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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 297
1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. 2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rspr. geforderte ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2021 . Seite: 311
Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. BFH-Urt. v. 15.7.2020 - ...

AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2021 S. 327: Ertragsteuerliche Beurteilung der Veräußerung von Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform Ertragsteuerliche Beurteilung der Veräußerung von Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2021 . Seite: 327 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis. BFH-Urt. v. 17.6.2020 - X R 18/19, BStBl II 2021, 213 (Fall 1) Ein gewerblicher (Internet-)Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden. Es ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines (in jeglicher Hinsicht) optimierenden Händlers entspricht. BFH-Urt. v. 17.6.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314 (Fall 2) I. Vorbemerkungen Die starke Verbreitung des Internets hat auch zu der Möglichkeit geführt, dort Gegenstände zu veräußern, die nicht mehr benötigt werden. Hierzu gibt es nicht nur Portale, die es ermöglichen, Waren an einen Portalbetreiber zu verkaufen, sondern auch Portale, deren Tätigkeit sich auf eine Vermittlungstätigkeit zwischen potenziellen Verkäufern und Käufern beschränkt. Hierbei werden z.T. recht hohe Entgelte erzielt (wie z.B. beim Verkauf von umfangreichen oder wertvollen Sammlungen sowie beim Verkauf von historischen Gegenständen oder Liebhaberstücken). Aus steuerlicher Perspektive ist hiermit die Fragestellung verbunden, inwieweit die hieraus erzielten Erträge unter eine der Einkunftsarten des EStG fallen, wie ggf. die Anschaffungskosten im Rahmen solcher Geschäfte zu berücksichtigen sind und inwieweit eine USt-Pflicht  besteht. 1. Grundsätzliche Qualifikationsmöglichkeiten Die Tätigkeit eines "klassischen" Händlers führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sofern die allgemeinen Anforderungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen, wobei alle Positivmerkmale vorliegen müssen und keines der Negativmerkmale erfüllt sein darf. Positivmerkmale Negativmerkmale - Selbstständigkeit - Nachhaltigkeit - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - Gewinnerzielungsabsicht - Keine Land- und Forstwirtschaft i.S.v. § 13 EStG - Keine selbstständige Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG - Keine reine private Vermögensverwaltung Beratungshinweis: Negativmerkmal der reinen Vermögensverwaltung Dieses Merkmal ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 EStG. Es resultiert vielmehr aus § 14 AO. Danach liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, von dem der Gewerbebetrieb eine Sonderform bildet, nur vor, wenn die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.  Folglich muss die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten werden, um von gewerblichen Einkünften auszugehen bzw. umgekehrt: Diese Grenze muss unterschritten bleiben, um eine Qualifikation unter einen anderen Einkunftstatbestand vornehmen zu können. Hierbei ist insb. an private Veräußerungsgeschäft e i.S.v. §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 EStG zu denken. Beratungshinweis: Angebot von Dienstleistungen Werden auf einer Internetplattform keine Waren zum Verkauf, sondern Dienstleistungen angeboten, ist nach den o.g. Kriterien zu prüfen, ob es sich um gewerbliche oder freiberufliche Dienstleistungen handelt.  Ist dies nicht der Fall, muss ergänzend an § 22 Nr. 3 EStG gedacht werden, der z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände erfasst, wobei die Freigrenze i.H.v. 256 EUR zu beachten ist. Gem. §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von - bei Verkaufsgeschäften auf entsprechenden Internet-Plattformen regelmäßig gegebenen - beweglichen Wirtschaftsgütern nur der Besteuerung, "bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt" . Hiervon sieht § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG eine Rückausnahme vor, wenn es sich um " Gegenstände des täglichen Gebrauchs" handelt.  Beratungshinweis: Abgrenzung der Einkunftsarten Diese Abgrenzung hat insb. für die Frage Bedeutung, ob außerhalb der Frist von einem Jahr eine nicht steuerbare Veräußerung von Wirtschaftsgütern gem. §§ 22 Nr. 2 i.V.m. 23 EStG erfolgen kann oder ob diese Gewinne als gewerblich zu qualifizieren sind. Hinzu kommt, dass wenn die Gewinne den Freibetrag von 24.500 EUR gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG überschreiten, eine Belastung mit GewSt entsteht, die dann grds.   nach § 35 EStG auf die ESt angerechnet werden kann. Für die Betroffenen kommt hinzu, dass sie häufig erst später damit konfrontiert werden, dass ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Infolge der bisher unterstellten privaten Veranlassung liegen häufig keine Nachweise (mehr) über die Höhe der Anschaffungskosten vor. Dies führt dann zu der Notwendigkeit, diese im Wege der Schätzung zu bestimmen. 2. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfragen Vor diesem Hintergrund hatte der BFH die folgenden Fragen zu beantworten: Wann liegen bei einem Gewerbebetrieb "branchenübliche Geschäfte" vor? Welche Bedeutung hat die Aussage in § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig gelten, für die Qualifikation der hieraus entstehenden Einkünfte für ertragsteuerliche Zwecke? Kann ein Unternehmer in einem ähnlichen Geschäftsbereich zu seinem Unternehmen im Internet über "eBay" Produkte veräußern, ohne dass die hieraus entstehenden Einnahmen der gewerblichen Betätigung zuzurechnen sind? II. Entscheidungen 1. BFH-Urt. v. 17.6.2020 - X R 18/19, BStBl II 2021, 213 (Fall 1) a) Sachverhalt In den Streitjahren 2010 - 2012 erzielte der Kläger Einkünfte aus § 15 EStG aus einem Internet-Shop. Dort wurden Modelleisenbahnen, Zubehör und entsprechende Reparaturen angeboten. Im Anschluss an eine USt-Sonderprüfung rechnete das Finanzamt weitere Umsatzerlöse aus rund 1.500 Verkäufen über die Internetplattform "eBay" dem unternehmerischen Bereich zu. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte ESt-Bescheide und GewSt-Messbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011 sowie erstmalige Bescheide für das Streitjahr 2012. Der Kläger trägt im Einspruchsverfahren vor, dass die über eBay verkauften Modelle aus seiner privat aufgebauten Sammlung entnommen worden seien, die er in seinem Wohnhaus aufbewahrt habe. Eine Verkaufsabsicht habe bei deren Erwerb nicht bestanden. Die Sammlung sei verkauft worden, um den Aufbau des Internet-Shops im Jahr 2010 zu finanzieren. Die i.R.d. Internet-Shops veräußerten Modelle seien ihrer Art sowie dem Ort ihrer Lagerung nach eindeutig von denen der privaten Sammlung zu unterscheiden. Das Finanzamt sah einen Zusammenhang zwischen der gewerblichen Tätigkeit des Klägers und den Verkäufen auf eBay. Zudem sei die private Sammlung des Klägers in den Streitjahren nach seinen eigenen Angaben nicht mehr vollständig vorhanden gewesen. Dementsprechend müssten die auf eBay gehandelten Waren solche aus dem gewerblichen Einzelunternehmen des Klägers sein. Nach erfolglosem außergerichtlichen Verfahren klagte der Stpfl. hiergegen. Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab.  Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Auf Grund der Vielzahl der getätigten Auktionen, der Höhe der Einnahmen und der mehrjährigen Tätigkeit bestünden an der gewerblichen und unternehmerischen Tätigkeit keine ernstlichen Zweifel. Der BFH ließ nach eingelegter NZB die Rev. zu.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2012 - 2012 Kläger Natürliche Person, die einen Internet-Shop für Modelleisenbahnen, Zubehör sowie deren Reparatur betreibt. Verkauf von ca. 1.500 Eisenbahnmodellen über eBay. Finanzamt Verkäufe sind dem gewerblichen Bereich zuzuordnen -> Korrektur von Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheiden. Kläger Verkauf einer privaten Sammlung zur Finanzierung des Aufbaus des Internet-Shops, die er in seinem Privathaus aufbewahrt hatte. Einspruch blieb erfolglos. FG Rheinland-Pfalz Auf Grund der Vielzahl der getätigten Auktionen, der Höhe der Einnahmen und der mehrjährigen Tätigkeit bestünden an der gewerblichen und unternehmerischen Tätigkeit keine ernstlichen Zweifel. BFH NZB ist erfolgreich, der BFH lässt die Rev. zu. b) Entscheidung und Begründung Der BFH hob das Urt. des FG auf und wies das Verfahren an dieses zur anderen Entscheidung zurück: Die Entscheidung des FG muss die Tatsachen enthalten, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm rechtsfehlerfrei angewandt worden ist. Es ist Aufgabe des Revisionsgerichts, die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall nachzuprüfen, und zwar dahin, ob die Rechtsanwendung auf den Sachverhalt fehlerfrei erfolgt ist. Fehlen erforderliche Feststellungen oder sind sie widersprüchlich oder unklar, ist die Nachprüfung unmöglich, mit der Folge, dass das angefochtene Urt. aufgehoben werden muss (hier: Nachholung von erforderlichen Feststellungen durch das FG, da es auf die Frage der Herkunft der veräußerten Modelleisenbahnen in entscheidungserheblicher Weise ankommt). Das FG hätte nicht schlicht unterstellen dürfen, dass diese Gegenstände aus einer privaten Sammlung des Klägers stammten. Branchenübliche Geschäfte werden regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt und diese Geschäfte dem Gewerbebetrieb zugerechnet. Eine Aussonderung privater Geschäftsvorfälle aus ständig im Betrieb vorkommenden Geschäften kann nicht schlechthin ausgeschlossen werden; auch die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten nach § 344 Abs. 1 HGB nur im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. 2. BFH-Urt. v. 17.6.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314 (Fall 2) a) Sachverhalt Die Klägerin kaufte in den Streitjahren 2009 - 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und bot diese auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf an. Dazu legte sie vier eBay-Konten an und eröffnete zwei Girokonten. Steuererklärungen gab sie nicht ab. Eine Steuerfahndungsprüfung des Finanzamts ergab folgende Zahlen: Auktionen Einnahmen 2009 577 40.030,42 EUR 2010 1.057 77.831,27 EUR 2011 628 95.212,97 EUR 2012 554 90.557,23 EUR 2013 260 78.467,17 EUR Das Finanzamt erließ entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen die Betriebsausgaben i.H.v. 30 % der Einnahmen geschätzt wurden. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Stpfl. Klage. Das Hessische FG  bestätigte das Vorliegen einer einkommen- und gewerbesteuerlich beachtlichen Betätigung. Die Klägerin habe nicht nur privates Vermögen veräußert, sondern sei nach Würdigung der gesamten Umstände wie eine typische Einzelhändler in aufgetreten. Dafür spreche u.a. die Anzahl der über viele Jahre getätigten Verkäufe und der Aufwand. Sie habe An- und Verkäufe mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht getätigt und sei dauerhaft am Markt als Anbieter verschiedener Güter aufgetreten. Angesichts der Tatsache, dass die Rspr. in vergleichbaren Fällen  den Ansatz von Betriebsausgaben mit Werten von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden habe, sei eine Schätzung der Ausgaben von 60 % des Nettoumsatzes gerechtfertigt. Die Stpfl. brachte i.R.d. Revisionsverfahrens vor, dass ihre Betätigung nicht als die einer Händlerin, sondern als Zeitvertreib oder Hobby bzw. Liebhaberei zu qualifizieren sei. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahre 2009 - 2013 Klägerin Natürliche Person, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen aufkaufte und diese bei eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anbot. Dazu legte sie vier eBay-Konten und zwei Girokonten an. Nicht unerhebliche Zahl von Auktionen und hiermit verbundene Einnahmen Finanzamt Tätigkeit unterliegt der ESt und der GewSt. Betriebsausgaben werden mit 30 % der Einnahmen geschätzt. Hessisches FG Einnahmen unterliegen dem Grunde der ESt und der GewSt, weil die Tätigkeit der eines Einzelhändlers entspreche. Vor dem Hintergrund der Rspr. anderer FG seien die Ausgaben i.H.v. 60 % des Nettoumsatzes zu schätzen. b) Entscheidung und Begründung Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück an das FG. Hierfür waren folgende Gründe entscheidend: Ein gewerblicher (Internet-)Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wiederverkauft werden. Es ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines (in jeglicher Hinsicht) optimierenden Händlers entspricht. Gegenteiliges kann auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Wertpapierhandel entnommen werden. Der nachhaltige An- sowie Verkauf von Wertpapieren ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mit dem nachhaltigen An- und Verkauf von Gebrauchsgegenständen vergleichbar. Das Bild eines Wertpapierhändlers entspricht nicht demjenigen eines Händlers von Gebrauchsgegenständen. Es ist demzufolge durchaus möglich, dass der Zahl und dem Umfang der einzelnen Transaktionen für die Würdigung, ob die Tätigkeit eines Wertpapierhändlers vorliegt, erheblich weniger Bedeutung zukommt als der Zahl und dem Umfang der Verkäufe für die Würdigung der Aktivitäten eines Händlers von Gebrauchsgegenständen. Der " Spaß am Handeln" ist kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Handels von einer privaten Vermögensverwaltung, zumal auch ein gewerblicher Händler (oftmals) Freude an der Ausführung seiner Tätigkeit haben wird. Für die Revisionsinstanz - beschränkt auf die Überprüfung von Rechtsfehlern - muss es möglich sein, die Schätzung nachvollziehen zu können, um zu überprüfen, ob das FG bei der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung nach sachfremden Erwägungen oder willkürlich verfahren ist. Das FG hat darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. III. Anmerkungen Die vorliegenden Entscheidungen haben besondere Bedeutung, weil es sich um die ersten höchstrichterlichen ertragsteuerlichen Entscheidungen handelt, die sich der Besteuerung von Veräußerungen bei eBay widmen. Im Kern geht es hierbei um die Frage, ob eine Tätigkeit als gewerblich anzusehen ist oder ob es sich um einen Ausfluss der privaten Vermögensphäre handelt. Da der BFH einer Reihe von gegen eine mögliche Gewerblichkeit sprechenden Umständen - z.B. Spaß am Handeln, Nichtvorliegen eines Konzepts, Nichtfestsetzen von Mindestpreisen oder Nichtbestehen von kaufmännischen Vorkenntnissen - keine Bedeutung zumisst, wird in der Praxis bei einer Vielzahl von Verkäufen über eBay von einer Gewerblichkeit auszugehen sein. 1. Qualifikation der Einkünfte a) Qualifikation der Wirtschaftsgüter als Betriebs- oder Privatvermögen Der BFH gab dem FG auf, zunächst zu prüfen, ob die veräußerten Wirtschaftsgüter für den Gewerbebetrieb oder für private Zwecke erworben wurden. Hieraus ergeben sich steuerliche Konsequenzen, auch für den Fall, dass es sich bei den Veräußerungserlösen um Gewinne aus einer gewerblichen Tätigkeit handelt: Bei einem Erwerb für den Gewerbebetrieb sind - so der BFH - die Einnahmen aus der Veräußerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Der Ansatz eines Einlage werts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG scheidet aus, wenn - wie offenbar vorliegend - die Anschaffungskosten i.R.e. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind. Bei einem Erwerb für private Zwecke wären unter Anwendung der Grundsätze zu den sog. "branchenüblichen Rechtsgeschäften" die Einkünfte ebenfalls als Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu besteuern. Allerdings ist dann zu prüfen, ob a) die Anschaffungskosten in der Vergangenheit als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sind und b) eine Minderung des Gewinns um die Einlagewerte gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu erfolgen hat. Diese wären ggf. im Wege der Schätzung zu bestimmen. Beratungshinweis: "Branchenübliche Rechtsgeschäfte" Liegt ein Gewerbebetrieb vor, schließt dies nicht aus, dass eine natürliche Person daneben privat tätig ist. Allerdings geht der BFH davon aus, dass typische Geschäfte dem Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.  Etwas anderes soll gelten, wenn bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde.  Bei anderen Geschäften kommt es auf die Nähe zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit an. Allerdings soll nicht jede Nutzbarmachung beruflicher Kenntnisse ausreichend sein, um daraus gewerbliche Geschäfte werden zu lassen.  b) Bedeutung des Finanzierungszusammenhangs Der BFH weist in der Entscheidung X R 18/19 (Fall 1) darauf hin, dass die Verwendung des Verkaufspreises keinen Einfluss auf die vorliegende Zuordnungsfrage hat. Der Stpfl. hatte vorgetragen, dass die Veräußerung nur erfolgt sei, um die Finanzierung des Internet-Shops zu ermöglichen. Mit erfreulicher Klarheit stellt der Senat fest, dass es hierauf nicht ankommt. Selbst wenn dies anders wäre, wäre dieser Umstand nicht geeignet, um aus den zu Finanzierungszwecken veräußerten Wirtschaftsgütern Betriebsvermögen werden zu lassen. Beratungshinweis: "Abwegiges Verständnis" Die Deutlichkeit der Zurückweisung dieser Argumentation ist ausdrücklich zu begrüßen. Andernfalls wäre es zu erheblichen Friktionen gekommen. Denkbar wäre z.B., dass ein Stpfl. eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also steuerbar und steuerpflichtig, veräußert. Nach der vorgetragenen Logik müsste eine Besteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren erfolgen, wenn die Veräußerung einer Kapitalerhöhung bei einer Beteiligung i.S.v. § 17 EStG dient, bzw. gar nicht besteuert werden, wenn eine Kapitalerhöhung bei einer Beteiligung i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfolgt, die der Abgeltungsteuer unterliegt oder vollständig besteuert werden, wenn eine tarifäre Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der Beteiligung bzw. der Kapitalforderung erfolgen würde. Dies ist weder praktikabel noch sachgerecht und würde unweigerlich die Frage nach einer Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG hervorrufen. Zugleich weist der BFH darauf hin, dass die nach § 344 Abs. 1 HGB geltende Vermutung auch steuerlich beachtlich sei. Diese Regelung lautet: "Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig." Allerdings weist der Senat darauf hin, dass eine Widerlegung dieser Vermutung erfolgen könne. Hierzu bleiben die Aussagen jedoch vage. Es wird lediglich ausgeführt, dass "aufgrund objektiver Umstände die fehlende Betriebszugehörigkeit feststehen" könne.  M.E. kann ein Rückgriff auf die handelsrechtliche Kommentierung erfolgen, denn auch der Gesetzeswortlaut lässt ausdrücklich ("... im Zweifel ...") eine Widerlegung zu.  Danach ist die Vermutung widerlegt, wenn die Sachlage zweifelsfrei erkennen lässt, dass eine Beziehung zum Handelsgewerbe nicht besteht, etwa weil das Geschäft zweifelsfrei die private Vermögenssphäre betrifft.  Dabei muss auch dargelegt und ggf. bewiesen werden, dass das Geschäft nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.  Hierbei muss dieser Beweis auch den Nachweis umfassen, dass die Zuordnung zur Privatsphäre nach außen erkennbar war, weil dies das relevante Abgrenzungskriterium zu den Privatgeschäften sein soll.  Beratungshinweis: Nicht ausreichender Nachweis Es reicht für eine Widerlegung nicht aus, dass der geringe Umfang des Geschäfts typischerweise auf eine private Tätigkeit hinweist oder ein Kaufmann nicht unter seiner Firma gehandelt hat.  Ferner weist der Senat darauf hin, dass diesen Grundsätzen die Entscheidungen zum Verkauf privater Münz-  und Briefmarkensammlungen  nicht entgegenstehen. Danach sind solche Sammler nur dann als Unternehmer anzusehen, wenn sie sich wie ein Händler verhalten. 2. Sachverhaltswürdigung durch das FG Der BFH hat beide Verfahren an die FG zurückverwiesen: Das FG habe es im Verfahren X R 18/19 (Fall 1) als Tatsacheninstanz unterlassen, die Herkunft der bei eBay veräußerten Waren festzustellen. Zwar wurde dies nicht ausdrücklich vom Kläger gerügt, doch sei dies dennoch von Amts wegen zu berücksichtigen. Das FG habe unterstellt, dass die veräußerten Waren aus dem Privatvermögen des Klägers stammen. Hiergegen hatte das Finanzamt Bedenken geltend gemacht, sodass es Aufgabe des FG gewesen wäre, diesen Sachverhalt entsprechend aufzuklären. Im Verfahren X R 26/18 (Fall 2) moniert der BFH die Höhe der geschätzten Betriebsausgaben. Diese hatte das FG mit 60 % angesetzt, ohne dass deutlich wird, wie sich dieser Wert ergibt. Beratungshinweis: Ggf. Reduzierung des Beweismaßes Der BFH verweist das FG hierzu ausdrücklich auf seine bisherige Rspr., wonach ein Beweismaß auf eine " größtmögliche Wahrscheinlichkeit" reduziert werden könne, wenn sich der Sachverhalt nicht (mehr) vollständig aufklären lasse.  3. Umsatzsteuerliche Behandlung Der BFH hatte sich vor einigen Jahren bereits mit der umsatzsteuerlichen Würdigung eines ähnlichen Falls zu beschäftigen, bei dem es um die Frage ging, ob der Verkauf einer Sammlung über eBay der USt unterliegt.  Der V. Senat hat damals für die Streitjahre 2003 - 2005 entschieden, dass bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang keine nur private Vermögensverwaltung vorliegt, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler. Die Kriterien für eine "Nachhaltigkeit" des Tätigwerdens hat der BFH in seiner Rspr. der vergangenen Jahre vielfältig umschrieben.  Entscheidend ist zwar immer der Einzelfall; von besonderer Bedeutung waren dabei aber stets folgende Umstände : Dauer und Intensität des Tätigwerdens Höhe der Entgelte Beteiligung am Markt Zahl der ausgeführten Umsätze Planmäßiges Tätigwerden Unterhalten eines Geschäftslokals Die Nachhaltigkeit einer (beabsichtigten) Einnahmeerzielung hängt allerdings nicht davon ab, dass die genannten Kriterien alle erfüllt sind; vielmehr sind diese im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, um in unterschiedlicher Gewichtung die für und gegen die Nachhaltigkeit der (beabsichtigten) Einnahmeerzielung sprechenden Gründe zu ermitteln. Ferner ist der BFH der Argumentation der Stpfl. entgegengetreten, dass für die Frage der Nachhaltigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit nicht darauf abzustellen sei, ob bereits beim Zeitpunkt des Einkaufs eine Wiederverkaufsabsicht vorhanden war. Der Urteilsfall betraf die Veräußerung von insg. 1.200 Veräußerungsvorgängen, die im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 durchgeführt wurden. Hierbei wurden Erlöse i.H.v. 23.825 EUR für das Jahr 2003, 18.057 EUR für das Jahr 2004 und 30.101 EUR für das Jahr 2005 erzielt, die auf dem gemeinschaftlich unterhaltenen Ehegattenkonto vereinnahmt wurden. Diese Veräußerungen wurden auf der Internetplattform jeweils als "Privatverkäufe" deklariert. 4. Aufgriffsrisiko Beide Fälle zeigen, dass ein nicht geringes Aufgriffsrisiko durch die FinVerw besteht und zugleich - ggf. auch wegen der auf entsprechenden Portalen vorgenommene Qualifikation als privates Veräußerungsgeschäft - bei den Stpfl. die notwendige Sensibilität fehlt. Daher sollten Mandanten auf entsprechende Risiken hingewiesen werden, auch um die sonst drohende Zinsbelastung und mögliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Hierbei ist insb. die Regelung des § 153 AO zu beachten, nach der eine berichtigte Steuererklärung abzugeben ist, wenn der Stpfl. nach Abgabe der Steuererklärung feststellt, dass er zu geringe Einkünfte erklärt hat. Wird eine solche Berichtigung unterlassen, kann hierin ein pflichtwidriges Unterlassen bestehen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 S. 1 AO. Beratungshinweis: Ermittlungsmaßnahmen der FinVerw Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung dürfte für eBay-Händler durch die Möglichkeit der Steuerfahndung, z.B. im Rahmen von Vorfeldermittlungen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) Sammelauskunftsersuchen an Internethandelsplattformen stellen zu können, zunehmen. Hierfür bedarf es lediglich eines ausreichenden Anlasses, der sich aus z.B. der Steuerfahndung zur Kenntnis gelangten Umständen und Fakten im Zusammenhang mit den vorhandenen Erfahrungswerten beim Internet-Handel ergeben kann.       Vgl. hierzu unter III.3.       Vgl. grundlegend BFH-Beschl. v. 25.6.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751       Vgl. zu dieser Abgrenzung eingehend Kaminski, AktStR 2017, 589       Hervorhebungen des Verfassers       Hervorhebungen des Verfassers       Vgl. zu den Begrenzungen Kaminski, AktStR 2016, 439       FG Rheinland-Pfalz v. 21.8.2018 - 4 K 1593/16, EFG 2019, 1192, mit Anm. Michalek-Riehl       BFH-Beschl. v. 15.5.2019 - X B 132/18, nicht dokumentiert       Hessisches FG, Urt. v. 19.7.2018 - 2 K 1835/16, EFG 2019, 777       Vgl. FG Köln, Urt. v. 4.3.2015 - 14 K 188/13, EFG 2015, 1103 und Nds. FG, Beschl. v. 26.5.2010 - 4 V 210/09, Juris       Vgl. BFH-Urt. v. 15.3.2005 - X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532       Vgl. BFH-Beschl. v. 14.12.2011 - X B 116/10, BFH/NV 2012, 577       Vgl. BFH-Urt. v. 6.3.1991 - X R 39/88, BStBl II 1991, 631       BFH-Urt. v. 17.6.2020 - X R 18/19, BStBl II 2021, 213, Rz 24       BGH-Urt. v. 10.6.1974 - VII ZR 44/73, BGHZ 63, 32 (35); BGH-Urt. v. 8.1.1976 - III ZR 148/73, WPM 1976, 424 (425); RG-Urt. v. 10.11.1928 - V 558/27, RGZ 122, 236 (240)       Vgl. z.B. BGH-Urt. v. 10.6.1974 - VII ZR 44/73, BGHZ 63, 32 (35); BGH-Urt. v. 8.1.1976 - III ZR 148/73, WPM 1976, 424 (425)       Vgl. BGH-Urt. v. 10.6.1974 - VII ZR 44/73, BGHZ 63, 32 (35); BGH-Urt. v. 8.1.1976 - III ZR 148/73, WPM 1976, 424 (425)       Vgl. BGH-Urt. v. 8.1.1976 - III ZR 148/73, WPM 1976, 424 (425)       Vgl. bereits RGZ 59, 213, 214       Vgl. BFH-Urt. v. 16.7.1987 - X R 48/82, BStBl II 1987, 752       Vgl. BFH-Urt. v. 9.6.1987 - X R 23/82, BStBl II 1987, 744       Vgl. BFH-Beschl. v. 7.5.2004 - IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367, unter 1.d)       Vgl. BFH-Urt. v. 26.4.2012 - V R 2/11, BStBl II 2012, 634       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 27.1.2011 - V R 21/09, BStBl II 2011, 524 Rz 22 m.w.N. auf die ständige Rspr. des BFH; zu dieser Problematik auch Grune, AktStR 2012, 439       Vgl. dazu z.B. BFH-Urt. v. 12.12.1996 - V R 23/93, BStBl II 1997, 368; BFH-Urt. v. 18.7.1991 - V R 86/87, BStBl II 1991, 776       Vgl. Nds. FG, Urt. v. 30.6.2015 - 9 K 343/14, EFG 2015, 1662 mit Anm. Matthes   

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 341
1. Veräußert der Mitunternehmer einer Personengesellschaft ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 355
1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einer Sozietät führt i.H.d. Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2021 . Seite: 365
1. Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urt. v. 12.6.2018 - VIII R 32/16, BStBl II 2019, 221). 2. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grds. keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käuf ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 381
Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8 d KStG BMF-Schr. v. 18.3.2021 - IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002, BStBl I 2021, 363 I. Vorbemerkung Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.11.2016  hat der Gesetzgeber mit § 8 d KStG eine neue Vorschrift in das KStG eingefügt. Diese Norm sieht neben der b ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 397
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung  entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist. EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 409
Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung). BFH-Urt. v. 11.11.2020 - XI R 7/20, DStR 2021, 417 I. Vorbemerkungen 1. Vorsteuerabzug bei Gebäuden Die Frage der Hö ...

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