Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2019 . Seite: 599
1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe - insb. dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters - ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. 2. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ...