Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2011 . Seite: 395
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. BFH-Beschl. v. 14.4.2011 - VI R 8/10, BFH/NV 2011, 1237 I. Vorbemerkungen § 33 Abs. 1 EStG regelt den Abzug von außerge ...