Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2018 . Seite: 307
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1. Eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und Nebenbestandteil besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten, darf nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Steuersatz besteuert werden, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann. E ...
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