AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Heft-Nr.
4 / 2010 (8)
Rubrik
Einspruchsmuster (8)
Rechtsgebiet
ReBe/Mustereinsprüche (8)
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 461
A. Vorbemerkungen I. Regelmäßige Arbeitsstätte BegriffBegriff Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Ein-richtung des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist regelmäßig der Betrieb des ArbG oder ein Zweigbetrieb, in dem der ArbN seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete ...
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Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Fortführung nach Realteilung
Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2011 . Seite: 477
A. Vorbemerkungen I. Ersatz der Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag Mit dem UntStRefG 2008 hat der Gesetzgeber § 7 g EStG umfassend neu strukturiert und die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Dieser wird außerbilanziell gebildet und aufgelöst, beim Investitionszugang dann bilanzie ...
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Halbabzugsverbot: symbolischer Kaufpreis/dem Anrechnungsverfahren unterliegende Einnahmen/Verlustfall/Betriebsaufspaltung
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 495
Bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der Erwerbsaufwand nicht gem. § 3 c Abs. 2 S. 1 EStG begrenzt abziehbar, wenn der Stpfl. lediglich solche durch seine Beteiligu ...
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Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten
AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2011 S. 509: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2011 . Seite: 509 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (Fortentwicklung der Rspr. zum BFH-Urt. v. 20.7.2006 - VI R 26/05, BStBl II 2006, 764). BFH-Urt. v. 28.7.2011 - VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrs-flugzeugführer können vorab entstandene Werbungskosten sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskostenabzugs bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt. BFH-Urt. v. 28.7.2011 - VI R 38/10, BFH/NV 2011, 1782 I. Vorbemerkungen Bis einschl. 2003 wurden Berufsausbildungs- bzw. -fortbildungskosten steuerlich unterschiedlich berücksichtigt. Fortbildungskosten konnten in voller Höhe als WK geltend gemacht werden, während Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf nur bis zur Höhe von 920 EUR als SA abgezogen werden konnten; dieser Beitrag erhöhte sich auf 1.227 EUR, wenn der Stpfl. wegen der Aus- oder Weiterbildung außerhalb des Ortes untergebracht war, in dem er einen eigenen Hausstand unterhielt, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. Die Abgrenzung zwischen Fortbildungs- und Ausbildungskosten war seit jeher in besonderem Maße streitanfällig und Gegenstand zahlreicher BFH-Entscheidungen. In den Jahren 2002 und 2003 änderte der VI. BFH-Senat seine Rspr., indem er die Abzugsmöglichkeit von Bildungsaufwendungen bei einem konkreten Zusammenhang mit künftigen stpfl. Einnahmen deutlich von den SA zu den WK verschob. Der Gesetzgeber hat diese Rspr. zum Anlass genommen, die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausbildungskosten neu zu ordnen, um die Aufwendungen eines Stpfl. für seine Ausbildung in erheblich größerem Umfang als bisher gesetzlich zu berücksichtigen. Er hat rückwirkend zum 1.1.2004 Aufwendungen des Stpfl. für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, soweit diese nicht i.R.e. Dienstverhältnisses stattfinden, zu nicht abzugsfähigen Ausgaben erklärt, § 12 Nr. 5 EStG. Zugleich hat er Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 EUR zum SA-Abzug zugelassen, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. § 12 Nr. 5 EStG "Soweit in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden: ... 5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden." § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG "(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: ... 7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden; ..." Die gesetzliche Neuregelung bewirkt, dass sich Ausbildungskosten nur noch bei Einkünften des Stpfl. im selben Jahr steuermindernd auswirken. Da jedoch nur wenige in Ausbildung befindliche Stpfl. über entspr. Einkünfte verfügen und es im Bereich der SA keinen Verlustvortrag nach § 10 d EStG gibt, führt die gesetzliche Regelung i.d.R. zu einem endgültigen Abzugsverbot. Dieses Ergebnis war vom Gesetzgeber letztlich auch bezweckt. Er befürchtete nämlich infolge der geänderten Rspr. des BFH erhebliche Steuerausfälle. Bei jungen Studierenden ohne Einkünfte hätten sich ansonsten entsprechende Verlustvorträge bis zur Aufnahme der Berufstätigkeit aufsummieren können. Auch unter der Geltungsdauer der gesetzlichen Neuregelung hat der VI. Senat seine steuerfreundliche Rspr. fortgesetzt, indem er weiterhin Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene WK anerkannt hat, wenn dem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist. Zur Begründung hat er angeführt, dass § 12 Nr. 5 EStG nach seinem Wortlaut unterschiedslos alle Stpfl. erfasse, die ein Erststudium absolvieren, unabhängig davon, ob sie zuvor bereits eine nichtakademische Berufsausbildung durchlaufen haben oder nicht. Insoweit würden jedoch in gleichheitswidriger Weise Stpfl., die nach abgeschlossener Berufsausbildung erstmalig ein Studium aufnehmen, ggü. den Stpfl. benachteiligt, die eine zweite nichtakademische Ausbildung, ein Zweitstudium oder ein Erststudium i.R.e. Dienstverhältnisses absolvieren. Die FinVerw hat in einem umfangreichen BMF-Schr. zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten Stellung genommen. Wir hatten in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass beim BFH ein Revisionsverfahren zum Abzug der Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes Erststudium anhängig ist, und insoweit empfohlen, entsprechende Verfahren offenzuhalten. Nunmehr hatte der BFH über den Abzug nachfolgender Aufwendungen als WK zu entscheiden: Aufwendungen für ein nach dem Abitur durchgeführtes Medizinstudium Aufwendungen für die erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer II. BFH-Entscheidungen 1. Sachverhalte ; 2. Entscheidungen und Begründungen Auf die Rev. der Kl. hob der BFH die FG-Urt. auf und verwies die Sachen mit im Wesentlichen folgenden Gründen zurück: Der WK-Abzug sei ggü. dem Abzug von Aufwendungen als SA vorrangig, so dass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug von Berufsbil-dungskosten als WK nicht entgegenstehe. Denn nach dem Einleitungssatz zu der Vorschrift seien Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung nur dann SA, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Dies gelte unverändert und insb. auch nach der Neuregelung des Abzugsverbots der Berufsausbildungskosten in § 12 Nr. 5 EStG. Auch § 12 Nr. 5 EStG lasse den Vorrang des WK-Abzugs ggü. dem als SA unberührt und stehe daher dem Abzug von Berufsbildungskosten als WK auch dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen. Wenn § 12 Nr. 5 EStG den vorrangigen SA-Abzug anordne, der vorrangige SA-Abzug aber seinerseits unter dem Vorbehalt steht, dass die Aufwendungen nicht als Erwerbsaufwendungen (WK, BA) zu beurteilen sind, bleibe im Ergebnis der vorrangige WK-Abzug grds. unberührt. Gleichwohl sei das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG damit nicht gegenstandslos. Ähnlich wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG seien nach § 12 Nr. 5 EStG allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, auf Grundlage des Anwendungsvorbehalts des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG weiterhin (nur) als SA abziehbar. III. Anmerkungen Die BFH-Entscheidungen sind deshalb von großer Tragweite, weil der BFH hier erstmals Ausbildungskosten im Anschluss an das Abitur bzw. i.R.e. erstmaligen Berufsausbildung als vorweggenommene WK anerkannt und damit den Bestrebungen des Gesetzgebers, derartige Aufwendungen der nichtabzugsfähigen privaten Sphäre zuzuordnen, Grenzen gesetzt hat. 1. Begründung des BFH Die Begründung des BFH orientiert sich am Wortlaut und an der Systematik des Gesetzes. Sie ist von bestechender Stringenz: Zwar ordnet § 12 Nr. 5 EStG Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, soweit diese nicht i.R.e. Dienstverhältnisses stattfinden, den nichtabzugsfähigen Ausgaben zu; das Abzugsverbot steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass der (eingeschränkte) Abzug als SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann greift, wenn es sich nicht um WK oder BA handelt. Damit räumt § 10 Abs. 1 S. 1 EStG dem Abzug von Aufwendungen als BA/WK ausdrücklich den Vorrang ein. Ob es sich tatsächlich um WK handelt, bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, d.h., es muss sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handeln. Liegen noch keine Einkünfte vor, müssen die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen aus einer angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im Streitfall war dieser Veranlassungszusammenhang bei einem Medizinstudium, das Berufswissen vermittelt, bzw. einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer offenkundig. 2. Wille des Gesetzgebers Ein möglicherweise entgegenstehender Wille des Gesetzgebers war für den BFH unmaßgebend. Zwar konzediert der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung die vom BFH in seiner neueren Rspr. zur Begründung seiner Rspr.-Änderung angeführten Veränderungen im Berufsleben, im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt; gleichwohl bedingen diese nach Auffassung des Gesetzgebers keine andere steuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung. Denn auch in einer modernen, entwickelten Gesellschaft gehöre die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung und stelle Vorsorge für die persönliche Existenz des Stpfl. dar. Aufwendungen für die erste Berufsausbildung gehören - so die Gesetzesbegründung - wie die Aufwendungen für eine Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung. Der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Wille des Gesetzgebers ist in Zweifelsfragen bei der Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen. Vorstellungen, Motive und Absichten des Gesetzgebers können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Gesetzgeber an dem bisherigen Regelwerk festgehalten und keinen grundlegenden Systemwechsel vorgenommen hat. Deshalb war für den BFH weiterhin das Veranlassungsprinzip maßgebend. 3. Verfassungsrechtliche Zweifel Bei dieser Sichtweise brauchte der BFH die Verfahren nicht wegen möglicher verfassungsrechtlicher Zweifel an § 12 Nr. 5 EStG aussetzen und dem BVerfG vorlegen. Gleichwohl hat er - quasi als Hinweis an den Gesetzgeber - unmissverständlich klargemacht, dass der Gesetzgeber nicht schrankenlos Bildungsaufwendungen als privat mitveranlasst ansehen und diese insoweit vom BA-/WK-Abzug ausschließen darf. Denn nach der Rspr. des BVerfG ist beim objektiven und subjektiven Nettoprinzip der weite Typisierungsspielraum des Gesetzgebers eingeschränkt. Aufwendungen sind dann beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjetkiv zur Förderung des Berufs geleistet werden. Das gilt auch dann, wenn noch keine Einnahmen erzielt werden, sog. vorab entstandene WK. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. 4. Eigener Aufwand Entschieden hat der BFH lediglich Fälle, in denen die Aufwendungen den Stpfl. (teils darlehensfinanziert) unstreitig selbst entstanden waren. Ob die Rspr. auch auf studierende Kinder anwendbar ist, deren Studium - wie üblich - von den Eltern finanziert wird, dürfte mangels eigenen Aufwands fraglich sein. Schließlich wird der den Eltern entstehende erhöhte Ausbildungsbedarf i.d.R. durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag abgegolten. Andererseits kommt es für die Abzugsfähigkeit von vorab entstandenen WK oder BA auf die Herkunft der Mittel nicht an, so dass die Aufwendungen auch aus geschenkten oder geerbten Mitteln bestritten werden können. Eltern mit entsprechenden finanziellen Möglichkeiten eröffnet sich daher Gestaltungsspielraum, indem sie ihren studierenden Kindern bspw. Geld schenkweise zur Finanzierung ihrer Ausbildung zur Verfügung stellen. Auch die Gewährung von Darlehen käme in Betracht. Letztere Form der Finanzierung dürfte allerdings in Konflikt zu der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung von Eltern ggü. ihren Kindern stehen. Schließlich bestimmt § 1610 Abs. 2 BGB, dass der zivilrechtliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschl. der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst. Bei der Finanzierung des Studiums durch ein Ausbildungsdarlehen (z.B. BAföG) handelt es sich dagegen unstreitig um eigenen Aufwand. Zwar ist die Darlehnsaufnahme und -rückzahlung stuerneutral, die in den Tilgungsraten enthaltenen Zinsanteile sind aber im Jahr des tatsächlichen Abschlusses steuerlich berücksichtigungsfähig. 5. Art der Aufwendungen Zur Höhe der Aufwendungen brauchte der BFH in den entschiedenen Fäl-len mangels Entscheidungserheblichkeit keine Ausführungen zu machen. Als berücksichtigungsfähige Aufwendungen kommen in Betracht Schul-, Lehrgangs- oder Studiengebühren Arbeitsmittel, Fachliteratur Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort (0,30 EUR/km bei Fahrten mit dem Pkw, alternativ Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel) Verpflegungsmehraufwendungen i.R.d. Pauschalen Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung am Studienort In Ausbildung befindliche Stpfl. sollten daher ihre Belege sammeln und entsprechende ESt-Erklärungen abgeben. 6. Verfahrensrechtliche Fragen Sind in den maßgebenden Jahren keine Einkünfte erzielt worden, ergehen Verlustfeststellungsbescheide, in denen die negativen Einkünfte für die Zukunft fortgeschrieben und mit späteren positiven Einkünften saldiert werden können. Soweit die FÄ die Anträge ablehnen, ist unter Hinweis auf die Rezensionsurteile Einspruch einzulegen. Bei noch änderbaren Steuerbescheiden der Vorjahre sind entsprechende Anträge auf Änderung der Bescheide zu stellen. 7. Ausblick Es bleibt abzuwarten, wie die FinVerw auf die Rezensionsentscheidungen reagieren wird. In Anbetracht von erwarteten Steuerausfällen von ca. 1 Mrd. EUR würde die Bekanntgabe eines Nichtanwendungserlasses nicht verwundern. Auch normative Reaktionen des Gesetzgebers kämen in Betracht. Es wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber hierbei die nötige Zurückhaltung walten ließe und die strengen Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf die Geltung des objektiven Nettoprinzips beachten würde. BFH-Urt. v. 17.12.2002 - VI R 137/01, BStBl II 2003, 407; BFH-Urt. v. 4.12.2002 - VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; BFH-Urt. v. 29.4.2003 - VI R 86/99, BStBl II 2003, 749; BFH-Urt. v. 13.2.2003 - IV R 44/01, BStBl II 2003, 698; BFH-Urt. v. 27.5.2003 - VI R 33/01, BStBl II 2004, 884; bespr. v. Moritz, AktStR 2003, 245, 497 So ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BTDruckS 15/3339, S. 10 f. Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze v. 21.7.2004, BGBl I 2004, 1753; zu den verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der gesetzlichen Rückwirkung, vgl. die ausführliche Darstellung von Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 12 Rz 57 So Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 12 Rz 56 BFH-Urt. v. 18.6.2009 - VI R 14/07, BStBl II 2010, 816, dazu Bolz, AktStR 2009, 504; BFH-Urt. v. 18.6.2009 - VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796; BFH-Urt. v. 18.6.2009 - VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797 BMF-Schr. v. 22.9.2010 - IV C 4 - S 2227/07/10002:002, BStBl I 2010, 721; bespr. v. Bolz, AktStR 2011, 1 Vgl. Bolz, AktStR 2011, 17 FG Hamburg, Urt. v. 25.11.2009 - 5 K 193/08, EFG 2010, 873 FG Saarland, Urt. v. 4.5.2010 - 1 K 2357/05, EFG 2010, 1686 Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze v. 21.7.2004, BGBl I 2004, 1753 Dieses Subsidiaritätsverhältnis müsste gleichermaßen bei den Altersvorsorge-aufwendungen gelten, die nach der gesetzlichen Neuregelung in 2005 gem. § 10 Abs. 3 EStG nur begrenzt als SA abzugsfähig sind. Da es sich auch hier dem Charakter nach um vorweggenommene WK bei den späteren Einkünften aus § 22 Nr. 1 S. 3 a, aa EStG handelt, müssten sie i.v.H. abzugsfähig sein. Dieser Logik ist der X. BFH-Senat jedoch in seinem Beschl. v. 1.2.2006 - X B 166/05, BStBl II 2006, 420 bekanntlich nicht gefolgt; kritisch hierzu Bolz, AktStR 2006, 233, 245 f. Anders kann die Sache u.U. bei einem Hobbystudium oder dann zu beurteilen sein, wenn jemand ohne konkretes Berufsziel "quasi ins Blaue hinein" studiert. BT-Drucks. 15/3339, S. 10 Beginnend mit dem BFH-Urt. v. 4.12.2002 - VI R 120/01, BStBl II 2003, 403 BFH-Urt. v. 13.10.1998 - VIII R 78/97, BStBl II 1999, 163 Zuletzt zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale; vgl. BVerfG, Urt. v. 9.12.2008 - 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210 BVerfG, Urt. v. 19.12.2008 - 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210 BFH-Urt. v. 28.7.2011 - VI R 7/10, BFH/NV 2011, 1779 Rz 11 Die Einschränkungen einer doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG gelten hier u.E. nicht, weil kein aus beruflichem Anlass begründeter doppelter Haushalt geführt wird, sondern die Mehraufwendungen einzig durch den Sitz der Ausbildungsstätte begründet sind, so dass der Grundsatz des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Anwendung findet. Hierbei sind die regelmäßige Festsetzungsfrist von 4 Jahren gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO sowie die Anlaufhemmung von vier Jahren gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten. Handelt es sich um WK eines angehenden ArbN i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 8 EStG, gilt die vierjährige Festsetzungsfrist, so dass bis Ende 2011 die ESt-Erklärung für 2007 einzureichen ist. Handelt es sich um vorweggenommene BA oder hat der ArbN weitere Einkünfte über 410 EUR, die nicht dem Steuerabzug (Ausnahme: private Kapitalerträge) unterliegen, können noch rückwirkend ESt-Erklärungen bis einschl. 2004 abgegeben werden.
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Anmietung einer als Home-Office genutzten Wohnung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer
Redaktion AktStR
Jahrgang: 2017 . Seite: 551
Ob und in welchem Umfang sind die Kosten einer behindertengerechten, gehobenen Badrenovierung in einer an den Arbeitgeber vermieteten Wohnung, die vom vermietenden Arbeitnehmer allein als Home-Office genutzt wird und sich in einem sonst eigengenutzten Zweifamilienhaus befindet, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu ber ...
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Kindergeld: Ende einer Berufsausbildung bei vorgezogener Abschlussprüfung
Redaktion AktStR
Jahrgang: 2017 . Seite: 553
Kindergeld: Dauert die Berufsausbildung trotz einer vorgezogenen Abschlussprüfung und Übergabe des Abschlusszeugnisses an, wenn die praktische Ausbildung bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Ausbildungszeit fortgesetzt wird? Gericht: BFH Aktenzeichen: III R 19/16 Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2016, 7 K 407/16, Juris Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom ...
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Aufwendungen gleichgeschlechtlicher Partner für eine Hormonbehandlung und künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Redaktion AktStR
Jahrgang: 2017 . Seite: 555
Welche Aufwendungen einer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG zu berücksichtigen? Gericht: BFH Aktenzeich ...
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Erweiterte Garantiezusage beim Gebrauchtwagenkauf als Nebenleistung
Redaktion AktStR
Jahrgang: 2017 . Seite: 557
Ist eine erweiterte Garantiezusage beim Gebrauchtwagenkauf als einheitliche untrennbare Leistung zu sehen, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers beim Gebrauchtwagenkauf geprägt ist (Kombinationsmodell)? Gericht: BFH Aktenzeichen: XI R 16/17 Vorinstanz: Nds. FG, Urt. v. 23.2.2017 - 11 K 134/16, BB 2017, 981 Umsatzsteuerbescheid ... vom ... für Frau/Herrn ... St.-Nr.: ... / ...
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Aufteilungsbescheid: Übernahme von Finanzierungskosten als unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. § 278 Abs. 2 AO
Redaktion AktStR
Jahrgang: 2017 . Seite: 559
Führt die Übernahme von Finanzierungskosten für ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes Grundstück durch den Ehemann zu unentgeltlichen Zuwendungen i.S.v. § 278 Abs. 2 AO? Gericht: BFH Aktenzeichen: VII R 18/17 Vorinstanz: FG Münster, Urt. v. 29.3.2017 - 7 K 2304/14 AO, Juris Ergänzender Bescheid zur Aufteilu ...
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