Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2020 . Seite: 621
1. Für jeden Antrag einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO erhoben werden. 2. Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten. 3. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehre existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entf ...