H.-P. Schneider, Lüneburg
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Jahrgang: 2013 . Seite: 345
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Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Notar- und Beratungskosten, die i.R.d. Neuordnung des Unternehmens angefallen sind. Die Kosten in Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (so z.B. auch Götz, DStR 2006, 545 ff). D ...
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