Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2020 . Seite: 437
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die Regelung des § 171 Abs. 4 S. 2 AO, nach der die Ablaufhemmung entfällt, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus von der Finanzbehörde zu vertretenden Gründen für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird, auch dann eingreift, wenn der Prüfungsbeginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wurde (§ 171 Abs. 4 S. 1 ...