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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2015 . Seite: 379
Verwendet ein Rechtsanwalt Fremdgelder für eigene Zwecke, verlieren diese nicht die Eigenschaft als durchlaufende Posten und sind i.R.d. Einnahmenüberschussrechnung nicht in die Gewinnermittlung einzubeziehen. BFH-Urt. v. 16.12.2014 - VIII R 19/12, BFH/NV 2015, 1160 I. Vorbemerkungen 1. Gewinnbegriff und dessen Folgen Der der EÜR zugrunde liegende Gewinn ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2015 . Seite: 387
Zahlungen nach § 153 a StPO, die gegen einen Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung festgesetzt werden, sind auch dann nicht als Betriebsausgabe der GbR abziehbar, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit der Gesellschaft stand. BFH-Urt. v. 16.9 ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2015 . Seite: 399
1. Bei der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme hieraus zu unterscheiden. 2. Der Steuerpflichtige kann nicht verpflichtet sein, eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wegen ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2015 . Seite: 411
Überschreiten Ärzte in ihrer Verordnungspraxis die dafür bestehenden Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, so sind sie schon aufgrund des sich aus § 106 Abs. 5a SGB V ergebenden Rechts der Krankenkassen auf Erstattung des sich daraus ergebenden Honorarmehraufwands bei Annahme fehlender Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung berechtigt, eine Rückstellung für diese Erstattungsforderun ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2015 S. 417: Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2015 . Seite: 417 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. § 7 g EStG setzt für den Nachweis der Investitionsabsicht auch bei in Gründung befindlichen Betrieben keine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts voraus. An die Feststellung der Investitionsabsicht sind jedoch strenge Maßstäbe zu legen. 2. Bei der Prüfung der Investitionsabsicht ist eine begrenzte Be-rücksichtigung der künftigen Entwicklung zulässig. BFH-Urt. v. 4.3.2015 - IV R 30/12, BFH/NV 2015, 971 BFH-Urt. v. 4.3.2015 - IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984 I. Vorbemerkung 1. Investitionsabzugsbetrag Durch das UntStRefG 2008 wurde die bis dahin nach § 7 g EStG geltende Ansparabschreibung durch einen IAB ersetzt.  Mit der Vorschrift sollen kleine und mittelgroße Betriebe  gefördert werden. Dies erfolgt in der Weise, dass Stpfl. einen Teil ihrer künftigen Abschreibungen - i.H.v. 40 % der zukünftigen AK/HK abnutzbarer beweglicher WG - bereits vor Durchführung der Investition steuerlich geltend machen können. Die hierdurch eintretende Entlastung soll die Finanzierung von Investitionen erleichtern.  Hinweis Nach Auffassung des Nds. FG kann ein IAB immer nur für ein konkretes WG gebildet werden. Deshalb ist eine Übertragung eines IAB auf ein nicht funktionsgleiches WG nicht möglich. Ist also zunächst der Abzug eines IAB für ein bestimmtes WG beantragt worden und wird dieser Antrag im Klageverfahren wegen nicht fristgerechter Anschaffung dieses WG nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein IAB für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes WG nach Meinung des Nds.FG allenfalls dann gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.  Hier bleibt die Revisionsentscheidung des BFH abzuwarten.  Anders als bei der früheren Ansparabschreibung wird der IAB jedoch außerhalb der Bilanz vom StBil-Gewinn abgezogen.  2. Investitionsabsicht Ein IAB kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Stpfl. beabsichtigt, das begünstigte WG in einem der dem Abzugsjahr folgenden drei Wj anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum). § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG "Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. ... 2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen; b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und 3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt." Zum Nachweis der Investitionsabsicht haben sich FinVerw und Rspr. mehrfach geäußert. Hierbei wird differenziert zwischen bestehenden und neu eröffneten Betrieben. a) Investitionsabsicht bei bestehenden Betrieben Bei bestehenden Betrieben ist der Nachweis der Investitionsabsicht i.d.R. unproblematisch: Gem. § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG reicht es aus, das voraussichtlich anzuschaffende oder herzustellende WG lediglich seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen AK/HK anzugeben. Allerdings muss die geplante Investition nach Art, Umfang und Investitionszeitpunkt hinreichend konkretisiert sein. Die Konkretisierung ergibt sich nach Auffassung der FinVerw aus der Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten. Dabei kommt es auf die Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums an, für den der IAB geltend gemacht wird.  b) Investitionsabsicht bei Neugründungen Anders ist die Situation bei neu eröffneten Betrieben. Die FinVerw war zunächst der Meinung, dass § 7 g EStG auf in Gründung befindliche Betriebe nur anwendbar sei, wenn eine verbindliche Bestellung vorliegt.  Hiervon ist sie allerdings nach einer grundlegenden Entscheidung des BFH abgerückt.   Allerdings ist bei der Neugründung eines Betriebs - so die FinVerw  und die Rspr.  - eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, weil eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab eines bislang verfolgten Betriebskonzepts nicht möglich ist.  Der Stpfl. hat anhand geeigneter Unterlagen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen. Das können sein: Kostenvoranschläge Informationsmaterial Unterlagen über konkrete Verhandlungen verbindliche Bestellungen Hinweis Gewichtige Indizien für die Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb können sein: Der Stpfl. ist i.R.d. Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet.  Die einzelnen zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits unternommenen Schritte stellen sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung dar. Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen der FinVerw jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht, weil diese Maßnahmen für den Stpfl. i.d.R. kostenfrei und risikolos sind. " Ergänzend und begrenzt" darf auch die weitere Entwicklung berücksichtigt werden, ob sich z.B. die geplante Investition aufgrund weiterer Maßnahmen konkretisiert hat oder letztendlich durchgeführt wurde.  Als ein den üblichen Rahmen nicht überschreitender Zeitraum kann regelmäßig das Kj/Wj, das auf das Kj/Wj, das der Inanspruchnahme des IAB folgt, angenommen werden. Hinweis Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - JStG 2016  - wird § 7 g EStG dahin gehändert, dass künftig weder die Funktion des anzuschaffenden oder herzustellenden begünstigten WG anzugeben noch eine entsprechende Investitionsabsicht nachzuweisen ist. Darüber hinaus müssen künftig die Abzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt werden. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Kann die Investitionsabsicht bei einem Betrieb im Gründungsstadium nur durch einen Bauantrag bzw. die verbindliche Bestellung des WG nachgewiesen werden, oder reichen bereits umfangreiche Planungsleistungen (Einholung von Kostenvoranschlägen, Standortplanung, Rechtsformgestaltung) aus? II. BFH-Urt. v. 4.3.2015 - IV R 30/12, BFH/NV 2015, 971 1. Sachverhalt Die Klin. wurde 2002 unter dem Namen "X-GmbH & Co. KG" als Vorratsgesellschaft gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf sowie die Verpachtung von Grundstücken. Komplementärin war die Y-GmbH. Die Kommanditeinlage betrug 500 EUR. Im Dezember 2006 wurden das Kommanditkapital auf 300.000 EUR erhöht und der Zweck der Gesellschaft auf das Betreiben und die Errichtung einer Biogasanlage erweitert. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr (2008) wies die Klin. einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 200.000 EUR aus. Dieser beruhte auf der Inanspruchnahme eines IAB gem. § 7 g Abs. 1 EStG (40 % der voraussichtlichen HK einer Biogasanlage i.H.v. 500.000 EUR). Das FA sah die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB als nicht erfüllt an, weil die Klin. für die beabsichtigte Herstellung einer Biogasanlage im Streitjahr noch keinen Bauantrag gestellt habe. Im Einspruchsverfahren verwies die Klin. auf die im Streitjahr erfolgten Planungsleistungen (Standort- und Wirtschaftlichkeitsberechnung, Kontaktaufnahme mit Lieferanten, Entwürfe für Substratanbau) und die zwischenzeitliche Realisierung des Investitionsvorhabens. Die Standort- und Wirtschaftlichkeitsberechnung war adressiert an den Landwirt A. Dennoch hatten Einspruch und Klage keinen Erfolg.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Klin. GmbH & Co. KG 2002 als Vorratsgesellschaft gegründet 2006 Änderung des Gesellschaftszwecks: Betrieb einer Biogasanlage. Kommanditist wird der Landwirt A. 2008 Der in der Feststellungserklärung ausgewiesene Verlust beruht auf der Inanspruchnahme eines IAB i.H.v. 200.000 EUR (HK Biogasanlage i.H.v. 500.000 EUR). Investitionsabsicht Vorlage von Planungsunterlagen adressiert an den Landwirt und Kommanditisten A und Bestellung der Anlage in 2009. FA Voraussetzungen des § 7 g EStG sind mangels verbindlicher Bestellung nicht erfüllt. FG Klageabweisung, weil im Streitjahr für den Betrieb der Biogasanlage noch kein Bauantrag gestellt war und keine verbindliche Bestellung vorlag. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und damit im Ergebnis die Klage endgültig abgewiesen. Dafür waren folgende Erwägungen maßgebend: Grds. ist § 7 g EStG auch zugunsten noch in der Gründung befindlicher Betriebe anwendbar. Im Streitfall handelt es sich um eine in Gründung befindliche Gesellschaft, denn der Betrieb einer Biogasanlage (Unternehmenszweck) war noch nicht angelaufen. Für die Inanspruchnahme des IAB ist eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht mehr zwingend erforderlich. Die Investitionsabsicht kann vielmehr auch durch andere geeignete Unterlagen oder Indizien nachgewiesen werden. Bei der Prüfung der Investitionsabsicht ist eine begrenzte Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zulässig. Daher kann der Nachweis der Investitionsabsicht als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der IAB vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden, die dann nach dem Ende des Wj tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden. Die Würdigung des FG, wonach die Klin. selbst im Streitjahr kein Angebot der Firma C vorlegt habe, bei der sie später die Biogasanlage bestellt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht ausreichend ist die Vorlage der Planungsunterlagen des Kommanditisten A und die Vorlage eines Angebots bei der B-AG. III. Anmerkungen Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie schafft Klarheit zum Nachweis der Investitionsabsicht. Dabei ist zwischen bestehenden Betrieben und Betrieben, deren Eröffnung im Jahr der Geltendmachung des IAB noch nicht beendet ist, zu differenzieren. Die Differenzierung ist erforderlich, weil bei in Gründung befindlichen Betrieben eine Plausibilitätskontrolle am Maßstab des bisherigen Betriebskonzepts nicht möglich ist.  Ohne eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht hätten es Stpfl., die nicht ernsthaft beabsichtigen, einen Betrieb zu gründen, in der Hand, ihre ESt-Belastung - zumindest bis zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Abzugs nach Ablauf von drei Jahren (§ 7 g Abs. 3 S. 1 EStG) - nach eigenem Gutdünken zu mindern.  1. Investitionsabzugsbetrag bei bestehenden Betrieben Nach einhelliger Auffassung reicht es für die Inanspruchnahme eines IAB aus, in der Steuererklärung (also vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) das einzelne WG, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen  und die Höhe der voraussichtlichen AK/HK anzugeben (§ 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG). Auch nach Meinung der FinVerw ist die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung eines bestimmten WG nicht erforderlich. Die notwendigen Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren durch weitere, bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise vervollständigt werden.  2. Investitionsabzugsbetrag für Betriebe im Gründungsstadium Wegen der genannten Missbrauchsgefahr hat der BFH bei in Gründung befindlichen Betrieben mehrfach - und auch in der Rezensionsentscheidung - hervorgehoben, dass hier an den Nachweis der Investitionsabsicht strenge Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich ist der Nachweis, dass der Stpfl. beabsichtigt, das begünstigte WG innerhalb der drei folgenden Wj anzuschaffen oder herzustellen. Der Stpfl. muss sich ernsthaft und endgültig zur Anschaffung des Investitionsguts entschlossen haben. Hierzu hat der BFH in der Rezensionsentscheidung - ein weiteres Mal  - herausgestellt, dass die Einholung von unverbindlichen Angeboten, unverbindliche Kostenvoranschläge oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen nicht ausreichen, die erforderliche Investitionsabsicht nachzuweisen. Andererseits weist der BFH - wie in der Entscheidung vom 20.6.2012 - auch darauf hin, dass für den Nachweis der Investitionsabsicht eine verbindliche Bestellung nicht erforderlich ist. Der BFH hat jetzt deutlich gemacht, dass bei der Prüfung der Investitionsabsicht eine begrenzte Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zulässig ist. Der Nachweis kann mithin als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der IAB vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt wurden, die dann nach dem Ende des Wj - ggf. über weitere Zwischenschritte, deren zeitlicher Abstand den bei ernsthaft geplanten Investitionen üblichen Rahmen nicht wesentlich überschreitet - tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden.  Hinweis In der Entscheidung IV R 38/12 vom gleichen Tag hat der BFH zusätzlich noch hervorgehoben, dass es für den Nachweis der Investitionsabsicht auch hilfreich sein kann, dass der Stpfl. im Hinblick auf die streitige Investitionsentscheidung bereits mit Kosten belastet war. Darüber hinaus können auch Standort- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen die Investitionsabsicht belegen. Dies hat der BFH in der Entscheidung X R 30/12 zumindest ansatzweise (Rz 22) erwähnt. Im Streitfall X R 30/12 scheiterte eine Berücksichtigung allerdings daran, dass diese Planungsunterlagen an den Kommanditisten (Landwirt A) persönlich adressiert waren. Hervorgehoben hat der BFH in der Entscheidung X R 30/12, dass die Investitionsabsicht nicht aus der Anmeldung der Gesellschaft zum HR geschlossen werden kann. Nach Auffassung des BFH gilt dies selbst dann, wenn es sich nach dem Gesellschaftsvertrag um eine sog. Objektgesellschaft handelt.  Der von uns  vertretenen Auffassung hat der BFH damit eine Absage erteilt. Zur Begründung führt er an, dass § 7 g EStG eine auf das konkrete WG bezogene Investitionsabsicht erfordert. Hierfür ist nach Meinung des BFH weder die Gründung einer Gesellschaft noch die Anmeldung im HR geeignet. IV. Fazit Die Problematik des Nachweises der Investitionsabsicht stellt sich nach der aktuellen Rspr. des BFH nur bei in Gründung befindlichen Betrieben. Hier sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Für die Praxis ist zu empfehlen, dass im Jahr der Geltendmachung des IAB Unterlagen gesammelt werden, aus denen sich die Investitionsabsicht ergibt. Dem sollten aber dann zeitnahe Investitionsmaßnahmen folgen. Hierbei ist zu beachten, dass der BFH dem Folgeverhalten von Neugründern besondere Bedeutung beimisst, d.h. eine zeitnahe Bestellung nach dem Bilanzstichtag bzw. Ende des Gewinnermittlungszeitraums ist ein starkes Indiz dafür, dass der Stpfl. die geplante Investitionsmaßnahme zum Abschluss bringen wollte.      UntStRefG v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912       BV bei Bilanzierenden: nicht über 235.000 EUR, bei LuF: Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert nicht über 125.000 EUR; bei EÜR: Gewinn nicht über 100.000 EUR       Vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/4841, 51       Nds. FG, Urt. v. 2.4.2014 - 9 K 308/12, EFG 2014, 1285       Az. des BFH: X R 28/14       So die einhellige Auffassung, vgl. dazu nur Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 7 g Rz 4; Moritz, AktStR 2015, 235       BMF-Schr. v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2013, 1493 Rz 17; dazu Bolz, AktStR 2012, 523 ff, 524       BMF-Schr. v. 5.5.2009 - IV C 1 - S - 2252/09/10003, BStBl I 2009, 631 Rz 29       BFH-Urt. v. 20.6.2012 - X R 42/11, BStBl II 2013, 719; dazu Bolz, AktStR 2012, 523       BMF-Schr. v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2013, 1493 Rz 29       BFH-Urt. v. 20.6.2012 - X R 42/11, BStBl II 2013, 719 Rz 23       BFH-Urt. v. 20.6.2012 - X R 42/11, BStBl II 2013, 719       Z.B. Standortgutachten oder Anmietung von Geschäftsräumen       Vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 7 g Rz 13       BT-Drucks. 18/4902       Nds. FG, Urt. v. 15.3.2012 - 14 K 164/11, Juris       Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 7 g Rz 13       Bolz, AktStR 2012, 523 ff, 527, der darauf verweist, dass eine solche beliebige Minderung der ESt-Belastung nicht vereinbar wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst unausweichlichen Normierung steuerlicher Be- und Entlastungsgründe.       BMF-Schr. v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2013, 1493 Rz 19; Wendt, FR 2008, 598 ff, 600; Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 7 g Rz 15       BFH-Urt. v. 8.6.2011 - I R 90/10, BStBl II 2013, 949; BMF-Schr. v. 20.11.2013 - IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 2013, 1493 Rz 19       Vgl. BFH-Urt. v. 20.6.2012 - X R 42/11, BStBl II 2013, 719       BFH-Urt. v. 4.3.2015 - IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984       BFH-Urt. v. 4.3.2015 - IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984 Rz 35       Bolz, AktStR 2012, 523 ff, 529   

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 427
An einer nach § 8 Abs. 2 S. 2 - 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. BFH-Urt. v. 18.12.2014 - VI R 75/13, BFH/NV 2015, 887 I. Vorbemerkungen Die private Nutzung eines zu mehr ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 441
Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gem. § 10 d Abs. 4 S. 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. BFH-Urt. v. 13.1.2015 - IX R 22/14, BFH/NV 2015, 891 I. Vorbemerkungen 1. Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Erstausbildung Stpfl., ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 455
Zur Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts ist der Buchwert vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht. BFH-Urt. v. 25.3.2015 - X R 14/12, BFH/NV 2015, 973 I. Vorbemerkun ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2015 . Seite: 469
Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auc ...

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