Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2002 . Seite: 81
A. Vorbemerkungen Sowohl die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG als auch der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG bzw. der Schuldzinsenabzug nach § 10 e Abs. 6a EStG setzen voraus, dass der Stpfl. eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene ETW hergestellt oder angeschafft hat. Er muss Eigentümer des begünstigt ...