23456
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2017 . Seite: 483
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an. BFH-Urt. v. 7.12.2016 - II R 21/14, BFH/NV 2017, 696 I. Vorbem ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2017 . Seite: 109
1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten - im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto - grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. 2. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2017 . Seite: 125
Eine Abfindungszahlung, die der Erbe an den weichenden Erbprätendenten zur Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits wegen Klärung der Erbenstellung entrichtet, ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. BFH-Urt. v. 15.6.2016 - II R 24/15, BFH/NV 2016, 1638 I. Vorbemerkungen 1. ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 605
Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen. BFH-Urt. v. 13.4.2016 - II R 55/14, BFH/NV 2016, 1383 I. Vorbemerkung ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2016 . Seite: 69
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Zwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht. BFH-Urt. v. 23.6.2015 - II R 13/13, BFH/NV 2015, 1644 Ein Familienheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 c S. 1 ErbStG setzt ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 325
Eine Steuerbegünstigung nach § 13 c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. BFH-Urt. v. 11.12.2014 - II R 30/14, BStBl II 2015, 344 Ein bebautes Grundstück ist im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden ha ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2015 . Seite: 147
Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung auf Veranlassung des Anteilserwerbers ein Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, gehört der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil zum Veräußerungspreis für den Anteil und unte ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 711
Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 b S. 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 163
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 a S. 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen. BFH-Urt. v. 18.7.2013 - II R 35/11, BFH/NV 2013, 2012 I. Vorbemerkungen Das g ...

23456