H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 321
Abzug der nicht vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen bei anschließender Selbstnutzung durch den Vermieter Die Berücksichtigung nachträglicher WK führt immer wieder zu Streitigkeiten . So werden i.d.R. Reparaturaufwendungen nach Auszug des Mieters nicht als WK anerkannt. Die Rspr. begründet dies damit, daß die Eigennutzung der Wohnung seit dem 1.1.1987 der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Die Erhaltungsaufwendungen werden deshalb überwiegend als privat veranlaßt qual ...