AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover, Joachim Moritz, Richter am BFH, München, 2002 S. 1: UntStFG - StÄndG 2001 - StVBG UntStFG - StÄndG 2001 - StVBG Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover Joachim Moritz, Richter am BFH, München Jahrgang: 2002 . Seite: 1 A. Vorbemerkung Im AktStR 2001 hatten wir über das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) , über das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG) und über das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) in der Fassung der vorliegenden Gesetzesentwürfe berichtet. Zwischenzeitlich sind alle Gesetze - in mehr oder minder geänderter Fassung - in Kraft getreten. I. UntStFG Zu der vom Bundestag am 9.11.2001 verabschiedeten Fassung des UntStFG hatte der Bundesrat auf Empfehlung des Finanzausschusses am 30.11.2001 den Vermittlungsausschuss angerufen . Am 14.12.2001 hat der Bundestag das UntStFG unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen verabschiedet . Der Bundesrat hat dem am 20.12.2001 zugestimmt. II. StÄndG 2001 Mit dem StÄndG 2001 sollen neben einer Vereinfachung und Umstellung auf den Euro vor allem steuerrechtliche Vorschriften bereinigt und an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden. Die Endfassung entspricht zwar im Wesentlichen dem Gesetzesentwurf , enthält aber doch einige kommentierungsbedürftige Änderungen. III. StVBG Beim StVBG ist es im Wesentlichen bei dem Gesetzesentwurf geblieben . Es handelt sich um Änderungen des UStG, mit denen die organisierte Kriminalität im Bereich sog. Karussellgeschäfte bekämpft werden soll. Das Gesetz war bereits im Vorfeld auf erhebliche Kritik seitens der Beraterseite, der Wirtschaftsverbände und auch von Wissenschaftlern gestoßen. Im Ergebnis wurde das Gesetz als nicht "zielführend zur Bekämpfung der Umsatzsteuer-Kriminalität" eingeschätzt . B. Übersicht über die wichtigsten Änderungen I. UntStFG 1. EStG a) Halbeinkünftebesteuerung aa)Einbringungsgeborene Anteile AntragsversteuerungAntragsversteuerung Nach § 3 Nr. 40 S. 3 EStG unterliegen einbringungsgeborene Anteile nicht der Halbeinkünftebesteuerung, wenn sie innerhalb von sieben Jahren veräußert werden (Ausnahme zu § 3 Nr. 40 S. 4 EStG). § 3 Nr. 40 S. 4 Buchst. a EStG stellt nunmehr klar, dass dies nicht dadurch umgangen werden kann, dass nach der Einbringung zum Buchwert ein Antrag auf Versteuerung der stillen Reserven nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG gestellt wird, sog. Antragsversteuerung. voller BA-Abzug bei Rückentnahmevoller BA-Abzug bei Rückentnahme Soweit einbringungsgeborene Anteile nicht der Halbeinkünftebesteuerung unterliegen, weil sie innerhalb der 7-Jahresfrist veräußert werden, sog. Rückausnahme, können nunmehr die darauf entfallenden Ausgaben (AK der Anteile) i.v.H. abgezogen werden (Neufassung des § 3 c Abs. 2 S. 2 EStG). Die mit einbringungsgeborenen Anteilen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen können bis zur Veräußerung nur hälftig berücksichtigt werden. Erst wenn die Veräußerung erfolgt ist, kann der gesamte Aufwand abgezogen werden. Da die Vorschrift keine verfahrensrechtliche Regelung enthält, dürfte die Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) erfolgen. Anwendungsregelungen Wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ab 1.1.2002 (wie bisher), § 52 Abs. 4 a Nr. 2 EStG. bb)Weitere Änderungen der Halbeinkünftebesteuerung - Veräußerungen von Organbeteiligungen fallen ebenfalls unter das Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 a) EStG. -im Hinblick auf die Hinzurechnungsbesteuerung soll durch die Änderung des § 10 Abs. 2 AStG erreicht werden, dass der Hinzurechnungsbetrag nicht mehr einer definitiven Steuerbelastung von 38 %, sondern wiederum - wie vor dem StSenkG - den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen i.S.d. § 20 EStG unterliegt; die Regelung in § 10 Abs. 2 S. 3 AStG, wonach auf den Hinzurechnungsbetrag § 3 Nr. 40 S. 1 d) EStG und § 8 b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden sind, wurde beibehalten. - Einbeziehung grenzüberschreitender Einbringungen i.S.d. § 23 Abs. 4 UmwStG in die sog. Rückausnahme, § 8 b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HS. 1 KStG. b) Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern § 6 Abs. 5 S. 3 EStG wurde neu gefasst und schreibt für nachfolgende Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zwingend den Buchwert vor: Künftig ist es unerheblich, ob die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. kein Zwischenwertansatzkein Zwischenwertansatz Bei Veräußerungsvorgängen, die wie zwischen fremden Dritten abgewickelt werden, ist das Einzel-WG beim Erwerber mit den Anschaffungskosten anzusetzen und beim Veräußerer ein entsprechender Veräußerungserlös zu versteuern. Der Ansatz eines Zwischenwertes ist nicht mehr möglich. Liegt allerdings eine teilentgeltliche Übertragung vor, z. B. durch die Übernahme von Verbindlichkeiten, ist der Vorgang in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Übertragung aufzuteilen . Sperrfrist von 3 JahrenSperrfrist von 3 Jahren Die steuerneutrale Übertragung von Einzel-WG auf einen anderen Rechtsträger soll nur zum Zwecke der Umstrukturierung, nicht aber zur Vorbereitung einer nachfolgenden Veräußerung oder Entnahme zulässig sein. Deshalb ist nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, wenn das übertragene WG innerhalb von 3 Jahren nach der Übertragung veräußert oder entnommen wird, sog. Sperrfrist. Die Sperrfrist endet aber erst 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den VZ, in dem die Übertragung erfolgt ist. Hinweis negative Ergänzungsbilanznegative Ergänzungsbilanz Die Übertragung zum Buchwert kann auch dadurch erreicht werden, dass das WG bei dem neuen Rechtsträger zum Teilwert angesetzt wird und der Differenzbetrag zwischen dem Buch- und dem Teilwert bei dem Übertragenden in einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert wird. Da in diesem Fall die Versteuerung der stillen Reserven bei demjenigen, bei dem sie entstanden sind, sichergestellt ist, entfällt die Sperrfrist nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG. Der Teilwert ist auch dann anzusetzen, wenn sich TeilwertansatzTeilwertansatz -durch die Übertragung der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an diesem WG mittelbar oder unmittelbar erhöht, § 6 Abs. 5 S. 4 EStG. -zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 7 Jahren) der Anteil der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen WG aus einem anderen Grund mittelbar oder unmittelbar erhöht, z.B. durch Übertragung eines Teils der mitunternehmerischen Beteiligung auf eine Körperschaft, § 6 Abs. 5 S. 4 EstG. Anwendungsregelung Die Neuregelung findet Anwendung auf Übertragungsvorgänge bzw. Anteilsbegründungen oder Anteilserhöhungen nach dem 31.12.2000, § 52 Abs. 16 a EStG. c) Veräußerung von Teil-Mitunternehmeranteilen Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist nur noch die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils begünstigt. Gewinne aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils sind laufende Gewinne und unterliegen der GewSt. Anwendungsregelung Veräußerungen nach dem 31.12.2001, § 52 Abs. 34 EStG. unentgeltliche Aufnahme / Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteilsunentgeltliche Aufnahme / Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils d) Steuerneutrale Aufnahme eines Gesellschafters § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 2 EStG stellt rückwirkend für die Vergangenheit klar, dass die unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen steuerneutral möglich ist. Gleiches gilt für die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. Dabei ist die quotale Mitübertragung des Sonder-BV nicht erforderlich, § 6 Abs. 3 S. 2 EStG. In diesem Fall gilt dann eine Sperrfrist von 5 Jahren, innerhalb der der Eintretende den unentgeltlich erworbenen Mitunternehmeranteil nicht veräußern oder aufgeben darf. Hinweis Erfolgt die Veräußerung oder Aufgabe innerhalb der Sperrfrist, sind u.E. die gesamten stillen Reserven des übertragenen Vermögens rückwirkend aufzudecken. Anwendungsregelung Soweit die Regelung der Rechtslage in der Vergangenheit entspricht, gilt sie rückwirkend. Für die Sperrfrist gilt m.E. der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, d.h. die Sperrfrist ist bei unentgeltlichen Übertragungen ab VZ 2001 zu beachten. e) Realteilung Sperrfrist von 3 JahrenSperrfrist von 3 Jahren Ab dem 1.1.2001 ist eine steuerneutrale Realteilung auch dann möglich, wenn Einzel-WG übertragen werden, § 16 Abs. 3 S. 2 EStG. Auch hier ist bei einer Veräußerung oder Entnahme innerhalb von 3 Jahren rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen. Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den VZ der Realteilung. Hinweis Die Nachversteuerung beschränkt sich nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 S. 3 EStG auf das jeweilige WG, das innerhalb der Sperrfrist veräußert oder entnommen wird. Die Differenz zwischen Restwert und gemeinem Wert ist als laufender und gewerbesteuerpflichtiger Gewinn den früheren Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Abweichende Gewinnverteilungsabreden sind u.E. möglich. Eine steuerneutrale Realteilung ist nicht möglich, soweit die WG unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden, § 16 Abs. 3 S. 4 EStG. Anwendungsregelung Realteilungen nach dem 31.12.2000, § 52 Abs. 34 S. 4 EStG. f) Reinvestitionsrücklage aa)Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise alter Rechtszustandalter Rechtszustand § 6 b Abs. 10 EStG i.d.F. des UntStFG stellt nunmehr wieder den Rechtszustand her, wie er vor dem 31.12.1998 bestanden hat. Anspruchsberechtigter für die Rücklagenbildung nach § 6 b EStG ist wieder der Stpfl. Damit ist es wieder zulässig, bei der PersG entstandene Veräußerungsgewinne - soweit sie auf den jeweiligen Stpfl. entfallen - auch auf die Anschaffungskosten von WG im Sonder-BV des Stpfl. bei der betreffenden PersG oder im Einzelunternehmen des Stpfl. zu übertragen. Des Weiteren können bei Veräußerungen aus dem Sonder-BV oder aus einem anderen BV dabei realisierte stille Reserven auch auf von der PersG angeschaffte WG übertragen werden, soweit sie anteilig auf den Stpfl. entfallen. bb)Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapG Reinvestitionsrücklage bis Euro 500.000,00Reinvestitionsrücklage bis Euro 500.000,00 Soweit Einzelunternehmen und PersG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer KapG erzielen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern sind , kann der Veräußerungsgewinn bis zur Höhe von Euro 500.000,00 im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf die AK von neu angeschafften Anteilen an KapG oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Gebäuden übertragen werden. Bei der Übertragung auf neu angeschaffte Anteile an KapG ist der volle Veräußerungsgewinn, bei der Übertragung auf Gebäude oder bewegliche abnutzbare WG der halbe Veräußerungsgewinn zu übertragen. ReinvestitionsrücklageReinvestitionsrücklage Erfolgt keine Übertragung im Jahr der Veräußerung, kann der volle Veräußerungsgewinn in eine Reinvestitionsrücklage eingestellt werden. Bei Gewinn erhöhender Auflösung der Reinvestitionsrücklage ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, der Auflösungsgewinn um 6% des nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerbefreiten aufgelösten Rücklagebetrages zu erhöhen. Anwendungsregelung Veräußerungen nach dem 31.12.2001, § 52 Abs. 18 a EStG. g) Sonstige Änderungen im EStG - Genauere Erfassung von Liquidationsraten und Abschlusszahlungen nach Auflösung einer Körperschaft, soweit diese außerhalb des steuerlichen Einlagekontos anfallen, § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. - Keine Steuerpflicht für Leistungen von Körperschaften, die aus Mitgliedsbeiträgen resultieren, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. -Bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden neben dem nicht den Rücklagen zugeführten Gewinnen auch verdeckte Gewinnausschüttungen an die Trägerkörperschaften als deren Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Sicherstellung des 10%igen Kapitalertragsteuerabzugs erfasst, § 20 Abs. 2 Nr. 10 b), § 44 Abs. 6 S. 2 u. 4 EStG. Gleichzeitig werden diese Tatbestände in die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Steuerschuldnerschaft einbezogen, § 44 Abs. 6 S. 2 EStG. -Einkünfte i.S.d. § 16 EStG sind in die Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages einzubeziehen, wenn sie in die Festsetzung des GewSt-Messbetrages eingehen (Veräußerung einer Mitunternehmeranteils oder die Beteiligung an einer Untergesellschaft durch die Obergesellschaft), § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. KStG a) Beteiligungen an anderen Körperschaften - Veräußerungsgewinne aus Dividendenscheinen und die Abtretung von Dividendenansprüchen fallen ebenfalls unter die Beteiligungsertragsbefreiung, § 8 b Abs. 1 KStG. -Auch Veräußerungen von Organbeteiligungen und die Veräußerung von eigenen Anteilen sind steuerfrei, § 8 b Abs. 2 KStG. - Einbringungsgeborene Anteile können nur außerhalb der 7-jährigen Sperrfrist steuerfrei veräußert werden; für die Fristberechnung ist nunmehr der Zeitpunkt der Einbringung (bisher Erwerb) maßgebend, § 8 b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 KStG. -Einbeziehung der grenzüberschreitenden Einbringung i.S.d. § 23 Abs. 4 UmwStG in die Rückausnahme, § 8 b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HS. 1 KStG. Hinweis BA-Abzugsverbot bei steuerfreien DividendenBA-Abzugsverbot bei steuerfreien Dividenden Soweit Dividenden nach § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, dürfen die mit diesen steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nach § 3 c Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die ursprünglich vorgesehene Streichung des BA-Abzugsverbots wurde durch den Vermittlungsausschuss gestrichen. Da das Abzugsverbot nur Betriebsausgaben bis zur Höhe der in einem VZ tatsächlich zufließenden Dividenden erfasst, bleiben die Gestaltungsmöglichkeiten nach dem sog. Ballooning-Prinzip. Bei Dividenden aus Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft bleibt es bei der pauschalen Regelung des § 8 b Abs. 5 KStG, jedoch mit der Maßgabe, dass 5% der Bezüge, und nicht wie bisher 5% der Dividenden, als nicht abziehbare BA gelten, so dass auch eine vGAin die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. b) Betriebsstättenverlegung ins Ausland Nach § 12 Abs. 2 S. 2 KStG kann Betriebsstättenvermögen zu Buchwerten in das Ausland übertragen werden, soweit dies im Rahmen eines Vorgangs geschieht, der nach inländischen Gesichtspunkten als Verschmelzung zu Buchwertenauf eine andere Körperschaft anzusehen ist. Voraussetzung ist, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht verloren geht, die stillen Reserven also weiterhin im Inland steuerverhaftet sind. Anwendungsregelung Vermögensübertragungen nach dem 31.12.2001. c) Weitere Änderungen des KStG Die weiteren Änderungen im KStG betreffen Organschaften über die Grenze sowie weitestgehend redaktionelle Anpassungen in Folge der Neuregelung des § 8 b KStG und Klarstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Körperschaftsteuersystems erforderlich waren. 3. UmwStG -Bei der Umwandlung einer KapG auf eine PersG stellt § 10 UmwStG klar, dass die Umwandlung wie eine Vollausschüttung behandelt wird und das Guthaben bzw. die Körperschaftsteuererhöhung im Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtages entstehen. -Wird nach Vermögensübertragung bzw. Formwechsel einer Körperschaft auf eine PersG oder natürliche Person der Betrieb veräußert oder aufgegeben, unterliegt der diesbezügliche Gewinn der GewSt. Der darauf beruhende Teil des GewSt-Messbetrages ist bei der pauschalen Ermäßigung der ESt um die GewSt nicht zu berücksichtigen, § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG. -Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG (1/5-Regelung bzw. halber Steuersatz) auf einen bei einer Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn wird auf die Fälle beschränkt, in denen die KapG das eingebrachte BV oder die eingebrachte Beteiligung i.S.d. § 17 EStG mit dem Teilwert ansetzt und soweit keine Steuerbefreiung nach dem Halbeinkünfteverfahren vorliegt, § 20 Abs. 5 S. 1 u. 2 UmwStG. -Die Einbringung eines Teil-Mitunternehmeranteils in eine KapG wird insoweit der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils gleichgestellt, als die Steuervergünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG nicht mehr gewährt werden, § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG. Gleiches gilt bei Einbringung eines Teil-Mitunternehmeranteils in eine PersG, § 24 Abs. 3 S. 4 UmwStG. Anwendungsregelungen Einbringungen nach dem 31.12.2001. -Wie bei der Einbringung in eine KapG wird bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine PersG die Steuerermäßigung des § 34 EStG (1/5-Regelung bzw. halber Steuersatz) auf den Veräußerungsgewinn davon abhängig gemacht, dass die PersG das eingesetzte BV mit dem Teilwert ansetzt und keine Steuerbefreiung nach dem Halbeinkünftverfahren vorliegt, § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG. Anwendungsregelung Einbringungen nach dem 31.12.2000. 4. GewStG a) Gewerbesteuerliche Organschaft Die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerliche Organschaft sind vollständig an die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft angeglichen; das sog. Additionsverbot entfällt bei der finanziellen Eingliederung bereits ab dem VZ 2001, § 2 Abs. 2 S. 2, § 36 Abs. 2 S. 1 GewStG. Anwendungsregelung Ab VZ 2001. b) Mehrmütterorganschaft In Fällen der Mehrmütterorganschaft gilt in Fortführung der Rechtslage vor der geänderten BFH-Rspr. die Organtochter als Betriebsstätte der PersG, § 2 Abs. 2 S. 3 GewStG. Anwendungsregelung Auch für Erhebungszeiträume vor 2002, § 36 Abs. 2 S. 2 GewStG. c) Veräußerungsgewinne bei Mitunternehmerschaften Künftig unterliegen Veräußerungsgewinne bei Mitunternehmerschaften der GewSt, soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer entfallen, § 7 S. 2 GewStG. Dazu gehören die Veräußerung oder die Aufgabe -des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, -des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, -des Anteils eines phG an einer KgaA. Anwendungsregelung Ab VZ 2002. d) Hinzurechnung von Streubesitzdividenden Für Zwecke der Gewerbesteuer werden ansonsten steuerfreie Dividenden einer KapG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, soweit sie aus Streubesitz stammen, § 8 Nr. 5 GewStG. Die Definition Streubesitz bestimmt sich nach § 9 Nr. 2 a GewStG bei inländischen KapG (10% des Grund- oder Stammkapitals) bzw. nach § 9 Nr. 7 GewStG bei ausländischen KapG. In diesem Fall sind die damit zusammenhängenden Ausgaben für gewerbesteuerliche Zwecke abziehbar. Anwendungsregelung Ab VZ 2001, § 36 Abs. 4 GewStG. Hinweis Die von den Kommunen geforderte Einbeziehung der Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer KapG in den Gewerbeertrag ließ sich nicht durchsetzen. 5. AO Meldepflicht ausländischer BeteiligungenMeldepflicht ausländischer Beteiligungen § 138 Abs. 2 AO verpflichtete in der bisherigen Fassung alle Stpfl., Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft der zuständigen Finanzbehörde zu melden, wenn damit eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10% oder eine mittelbare Beteiligung von mindestens 25% am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft erreicht wird. Diese prozentualen Grenzen werden um eine absolute Grenze ergänzt. Danach besteht - unabhängig von einer prozentualen Beteiligung - Meldepflicht, wenn die Summe der Anschaffungskosten auf alle Beteiligungen Euro 150.000,00 überschreitet. II. StÄndG 2001 1. EStG a) Zur Schriftform bei Pensionszusagen § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG hat nun folgenden, klarstellenden Wortlaut: "....die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten." Entsprechende Angaben ergeben sich bereits aus R 41 Abs. 7 EStR 1999. Da der Gesetzgeber von einer der "Rechssicherheit dienenden Klarstellung" ausgeht, dürfte die Gesetzesänderung mit Wirkung für die Vergangenheit gelten. b) Entfernungspauschale aa)Jahresbetrag § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 HS. 1 EStG lautet nunmehr: JahresbetragJahresbetrag "Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,36 Euro für die ersten 10 km und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 5.112 Euro im Kalenderjahr ...;" Die Einfügung der Wörter "im Kalenderjahr" soll klarstellen, dass es sich um einen Jahresbetrag handelt. bb)Kürzeste Strassenverbindung § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG hat folgenden Wortlaut: "Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom ArbN regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird." Die Gesetzesänderung entspricht der BFH-Rspr. zur Entfernungsbestimmung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die nunmehr auch für die Ermittlung der Entfernungspauschale gilt. c) Außerordentliche Einkünfte kein Antragserforderniskein Antragserfordernis Soweit außerordentliche Einkünfte im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, ist künftig die auf diese Einkünfte entfallende ESt nicht mehr nur auf Antrag, sondern generell nach § 34 Abs. 1 EStG zu berechnen. Die im bisherigen Wortlaut enthaltene Formulierung "auf Antrag" wurde ersatzlos gestrichen. Künftig muss z.B. bei Abfindungen kein Antrag auf Anwendung der Fünftel-Regelung mehr gestellt werden. Die Günstigerprüfung, ob der "normale" Steuersatz oder die Fünftel-Regelung zur Anwendung kommen soll, nimmt die FinVerw künftig von Amts wegen vor. d) Steuerabzug bei Bauleistungen Nach § 48 Abs. 1 S. 1 EStG wurde für den Steuerabzug bei Bauleistungen eine Geringfügigkeitsgrenze eingefügt: "Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet." Stpfl., die nur eine oder maximal zwei Wohnungen fremdvermieten, sind also vom Steuerabzug entbunden. e) Weitere Änderungen im EStG -Wegfall der 3-Monats-Regelung beim Schuldzinsenabzug (Streichung von S. 3 in § 4 Abs. 4 a EStG) -Klarstellung zur Bildung von Rückstellungen für AK/HK für am Bilanzstichtag bereits zugegangener WG, § 5 Abs. 4 b) S. 1 EStG -Generelle Aktivierung nicht abziehbarer Vorsteuerbeträge (Streichung von § 9 b Abs. 1 S. 2 EStG) -Wegfall der Behaltefrist von sechs Jahren bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an ArbN, § 19 a EStG -Besteuerung nach der Differenzmethode von Wertpapieren ohne Emissionsrendite und Finanzinnovationen, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG -Gleichstellung von gesetzlich Unterhaltsberechtigten und diesen gleichgestellten Personen (Lebenspartner) bei Kürzung zum Unterhalt bestimmter öffentlicher Mittel wegen Unterhaltsleistungen, § 33 a Abs. 1 EStG -Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Bezüge von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern unabhängig von der Ausübung oder Verwertung im Inland, § 49 Abs. 1 Nr. 4 c EStG -Ermäßigung des Steuerabzugs bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern, Sportlern und Artisten, § 50 a Abs. 4 EStG 2. UStG Neben der bereits kommentierten Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§§ 13 a und 13b UStG) bringt das StÄndG 2001 auch Änderungen zum Rechnungsinhalt und zur Vorsteuerberichtigung. a) Rechnungen Die Neuregelung fasst die bisherigen Sätze 1 und 2 des § 14 Abs. 1 UStG zusammen. Schwerpunkt der Änderung sind Folgeänderungen, die sich aus der Aufgabe des bisherigen Abzugsverfahrens nach § 18 Abs. 8 UStG bei gleichzeitiger Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13 b UStG ergeben. Hervorzuheben sind Ergänzungen beim Rechnungsinhalt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 UStG) und eine Änderung des § 14 Abs. 4 UStG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 UStG muss die Rechnung nunmehr Hinweis auf SteuerbefreiungHinweis auf Steuerbefreiung "den auf das Entgelt (Nr. 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung" enthalten. § 14 Abs. 4 S. 2 UStGerhält folgenden Wortlaut: elektr. Signaturelektr. Signatur "Als Rechnung gilt auch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung." Die Änderungen dienen im Wesentlichen der Umsetzung des Art. 22 Abs. 3a und 3b der 6. EG-Richtlinie. Die in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 UStG neu begründete Verpflichtung für den Unternehmer, in der Rechnung einen "Hinweis auf die Steuerbefreiung" aufzunehmen, soll gewährleisten, dass in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b Abs. 1 UStG der Leistungsempfänger Kenntnis über eine Steuerbefreiung erlangt. Denn bei steuerfreien Umsätzen ist der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner. b) Vorsteuerberichtigung aa)Änderung der tatsächlichen Verwendung § 15 a Abs. 1 S. 1 UStG wird wie folgt geändert: "Ändern sich bei einem WG innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen." Die Änderung beruht auf Anpassungen an die EuGH-Rspr. Der EuGH und in der Folge auch der BFH haben darauf abgestellt, dass bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nach Grund und Höhe abschließend über den Vorsteuerabzug zu entscheiden ist. Korrekturen des Vorsteuerabzugs können danach nur nach § 15 a UStG vorgenommen werden. Die Neuregelung in § 15 a Abs. 1 S. 1 sieht vor, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht mehr durch eine geänderte Festsetzung nach AO-Regeln, sondern unmittelbar nach § 15 a UStG zu erfolgen hat, wenn die tatsächliche Verwendung des WG von der ursprünglichen Verwendungsabsicht abweicht. bb)Änderung der Verhältnisse durch Veräußerung Neufassungvon § 15 a Abs. 4 S. 1: "Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige WG vor Ablauf des nach den Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung." Nach der Neuregelung ist bei unentgeltlichen Wertabgaben von Gegenständen nicht mehr die Verwendung des WG im ersten Kalenderjahr maßgebend, sondern die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Der Begriff Verwendung umfasst damit auch die Verwendungsabsicht. cc)Streichung von § 15 a Abs. 5 UStG Da die Vorsteuerberichtigung nunmehr schon nach allgemeinen Vorschriften im Jahr der erstmaligen Verwendung möglich ist (vgl. Abs. 1 und Abs. 4 S. 1), war die Regelung überflüssig. dd)Vereinfachungen bei der Vorsteuer-Berichtigung Der Gesetzgeber hat § 44 Abs. 1 und Abs. 4 UStDV an die Neuregelung in § 15 a UStG angepasst. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 UStDV entfällt nunmehr bei einem WG für ein Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs, wenn sich in diesem Jahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte verändert haben (die bisherige Regelung stellte auf eine Änderung der Verhältnisse im laufenden Kalenderjahr gegenüber dem Jahr der erstmaligen Verwendung ab). § 44 Abs. 4 UStDV verlangt wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in der Investitionsphase, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglich gewährten Vorsteuerabzug geändert haben. Nach der Neuregelung soll die Berichtigung erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchgeführt werden - d. h. nicht bereits im Voranmeldungszeitraum -, wenn der Berichtigungsbetrag 6.000 Euro nicht übersteigt. 3. AO In § 42 AO wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt: "Abs. 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausgeschlossen ist." § 42 Abs. 2 AO soll die generelle Überprüfung, ob rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, ermöglichen. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, § 42 AO sei dann nicht anwendbar, wenn die Einzelsteuergesetze ihrerseits Missbrauchstatbestände enthalten und zwar auch dann, wenn diese Missbrauchstatbestände nicht erfüllt sind. Das sog. "Dividendenstripping" z.B. hatte der BFH aus diesem Grunde anerkannt. Nunmehr stellt der Gesetzgeber sicher, dass § 42 Abs. 1 AO in derartigen Fällen dennoch geprüft werden kann. 4. FGO § 102 FGO wird am Schluss wie folgt ergänzt: "Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des VA bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen." Die Regelung beinhaltet eine Erleichterung für die FinVerw. Sie hat nunmehr bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit, die bisher getroffenen Ermessenserwägungen zu ergänzen und weiter zu konkretisieren. Die Regelung gibt nicht die Möglichkeit, neue Ermessensgründe in das Verfahren einzufügen. 5. ErbStG Der ursprünglich vorgelegte Gesetzesentwurf enthielt überraschenderweise keine Änderung des § 13 a ErbStG . Die Endfassung des Gesetzes sieht die erwartete Änderung in § 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG nunmehr vor. Schenkung unter LebendenSchenkung unter Lebenden Danach wird § 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 derart geändert, dass die Wörter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter "durch Schenkung unter Lebenden" ersetzt werden. Herstellen der alten RechtslageHerstellen der alten Rechtslage Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Freibetrag von 256.000 Euro und der Bewertungsabschlag bei der Übertragung von BV auch dann gewährt werden, wenn sich ein Schenker nicht von seinem gesamten Vermögen trennt. Die Änderung ist vor dem Hintergrund des BFH-Urt. v. 25.1.2001 zu sehen, mit dem der BFH für die Anerkennung einer schenkungsteuerbegünstigten vorweggenommenen Erbfolge strengere Anforderungen als die FinVerw stellt. Der BFH hatte in jenem Urteil eine vorweggenommene Erbfolge i.S.d. § 13 a ErbStG nur bejaht, wenn der Vermögensübergang dem Übergang im Wege des Erbfalls materiell-rechtlich vergleichbar war. Anwendungsregelung Nach der Neufassung des § 37 Abs. 3 ErbStG findet die Regelung auch "auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.12.1995 entstanden ist, wenn die Steuerfestsetzung am 23.12.2001 noch nicht bestandskräftig ist". Offene Altfälle können daher auch noch in den Genuss der Neuregelung kommen. 6. Allgemeine Anwendungsregelungen Gem. Art. 39 der Gesetzesfassung treten die neuen Vorschriften grds. am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Art. 39 Abs. 6 regelt, dass der größte Teil der Vorschriften am 1.1.2002 wirksam wird; im Übrigen gilt der Tag der Gesetzesverkündung. Das Gesetz ist am 21.12.2001 in Kraft getreten. III. StVBG Im Folgenden werden die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf dargestellt. 1. Angabe der Steuernummer in der Rechnung Der Unternehmer hat künftig in der Rechnung neben den Angaben nach § 14 Abs. 1 UStG auch die ihm von seinem Finanzamt erteilte St.-Nr. anzugeben , § 14 Abs. 1a UStG. Angabe der St.-Nr. ab 1.7.2002Angabe der St.-Nr. ab 1.7.2002 Nach § 27 Abs. 3 UStG gilt diese Angabe aber erst für Rechnungen, die nach dem 30.6.2002 ausgestellt werden. Der Gesetzgeber hielt die Angabe der St.-Nr. in der Rechnung für erforderlich, weil dadurch der Verwaltung eine bessere Kontrolle des Vorsteuerabzugs ermöglicht werden soll. Allerdings bleiben bei der Neuregelung einige Fragen offen, z.B. bei Organgesellschaften, weil lediglich der Organträger eine St.-Nr. hat. Mangels Regelung in § 14 Abs. 1 a UStG muss wohl davon ausgegangen werden, dass in derartigen Fällen die St.-Nr. des Organträgers in die Rechnung aufzunehmen ist. keine Sanktion beim Vorsteuerabzugkeine Sanktion beim Vorsteuerabzug Hinweis Im Gegensatz zu den in § 14 Abs. 1 UStG genannten Angaben ist die Angabe der St.-Nr. in der Rechnung nicht Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. 2. Straf- und Bußgeldtatbestände Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurde immer wieder die Forderung erhoben, gegen die organisierte Kriminalität mit Mitteln des Strafrechts energischer vorzugehen. Durch das StVBG wird durch (den neuen) § 26 b UStG nunmehr die Möglichkeit geschaffen, ein Bußgeld bei einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens zu verhängen, wenn dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Verstoß gegen § 18 UStG führt zu OrdnungswidrigkeitVerstoß gegen § 18 UStG führt zu Ordnungswidrigkeit Eine Ordnungswidrigkeit begeht derjenige, der vorsätzlich eine nach § 18 Abs. 1 S. 3 oder Abs. 4 S. 1 und 2 UStG in einer USt-VA angemeldete Steuer, die in einer Rechnung ausgewiesen wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet. Daneben besteht selbstverständlich für die Finanzbehörde weiterhin die Möglichkeit, Säumnis- oder Verspätungszuschläge festzusetzen. Eine derartige Ordnungswidrigkeit kann künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verzicht auf AhndungVerzicht auf Ahndung Ist die unterlassene Entrichtung der Umsatzsteuer entschuldbar, kann die Finanzbehörde nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzip auf eine Ahndung verzichten, wobei auch die in § 266 a Abs. 5 StGB genannten Umstände als Maßstab für die diesbezüglichen Ermessensentscheidungen in Betracht kommen können. Namentlich dann, wenn der Betroffene dem FA unverzüglich und plausibel darlegt, weshalb ihm eine fristgerechte Entrichtung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich ist oder war, und er anschließend in der gesetzten Frist die USt entrichtet und dadurch die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens beseitigt, wird dies in der Regel zu einem Absehen von der Verfolgung führen. 3. Gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens Künftig wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in den Fällen des § 26 b UStG gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt, § 26 c UStG. Lex specialis zu § 370 AOLex specialis zu § 370 AO Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass mit dieser Vorschrift eine Regelungslücke für diejenigen Fälle geschlossen wird, in denen eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO mangels Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist. Gemeint sind damit Fälle, in denen den Formerfordernissen entsprechend richtige USt-VA/Jahreserklärungen abgegeben werden, jedoch die angemeldete Steuerschuld entsprechend einem vorgefassten Tatplan nicht gezahlt wird. 4. Umsatzsteuer-Nachschau Nachschau-Regelung in § 27 b UStGNachschau-Regelung in § 27 b UStG Besonders breit und ausführlich wurde in der Vergangenheit die Absicht des Gesetzgebers diskutiert, den Finanzbehörden in Form einer sog. Allgemeinen Nachschau die Möglichkeit zu eröffnen, unangekündigt Geschäftsräume zu durchsuchen. Geplant war eine Änderung der AO durch Schaffung eines neuen § 88 b AO. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich der Gesetzgeber offensichtlich entschlossen, diese Vorschrift aus den allgemeinen Regelungen in der AO herauszuhalten und eine spezielle Regelung in § 27 b UStG aufzunehmen. In der Sache hat es jedoch keine Änderungen gegeben. Die Nachschau eröffnet den Finanzbehörden folgende Möglichkeiten: - ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung können Grundstücke und Räume der Steuerpflichtigen betreten werden, um besteuerungsrelevante Sachverhalte festzustellen, § 27 b Abs. 1 UStG; -auf Verlangen sind der Finanzbehörde Einsicht in Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden zu geben sowie Auskünfte zu erteilen, § 27 b Abs. 2 UStG; -außerdem kann die Finanzbehörde ohne Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen, § 27 b Abs. 3 UStG; -Verwertung von Feststellungen, die für die Festsetzung anderer Steuern des Stpfl. und auch anderer Personen erheblich sein können, § 27 b Abs. 4 UStG. keine Prüfungsankündigungkeine Prüfungsankündigung Die Einführung der unangemeldeten Nachschau wird damit begründet, dass dem Umsatzsteuerbetrug mit den bestehenden Regelungen der Außenprüfung in der AO nicht ausreichend begegnet werden kann. Insbesondere muss die Außenprüfung angekündigt werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll steuerunehrlichen Unternehmern die Möglichkeit genommen werden, Vorkehrungen zu treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder sogar den Geschäftsbetrieb einzustellen. U.E. begegnet die Neuregelung erheblichen - auch verfassungsrechtlichen - Bedenken . So ist z.B. völlig unklar, welche Rechtsmittel dem Stpfl. zustehen, wenn der Finanzbeamte vor der Tür steht. Unklar ist auch, bis zu welchem Zeitpunkt eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet werden kann. Dazu folgende Beispiele: Beispiel 1 Der Finanzbeamte F steht plötzlich im Ladenlokal des Stpfl. S und begehrt Überprüfung der Geschäftsunterlagen. S - hoch erschrocken, aber reumütig - möchte Selbstanzeige (§ 371 AO) erstatten. Problem Ist dies noch möglich? M.E ist es zu spät, wenn der "Nachschauer" bereits vor der Tür steht, § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO. Dann aber wird das Rechtsinstitut der Selbstanzeige gleichsam "zu Grabe getragen". Abwandlung S hat gegen eine Nachschau generell nichts einzuwenden, ist aber damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht einverstanden. Probleme Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat S? Liegt möglicherweise im Zuschlagen der Tür (oder im freundlichen Hinausbegleiten des Finanzbeamten) konkludent die Einlegung eines Einspruchs? Hat S damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er Aussetzung der Vollziehung begehrt? Beispiel 2 Der Finanzbeamte F zieht (ggfs. mit gebrochenem Nasenbein vom Zuschlagen der Tür) von dannen und kehrt eine Stunde später mit einem Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsrichters zurück. Lösung Hiergegen steht dem Stpfl. wohl die Möglichkeit der Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht zu. 5. Sonstige Änderungen durch das StVBG -Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Existenzgründern, § 18 Abs. 2 S. 4 UStG -Sicherheitsleistung bei Vorsteuerüberhängen, § 18 f UStG -Haftung für wissentlich nicht beglichene Umsatzsteuerschulden, § 25 d UStG -Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe, § 117 Abs. 4 S. 3 AO -Koordinierung von USt-Prüfungen und Auswertung von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen, § 5 Abs. 1 Nr. 15-17 FVG 6. Fazit Das StVBG erscheint mir völlig überstürzt verabschiedet worden zu sein. Die Regelungen, die von ihrem Ansatz - Bekämpfung der organisierten Kriminalität - ohne jeden Zweifel zu begrüßen sind, sind im Hinblick auf ihre Kompatibilität mit anderen Gesetzen (z.B. § 371 AO zur Selbstanzeige) nicht abschließend durchdacht. Im Ergebnis handelt es sich zum wiederholten Mal um einen "Steuergesetzgebungsschnellschuss", der geradezu ein Steuerverkürzungsbekämpfungsergänzungsgesetz (StVBErgG) herausfordert. Vgl. Korth, AktStR 2001, 485 Vgl. Moritz, AktStR 2001, 509 Vgl. Grune, AktStR 2001, 557 BT-Drucks. 14/6682 i.d.F. der BT-Drucks. 14/7343 BT-Drucks. 14/7742 BT-Drucks. 14/7780 UntStFG v. 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858 ff. StÄndG 2001 v. 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794 ff. BT-Drucks. 14/6877 StVBG v. 19.12.2001, BGBI I 2001, 3922 ff.; vgl. auch BT-Drucks. 14/6883; angenommen durch den Bundesrat am 30.11.2001, BR-Drucks. 892/01 Winter, UStB 2001, 382; Kühn/Winter, UR 2001, 478 Der bisherige Wortlaut "Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4" wurde ersetzt durch: "Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind." Vgl. Melchior, DStR 2002, 1,2 Durch Ergänzung der Tauschregelung in § 6 Abs. 6 EStG ("Abs. 5 bleibt unberührt") wird sichergestellt, dass Abs. 5 Vorrang vor Abs. 6 hat So bereits das BMF-Schr. v. 7.6.2001 - IV A 6 - S 2241 - 52/01, BStBl I 2001, 367 Rz 4, 5; erläutert von Korth, AktStR 2001, 443 Kritisch hierzu Engl, DStR 2001, 1725 § 6 b EStG ist nicht anwendbar, wenn bei der beteiligten KapG eine Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8 b Abs. 2 KStG besteht oder bei einbringungsgeborenen Anteilen Der bisherige Verweis auf § 34 Abs. 1 EStG wurde durch die Einfügung von "Abs. 3" auf die Begünstigung "halber Steuersatz" ausgedehnt. Dies gilt sowohl für die Einbringung eines Betriebs-, Teilbetriebs- oder Mitunternehmeranteils in eine KapG als auch in eine PersG, dort allerdings mit der Einschränkung des § 16 Abs. 2 S. 3 EStG (soweit der Veräußerer nicht an der PersG beteiligt ist). Diese Vergünstigung gilt rückwirkend bereits für Einbringungen nach dem 31.12.2000, § 27 Abs. 4 c) S. 3 UmwStG. Urt. v. 9.6.1999 - I R 43/97, BStBl II 2000, 695; danach sind bei einer Mehrmütterorganschaft die Beteiligungen der in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen, so dass die Organschaft zu den Muttergesellschaften und nicht zu der GbR besteht. BT-Drucks. 14/7341, 22 BT-Drucks. 14/6877, 47 Urt. v. 10.10.1975 - VI R 33/74, BStBl II 1975, 852 Vgl. dazu im Einzelnen das BMF-Schreiben v. 11.12.2001 - IV C 5 - S 2351 - 300/01, BStBl I 2001,994; vgl. Moritz, AktStR 2002, 148 Vgl. Moritz, AktStR 2001, 519 Vgl. EuGH, Urt. v. 8.6.2000 - Rs C 396/98 - Grundstücksgemeinschaft Schloßstr. gegen FA Paderborn, DStRE 2000, 877; BFH-Urt. v. 22.2.2001 - V R 77/96, BFH/NV 2001, 994 Vgl. Moritz, AktStR 2001, 521 II R 52/98, BStBl II 2001, 414; rezensiert von Bolz, AktStR 2001, 419 Zur neueren Rechsprechung zum Rechnungsbegriff nach § 14 UStG vgl. Grune, AktStR 2001, 569 Vgl. hierzu auch Winter, UStB 2001, 382, 384 Vgl. Grune, AktStR 2001, 558 Vgl. Grune, AktStR 2001, 560 Vgl. Grune, AktStR 2001, 561 f. Vgl. Grune, AktStR 2001, 564 Vgl. Grune, AktStR 2001, 567
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Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
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Jahrgang: 2002 . Seite: 29
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I. Vorbemerkung Das Altersvermögensgesetz (AVmG) enthält ein Regelungswerk, das darauf abzielt, ab dem Jahr 2002 zusätzliche Altersvorsorgeleistungen neben der gesetzlichen Rentenversicherung zu fördern. Im AktStR 2001 wurde der eine Teil der Förderung besproche ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2002 . Seite: 49
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A. Vorbemerkungen Aufwendungen, die einem wesentlich beteiligten Gesellschafter im Zusammenhang mit seiner Beteiligung entstehen, können sowohl WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen als auch dem Aufwandsbereich des § 17 EStG (nachträgliche AK, verdeckte Ei ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2002 . Seite: 61
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A. Vorbemerkungen Streitpunkt DrittaufwandStreitpunkt Drittaufwand Trägt ein Nichteigentümer Aufwendungen für ein Grundstück, sog. Drittaufwand, führt die Frage, ob diese Aufwendungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, oftmals zu Streitigkeiten mit der FinVerw. Es handelt sich dabei häufig um Eheleute, bei denen der Nichteigentümer-Ehegatte Aufwendungen des Eigentümer-Ehegatten ...
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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2002 . Seite: 69
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A. Vorbemerkungen steuerliche Begünstigung der Anteilsrotationsteuerliche Begünstigung der Anteilsrotation Nach altem Recht (unter der Geltungsdauer des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und vor der Neufassung der §§ 17, 34 EStG sowie der Einfügung des § 50 c Abs. 11 EStG) war es für den Anteilseigner einer KapG steuerlich regelmäßig günstiger, seine Anteile zu veräußern als die Gesellschaft zu liquidieren. Dies beru ...
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Joachim Moritz, Richter am BFH, München
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Jahrgang: 2002 . Seite: 81
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A. Vorbemerkungen Sowohl die Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG als auch der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG bzw. der Schuldzinsenabzug nach § 10 e Abs. 6a EStG setzen voraus, dass der Stpfl. eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene ETW hergestellt oder angeschafft hat. Er muss Eigentümer des begünstigt ...
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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
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Jahrgang: 2002 . Seite: 95
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A. Vorbemerkungen kein Vorsteuerabzug bei Erwerbkein Vorsteuerabzug bei Erwerb Wird ein Gegenstand von einer Privatperson erworben, kann der Unternehmer für den Fall, dass er diesen Gegenstand in seinem unternehmerischen Bereich (ganz oder teilweise) nutzen möchte, aus dem Erwerbsvorgang keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Fraglich war lange Zeit, wie zu verfahren ist, wenn ein solcher - vorsteuerentlastet erworbener - Gegenstand später veräußer ...
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Dipl.-Jur. Dr. Ernst-August Ehlers, Ltd. Regierungsdirektor a.D., Rechtsanwalt/Steuerberater, Hamburg
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Jahrgang: 2002 . Seite: 111
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I. Zur Erinnerung Im AktStR 2001, 187, hatten wir ausführlich über das BFH-Urt. v. 21.9.2000 berichtet. Darin hat der BFH entschieden, dass für den Fall der Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis die Tarifbegünstigung des § ...
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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
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Jahrgang: 2002 . Seite: 113
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Zu den Voraussetzungen der Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 Abs.1 EStG FG Berlin, Urt. v. 21.12.2001 - 8 B 8408/01 (n.v) I. Zur Erinnerung In AktStR 2001, 333 hatten wir ausführlich über das neue "Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe" berichtet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der nach dem Gesetz vorzunehmende Einbehalt als " Bauabzugssteuer" bezeichnet. Die Regelungen finden sich i ...
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