Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 639
Der BFH hält das geltende ErbStG insoweit für verfassungswidrig, als die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim BV, bei den Anteilen an KapG sowie beim Grundbesitz gleichheitswidrig ausgestaltet sind.  BFH-Beschl. v. 22.5.2002 - II R 61/99, BStBl II 2002, 598 1. Sachverhalt Die Klin. ist Alleinerbin der am 23.7.1997 verstorbenen Erblasserin (E). Diese hatte 1994 eine ETW erworben und den Kaufpreis bis Ende 1996 vol ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2002 . Seite: 639
Der BFH hält das geltende ErbStG insoweit für verfassungswidrig, als die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim BV, bei den Anteilen an KapG sowie beim Grundbesitz gleichheitswidrig ausgestaltet sind.  BFH-Beschl. v. 22.5.2002 - II R 61/99, BStBl II 2002, 598 I. Sachverhalt Die Klin. ist Alleinerbin der am 23.7.1997 verstorbenen Erblasserin (E). Diese hatte 1994 eine ETW erworben und den Kaufpreis bis Ende 1996 vol ...