgebenden Investitionszeitraums für das jeweilige WG gelten das Jahr, in dem der IAB abgezogen wurde, ggf. darauf folgende Jahre sowie das Jahr, in dem die Betriebseröffnung abgeschlossen wird, jeweils als ein Wj. Wurde ein IAB zulässigerweise in Anspruch genommen, der Betrieb aber wider Erwarten nicht eröffnet, ist der IAB nach § 7 Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht eröffnet wird (Rz 31). d) Investitionsabzugsbeträge bei wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebs Bei einer geplanten wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs gelten dieselben Regelungen für den Nachweis der Investitionsabsicht wie bei der Inanspruchnahme eines IAB vor Abschluss der Betriebseröffnung. 3. Voraussichtliche Verwendung des begünstigten Wirtschaftsgutes § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG "2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. ... 2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen; b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und 3. ..." a) Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen sind nicht mehr erfüllt, wenn das WG innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums veräußert oder entnommen wird, einem Anderen für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (z.B. längerfristige Vermietung) oder in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das UV überführt wird. Unschädlich ist es, wenn das WG bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden Betriebsaufspaltung überlassen oder übertragen wird (Rz 37). Das gilt jedoch nicht, wenn die personelle Verflechtung zwischen dem Besitz- und Betriebsunternehmen ausschließlich auf einer tatsächlichen Beherrschung beruht. Eine Veräußerung oder Entnahme liegt auch vor, wenn der Betrieb im Verbleibens- und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert wird. Unschädlich ist dagegen (Rz 29): der Erbfall, der Vermögensübergang i.S.d. UmwStG, die unentgeltliche Übertragung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, wenn in diesen Fällen der Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers verbleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte WG erfüllt werden. Hinweis Der vom ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt ermittelte Nutzungs- und Verbleibenszeitraum bleibt auch für den Erwerber der Sachgesamtheit maßgebend. Im Übrigen sind innerhalb dieses Zeitraums mehrere begünstigte Übertragungen möglich (Rz 29). Unbeachtlich ist auch, wenn der Stpfl. aufgrund struktureller Veränderungen im Betrieb künftig Gewinne oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart erzielt, z.B. beim Wechsel von Einkünften aus LuF zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn das vorzeitige Ausscheiden des WG auf einem Ereignis beruht, auf das der Stpfl. keinen Einfluss hat. Dazu gehören (Rz 38): Das Ausscheiden vor Ablauf der Nd infolge wirtschaftlichen Verbrauchs Der Umtausch wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes WG gleicher oder besserer Qualität Das Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe b) Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung Ein WG wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Stpfl. zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Stpfl. hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt (Rz 39). Bei der Nutzung eines Betriebs-Kfz ist bei Anwendung der sog. 1%-Regelung grds. von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen (Rz 40). Der Nachweis einer zu nicht mehr als 10 %igen Privatnutzung kann insoweit nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erbracht werden. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten i.R.e. doppelten Haushaltsführung sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen (Rz 40). Wird eine Photovoltaikanlage gewerblich betrieben, ist der private Verbrauch des Stroms keine schädliche außerbetriebliche Nutzung i.S.d. § 7 g EStG, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms, u.z. auch dann, wenn für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütung gezahlt wird. Die FinVerw stellt in Rz 41 insoweit auf die unmittelbare Verwendung des WG "Photovoltaikanlage" ab und sieht in dem erzeugten Strom lediglich das "Produkt" der Photovoltaikanlage. Dagegen ist bei sog. Blockheizkraftwerken die Wärmeerzeugung eine Nutzung, so dass es in diesen Fällen darauf ankommt, ob und ggf. in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum BV gehören. Wird die aus dem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme zu mehr als 10 % für den Privathaushalt oder für andere außerbetrieblich genutzte Gebäude oder Einrichtungen des Stpfl. genutzt, liegt insoweit eine schädliche Nutzung i.S.d. § 7 g EStG vor (Rz 41). Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen sind anhand einer wirtschaftsbezogenen Prognoseentscheidung und unabhängig von der Verwendung vergleichbarer WG zu beurteilen. Insoweit folgt die FinVerw der BFH-Rspr. , wonach die Inanspruchnahme eines IAB für die geplante Anschaffung eines weiteren PKW nicht deshalb ausscheidet, weil bei dem bereits angeschafften Pkw die sog. 1%-Regelung angewendet wird. 4. Buchungstechnische Grundlagen a) Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags im Abzugsjahr Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines IAB vor, erfolgt der Abzug bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG außerhalb der Bilanz. Die notwendigen Angaben zur Funktion des begünstigten WG und zur Höhe der voraussichtlichen AK/HK müssen sich aus den gem. § 60 EStDV beizufügenden Unterlagen ergeben, z.B. in Form einer Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung. b) Gewinnhinzurechnung und gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Investitionsjahr Bei der Hinzurechnung des IAB ist der Gewinn zu erhöhen und bei Bilanzierung außerhalb der (Steuer-)Bilanz hinzuzurechnen. Die Minderung der Investitionskosten des begünstigten WG ist durch eine erfolgswirksame Kürzung der entsprechenden AK/HK vorzunehmen (Buchung bei Bilanzierung: a.o. Aufwand/AV). c) Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags § 7 g Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 EStG "(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen." "(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen." In folgenden Fällen ist ein IAB rückgängig zu machen: Die begünstigte Investition wird nicht durchgeführt, weil entweder der Investitionszeitraum abgelaufen ist oder der Stpfl. vorzeitig die Investitionsabsicht aufgibt Der Betrieb wird aufgegeben oder veräußert Es wird ein nicht funktionsgleiches WG angeschafft/hergestellt Es erfolgt ein Wechsel zur Tonnagebesteuerung Die Verbleibens- und Nutzungsfristen (Nutzung des WG bis Ende des der Anschaffung/Herstellung folgenden Wj in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich) werden nicht eingehalten Außerdem kann ein IAB innerhalb des Investitionszeitraums jederzeit freiwillig ganz oder teilweise nach § 7 g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden (Rz 55). Der Hinweis auf die Rückgängigmachung hat grds. mit Abgabe der Steuererklärung für das Wj zu erfolgen, in dem das die Rückabwicklung auslösende Ereignis eintritt. Der Stpfl. hat aber auch die Möglichkeit, zu einem früheren Zeitpunkt die Rückgängigmachung ggü. dem FA zu erklären und die Änderung der entsprechenden Steuerfestsetzungen zu beantragen, Rz 64. § 7 g Abs. 3 und Abs. 4 EStG enthalten eigene Änderungsvorschriften und Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist zur Rückabwicklung von Investitionsabzugsbeträgen. Danach ist der Gewinn des maßgebenden Wj auch dann zu ändern, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Da § 233 a Abs. 2a AO nicht anwendbar ist, geht mit der Rückgängigmachung stets auch eine Vollverzinsung des rückgängig gemachten Betrags einher. d) Auswirkung der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen auf Steuerrückstellungen Geltend gemachte IAB sind bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Die Verhältnisse aus Sicht des Bilanzstichtages ändern sich auch nicht, wenn ein beanspruchter IAB zu einem späteren Zeitpunkt nach § 7 g Abs. 3 oder 4 EStG rückgängig gemacht wird. In diesen Fällen sind die Steuerrückstellungen nicht (nachträglich) zu erhöhen (Rz 65). Dies ist wichtig, weil andernfalls die Größenmerkmale überschritten sein könnten und damit auch IAB, für die eine Investition planmäßig durchgeführt wurde, rückgängig gemacht werden müssten. III. Schlussbemerkung Zur Berücksichtigung eines IAB bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG und Buchwerteinbringungen nach §§ 20, 24 UmwStG bleiben die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten. BMF-Schr. v. 8.5.2009 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2009, 633 Moritz, AktStR 2009, 341 ff Soweit auf Rz verwiesen wird, handelt es sich um Rz des BMF-Schr. v. 20.11.2013 BFH-Urt. v. 18.5.2011 - X R 26/09, BStBl II 2011, 865 Das sind standardisierte Computerprogramme, die lediglich Datenbestände, Zahlen oder Buchstaben allgemein zugänglich abspeichern, dazu Pitzke, NWB 2014, 18 ff BFH-Urt. v. 11.7.2007 - I R 104/05, BStBl II 2007, 957 zur Ansparabschreibung BFH-Urt. v. 6.3.2003 - IV R 32/01, BStBl II 2004, 187 BFH-Urt. v. 11.7.2007 - I R 104/05, BStBl II 2007, 957 zur Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung Die FinVerw hatte bisher die Auffassung vertreten, dass das Rumpfwirtschaftsjahr den ursprünglichen IAB verkürzt. Obwohl der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, hält das BMF hieran jetzt nicht mehr fest, Rz 18. BFH-Urt. v. 8.6.2011 - I R 90/10, BStBl II 2013, 949; das Nachweiserfordernis ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden; insoweit können bereits eingereichte Unterlagen noch im Einspruchs- oder Klageverfahren ergänzt werden. BFH-Urt. v. 17.1.2013 - VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 Insoweit folgt das BMF dem BFH-Urt. v. 17.1.2013 - VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, Rz 24 BFH-Urt. v. 6.9.2006 - IX R 28/05, BStBl II 2007, 860 zur Ansparabschreibung gem. § 7 g EStG a.F.; im Streitfall hatte der Kl. über Jahre hinweg die Rücklage für die Anschaffung eines Audi A8 fortgeführt. In diesem Fall sind nach Auffassung des BFH an die Plausibilität für das Fortbestehen der Investitionsabsicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Insoweit sei es zumutbar und auch gerechtfertigt, vom Stpfl. eine Begründung dafür zu verlangen, warum die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bisher nicht durchgeführt wurde, aber gleichwohl weiterhin geplant ist. BFH-Urt. v. 8.6.2011 - I R 90/10, BStBl II 2013, 949 BFH-Urt. v. 17.6.2010 - III R 43/06, BStBl II 2013, 8 BFH-Urt. v. 29.4.2008 - VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747 BFH-Urt. v. 10.7.1991 - VIII R 126/86, BStBl II 1991, 840 Nach BFH-Urt. v. 20.6.2012 - X R 42/11, BStBl II 2013, 719, kann allerdings zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht allein darauf abgestellt werden, ob eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden WG vorliegt; dazu Bolz, AktStR 2012, 1701 Die FinVerw sieht darin lediglich erste Vorbereitungshandlungen, die für den Stpfl. aber i.d.R. kostenfrei und risikolos sind. Hervorhebungen durch den Verfasser BMF-Schr. v. 20.9.1993 - IV B 3 - S 1900 - 73/93, BStBl I 1993, 803, d.h. Besitz- und Betriebsunternehmen müssen auch betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sein, BFH-Beschl. v. 26.3.1993 - III S 42/92, BStBl II 1993, 723 Ein noch erzielbarer Schrottwert steht einem wirtschaftlichen Verbrauch oder einer Mangelhaftigkeit nicht entgegen. Vgl. BFH-Beschl. v. 26.11.2009 - VIII B 190/09, BStBl II 2013, 946; dazu Moritz, AktStR 2010, 51 BFH-Beschl. v. 26.11.2009 - VIII B 190/09, BStBl II 2013, 946 Zum entsprechenden Änderungsantrag vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 7 g Rz 28 Insoweit folgt die FinVerw dem BFH, BFH-Beschl. v. 17.7.2012 - I B 56, 57/12, BFH/NV 2012, 1955 BFH-Beschl. v. 22.8.2012 - X R 2109, BFH/NV 2012, 2060 zur Vorlage an den GrS mit der Frage, ob eine Ansparabschreibung auch dann noch vorgenommen werden darf, wenn bereits feststeht, dass der Betrieb zu BW in eine KapG eingebracht wird - Az GrS 2/12 -; dazu Grune, AktStR 2012, 101; der X. Senat geht davon aus, dass eine Buchwerteinbringung - im Gegensatz zu einer Einbringung zu TW - unschädlich ist. Gleiches gilt für Buchwerteinbringungen nach §§ 20,24 UmwStG; das Nds. FG, Urt. v. 11.4.2012 - 4 K 210/11, EFG 2012, 1573, sieht auch die unentgeltliche Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als unschädlich an - Az BFH IV R 14/12 -; vgl. Grune, AktStR 2012, 523
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2014 . Seite: 17
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Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S.d. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftserzielung dienen. BFH-Urt. v. 9.7.2013 - IX R 43/11, ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2014 . Seite: 31
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Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG) nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG zum Buchwert eingebracht und innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist auch dann nicht rückwirkend der Teilwert anzusetzen, wenn keine negative Erg ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2014 . Seite: 41
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1. Bringt der Steuerpflichtige einen Betrieb in eine Mitunternehmerschaft ein und wendet er zugleich Dritten unentgeltlich Mitunternehmeranteile zu, sind auf diesen Vorgang die Vorschriften des § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG nebeneinander anwendbar. 2. Bei Einbringung eines Betriebs gegen ein sog. Mischentgelt - bestehend aus Gesellschaftsrechten und eine ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2014 . Seite: 61
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1. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen. 2. Die Inhaftungnahme des Arbeitgebers nach § 42 d Abs. 3 S. 2 EStG ist regelmäßig ermesse ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2014 . Seite: 71
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Einkommensteuerpauschalierung nach § 37 b EStG 1. § 37 b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die bei dem Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen. 2. § 37 b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteue ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2014 . Seite: 99
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Leistet ein als Arbeitnehmer beschäftigter Angehöriger unbezahlte Mehrarbeit, steht dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen. BFH-Urt. v. 17.7.2013 - X R 31/12, BStBl II 2013, 1015 1. Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist vom Anlass der Darlehe ...
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