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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2023 . Seite: 127
1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks i.S.d. bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. 2. Gehölze sind Scheinbestandteile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2022 . Seite: 659
1. Ein inländisches Grundstück „gehört“ einer Gesellschaft i.S.d. § 1 Nr. 2 a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Nr. 2 a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines zuvor unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fal ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2022 . Seite: 489
Anmerkungen zu den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 1 Nr. 2 b GrEStG vom 10.5.2022 - Überraschende Regelungen und offene Fragen Gleichlautende Ländererlasse v. 10.5.2022 - S 4501-127-351, BStBl I 2022, 801 I. Hintergrund und ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 821
1. Wendet ein Schenker einen Grundstücksanteil zunächst einem Abkömmling zu, ist der anschließende Erwerb des Grundstücksanteils durch einen anderen Abkömmling nicht aufgrund einer Zusammenschau von § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG steuerbefreit, unabhängig davon, ob eine entsprechende Auflage bestand. 2. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG ist auf die Abwicklung von Brucht ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 493
Neuregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021, BGBl I 2021, 986 I. Vorbemerkungen 1. Einführung Im Mai 2021 wurde ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes von BT und BR beschlossen. Die Finanzminister der Länder hatten nach einer fast 2,5-jährigen Vorbereitungsphase im Jahr 2019 das BMF gebeten, die von der Fi ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 449
Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll. BFH-Beschl. v. 30.11.2020 - II B 41/20, Juris I. Vorbemerkungen 1. Einführung Treuhandverhältnisse rücken immer mehr in den Blickwinkel der gestaltenden Beratung, damit aber auch in den Fokus der FinVerw. Sowohl hinsichtlich d ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 199
A. Verfahren der Baulandumlegung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 GrEStG) Die GrESt erfasst als Verkehrsteuer Vorgänge der freiwilligen Vermögensdisposition über ein Grundstück. Deshalb sollen Grundstücksübergänge, die i.R.e. förmlichen Umlegungsverfahrens nach den Regelungen des Baugesetzbuches bzw. des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen, nicht der GrESt unterliegen. Dagegen will der Gesetzgeber Grundstücksübergänge, die ledig ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2020 . Seite: 607
1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrES knüpft die Steuerpflicht an ein Rechtsgeschäft und nicht an die tatsächliche Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. 2. Ein Widerruf kann ein Rechtsgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein, wenn das Recht zum Widerruf in einem schuldrechtlichen Geschäft angelegt ist. 3. Eine natürliche Person ist gegenüber den Wei ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2020 . Seite: 425
1. § 6 a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S.d. GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. 3. Das herrschende Unternehme ...

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