Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 185
A. Zuständigkeit in Wegzugsfällen (§ 19 AO) Durch das JStG 2020  wird § 19 Abs. 2 AO um einen Satz 3 wie folgt ergänzt: "Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte i.S.d. § 49 des EStG, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war." N ...