Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 443
Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-GF nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen LSt. Sind im Zeitpunkt der LSt-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der LSt vorhanden, besteht die Verpflichtung des GF zu deren Abführung solange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 295
Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. § 30 a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von P ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 138
Die Strafverfolgungsbehörden sind bei Eingang einer Selbstanzeige grds. berechtigt und verpflichtet, ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen nach § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO. Eine Strafverfahrenseinleitung, di ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 586
Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung geändert und dabei insbesondere Ergänzungen zur Neuregelung des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) eingefügt. BMF-Schr. v. 17.7.2008 - IV A 3 - S 0062/08/10006, BStBl I 2008, 694 I. Vorbemerkungen Durch das JStG 2008 wurde u.a. § 42 AO umfassend geändert.   Die Neufassung hat einen in d ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 597
Die Veräußerung von GmbH-Anteilen an eine von den Gesellschaftern der GmbH neu gegründete, beteiligungsidentische GmbH ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO, weil die Anteile zu einem Zeitpunkt veräußert wurden, als die Veräußerung noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlag, ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 603
Keine verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO für Steuerhinterzieher bei Geltendmachung von Erstattungsansprüchen BFH-Urt. v. 26.2.2008 - VIII R 1/07, BStBl II 2008, 659 Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gem. § 191 Abs. 3 S. 2 2. HS AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 486
1. Auch gegen zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete und zur Auskunftsverweigerung berechtigte Personen wie StB und WP kann eine Ap angeordnet werden. 2. Die Finanzbehörde muss i.R. pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von KM entscheiden und den Stpfl. (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. BFH ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2007 . Seite: 0
In AktStR 3/2007  hatten wir die durch die Referentenentwürfe des JStG 2008 beabsichtigte Neuregelung des § 42 AO vorgestellt, die in mehreren Punkten radikale Verschäfung vorsah. Die Empörung im steuerjuristischen Schrifttum  und die Kritik der Verbände haben das Bundeskabinett am 8.8.2007 dazu bewogen, § 42 AO zu entschärfen. Die Vorschrift hat nunmehr folgende Fassung: § 42 Steuergestaltungen "(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgegangen werden. Ein Missbrauch ...

Redaktion AktStR
Jahrgang: 2007 . Seite: 0
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a AO erlaubt die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden zu Gunsten des Stpfl., soweit dieser innerhalb der Einspruchsfrist zustimmt oder den Antrag stellt bzw. soweit das FA einem Einspruch oder einer Klage abhilft. Zu Lasten des Stpfl. ist die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides mit seiner Zustimmung hingegen stets möglich. Während es sich hier um eine Aufhebungs-/Änderungsvorschrift handelt, ermä ...