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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 563
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1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante „Pot Limit Omaha“ können unter besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (ebenso zur Variante „Texas Hold'em“ bereits Senatsurteil vom 22.2.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811). 2. ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 581
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Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespon ...
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 591
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1. Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhi ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 603
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1. Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurüc ...
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AktStR: Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, 2025 S. 617: Aktuelles zur Immobilienbesteuerung unter Berücksichtigung der Änderungen der EStDV Aktuelles zur Immobilienbesteuerung unter Berücksichtigung der Änderungen der EStDV Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Jahrgang: 2025 . Seite: 617 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Das BMF hat am 4.8.2025 einen Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vorgelegt. Hiermit werden mehrere Verordnungen geändert, die u.a. auch die Immobilienbesteuerung betreffen. I. Ausgangspunkte 1. Grundstücke im Betriebs- oder Privatvermögen WG, die keine Grundstücke sind, werden vollständig dem Betriebsvermögen (notwendig oder gewillkürt) oder dem Privatvermögen zugeordnet, auch wenn sie gemischt genutzt werden. Bei Grundstücken gilt hingegen eine differenzierte Betrachtung: Der betrieblich genutzte Teil eines Grundstücks gehört zum Betriebsvermögen, während der privat genutzte Teil dem Privatvermögen zuzuordnen ist. Unbebaute Grundstücke werden entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung zugeordnet. Bilanzsteuerrechtlich liegen bei einem bebauten Grundstück mindestens zwei eigenständige WG vor, die einheitlich entweder dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzuordnen sind, wobei für die Zuordnung grds. auf die tatsächliche Nutzung des Gebäudes abzustellen ist. Eine eigenständige Zuordnung des Grund und Bodens bei einem bebauten Grundstück kommt in Betracht, wenn dieser eigenständig genutzt wird (z.B. als Lagerplatz). Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen, gehören nach der bisherigen Regelung in § 8 EStDV zum notwendigen Betriebsvermögen , es sei denn, ihr Wert beträgt nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR. Die Prüfung dieser Wertgrenze hat zum jeweiligen Abschlussstichtag stattzufinden. Dagegen sind umgekehrt Grundstücke, die einheitlich eigenen Wohnzwecken dienen, zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Grundstücke, die i.R.e. Miet- oder Pachtvertrags einheitlich fremden betrieblichen oder fremden Wohnzwecken dienen, können als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden, da sie objektiv geeignet sind, das Betriebskapital zu stärken (bspw. als Sicherheit zur Erlangung weiteren Fremdkapitals). Beispiel Ein Unternehmer besitzt ein Wohn- und Geschäftshaus, das wie folgt genutzt wird: 40 % der Fläche wird für sein eigenes Unternehmen als Büro verwendet (eigenbetriebliche Nutzung). 30 % wird an ein fremdes Unternehmen vermietet (fremdbetriebliche Nutzung). 20 % wird als seine private Wohnung genutzt (eigene Wohnzwecke). 10 % wird an einen Mieter für Wohnzwecke vermietet (fremde Wohnzwecke). Die Zuordnung ist wie folgt vorzunehmen: 40 % der Immobilie (inkl. des dazugehörigen Grund und Bodens) gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, da sie eigenbetrieblich genutzt werden. 30 % der Immobilie können als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden, da sie fremdbetrieblich genutzt werden. 20 % der Immobilie zählen zwingend zum Privatvermögen, da sie den eigenen Wohnzwecken dienen. 10 % der Immobilie können ebenfalls als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, weil sie fremden Wohnzwecken dienen und objektiv zur Stärkung des Betriebskapitals geeignet sind (z.B. als Sicherheit). Wird ein Gebäude nebst dazugehörigem Grund und Boden teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, stellt jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile nebst dazugehörigem Grund und Boden jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar (vorliegend acht WG), welches nach den zuvor beschriebenen Kriterien entweder dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist. 2. Kaufpreisaufteilung „Grund und Boden“ und „Gebäude“ Wird ein Grundstück zur Einkunftserzielung verwandt, kann eine AfA nur auf den abnutzbaren Gebäudeteil in Anspruch genommen werden, nicht aber für die Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Beratungshinweis: AfA-Bemessungsgrundlage Die Höhe der Gebäude-AfA richtet sich nach den Gebäude-Anschaffungskosten. Je höher der Gebäudeanteil ist, desto höher ist das Abschreibungspotenzial. Die FinVerw versucht regelmäßig die Gebäudeanschaffungskosten niedrig zu halten, um das Gebäudeabschreibungspotenzial möglichst gering zu halten. Es gelten folgende Grundsätze: Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grds. auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Bindung an die Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag existiert nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.v. § 42 AO seien gegeben. Beratungshinweis: Überprüfung der Kaufpreisaufteilung Bei Ermittlung der AfA-BMG besteht die Möglichkeit, zu prüfen, ob Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden sowie das Gebäude ist nach Auffassung des BFH lediglich dann geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein (widerlegbares) Indiz für eine Verfehlung der realen Wertverhältnisse vorliegt, wenn der im Kaufvertrag ausgewiesene Kaufpreis für den Grund und Boden um mehr als 20 % vom Bodenrichtwert abweicht. Eine Abweichung von über 20 % zum Bodenrichtwert gilt als starkes Indiz für eine unzutreffende Aufteilung. Diese Annahme kann widerlegt werden. Haben die Vertragsparteien für ein bebautes Grundstück einen Gesamtkaufpreis gezahlt, ohne dass dessen Aufteilung im Kaufvertrag erfolgte, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der BMG für die AfA im Schätzungswege aufzuteilen. Hierfür sind zunächst die Verkehrswerte für Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits gesondert zu ermitteln. Sodann sind die Gesamtanschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil sowie den Gebäudeanteil. Dabei kann die Immobilienwertermittlungsverordnung herangezogen werden. Beratungshinweis: Ablehnung der Restwertmethode Nach der höchstrichterlichen Rspr. ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen. Das BMF hat eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück in einen Anteil Grund und Boden sowie Gebäude nebst Anleitung veröffentlicht. Hiermit soll eine (vereinfachte) Aufteilungsschätzung „vom Schreibtisch aus“ erfolgen; eine Widerlegung z.B. durch ein Gutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist zulässig. Beratungshinweis: Rechtliche Bedeutung In einer Entscheidung hat es das FG Berlin-Brandenburg offengelassen, ob die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung zu rechtmäßigen und realitätsgerechten Aufteilungsergebnissen führt. 3. Tatsächlich kürzere Gebäudenutzungsdauer als gesetzlich typisierend vorgesehen Eine kürzere Gebäudenutzungsdauer kann unverändert geltend gemacht werden, sofern diese die gesetzlich typisierte Gebäudenutzungsdauer unterschreitet. Die im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz diskutierte Abschaffung wurde nicht beschlossen. Ebenso wenig hat der Gesetzgeber die Forderung der Bundesländer übernommen, die sich für eine gesetzliche Regelung zur Nachweisführung der kürzeren Nutzungsdauer ausgesprochen hatten. Die Nutzungsdauer eines Gebäudes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die voraussichtliche Nutzungsdauer wird durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und die rechtlichen Gegebenheiten bestimmt. Wie genau dieser Zeitraum zu bestimmen ist und welcher Nachweis hierfür erforderlich ist, bestimmt bislang weder das EStG noch die EStDV. Die FinVerw orientiert sich an dem BMF-Schreiben vom 22.2.2023. Die dort verlangten Nachweise widersprechen in weiten Teilen der Rspr. So wird für die Schätzung nicht zwingend ein Bausubstanzgutachten oder ein bestimmtes Ermittlungsverfahren verlangt. Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann auch modellhaft wirtschaftlich bestimmt werden. Beratungshinweis: Gutachten So hat z.B. zuletzt das FG Münster entschieden, dass der Gutachter qualifiziert, aber nicht zwingend z.B. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sein muss. Außerdem seien Verkaufsgutachten - entgegen der Verwaltungsauffassung - zu akzeptieren. Eine Vorortbesichtigung müsse stattfinden, diese könne nach Auffassung des FG Münster aber auch nachgeholt werden. 4. (Geplante) Neuerungen der EStDV a) Eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile von untergeordneter Bedeutung § 8 EStDV bestimmt bislang Folgendes: „Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 â beträgt.“ Vorgesehen ist, § 8 EStDV wie folgt zu fassen: „Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 â beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.“ Die zeitliche Anwendung wird in § 84 Nr. 1 d EStDV-E definiert. Danach ist Folgendes vorgesehen: „§ 8 Satz 1 in der am … geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 in der am … geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen.“ Die zu erwartende Änderung der EStDV hat weitreichende Folgen gerade für häusliche Arbeitszimmer, häusliche Arbeitsräume oder heimische (Notfall-) Praxen. Insbesondere die Ersetzung der relativen Wertgrenze durch eine statische Grenze in Form einer max. - wertunabhängigen - Quadratmetergrenze dürfte zu einer Steuererleichterung führen. Die Änderung wirkt sich aber auch auf den (steuerlichen) Betriebsausgabenabzug aus. Bislang ist dieser für den zu Recht nicht als Betriebsvermögen aktivierten Grundstücksteil zulässig. Dies betrifft sowohl die laufenden Kosten als auch die AfA. Dies soll sich künftig ändern. Ein Abzug der Gebäudeteilkosten bei Nichtaktivierung des Grundstücksteils soll ausgeschlossen werden. Beispiel 1 Der Einzelunternehmer betreibt im eigenen Einfamilienhaus eine Schreinerei. Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 300.000 EUR, der Wert des eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils 20.000 EUR (davon Anteil Grund und Boden: 10 %). Lösung (bislang) relative Wertgrenze 1/5 von 300.000 EUR = 60.000 EUR absolute Wertgrenze 20.500 EUR Bislang kann eine Aktivierung unterbleiben; die Gebäude-AfA kann gleichwohl als Betriebsausgabe angesetzt werden. Lösung (geplant) absolute Wertgrenze 40.000 EUR Die Aktivierung kann weiterhin unterbleiben; die Gebäude-AfA ist aber künftig nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Beratungshinweis: Betriebsausgabenabzug Es entfällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, der Betriebsausgabenabzug für die Absetzung der Gebäudeabschreibung („Gebäudeteilkosten“); die laufenden Betriebskosten (Strom, Heizkosten) und die Kosten für Arbeitsmittel sind nach der Gesetzesbegründung weiterhin absetzbar, da es sich begrifflich nicht um „Gebäudeteilkosten“ handelt. Wird eine Jahrespauschale bzw. eine Tagespauschale angesetzt, dürfte keine Kürzung um einen Gebäudeteilkosten vorzunehmen sein. Zu einer spürbaren Vereinfachung führt die geplante Einführung der 30 qm-Grenze. Danach ist die Einhaltung der Wertgrenze des § 8 EStDV nur noch zu prüfen, wenn die qm-Grenze überschritten wird. Beispiel 2 Der Einzelunternehmer betreibt im eigenen Einfamilienhaus eine Schreinerei. Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 600.000 EUR, der Wert des eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils 85.000 EUR (davon Anteil Grund und Boden: 10 %; eigenbetrieblicher Grundstücksteil: 25 qm). Lösung (bislang) relative Wertgrenze 1/5 von 600.000 EUR = 120.000 EUR absolute Wertgrenze 20.500 EUR Bislang kann eine Aktivierung nicht unterbleiben; die Gebäude-AfA kann als Betriebsausgabe angesetzt werden. Lösung (geplant) Die absolute Wertgrenze i.H.v. 40.000 EUR ist zwar überschritten. Eine Aktivierung kann gleichwohl in allen offenen Fällen unterbleiben, falls die Größe des eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteils max. 30 qm beträgt. Nach der Änderung der EStDV entfällt in allen offenen Fällen eine Aktivierung; durch die Einführung der 30 qm-Grenze wird die bisher mühsame Grundstücksbewertung an jedem Abschlussstichtag entbehrlich. Beratungshinweis: Flächenberechnung Der Verordnungsgeber sollte klar bestimmen, ob die qm-Grenze aufgrund der Wohn- oder Nutzfläche zu ermitteln ist. Zudem bedarf es einer klaren Regelung, wie z.B. die qm von betrieblich genutzten Lagerräumen im Garten oder Abstellflächen (z.B. Carport-Abstellflächen) zu ermitteln sind. b) Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke In § 9 b EStDV soll Folgendes zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke geregelt werden. § 9 b - Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke „(1) Wurde ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis angeschafft, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils ist die Immobilienwertermittlungsverordnung einschließlich ihrer Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens heranzuziehen. Zur Ermittlung des Gebäudewertanteils ist methodisch zunächst der marktangepasste vorläufige Verfahrenswert im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (marktangepasster vorläufiger Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert) für das bebaute Grundstück zu ermitteln und hiervon der nach den §§ 40 bis 43 der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelte Bodenwert abzuziehen. Anschließend sind im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung die Werteinflüsse von etwaigen besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen hinsichtlich des Grund- und Bodens oder des Gebäudes im Sinne des § 8 Absatz 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung bei der Ermittlung des Boden oder Gebäudewertanteils durch marktübliche Zu- oder Abschläge beim Boden- und/oder Gebäudewertanteil zu berücksichtigen; der hiernach ermittelte Gebäudewertanteil darf nicht weniger als 0 Euro betragen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 1 eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für das bebaute Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichen. Hierbei handelt es sich um eine qualifizierte Schätzung, die sachverständig begründet widerlegbar ist. Die Begründung für eine abweichende Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits ist unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 1 durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen.“ Hieraus ergeben sich folgende Neuerungen: Der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück kann weiterhin nicht nach der sog. Restwertmethode aufgeteilt werden. Bei der Restwertmethode wird der Gebäudewertanteil durch Abzug des Bodenwerts vom Kaufpreis des bebauten Grundstücks ermittelt. Aufzuteilen ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits. Dies wird durch § 9 b Abs. 1 EStDV-E festgeschrieben, wobei für die Schätzung des Werts des Grund und Bodens sowie des Gebäudeteils die Immobilienwertermittlungs-VO herangezogen werden kann. Beratungshinweis: Regelung im Kaufvertrag Offen ist gegenwärtig, ob eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag künftig noch steuerliche Wirkung entfalten kann. Nach Auffassung von Bolik lässt § 9 b EStDV-E keinen Raum mehr für die Berücksichtigung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung. Der Beratungspraxis ist gleichwohl eine sachgerechte Aufteilung im Kaufvertrag weiterhin anzuraten, auch weil von den Verbänden eine Klarstellung in der EStDV gefordert wird, dass die Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag maßgeblich sein soll. Selbst wenn es hierzu nicht kommt, ist offen, wie die Rspr. auf § 9 b EStDV reagieren wird. Offen ist auch, ob es für § 9 b EStDV-E überhaupt eine Rechtsgrundlage im EStG gibt. In § 9 b Abs. 2 EStDV-E wird festgeschrieben, dass das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der in § 9 b Abs. 1 EStDV bestimmten Grundsätze eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für das bebaute Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits auf den Internetseiten des BMF zur Verfügung stellen kann. Diese qualifizierte Schätzung kann durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken widerlegt werden. An die Person des Gutachters werden ausgesprochen strenge Anforderungen gestellt. Dies kann zu (erheblichen) Preiserhöhungen und zu einer Knappheit führen, die den Verfahrensablauf zeitlich ausweitet. Die Objekte sind von Sachverständigen i.R.d. Gutachtenerstellung höchstpersönlich zu besichtigen. Der Ortstermin muss Bestandteil des Auftrages sein. Daher ist der Sachverständige nicht befugt, den Ortstermin auf einen anderen zu übertragen. Beratungshinweis: Anforderungen an den Gutachter Nach dem vorliegenden Entwurf werden für die Widerlegung der qualifizierten Schätzung keine Gutachten akzeptiert, die von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiertem Sachverständigen erstellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung bis zum Inkrafttreten der Verordnung noch geändert wird. Da das Gutachten auf Grundlage eines Ortstermins zu erstellen ist, dürfte eine Nachholung der Ortsbesichtigung künftig ausgeschlossen sein. M.E. muss die Ortsbesichtigung bereits Eingang in das erstellte Gutachten gefunden haben. Die zeitliche Anwendung der geplanten Neuregelung in § 9 b EStDV-E bestimmt § 84 Abs. 12 EStDV-E. Danach soll Folgendes gelten: „§ 9 b (EStDV) in der am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung der vorliegenden Verordnung] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem … [einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung] rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft hat.“ Beratungshinweis: Zeitliche Anwendung Der Verordnungsgeber will die Neuregelung kurzfristig einführen. Sollte die 7. VO zur Änderung steuerlicher Verordnungen noch im Laufe des Jahres 2025 verabschiedet werden, gilt die Änderung ab dem Tag nach der Verkündung im BGBl für die dann abgeschlossenen Kaufverträge. Dies gilt auch für teilentgeltliche Übertragungen z.B. i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge oder zur Auflösung einer Erbengemeinschaft. c) Geltendmachung der kürzeren Gebäuderestnutzungsdauer § 11 c EStDV soll künftig in Nr. 1 a Folgendes bestimmen: „Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist, sofern sich diese nicht bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen oder konkreten Verlautbarungen der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Nutzungsdauer ergibt, durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen. Das Gutachten muss unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Objekts Aufschluss über die maßgeblichen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Determinanten geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum der Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung sowie einer möglichen Nachfolgenutzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist.“ Die zeitliche Anwendung bestimmt § 84 Nr. 2 a EStDV-E: „§ 11 c Absatz 1a in der am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung der vorliegenden Verordnung] geltenden Fassung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“ Auch nach § 11 c Nr. 1 a EStDV-E werden strenge Anforderungen an die Person des Gutachtenerstellers gestellt. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch lockern werden. Durch die vorgesehene Regelung wird der bisherigen Rspr. der Boden entzogen. Die Verschärfung soll rückwirkend ab 2025 und damit auch für bereits abgeschlossene Fälle zur Anwendung kommen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rückwirkung verfassungsgemäß ist. Als Gebäude unterliegen auch besondere Betriebsgebäude (bspw. Hallen in Leichtbauweise, Schuppen) und bestimmte Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche WG sind, grds. der AfA nach typisierten festen AfA-Sätzen i.S.d. § 7 Abs. 4 EStG. Für diese kann eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Nachweispflicht besteht. Berufen sich die Stpfl. auf die in den amtlichen AfA-Tabellen enthaltenen Richtwerte, sind diese anzusetzen. Nur wer eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, hat nach der Gesetzesbegründung entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-06-Aenderung-steuerlicher-Verordnungen/0-Verordnung.html Vgl. R 4.2 Abs. 1 EStR und zum Geschäftswagen bspw. Seifert, AktStR 2025, 383 R 4.2 Abs. 4 EStR R 4.2 Abs. 7 EStR § 9 BewG Dazu auch R 4.2 Abs. 7 und 8 EStR R 4.2 Abs. 9 EStR Vgl. R 4.2 Abs. 4 EStR § 7 Abs. 4 EStG BFH-Urt. v. 16.9.2015 - IX R 12/14, BStBl II 2016, 397, Rn 23 BFH-Urt. v. 16.9.2015 - IX R 12/14, BStBl II 2016, 397, Rn 24 BFH-Urt. v. 16.9.2015 - IX R 12/14, BStBl II 2016, 397, Rn 24 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.3.2024 - 3 K 3137/19, EFG 2020, 182, rkr., m. Anm. Weinschütz BFH-Besch. v. 27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218 BFH-Urt. v. 10.10.2000 - IX R 86/97, BStBl II 2001, 183 https://www.bundesfinanzministerium.de/Datenportal/Daten/frei-nutzbare-produkte/Anwendungen/Kaufpreisaufteilung-Grundstuecke/Kaufpreisaufteilung-Grundstuecke.html Ronig, NWB 2021, 2059 FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.8.2019 - 3 K 3137/19, EFG 2020, 182 m. Anm. Weinschütz § 7 Abs. 4 S. 2 EStG Vgl. BR-Drucks. 433/23 v. 20.10.2023 und dort § 11 c EStDV-E und BR-Drucks. 369/24 (Beschluss) v. 27.9.2024 und dort § 11 c EStDV-E § 11 c Abs. 1 S. 1 EStDV BMF-Schr. v. 22.2.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006:005, 2023/0158670, BStBl I 2023, 332 BFH-Urt. v. 23.1.2024 - IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823; zur Vermeidung von Wiederholungen vgl. Perschon, AktStR 2024, 381 FG Münster, Urt. v. 2.4.2025 - 14 K 654/23 E, EFG 2025, 1153, rkr. Z.B. IHK geprüfter und zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung; vom TÜV geprüfter und zertifizierter Sachverständiger für Bauschäden und Baufehler sowie Sachkundiger für Schimmelschäden in Innenräumen Dazu oben unter I.1. Hervorhebungen des Verfassers R 4.2 Abs. 8 S. 8 EStR i.V.m. R 4.7 Abs. 2 S. 4 EStR § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 3 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 c EStG BFH-Urt. v. 10.10.2000 - IX R 86/97, BStBl II 2001, 183 Bolik, StuB 2025, 713 Bolik, StuB 2025, 713 Vgl. § 36 GewO, § 407 a Abs. 3 ZPO Hervorhebungen des Verfassers Vgl. hierzu die Anmerkungen zu § 9 b EStDV-E BMF-Schr. v. 15.12.2000 - IV D 2 - S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2025 . Seite: 631
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Führt der Steuerpflichtige i.R.e. doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nicht. BFH-Urt. v. 29.4.2025 - VI R 12/23, BFH/NV 2025, 1350 I. Vorbemerkungen 1. Grundsätzliches Notwendige Meh ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2025 . Seite: 645
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1. Der § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2025 . Seite: 659
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Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter i.S.d. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG führen, wenn die Gesellschafter ver ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2025 . Seite: 669
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Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.d.F. bis 31.12.2008 begünstigt, wenn der Beschenkte nach einem Widerruf der Schenkung für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, nach § 29 Abs. ...
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