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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 505
A. Vorbemerkung § 4 Abs. 4 a EStG schränkt den Schuldzinsenabzug ein, wenn Überentnahmen getätigt werden. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die den Gewinn übersteigenden Entnahmen dazu führen, dass ein Teil der Zinsen auf "Privatentnahmen" entfällt und insoweit nicht abzugsfähig ist. Dabei sind etwaige Einlagen und Unterentnahmen der Vorjahre zu berücksichtigen:   Hi ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 521
A. Vorbemerkungen Bereits seit dem VZ 1995 gab es für Unternehmer/Freiberufler/Land- und Forstwirte die Möglichkeit, nach § 7 g Abs. 3 EStG im Vorgriff auf künftige Investitionen eine sog. Ansparrücklage zu bilden; seit dem 1.1.1997 ermöglichte der Gesetzgeber durch § 7 g Abs. 7 EStG sogar die - noc ...

AktStR: Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover, 2008 S. 537: Bewirtungsaufwendungen eines ArbN Bewirtungsaufwendungen eines ArbN Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2008 . Seite: 537 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem ArbN nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt. BFH-Urt. v. 19.6.2008 - VI R 48/07, BFH/NV 2008, 1614 I. Vorbemerkungen Bewirtungskosten sind wegen der Berührung der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) nur beschränkt abzugsfähig. Nach geltender Rechtslage sind nur 70% der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als BA abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und ihre Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. Auch wenn dies - über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG - sinngemäß für den WK-Abzug gilt, werden Bewirtungskosten von ArbN wegen der zumeist fehlenden Erfolgsabhängigkeit ihrer Vergütung von FinVerw und Rspr. einer besonders kritischen Prüfung unterzogen. Dies gilt insb. bei Bewirtungskosten aus folgendem Anlass: Abschiedsfeiern aus dem aktiven Beruf Jubiläumsfeiern Weihnachtsfeiern Jahresabschlussfeiern Die finanzgerichtliche Rspr. hat sich auf diesem Gebiet im Laufe der Jahre allerdings zu Gunsten der ArbN weiterentwickelt . Nunmehr hatte der BFH im zweiten Rechtsgang darüber zu befinden, ob die Bewirtungsaufwendungen eines Offiziers für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in seinen Ruhestand als WK abzugsfähig sind.  II. BFH-Urt. v. 19.6.2008 - VI R 48/07, BFH/NV 2008, 1614 1. Sachverhalt Der der BFH-Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Anlässlich der Pensionierung eines Brigadegenerals (Kl.) und der Übergabe der Dienstgeschäfte fand ein Empfang im Offiziersheim statt. Zu den ca. 400 Teilnehmern gehörten Soldaten, Beamte und ArbN des Dienstherrn sowie geladene Gäste aus der Rüstungsindustrie. Dem Kl. wurden für Speisen und Getränke Kosten i.H.v. 1.996 DM in Rechnung gestellt (Speisen 1.125 DM, Getränke 871 DM). Die Rechnung enthielt keinen Hinweis auf den Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen. Den nach Erstattung durch den Dienstherrn verbleibenden Betrag i.H.v. 796 DM machte der Kl. als WK geltend. Nachdem das FG Köln  die Klage abgewiesen hatte, hob der BFH das Urt. mit der Begründung auf, die Aufwendungen des Kl. seien beruflich veranlasst gewesen. Das FG habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG (Angaben zu Teilnehmern und Anlass der Bewirtung) dem vom Kl. begehrten WK-Abzug ggf. entgegenstehe.  Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang erneut mit der Begründung ab , dass es sich zwar um Bewirtungsaufwand i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG handele; die Angaben des Kl. genügten jedoch nicht den Nachweisanforderungen nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift. 2. Entscheidung und Begründung Auf die Rev. des Kl. hob der BFH das FG-Urt. auch im zweiten Rechtsgang auf und gab der Klage statt. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass hinsichtlich der streitigen WK die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Im Einzelnen hat der BFH wie folgt argumentiert: Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG umfasse auch bei sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 EStG auf WK von ArbN nur denjenigen Stpfl., der selbst als bewirtende Person anzusehen sei. Hierbei könne i.R.d. Gesamtwürdigung gerade dem Umstand besondere Bedeutung zukommen, dass nicht der Stpfl. selbst, sondern sein ArbG als Gastgeber aufgetreten sei. Im Streitfall habe der ArbG des Kl. die Gästeliste festgelegt, in seinen Räumlichkeiten habe die Veranstaltung stattgefunden. Organisation sowie Ablauf der Veranstaltung seien durch den ArbG im Einzelnen vorgegeben gewesen. Außerdem habe der Empfang im Offiziersheim im unmittelbaren Zusammenhang mit einer vorangegangenen militärischen Veranstaltung des Dienstherrn gestanden. Bei dieser Sachlage könne nicht der Kl. selbst, sondern nur sein ArbG als Bewirtender angesehen werden. Unter den besonderen Umständen des Streitfalles sei die Bewirtung lediglich als Annex einer dienstlichen Veranstaltung des ArbG des Kl. anzusehen. III. Anmerkungen Die erneute Aufhebung des FG-Urt. wäre vermeidbar gewesen, wenn der BFH in den Gründen seines ersten Aufhebungsurteils präziser den Prüfungsauftrag des FG umschrieben hätte. Denn mit seinem Hinweis, das FG habe im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob dem WK-Abzug § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG entgegenstehe, hat der BFH beim FG die irrige Vorstellung erweckt, es müsse nur noch der Frage nachgehen, ob die vom Kl. vorgelegte Rechnung den Nachweisanforderungen der Sätze 2 und 3 der Vorschrift entsprach. Diese Voraussetzungen brauchten jedoch angesichts der vom BFH bereits verneinten Vorfragen nicht mehr geprüft werden. Der BFH konnte die in Rspr. und Literatur strittige Frage, ob bei einer Bewirtung i.S.d. Vorschrift die Darbietung von Speisen und Getränken eindeutig im Vordergrund stehen müsse, dahingestellt sein lassen. Hinweis Nach der Rspr. des BFH erfasst die Vorschrift alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, unabhängig davon, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient . Demgegenüber gehen die FinVerw  und ein Teil des Schrifttums davon aus, dass bei einer Bewirtung die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund stehe . Nach Auffassung des BFH war bereits der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG (Stpfl. tritt als bewirtende Person auf) nicht eröffnet. Nach dem Rezensionsurteil gelten für die Bewirtung von ArbN Besonderheiten. Dies hängt mit deren Sonderstellung zusammen: Da bei ArbN i.d.R. keine erfolgsabhängigen Vergütungen vorliegen, ist der betriebliche Anlass einer Bewirtung bei diesem Personenkreis besonders sorgfältig zu prüfen. Demgemäß konnten ursprünglich auch nur Selbstständige Bewirtungskosten als BA abziehen. Erst seit 1992 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift durch den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gilt "sinngemäß") auf ArbN ausgedehnt worden. Insoweit gelten die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG auch bei der Bewirtung durch ArbN nur dann, wenn diese bewirtende Personen sind. Dies kann bei einer vom ArbG veranlassten Verabschiedung eines ArbN in den Ruhestand in Zweifel gezogen werden, wenn - wie im Rezensionsfall - der Dienstherr den Ort, die Gästeliste und den Organisationsablauf der Feier bestimmt. Im betrieblichen Bereich scheidet diese Konstellation bereits deshalb regelmäßig aus, weil bei einer solchen "mittelbaren" Bewirtung die Aufwendungen für die Bewirtung durch einen Dritten nur dann betrieblich veranlasst sind, wenn die Bewirtung im Auftrag des Stpfl. erfolgt. Hierauf weist der BFH in seinem Rezensionsurteil zu Recht hin. IV. Fazit Bei Bewirtungsaufwendungen von ArbN ist eine strenge Prüfungsreihenfolge einzuhalten. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG sind folgende Fragen zu stellen: Ist die Bewirtung betrieblich veranlasst? Tritt der ArbN als bewirtende Person auf? Enthält die Rechnung Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen? Bei Bewirtungen in Gaststätten: Enthält die (maschinell erstellte und registrierte) Rechnung Angaben zum Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung? Steht fest, dass der ArbN - wie im Streitfall der Kl. - nicht als bewirtende Person anzusehen ist, unterliegen die Bewirtungskosten weder der 30%igen Kürzung noch den besonderen Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. Sie sind dann in voller Höhe und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als WK abzugsfähig.      Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 1.2.2007 - VI R 25/03, BStBl II 2007, 459; FG Köln, Urt. v. 22.2.2007 - 10 K 3447/06, EFG 2007, 916, Rev. VI R 12/06; FG Köln, Urt. v. 19.1.2007 - 10 K 4902/04, EFG 2007, 752, Rev. VI R 7/07       Mit BFH-Urt. v. 11.1.2007 - VI R 52/03, BStBl II 2007, 317, hatte der VI. Senat im ersten Rechtsgang das erstinstanzliche Urteil des FG Köln aufgehoben und an das FG zurückverwiesen. Vgl. dazu Moritz, AktStR 2007, 28       FG Köln, Urt. v. 19.3.2003 - 5 K 4506/02, EFG 2004, 90       BFH-Urt. v. 11.1.2007 - VI R 52/03, BStBl II 2007, 317; bespr. v. Moritz, AktStR 2007, 280       FG Köln, Urt. v. 2.5.2007 - 5 K 703/07, EFG 2007, 1890       BFH-Beschl. v. 19.11.1999 - I B 4/99, BFH/NV 2000, 698; BFH-Urt. v. 3.2.1993 - I R 57/92, BFH/NV 1993, 530       R 4.10 Abs. 5 EStR 2005       Vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 4 Rz 544   

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 542
Die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regel, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. BFH-Urt. v. 10.4.2008 - VI R 38/06, BFH/NV 2008, 1382 I. Vorbemerkung Sofern der ArbN einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen darf, ist dafür ein geld ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 547
Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in den Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand). BFH-Urt. v. 15.1.2008 - IX R 45/07, BStBl II 2008, 664 BMF-Schr. v. 7.7.2008 - IV C 1 - S 2211/07/10007, BStBl I 2008, 717 I. Vorbemerkung Vor einigen Jahren hatte der GrS des BFH einen Abzug von Drittaufwand generell abgelehnt.   Der GrS war der Meinung, Aufwendungen könne n ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2008 . Seite: 552
Nutzt ein Ehegatte einen Kellerraum des im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhauses (EFH) als Lagerraum für seine Arztpraxis, so erhöhen die anteilig auf diesen Raum entfallenden stillen Reserven bei Veräußerung der Praxis nur zur Hälfte den Veräußerungsgewinn, und zwar auc ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 558
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch i.R.d. Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen. BFH-Urt. v. 5.6.2008 - IV R 76/05, BFH/NV 2008, 1605 I. Vorbemerkung Ein Erblasser hat diverse Möglichkeiten, die Dur ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 567
Ein als "Darlehenskonto" bezeichnetes Konto, das dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann auch dann ein Kapitalkonto i.S.d. § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG sein, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. BFH-Urt. v. 15.5.2008 - IV R 46/05, BFH/NV 2008, 1591 I. Vorbemerkungen § 15 a EStG bezweckt, b ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2008 . Seite: 574
Umfasst die Vermietungstätigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds nur 20 Jahre, ist die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist dann auf der Ebene der Personengesellschaft und des Gesellschafters zu überprüfen. BFH-Beschl. v. 2.7.2008 - IX B 46/08, BFH/NV 2008, 1615 I. Vorbemerkung 1. Vermietungseinkünfte bei gesc ...

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