Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 347
Eine umfangreiche Vorplanung seitens der Veräußererseite reicht für sich allein nicht für die Annahme aus, dass der Erwerber das - im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute oder unsanierte - Grundstück im bebauten oder sanierten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass die auf der Veräußererseite han ...